Praxishandbuch Erbrecht
Glossar zum Erbrecht
a
- Anordnungen im Testament: Das sollten Erblasser wissen - Wer ein Testament aufsetzt, kann seinen letzten Willen durch Anordnungen und Auflagen sehr präzise ausdrücken. Testamentarische Anordnungen legen zum Beispiel fest, wer erbt, wer enterbt wird, wer als Ersatzerbe bestimmt, wie mit der Erbschaft umzugehen ist, wer über die Einhaltung der testamentarischen Verfügungen wachen soll und wie bei Konflikten unter den Erben zu verfahren ist. Fabian Symann, Rechtsanwalt für Erbrecht aus München, erläutert die wichtigsten Anordnungen für die Nachlassregelung.
- Ausgleich unter Miterben - Erben müssen in bestimmten Fällen gegenüber Geschwistern oder deren Kindern Leistungen ausgleichen, die sie vom Verstorbenen erhalten haben. Umgekehrt können sie Ausgleich für „besondere Leistungen“ wie Mitarbeit oder Pflege verlangen.
e
- Ehegattentestament oder Berliner Testament - Ein gemeinschaftliches Testament ermöglicht Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine aufeinander abgestimmte, gemeinsame Nachlassregelung. So kann ein Ehegattentestament dem überlebenden Ehepartner die gewohnten Lebensumstände sichern und gleichzeitig gewährleisten, dass das Familienvermögen später an die Kinder geht. Die gemeinsame Erbregelung als Ehepaar muss allerdings genau durchdacht und auf den individuellen Fall abgestimmt sein, wie Fabian Symann, Rechtsanwalt für Erbrecht aus München, in diesem Beitrag erläutert.
- Enterbung: Die Regeln für das Enterben von Angehörigen - Der Münchener Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. ist Fachanwalt für Erbrecht und von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) als Testamentsvollstrecker zertifiziert. Er erläutert, was Enterbung bedeutet, wie sie sich vom Entzug des Pflichtteils unterscheidet und wovon es abhängt, ob eine Enterbung Bestand hat.
- Erbauseinandersetzungsvertrag - Bei der Auseinandersetzung des Erbes, das heißt der Verteilung des Nachlasses an die einzelnen Erben, droht oft erbitterter Streit. Klare Verhältnisse schafft ein verbindlicher, einvernehmlicher Erbauseinandersetzungsvertrag.
- Erbengemeinschaft - Es gibt mehr als einen Erben, und der Erblasser hat die Verteilung des Erbes nicht genau vorgegeben? Dann entsteht eine Erbengemeinschaft, ob sie gewollt wird oder nicht. Sie verwaltet das Erbe bis zur endgültigen Verteilung gemeinsam.
- Erbenhaftung - Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten, von Hypothekenraten über Pflichtteilsansprüche bis zu Kosten, die im Rahmen der Nachlassverwaltung entstehen. Die Haftung kann auch das Eigenvermögen betreffen, so dass die Erben im schlimmsten Fall draufzahlen, statt durch die Erbschaft etwas zu gewinnen. Zum Glück gibt es Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung, die Erben nutzen können.
- Erbschaft annehmen oder ausschlagen - Erben müssen eine Erbschaft nicht annehmen. Vielleicht ist das Erbe mit hohen Schulden belastet und es ist besser, die Erbschaft auszuschlagen. Rosinenpickerei ist allerdings ausgeschlossen.
- Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer - Bekommt der Staat sieben oder fünfzig Prozent von dem vererbten oder verschenkten Vermögen – oder gar nichts, weil ein Freibetrag gilt? Wie lassen sich die Steuerbegünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen nutzen? Was ist bei internationalen Erbfällen?
- Erbschein - Der Erbschein des Nachlassgerichts kann wichtig sein, um das Erbvermögen in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Er weist die Erbenstellung gegenüber Dritten, beispielsweise gegenüber der Bank, die das Konto des Erblassers führt. Allerdings benötigt man längst nicht immer und für alle Transaktionen einen Erbschein.
- Erbunwürdigkeit: wann gelten Erben als erbunwürdig? - Durch krumme Touren zum vorteilhaften Testament? Wer als Erbe unfaire Mittel einsetzt, ist erbunwürdig und verliert seinen Erbanspruch. Mit- oder Ersatzerben sowie Pflichtteilsberechtigte können das Testament dann wegen Erbunwürdigkeit anfechten.
- Erbvertrag - Mit einem Erbvertrag können Erblasser die Weitergabe ihres Vermögens genauso regeln wie mit einem Testament. Allerdings sind beide Seiten, Erblasser und Erben, in diesem Fall vertraglich an die Vereinbarung gebunden. In einem Erbvertrag lassen sich Erbansprüche verbindlich festlegen und an Gegenleistungen knüpfen. Fabian Symann, Rechtsanwalt für Erbrecht aus München, erläutert die erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und die Vor- und Nachteile eines Erbvertrags.
- Erbverzicht - Ein Erbverzichtsvertrag kann die gewünschte Nachlassregelung rechtlich absichern. Der Erbverzicht bannt die Gefahr, dass das Unternehmen oder die Immobilie im Erbfall wegen Pflichtteilsansprüchen verkauft werden muss. Der Preis dafür ist meistens eine Abfindung.
g
- Gesetzliches Erbrecht von Ehegatten - In mehr als der Hälfte aller Erbfälle in Deutschland hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Zu ihr gehört das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau oder des Ehemanns. Die Erbquote, die Ehegatten zusteht, hängt von den anderen Verwandten und vom Güterstand ab.
- Gesetzliches Erbrecht von Verwandten: Wer ist gesetzlicher Erbe? - Ohne Testament oder Erbvertrag als letztwillige Verfügung bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer etwas vom Nachlass von Verstorbenen erhält. Ein gesetzliches Erbrecht haben neben Ehegatten bestimmte Verwandte des Verstorbenen. Sie werden nach dem Verwandtschaftsgrad in Ordnungen eingeteilt. Ihre Erbquote lässt sich nur in einer Gesamtbetrachtung aller gesetzlichen Erben ermitteln.
m
- Mediation und Streitvermeidung unter Miterben - Viele Erbengemeinschaften werden durch Streitigkeiten blockiert. Oft kann der Nachlass deshalb nicht vernünftig verwaltet oder aufgeteilt werden. Schlimmstenfalls drohen die Zwangsversteigerung oder jahrelange Prozesse. Dadurch verlieren alle. Zum Glück gibt es bewährte Strategien zur Streitvermeidung und Streitbeilegung.
n
- Nachlasssicherung - In besonderen Fällen sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses. Dazu kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, der für den Erhalt der Wertgegenstände und die Verwaltung des Nachlassvermögens sorgt, bis das Erbe angetreten werden kann.
- Nießbrauch - Schenkung oder Erbschaft unter Nießbrauchvorbehalt. Man kann eine Immobilie schon bei Lebzeiten verschenken und sich gleichzeitig das Recht sichern, dort weiter zu wohnen, und zwar durch eine „Schenkung mit Bestellung des Nießbrauchs“.
o
- Ohne Erbschein auf das Erbe zugreifen - Das Erbscheinverfahren kostet Geld und braucht Zeit. In vielen Fällen können Erben auch ohne Erbschein auf das geerbte Vermögen zugreifen: zum Beispiel Konten schließen, das Auto des Verstorbenen ummelden oder die Grundbucheintragung für das geerbte Haus ändern.
p
- Pflichtteil durchsetzen - Selbst wenn sie enterbt werden, haben gesetzliche Erben Anspruch auf den Pflichtteil. Diese Grundregel des deutschen Erbrechts gilt in fast allen Fällen. Trotzdem werden den Pflichtteilsberechtigten oft Steine in den Weg gelegt.
- Pflichtteil verringern - Selbst bei Enterbung erhält ein gesetzlicher Erbe Vermögen aus dem Nachlass: den Pflichtteil. Den Pflichtteilsanspruch können Erblasser nur bei sehr drastischem Fehlverhalten und damit selten entziehen. Es gibt jedoch Strategien, um zumindest die Höhe des Pflichtteils systematisch zu reduzieren.
- Pflichtteil: Auskunftsanspruch - Auskunftsanspruch, Ausgleich, Anrechnung, Ergänzung und Beschränkung: Grund für Streitigkeiten rund um den Pflichtteil sind oft die Bewertung des Nachlasses und die Informationen, die Pflichtteilsberechtigten von den Erben einfordern.
- Pflichtteil: Pflichtteilsrecht - Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsberechtigte: Der Pflichtteilsanspruch von Angehörigen und Ehepartnern steht im Erbrecht oft im Fokus: viele Erbfälle sind von Konflikten um den Pflichtteil geprägt
s
- Schenkung auf den Todesfall und Zuwendung unter Lebenden - Genau genommen ist eine Schenkung auf den Todesfall zunächst nur ein Schenkungsversprechen. Es wird erst dann wirksam, wenn der Empfänger den Geber überlebt, und muss präzise gestaltet werden, um Nachteile und Probleme zu vermeiden.
t
- Testament - Grundsätzliches - Ohne eigene Erbregelung legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, welche Angehörigen wie viel erben. Diese gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser kein rechtsgültiges Testament und keinen Erbvertrag aufgesetzt hat. Wer die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge nicht einfach übernehmen will, kann seinen letzten Willen in Form eines Testaments niederlegen.
- Testament ändern - Erblasser können ihr Testament jederzeit ändern oder ganz widerrufen. Das kann ausdrücklich erfolgen, oder durch einen neuen, anderslautenden letzten Willen. Einschränkungen gibt es nur bei gemeinsamen Testamenten und Erbverträgen.
- Testament anfechten - Der Erblasser wurde beim Verfassen des Testaments unter Druck gesetzt, oder war bereits dement? Es gibt einen Pflichtteilsberechtigten, von dem er nichts wusste? Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen, denen ein Erbteil entgeht, das Testament anfechten.
- Testament für ein behindertes Kind: Informationen zum Behindertentestament - Wer sein Vermögen so vererben will, dass es wirklich der Tochter oder dem Sohn mit Behinderung zugutekommt, muss ein Behindertentestament erstellen. Andernfalls profitieren die sozialen Träger. Das lässt sich durch besondere Erbeinsetzungen und Anordnungen im Testament oder Erbvertrag verhindern. Worauf es bei der letztwilligen Verfügung für Behinderte ankommt, erläutert Fabian Symann, Rechtsanwalt für Erbrecht aus München.
- Testament für ein Paar ohne Trauschein - Ein Paar ohne Trauschein kann zwar kein „gemeinschaftliches Testament“ verfassen. Eine aufeinander abgestimmte Nachlassregelung ist aber auch für nicht verheiratete Paare möglich. Ein Erbvertrag bietet die Möglichkeit, den letzten Willen gemeinsam zu regeln und den überlebenden Partner wirksam abzusichern. Wenn Kinder da sind, kann der letzte Wille auch für diese sorgen. Rechtsanwalt Fabian Symann von der Münchner Erbrechtskanzlei Symann Law gibt Hinweise zur Nachlassregelung für unverheiratete Paare.
- Testament für eine Patchwork-Familie - Patchwork-Familien sind im Erbrecht nicht vorgesehen. Das macht die Gestaltung eines Testaments für Menschen mit Patchwork-Familie zu einer erbrechtlichen Herausforderung. Trotzdem: ob verheiratet oder unverheiratet, auch für Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen lässt sich eine individuelle, rechtssichere Nachlassregelung finden. Der Münchner Rechtsanwalt für Erbrecht Fabian Symann weiß, worauf es beim „Patchwork-Testament“ ankommt.
- Testament für einen Erben mit Schulden - Die Eltern wollen ihren Sohn oder die Tochter im Testament bedenken, aber die sind verschuldet und es droht die Pfändung des geerbten Vermögens? Für solche Fälle gibt es kein Patentrezept. Individuelle Lösungen im Erbrecht machen es aber in vielen Fällen möglich, dass der Erbe trotz Schulden von einer Erbschaft profitiert, ohne dass die Gläubiger Zugriff auf den Nachlass erhalten. Rechtsanwalt Fabian Symann von der Münchner Erbrechtskanzlei Symann Law erläutert, wie ein Testament oder der Erbvertrag Vollstreckungsschutz erreichen.
- Testament mit Auslandsbezug - Ein deutscher Erblasser, der im Ausland wohnt, ein Erblasser mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Deutschland, Erben in anderen Ländern und/oder ausländisches Vermögen, das vererbt werden soll: solche Besonderheiten erfordern erbrechtliche Kompetenz und Umsicht, damit die letztwilligen Verfügungen später Bestand haben. Fabian Symann, Rechtsanwalt für Erbrecht aus München, gibt Tipps zum Testament mit Auslandsbezug.
- Testamentsauslegung: Die Auslegung unklarer Bestimmungen im Testament - Wenn Testamente unwirksame oder unklare Regelungen enthalten, muss der Wille des Erblassers durch Testamentsauslegung gefunden werden. Für die Auslegung von Testamenten gelten feste erbrechtliche Grundsätze. Wird der Wille des Erblassers trotzdem nicht klar, helfen gesetzliche Auslegungsregeln weiter. Die Erbrechtskanzlei Symann aus München erklärt in diesem Beitrag, wie das Testament in Zweifelsfragen ausgelegt wird.
- Testierfähigkeit - War der Erblasser testierfähig: war er in der Lage, ein wirksames Testament aufzusetzen? Diese Frage wird im Erbrecht immer häufiger akut. Oft geht es um den Einwand, der letzte Wille sei aufgrund der Demenz des oder der Verstorbenen nicht gültig. In anderen Fällen wird auf psychische Erkrankungen oder schweres Suchtverhalten wie Alkoholismus verwiesen.