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Kündigung erhalten was tun? Abfindung sichern!

Wie Sie nach einer Kündigung das Beste für sich herausholen!

Rechtsanwalt Fabian Symann hat bei Anwalt.de eine sehr gute Bewertung erreicht.

Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten? Die meisten Arbeitnehmer erleben in dieser Situation einen massiven Schock und fühlen sich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es ist eine Ausnahmesituation, in der viel auf dem Spiel steht. Denn es geht um Ihr Geld und Ihre Zukunft. Rechtliche Fragen tauchen auf und die plötzliche Unsicherheit bereitet Sorgen. Vielleicht scheuen Sie, wie viele Arbeitnehmer in München in dieser Lage, den Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht – die Erstberatungsgebühr schreckt ab. Aber Vorsicht: Indem Sie Ihre Kündigung nicht überprüfen lassen, riskieren Sie noch mehr. Sie können nicht nur Ihren Arbeitsplatz verlieren, sondern auch Ihre Aussichten auf eine Abfindung.

Sofort handeln, nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben

Kündigung erhalten - was tun? Wie Sie nach einer Kündigung das Beste für sich herausholen!

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Kündigung Rechtsanwalt Symann bietet Soforthilfe

Soforthilfe bei einer Kündigung ist die Lösung, die ich Ihnen anbiete: Als Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfe ich Ihre Kündigung im Rahmen einer Ersteinschätzung sofort und völlig kostenfrei – garantiert.

Schnelles Handeln bei einer Kündigung im Arbeitsrecht nötig

Schnelles Handeln ist jetzt wichtig: Falls Sie die Kündigung angreifen wollen, können Sie das nur innerhalb einer sehr kurzen Frist, denn Sie haben dafür nur drei Wochen Zeit. Dabei stehen die Chancen, erfolgreich gegen Ihre Kündigung vorzugehen, grundsätzlich nicht schlecht. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass die meisten Kündigungen unwirksam sind. Dies liegt an den hohen Anforderungen, die Arbeitsgesetze und Rechtsprechung an eine wirksame Kündigung stellen.

Nutzen Sie mein Angebot. Als Ihr Anwalt informiere ich Sie umfassend und praxisgerecht darüber, was Sie jetzt tun können. Eine Möglichkeit ist, die Kündigung anzugreifen; dann können Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Oder Sie schließen einen Beendigungsvergleich mit Ihrem Arbeitgeber, und ich handele die bestmögliche Abfindung für Sie aus. Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und habe zahlreiche Arbeitnehmer nach ihrer Kündigung erfolgreich begleitet. Diese Erfahrung setze ich für all meine Mandanten ein.

Mit welcher Abfindungshöhe Sie rechnen können, zeigt Ihnen mein kostenloser Abfindungsrechner. Jetzt testen!

FAQ: Kündigung erhalten was tun?

Wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, ist es verständlich, dass Sie jetzt aufgeregt sind und sich Sorgen machen. Versuchen Sie, innerlich einen Schritt zurückzutreten, und etwas Ruhe zu gewinnen.

Es kann sein, dass Ihr Arbeitgeber oder einer seiner Vertreter Sie bittet, die Kündigungserklärung zu unterzeichnen. Das müssen Sie aber nicht tun. Darauf hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, Sie können es ablehnen. Lassen Sie sich nicht drängen, und diskutieren Sie nicht über die Kündigung. Streiten Sie nicht um die Unterschrift, sondern lehnen Sie ruhig und sachlich ab. Einer Kündigung liegen oft mehrere Kündigungsgründe vor, die nicht immer von Anfang an nachvollziehbar erscheinen.

Falls Sie bereits unterschrieben haben: In der Regel haben Sie damit nicht Ihr Einverständnis mit der Kündigung erklärt, also diese nicht „akzeptiert“. Hier kommt es maßgeblich auf den Wortlaut der Bestätigung an. Stattdessen haben Sie mit Ihrer Unterschrift wohl lediglich den Empfang quittiert, also bestätigt, dass Sie die Erklärung erhalten haben. Der Arbeitgeber kann damit den Zugang der Kündigungserklärung beweisen. Dies ist wichtig für den Lauf der Frist, innerhalb der man die Kündigung angreifen kann. Den Zugang kann der Arbeitgeber aber auch auf andere Weise nachweisen, etwa durch die Übergabe des Kündigungsschreibens unter Zeugen. Die schriftliche Empfangsbestätigung ist also selten maßgeblich.

Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer seinen Namen unter etwas anderes setzt: Eine Erklärung, dass er die Kündigung als rechtmäßig akzeptiert. Oder unter eine Verzichtserklärung, mit der er auf weitere Ansprüche oder sogar auf die Kündigungsschutzklage verzichtet. Ich rate dringend davon ab, derartige Erklärungen zu unterzeichnen. Lassen Sie sich – ohne zu unterschreiben – so schnell wie möglich anwaltlich beraten.

Einer der wichtigsten Schritte ist jetzt, dass Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Meistens steht dieser Hinweis auf dem Kündigungsschreiben. Melden Sie sich so bald wie möglich nach dem Erhalt Ihrer Kündigung arbeitssuchend: Spätestens drei Tage danach, wenn Ihr Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet. Steht das Ende schon mehr als drei Monate vor Ablauf fest, muss die Meldung bis zu drei Monate davor erfolgen. Als Arbeitnehmer muss man sich persönlich melden, kann dies aber, um die Frist zu wahren, zuerst telefonisch (Service-Nummer der Arbeitsagentur: 0800 4 555500, gebührenfrei) oder online tun. Lassen Sie sich von der Arbeitsagentur schriftlich bestätigen, dass Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben.

Es ist entscheidend, dass Sie dies fristgemäß tun, denn sonst drohen finanzielle Nachteile: Die Meldung ist Voraussetzung dafür, dass Sie – nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses – Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten. Melden Sie sich nicht rechtzeitig, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängen. Das bedeutet, dass Sie nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Woche lang kein ALG I bekommen.

Die Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur ist zunächst unabhängig davon, ob Sie Ihre Kündigung angreifen wollen oder nicht. Sie dient dazu, Ihre Rechte zu wahren, und Sie vor Nachteilen zu schützen. Falls sich später herausstellt, dass die Kündigung nicht wirksam war, oder falls die Kündigungsschutzklage Erfolg hat, genügt eine Mitteilung bei der Arbeitsagentur.

Die Begriffe „arbeitssuchend“ und „arbeitslos“ melden werden oft synonym verwendet. Wer eine Kündigung erhalten hat, die das Arbeitsverhältnis bald beendet, meldet sich arbeitssuchend. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, meldet man sich arbeitslos.

Der nächste wichtige Schritt für Sie: Suchen Sie fachkundigen Rat, und wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, in dem nicht nur Wissen, sondern auch Erfahrung eine große Rolle spielen. Dies kann entscheidend sein, wenn es um die optimale Durchsetzung Ihrer Rechte geht.

Lassen Sie sich so bald wie möglich von einem erfahrenen Anwalt beraten. So erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, und welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Das ist vor dem Hintergrund kurzer Fristen sehr wichtig: Um Ihre Kündigung mit einer Klage anzugreifen, haben Sie nur drei Wochen Zeit. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung zu laufen.

Sie werden sehen: Mit dem Erhalt einer Kündigung ist zunächst einmal nichts in Stein gemeißelt. Man kann sich etwa in den Betrieb „zurückklagen“ – wenn man seinen Arbeitsplatz behalten möchte. Ist das nicht der Fall, gibt es die Möglichkeit, das Ausscheiden aus dem Unternehmen mit einer Abfindung und einem guten Arbeitszeugnis zu verbinden. Auch falls Sie sich also schon ganz sicher sind, dass Sie sich eine andere Stelle suchen möchten, gilt es, zügig zu reagieren. Die Drei-Wochen-Frist ist in jedem Fall wichtig. Ist sie verstrichen, ist eine Klage nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Im Gespräch wird Sie Ihr Anwalt, der Fachanwalt für Arbeitsrecht oder zumindest im Arbeitsrecht spezialisiert sein sollte, über die nächsten Schritte aufklären. Zusammen mit Ihnen wird er entscheiden, wie er weiter in Ihrem Interesse vorgeht. Verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick über Ihre rechtliche Situation und entscheiden Sie sich erst dann. Klarheit und strategisches Vorgehen helfen Ihnen jetzt am meisten.

Es gibt verschiedene Arten von Kündigungsschutz: den allgemeinen Kündigungsschutz und den besonderen Kündigungsschutz.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, außer für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die zehn oder weniger Mitarbeiter haben.

Er umfasst Folgendes:

  • Ein Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate lang im Betrieb beschäftigt gewesen sein, bevor der allgemeine Kündigungsschutz für ihn gilt.
  • Der Arbeitgeber braucht einen der drei gesetzlichen Kündigungsgründe, um einem Arbeitnehmer wirksam kündigen zu können; das Gesetz verlangt, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.
  • Diese Gründe müssen in der Person selbst (personenbedingte Kündigung), im Verhalten der Person (verhaltensbedingte Kündigung), oder in betrieblichen Erfordernissen liegen (betriebsbedingte Kündigung).
  • Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass es für den Arbeitnehmer eine längerfristige negative Prognose Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit in absehbarer Zeit nicht arbeiten kann.
  • Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss das Verhalten vor der Kündigung bereits abgemahnt worden sein.
  • Für eine betriebsbedingte Kündigung ist eine rechtmäßige Sozialauswahl

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Gesetz als besonders schutzwürdig angesehen werden. Dazu gehören z.B. Schwerbehinderte und Schwangere. Für eine wirksame Kündigung, die sich an eine Person aus dieser Gruppe richtet, muss ein Arbeitgeber zusätzliche Kündigungsvoraussetzungen erfüllen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Personen jedoch unkündbar.

Unabhängig von diesen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes gibt es weitere Anforderungen an eine Kündigung: Sie kann z.B. wegen eines allgemeinen Fehlers unwirksam sein.  Dies ist der Fall, wenn die Schriftform nicht beachtet ist, oder wenn die Kündigung nicht eindeutig formuliert ist.

Sie haben eine Kündigung bekommen und möchten diese nicht akzeptieren. Aber eine Kündigungsschutzklage einreichen – das scheint ein großer Schritt zu sein. Gibt es andere Möglichkeiten?

Ein einfacher Widerspruch gegen die Kündigung, auch wenn er schriftlich geschieht, ist rechtlich unbeachtlich. Damit richten Sie nichts gegen die Kündigungserklärung aus. Ihr Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf der Kündigungsfrist enden.

Eine Kündigungsschutzklage ist das richtige und einzige Mittel, um gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Dafür gilt eine kurze Frist: Nur wenn die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben wird, ist sie rechtlich beachtlich. Die Frist von drei Wochen beginnt zu laufen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Die Drei-Wochen-Frist gilt bei einer ordentlichen und bei einer außerordentlichen Kündigung sowie bei einer Änderungskündigung.

Die Kündigung vor dem Arbeitsgericht mit einer Klage anzugreifen muss keinen langen Rechtsstreit bedeuten. Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden durch einen „schnellen“ Vergleich. In diesem legen die Parteien – der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, in der Regel vertreten durch ihre Rechtsanwälte – unter anderem fest, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und ein möglichst gutes Zeugnis ausstellt. Zugleich vereinbaren sie, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Oder das Verfahren endet mit der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Damit besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Ein Arbeitnehmer benötigt keinen Rechtsanwalt, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Allerdings: Das Kündigungsschutzrecht ist sehr komplex. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt nicht nur die Rechtslage genau, sondern verfügt auch über die Erfahrung, mit der er für den Arbeitnehmer ein optimales Ergebnis erzielen kann. Als Ihr erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht in München bin ich gerne für Sie da!

Vielleicht sind Sie nicht unzufrieden mit der Tatsache, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt hat. Ob Sie sich schon länger beruflich neu orientieren möchten, oder die Kündigung zum Anlass dafür nehmen – Sie sind sich sicher, dass Sie Ihren Arbeitsplatz nicht behalten möchten. Dennoch kann es sich für Sie lohnen, die Kündigung anzugreifen. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie einiges für sich erreichen:

– Abfindung: Gehen Sie nicht gegen die Kündigung vor, endet ihr Arbeitsverhältnis, jedoch ohne eine Abfindung. Diese erhalten Sie nicht automatisch, es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf. Nur mit einer Kündigungsschutzklage haben Sie die Möglichkeit, eine Abfindung zu erstreiten.

– Freistellung: Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weiterarbeiten. Nachdem Ihr Arbeitgeber Sie gekündigt hat, kann dies jedoch sehr „unangenehm“ werden. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens können Sie sich eine sofortige Freistellung aushandeln. Dies bedeutet, dass Sie nicht mehr arbeiten müssen, jedoch die volle Vergütung erhalten. Gleiches gilt für die außerordentliche Kündigung, die zunächst in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird und Sie anschließend für den Lauf der dann geltenden Kündigungsfrist freigestellt werden.

–  Arbeitszeugnis: Für künftige Bewerbungen ist es wichtig, dass Sie mit einem guten oder sehr guten Zeugnis aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Hierfür ist die Kündigungsschutzklage das richtige Mittel: Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird die Benotung des Zeugnisses diskutiert, und als Teil des Vergleichs, mit dem das Verfahren meist abschließt, festgelegt. Dadurch haben Sie wesentlich bessere Chancen auf ein gutes bzw. sehr gutes Zeugnis, als wenn Sie die Kündigung wirksam werden lassen, indem Sie keine Klage erheben.

Auch wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht behalten wollen, kann sich eine Kündigungsschutzklage daher auszahlen.

Sie erhalten nicht automatisch eine Abfindung, wenn Sie gekündigt werden. Viele Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung endet, rechnen mit einer Abfindung. Doch es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine solche zahlt.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht, der Kündigungsschutzprozess, bereitet den Weg für die meisten Abfindungen: Im Vergleich wird regelmäßig die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer vereinbart. Es ist arbeitsgerichtliche Praxis, in diesem Rahmen eine Abfindung zuzusprechen. Hierzu ist das Vorgehen gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage erforderlich.

Demgegenüber gibt es nur wenige gesetzliche Regelungen zur Frage einer Abfindung: Eine findet sich in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Voraussetzung ist eine betriebsbedingte Kündigung, und der Arbeitnehmer darf gegen die Kündigung nicht mit einer Klage vorgehen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht Anspruch auf eine Abfindung. Der Arbeitgeber muss bereits im Kündigungsschreiben auf diese Möglichkeit hinweisen.

Daneben sehen gegebenenfalls Sozialpläne, Tarifverträge oder einzelne Arbeitsverträge Abfindungen vor. Abgesehen von diesen Fällen muss eine Abfindung im Einzelfall – im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs – ausgehandelt werden.

Die Höhe einer Abfindung ist ebenfalls Verhandlungssache. Hier kommt es darauf an, wie erfahren der Vertreter des Arbeitgebers und der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers vorgehen. Anhaltspunkte für die Höhe der Zahlung sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Bruttomonatsgehalt. Die Abfindung dient dazu, finanzielle Nachteile auszugleichen, die der Arbeitnehmer dadurch hat, dass das Arbeitsverhältnis endet.

Nicht nur bei einer Kündigung wird die Frage der Abfindung wichtig. Auch wenn ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis beendet, oder ein Abwicklungsvertrag die Durchführung nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelt, kann man darin eine Abfindung festlegen.

Sie haben eine Kündigung erhalten, und würden am liebsten sofort aufhören zu arbeiten. Geht das, und welche Rolle spielt die Kündigungsschutzklage hierbei?

Generell ist zu unterscheiden: Hat man Ihnen fristlos gekündigt (außerordentliche fristlose Kündigung, §626 BGB)? Dann besteht für Sie keine Verpflichtung, zu arbeiten – der Arbeitgeber geht aufgrund der fristlosen Kündigung selbst davon aus, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet wurde. Eine außerordentliche Kündigung ist meist eine fristlose Kündigung, bei der ein wichtiger Grund vorliegen muss.

Bei einer ordentlichen Kündigung sind Sie weiterhin, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist, zur Arbeit verpflichtet. Die Erhebung einer Klage ändert an der Verpflichtung, weiterzuarbeiten, nichts. Keinesfalls kann man ab Klageerhebung die Arbeit von sich aus beenden, sonst riskiert man eine fristlose Kündigung. Viele Arbeitgeber stellen allerdings einen Mitarbeiter, der Kündigungsschutzklage erhoben hat, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Der Arbeitnehmer sollte sich in diesem Fall schriftlich bestätigen lassen, dass er freigestellt ist, falls der Arbeitgeber dies nicht tut.

Falls Sie nicht generell freigestellt sind, können Sie jedoch für Vorstellungsgespräche oder Termine bei der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitgeber die Freistellung beantragen.

Werden Sie im gekündigten Arbeitsverhältnis vor dessen Ablauf krank, gelten die allgemeinen Regeln, wie vor der Kündigung: Wer krank ist muss nicht arbeiten. Was übrige Urlaubstage angeht, so werden Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, wann Sie diesen Urlaub nehmen, oder ob er Ihnen ausgezahlt wird.

Viele gekündigte Arbeitnehmer haben während des laufenden Kündigungsschutzprozesses bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht. Oder sie treten die neue Position beim neuen Arbeitgeber bereits an. Der Prozess wird in diesem Fall fortgesetzt. Vor dem Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses in dieser Situation ist eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dringend ratsam, damit keine Nachteile entstehen.

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Kündigung im Arbeitsrecht: Die Kündigungsschutzklage

Wenn Sie sich fragen: Kündigung erhalten was tun? Dann rate ich Ihnen folgendes: nach Erhalt einer Kündigung oder einer Änderungskündigung können Sie Kündigungsschutzklage erheben. Diese kann aus Sicht des Arbeitnehmers verschiedene Ziele haben:

  • Die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Die Feststellung, dass die Änderungskündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.
  • Die Einigung auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Konditionen, unter anderem die Freistellung, die Zahlung einer Abfindung und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit Bestnote. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht fort.

Nach Erhalt einer Kündigung oder einer Änderungskündigung können Sie – im Optimalfall gemeinsam mit einem Anwalt – eine Kündigungsschutzklage erheben. Diese kann aus Sicht des Arbeitnehmers verschiedene Ziele haben:

  • Die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Die Feststellung, dass die Änderungskündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.
  • Die Einigung auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Konditionen, unter anderem die Freistellung, die Zahlung einer Abfindung und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit Bestnote. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht fort.

Ablauf der Kündigungsschutzklage

Die Frist bestimmt, wie viel Zeit Sie haben, um die Kündigungsschutzklage einzureichen. Ab Zugang der Kündigung, also ab dem Moment, in dem Sie die Kündigung erhalten haben, läuft eine Frist von drei Wochen.

Bei einer Zustellung per Post gilt der Einwurf in Ihren Briefkasten als Zugang. Wurde Ihnen die Kündigung übergeben, beginnt die Frist am Tag der Übergabe. Innerhalb der Drei-Wochen-Frist muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein, wobei die Frist am letzten Tag um 24 Uhr endet. Fällt dieser auf einen Feiertag oder auf das Wochenende, läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab. Verstreicht die Frist ohne Einreichung einer Kündigungsschutzklage, gilt auch eine eigentlich unwirksame Kündigung als wirksam.

Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel, wenn der gekündigte Arbeitnehmer durch Krankheit verhindert war. Dann gibt es eine weitere Frist von zwei Wochen, nach Wegfall des Hinderungsgrundes.

Zuständiges Arbeitsgericht:

Zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder des Bezirks, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat. Die zweite Alternative („gewöhnlicher Verrichtungsort“) ist insbesondere für sehr große Arbeitgeber bedeutsam (Sitz in Hamburg, Niederlassung in Unterschleißheim: hier hat der Arbeitnehmer für gewöhnlich gearbeitet – zuständig ist auch das Arbeitsgericht München) oder für Arbeitnehmer, die weit überwiegend im Home-Office arbeiten: hier ist das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem der Arbeitnehmer im Home-Office gearbeitet hat (d. h. meist am Sitz des Arbeitnehmers).

Anwaltliche Vertretung bei einer Kündigung:

Ebenso wenig wie für die Erhebung der Klage benötigen Sie für das weitere Verfahren einen Rechtsanwalt. Es kann sich aber lohnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Denn das Kündigungsschutzrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet und es braucht Erfahrung und Wissen über die (neuere) Rechtsprechung, um die Interessen von Arbeitnehmern bestmöglich durchzusetzen. Daher ist es ratsam sich an eine Kanzlei zu wenden, die speziell in diesem Fachgebiet Erfahrung hat. Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in München nutze ich mit einer geschickten Taktik alle Möglichkeiten für meine Mandanten.

Termin zur Güteverhandlung:

Nach fristgerechter Einreichung der Klage bestimmt das Arbeitsgericht einen Termin zur Güteverhandlung. Dieser liegt in der Regel zwei bis sechs Wochen nach Klageerhebung. Ziel dieses Termins ist einzig die gütliche Einigung der Parteien, also zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine streitige Entscheidung durch ein Urteil fällt das Arbeitsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Inhaltlich kann die Einigung darin bestehen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Oder es wird ein sogenannter Beendigungsvergleich geschlossen, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Freistellung und einer Abfindung sowie ein sehr gutes Arbeitszeugnis vorsieht. Der Termin findet vor dem Vorsitzenden Richter statt, der den Fall auch durch ein Urteil zu entscheiden hat.

Kammertermin:

Endet der Gütetermin nicht mit einer Einigung, legt das Gericht Schriftsatzfristen und einen Termin zur mündlichen Verhandlung, den Kammertermin, fest. Dieser Termin liegt in der Regel drei bis sechs Monate nach dem Gütetermin. In dieser Zeit tragen die Parteien dem Gericht den Sachverhalt aus ihrer Sicht vor. Im Kammertermin wird primär wieder das Ziel einer Einigung angestrebt. Kommt es auch im Kammertermin nicht zu einer Einigung, geht der Gerichtsprozess weiter. In dessen Verlauf können Sachverständige angehört werden und das Gericht kann Zeugen laden. Am Ende steht das Urteil.

Urteil:

Das Gericht stellt im Urteil fest, ob die Kündigung wirksam war. Gewinnt der Arbeitnehmer und lautet das Urteil, dass die Kündigung unwirksam war, hat er einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Gehälter und auf Weiterbeschäftigung. Falls er unterliegt, ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet. Gegen das Urteil gibt es das Rechtsmittel der Berufung beim Landesarbeitsgericht.

Fazit:

Da die meisten Kündigungen durch den Arbeitgeber unwirksam sind, sollte jede Kündigung unbedingt durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Nur durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann der Empfänger einer unwirksamen Kündigung den Anspruch auf den Arbeitsplatz oder eine Abfindung sichern. Aufgrund der dreiwöchigen Klagefrist ist zudem schnelles Handeln gefordert – andernfalls gilt auch eine unwirksame Kündigung als wirksam.

Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Durch meine Soforthilfe bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber prüfe ich als erfahrener Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München Ihre Kündigung sofort, kompetent und völlig kostenfrei. Im Beratungsgespräch erkläre ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht, ob Ihre Kündigung wirksam ist oder nicht und warum. Sofern Handlungsbedarf besteht, erläutere ich Ihnen, wie Sie Ihre Ziele, d.h. Ihren alten Arbeitsplatz oder eine Abfindung, erreichen. Insbesondere für die Aushandlung der höchst möglichen Abfindung ist fachanwaltliche Unterstützung und arbeitsgerichtliche Praxiserfahrung bei Kündigungsfällen in München unerlässlich.

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