Anwalt Aufhebungsvertrag München

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Anwalt Aufhebungsvertrag München

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Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten?

Lassen Sie Ihre Interessen vom Fachanwalt schützen

Rechtsanwalt Fabian Symann hat bei Anwalt.de eine sehr gute Bewertung erreicht.

Haben Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten? Benötigen Sie eine Aufhebungsvereinbarung? Lassen Sie den Vertrag in beiden Fällen von mir als spezialisierten Anwalt Aufhebungsvertrag auf arbeitsrechtliche Stolperfallen prüfen. So wissen Sie, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer von der Unterschrift profitiert. Außerdem weiß ich als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch, welche Abfindung in Ihrem Fall angemessen ist. Aufhebungsvereinbarungen sind bindende Verträge: Unterschreiben Sie als Arbeitnehmer nicht, legen Sie als Arbeitgeber kein Vertragsangebot vor, ohne dass ein Anwalt Ihren Aufhebungsvertrag in Augenschein genommen hat.

Schnelle und praktische Auskunft zu Aufhebungsverträgen

Aufhebungsvertrag Anwalt Fabian Symann

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zu Aufhebungsverträgen und Abfindungen. Von mir hören Sie, was in einem Aufhebungsvertrag tatsächlich steht, und was in einem für Sie vorteilhaften Vertragstext zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stehen sollte. Ich erläutere Ihnen, welche Rechtsfolgen Ihre Unterschrift hat und ob das Abfindungsangebot aus Ihrer Sicht angemessen ist.

Arbeitnehmer unterschreiben regelmäßig Aufhebungsvereinbarungen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind und mit der Unterschrift wichtige Rechtsansprüche aufgeben. Sicher kann ein Aufhebungsvertrag Vorteile für Arbeitnehmer haben. Doch das muss im Einzelfall geprüft werden.

Arbeitgeber nutzen häufig Aufhebungsvereinbarungen mit unklaren oder angreifbaren Regelungen. Beide Seiten können bares Geld verlieren, wenn die Abfindung zu hoch bzw. zu niedrig ausfällt. Meine Aufgabe als Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht besteht darin, Sie vor solchen Nachteilen eines Aufhebungsvertrags zu schützen – egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.

Nach einer Beratung wissen Sie genau, woran Sie mit dem Aufhebungsvertrag sind, wo Probleme lauern, ob die Abfindung angemessen ist und wo die Klauseln und Formulierungen aus Ihrer Sicht geändert werden sollten.

Als Aufhebungsvertrag Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht habe ich schon viele Aufhebungsverträge aufgesetzt und mit Arbeitnehmern und mit Arbeitgebern über Aufhebungsvereinbarungen verhandelt. Diese Erfahrung kann ich zu Ihrem Vorteil nutzen. Denn die Formulierung Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer ist oftmals entscheidend.

Direktberatung zum Aufhebungsvertrag vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Anwalt für Aufhebungsvertrag erklärt wichtige Regelungen im Aufhebungsvertrag

Abfindungsvereinbarung:
Die Abfindungsklausel muss nicht nur die Höhe der Zahlung einer Abfindung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eindeutig festlegen, sondern auch den Zahlungszeitpunkt, ggf. auch die Zahlungsmodalitäten. Diese Vereinbarung kommt zum tragen, wenn die Abfindungszahlung in mehreren Teilen überwiesen wird.

Beendigungstermin:
Der zentrale Punkt im Aufhebungsvertrag ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dafür ist die genaue Angabe des Tags des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses unerlässlich. Der Beendigungszeitpunkt wird von Fall zu Fall von den Parteien individuell festgelegt und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst.

Grund für die Beendigung:
Diese Angabe in einem Aufhebungsvertrag kann dem Mitarbeiter nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit der Arbeitsagentur ersparen. So hat der Arbeitnehmer direkt nach Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dafür muss der Arbeitgeber in der Regel ein betriebsbedingter, wichtiger Grund (z. B: „Auflösung der Betriebsabteilung, keine Umsetzmöglichkeit“) oder personenbedingter Grund (z. B. „Verlust der Fahrerlaubnis“) angegeben werden, der ansonsten zur Kündigung geführt hätte. Die Angabe darf nicht zu kursorisch ausfallen und muss arbeitsrechtlich plausibel sein.

Turboklausel/Sprinterklausel:
So werden Regelungen in einem Aufhebungsvertrag bezeichnet, die eine einvernehmliche Vorverlegung des Beendigungstermins ermöglichen, falls der Mitarbeiter schon früher eine neue Stelle findet.

Regelung zum Arbeitszeugnis:
Als Teil des Vertrags kann der Anspruch des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber auf ein Arbeitszeugnis mit einer bestimmten Zeugnisnote vereinbart werden. In diesem Punkt hat ein Aufhebungsvertrag einen klaren Vorteil für Arbeitnehmer im Vergleich zur Kündigung.

Erledigungsklausel/Ausgleichsklausel:
Damit vereinbaren beide Seiten, dass alle beiderseits bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt bzw. abgegolten sind. Manchmal wird der Erhalt bzw. die Zahlung auch quittiert. Die Erledigungsklausel hat das Ziel, späteren Streitigkeiten der Vertragsparteien die Grundlage zu entziehen. Alternativ kann durch eine Ausschlussklausel eine Frist für spätere Forderungen im Aufhebungsvertrag gesetzt werden.

Regelungen zu verbleibenden Lohn- und Gehaltsansprüchen:
Klar geregelt werden sollte, in welchem Umfang der Mitarbeiter noch Anspruch auf Zahlungen wie Urlaubsabgeltung, Boni, Provisionen, (anteiliges) Urlaubsgeld oder andere Einmalzahlungen und Entgeltleistungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses hat.

Ordnungsgemäße Abrechnung:
Mit einer solchen Verpflichtung legt sich der Arbeitgeber darauf fest, verbleibende Entgeltansprüche wie das Monatsgehalt oder eine erfolgsabhängige Vergütung nach den sonst gültigen Grundsätzen, also „ordentlich“ und wie sonst auch abzurechnen. Ein vollstreckbarer Anspruch auf Einhaltung folgt aus einer solchen Klausel nicht.

Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge:
Falls es Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge gab, sollte der Aufhebungsvertrag deutlich machen, wie mit den entsprechenden Anwartschaften bzw. Guthaben verfahren wird und ob noch Einzahlungen erfolgen.

Aufrechnungsklausel oder Aufrechnungsverbot:
Der Vertrag kann regeln, dass mögliche Geldforderungen des Arbeitgebers gegen den Mitarbeiter mit dessen noch offenen Lohnansprüchen verrechnet werden, oder dass umgekehrt eine solche Verrechnung ausgeschlossen ist.

Freistellung:
In vielen Fällen wird der Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin freigestellt, muss also nicht mehr arbeiten. Die Freistellung kann widerruflich gestaltet werden – dann kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei Bedarf zurückrufen. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch nur dann arbeitssuchend melden, wenn er unwiderruflich freigestellt ist und hat auch erst dann Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit.

Rückgabe von Firmenwagen, Laptop, Firmenhandy etc.:
Der Aufhebungsvertrag sollte eindeutig regeln, welche vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel einschließlich eines Dienstwagens der Mitarbeiter zurückgeben muss, und bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Rückgabe zu erfolgen hat.

Nachvertragliche Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, Rückgabe von Dokumenten und Löschung von Daten:
Eine entsprechende Klausel dient zur Gewährleistung von Datenschutzpflichten, der Unternehmenssicherheit sowie dem Schutz von betrieblichem Know-how. Die Einhaltung dieser Pflichten gilt für den Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wettbewerbsklausel:
Im Auflösungsvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot Aufhebungsvertrag verankert werden. Dafür gelten die üblichen Begrenzungen, zum Beispiel auf eine angemessene Frist je nach bestehenden Umständen etc.

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Unterschied Kündigung Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer

Die wichtigsten Unterschiede im direkten Vergleich

Kündigung Aufhebungsvertrag
Einseitige Erklärung Einvernehmlicher Vertrag
Kündigungsschutzprozess ist möglich (wenn im Einzelfall Kündigungsschutz gilt). Regelungen des Kündigungsschutzes gelten nicht.
Darf nicht gegen Sonderkündigungsschutz verstoßen. Ist auch bei Sonderkündigungsschutz möglich.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung bei Verzicht auf Klage möglich, Abfindungshöhe ist dann vorgeschrieben. Abfindung ist möglich, aber nicht vorgeschrieben, die Höhe ist frei vereinbar.
ALG-1-Sperrzeit, wenn vom Arbeitnehmer verschuldet. ALG-1-Sperrzeit, außer wenn ohnehin gekündigt worden wäre.
Beendigungstermin ergibt sich aus den gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen. Beendigungstermin frei vereinbar.

Der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin. Außerdem werden damit in der Regel auch die Details der Beendigung geklärt, zum Beispiel die Zahlung des noch nicht genommenen Urlaubs, die Rückgabe des Firmenwagens etc.

Der Abwicklungsvertrag dient dagegen allein zur Klärung solcher Fragen, die mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zusammenhängen. Er wird abgeschlossen, wenn ohnehin feststeht, dass das Arbeitsverhältnis endet, zum Beispiel aufgrund einer Kündigung, mit dem Ablauf eines Zeitvertrags oder durch einen bereits zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrag.

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Fabian Symann

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