Dass Arbeitgeber auf Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter mit einer Abmahnung reagieren können, ist den meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewusst. Weniger bekannt ist, dass sie auch selbst den Arbeitgeber abmahnen können, wenn dieser den Arbeitsvertrag nicht erfüllt. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist immer dann möglich, wenn eine Seite ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Dabei hat eine Abmahnung genau genommen drei Funktionen. Angenommen, ein Arbeitnehmer kam häufig zu spät zur Arbeit und erhält nun eine Abmahnung. Dann hat diese Maßnahme aus Sicht des Arbeitgebers folgende Zwecke:
- Sie drückt eine Rüge und Ermahnung durch die sogenannte Rügefunktion bei Pflichtverletzungen aus: Der Arbeitgeber weist den Mitarbeiter darauf hin, dass er durch den Arbeitsvertrag zum pünktlichen Arbeitsbeginn verpflichtet ist.
- Warnfunktion – sie stellt eine Warnung oder Ankündigung dar: Dadurch soll deutlich werden, dass das angemahnte Verhalten nicht weiter beziehungsweise nicht noch einmal hingenommen wird und im Wiederholungsfall stärker sanktioniert wird.
- Außerdem dient sie der Dokumentation: Die Abmahnung wird in die Personalakte aufgenommen. Der Arbeitgeber kann damit im Kündigungsschutzverfahren untermauern, dass der Mitarbeiter gewarnt war und über den Pflichtverstoß informiert wurde, falls es später zur Kündigung kommt. Ein Beweis für das behauptete Fehlverhalten ist sie allerdings nicht.
Egal ob Warnfunktion oder Rüge, die Abmahnung ist gewissermaßen ein Schuss vor den Bug und sollte ernst genommen werden. Sie teilt dem Arbeitnehmer mit, dass der Arbeitgeber sein Fehlverhalten wahrnimmt, sich damit nicht abfindet und deshalb bei Wiederholung beziehungsweise Fortsetzung ernste Konsequenzen drohen. In der Regel ist die angedrohte Konsequenz eine Kündigung, obwohl das vom konkreten Fall abhängt. Die Sanktion kann beispielsweise auch in einer Versetzung oder einer Zurückstufung bestehen.