FAQ - Wichtige Fragen zur Testamentserstellung

Das FAQ zu Testament und Erbrecht

Das Vermögen wird auch dann vererbt, wenn zum Todeszeitpunkt kein gültiges Testament vorliegt. In diesem Fall entscheiden die gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs darüber, wer wie viel vom Erbe bekommt: die sogenannte gesetzliche Erbfolge (§ 1924 ff. BGB). Diese Erbregelungen sind recht starr (insbesondere feste Quoten) und widersprechen den Wünschen vieler Erblasser. Außerdem sehen sie nur Angehörige als Erben vor. Der Freund oder die Lebensgefährtin werden genauso wenig berücksichtigt wie gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen, die dem Erblasser am Herzen liegen.

Wenn Sie Ihr Erbe anders gestalten wollen, müssen Sie eine eigene Erbregelung treffen. Das kann durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag geschehen. Rechtsanwälte für Erbrecht sprechen in diesem Fall von „gewillkürter Erbfolge“ statt gesetzlicher Erbfolge. Auch Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge können ein Gestaltungsmittel sein.

Die Details der gesetzlichen Erbfolge sind komplex. Sie unterscheidet zwischen Ehegatten und Verwandten, den sog. Erben erster, zweiter, dritter und sogar vierter Ordnung. Wir beschränken uns auf einen vereinfachten Überblick. Erbberechtigt sind demnach folgende Personen:

  • Ehepartner erhalten ein Viertel der Erbschaft, wenn daneben gesetzliche Erben erster Ordnung vorhanden sind. Sie erben die Hälfte, wenn nur Verwandte der zweiten Ordnung vorhanden sind. Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden, steht dem Ehepartner das gesamte Erbe zu. Allerdings gelten Besonderheiten bei Gütertrennung.
  • Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die nächsten Abkömmlinge, d. h. Kinder, wenn die Kinder nicht mehr leben die Enkel, wenn diese nicht mehr leben die Urenkel usw. Dabei zählen Adoptivkinder wie leibliche Kinder. Alle Erben erster Ordnung einer Generation haben den gleichen Anspruch: gibt es drei Kinder, erbt nach gesetzlicher Erbfolge jedes Kind ein Drittel. Ist eines der Kinder bereits gestorben, hinterlässt aber zwei Enkelkinder, so teilen sich diese das Drittel des Elternteils, erhalten also je ein Sechstel.
  • Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern. Sind diese nicht mehr am Leben, geht ihr Anspruch auf ihre Abkömmlinge über, d. h. auf Geschwister, Halbgeschwister, Nichten und Neffen des Erblassers etc.
  • Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind Großeltern und deren Abkömmlinge in entsprechender Weise, die der vierten Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Ein eigenes Testament gibt einem die Möglichkeit, von den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Erbregeln abzuweichen und eine ganz andere Aufteilung des Erbes vorzunehmen. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: den gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt ist ein Teil der gesetzlichen Erben. Sie können später einen Teil vom Erbe verlangen, auch wenn sie im Testament übergangen, d.h. enterbt, werden. Deshalb sollte man die Pflichtteilsberechtigten bei der Testamentserstellung und ganz allgemein bei der Planung der Vermögensweitergabe im Kopf haben.

Eine Enterbung besteht darin, dass Angehörige, die gesetzliche Erben sind, bei der Erbregelung im Testament ausdrücklich nicht berücksichtigt werden. Die betreffende Person wird im Testament durch klare Benennung von der Erbfolge ausgeschlossen.

Wird dann kein Ersatzerbe bzw. eine alternative Erbregelung genannt, greift die gesetzliche Erbfolge wie oben dargestellt: das Erbe wird so aufgeteilt, als wäre der Enterbte nicht vorhanden. Deshalb ist es in der Regel sinnvoll, bei der Enterbung eines Angehörigen Ersatzerben anzugeben. So können zum Beispiel an Stelle des Sohnes die Enkelkinder eingesetzt werden.

Schließt man gesetzliche Erben von der Erbfolge aus, können die Enterbten wie erwähnt trotzdem ihren Pflichtteil vor Gericht durchsetzen. Sie werden jedoch nicht Erbe, d.h. Gesamtrechtsnachfolger, und treten daher nicht in die Rechtsposition des Erblassers ein.

Hat der Erblasser zwei Töchter, von denen er eine enterbt, und besteht der Nachlass aus einem Grundstück, so hat die enterbte Tochter zwar grundsätzlich einen Pflichtteilanspruch, also einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Sie hat aber keinerlei Rechte an dem Grundstück. Außerdem sind auch ihre Kinder und Enkel vom Erbe ausgeschlossen, wenn das Testament dies nicht ausdrücklich anders regelt.

Eine vollständige Enterbung, die auch den Anspruch auf den Pflichtteil nimmt, können Erblasser nicht einfach bestimmen. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils muss der betreffende Angehörige selbst geschaffen haben. Das ist nur selten der Fall. Damit einem gesetzlichen Erben zusätzlich zur Enterbung der Pflichtteil entzogen wird, muss der Erblasser dies ausdrücklich im Testament festhalten.

Erforderlich für die Entziehung des Pflichtteils ist drastisches Fehlverhalten. Die Gründe werden in § 2333 BGB aufgezählt. Das können die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser sein, gewaltsame Übergriffe auf den Erblasser oder andere Familienmitglieder, oder gar eine versuchte Tötung. Andere erhebliche Straftaten, eine Freiheitsstrafe oder eine Maßnahme des Maßregelvollzugs rechtfertigen die vollständige Enterbung grundsätzlich ebenfalls.

Das Erbrecht sieht vor, dass die Erben eine Erbengemeinschaft bilden: Sie erben das gesamte Vermögen gemeinsam. Solche Erbengemeinschaften sind bekannt dafür, dass es leicht zu Streit kommt. Außerdem ist die Auseinandersetzung des Erbes mit viel Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden, selbst ohne Konflikte.

Das Erbe kann gemäß der individuellen Erbquote aufgeteilt werden. Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gehört jedoch nicht etwa ein bestimmter Anteil am Gesamterbe. Vielmehr ist der gesamte Nachlass ihr gemeinsames Eigentum, wenn auch individuell quotiert. Der erbrechtliche Fachbegriff lautet „Gesamthandgemeinschaft“ bzw. „Gesamthandseigentum“.

Eine Auflösung der Erbengemeinschaft erfordert die Auseinandersetzung des Gesamterbes. Dieses Aufteilen des Nachlassvermögens ist ein komplexer, konfliktträchtiger Vorgang. Zwar existieren für die Auseinandersetzung des Nachlasses gesetzliche Teilungsregeln.

Diese können im Testament aber durch Teilungsanordnungen des Erblassers ersetzt werden: Damit gibt der Erblasser vor, wie die Auseinandersetzung zu erfolgen hat, falls die Erbengemeinschaft sich auflöst. Wertunterschiede müssen die Mitglieder der Erbengemeinschaft in diesem Fall untereinander ausgleichen. So muss etwa der Erbe, der ein Kunstwerk übernimmt, die Miterben auszahlen.

Ein Vermächtnis macht es möglich, bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass herauszulösen und einer Person direkt zukommen zu lassen. Der Vermächtnisnehmer kann die Immobilie, den Wertgegenstand oder den Geldbetrag, die ihm vermacht werden, direkt von den Erben bzw. der Erbengemeinschaft einfordern, bevor das Erbe auseinandergesetzt wird.

Vermächtnisnehmer können beliebige Menschen sein, nicht nur Angehörige. Wer ein Vermächtnis bekommt, wird dadurch kein Teil der Erbengemeinschaft. Sein Anspruch beschränkt sich auf die Herausgabe des Vermächtnisses.
Auch einem der Erben kann eine Sache oder eine Geldsumme aus dem Nachlass vermacht werden, das dann – quasi am gemeinsamen Erbe vorbei – nur er erhält.

Dies ist ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Allerdings lässt sich durch Vermächtnisse nicht die Pflichtteilsregelung umgehen: Der Wert von Vermächtnissen muss berücksichtigt werden, wenn aus dem Nachlasswert der Wert der Pflichtteile errechnet wird.

Zwischen Erben und Nachlassnehmern bestehen entscheidende Unterschiede in der Rechtsstellung. Eine Freundin des Verstorbenen, der ein Kunstobjekt vermacht wurde, muss die dafür abgeschlossene Versicherung nicht weiterbezahlen. Erben treten dagegen in die Rechtsposition des Erblassers ein, sie übernehmen mit einem geerbten Grundstück auch die Hypothek, die darauf lastet.

Ein Vermächtnis kann nicht als einzelne Verfügung festgelegt werden, nur im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags. Die Möglichkeit, ein Vermächtnis an beliebige Menschen – auch Nicht-Angehörige – zu hinterlassen, ist ein weiteres Argument dafür, ein Testament anzufertigen. In der gesetzlichen Erbfolge gibt es keine Vermächtnisse.

Das Testament ist eine einseitige Verfügung, die im Todesfall in Kraft tritt. Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen (mindestens) zwei Parteien, dem Erblasser und dem Erben. Beide Dokumente legen Erbbestimmungen fest. Beim Erbvertrag kann gleichzeitig eine Gegenleistung vereinbart werden, etwa die Pflege des Erblassers, das muss aber nicht der Fall sein.

Ein großer Unterschied besteht in der Bindungswirkung: Sein Testament kann der Erblasser grundsätzlich jederzeit ändern, ergänzen, widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzen. Der Vertrag ist dagegen bindend – ohne Einwilligung des Vertragserben kann sich der Erblasser nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vom Erbvertrag lösen.

So kann er im Regelfall vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Erbe ihn bestohlen hat oder seinen eigenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Und er kann den Erbvertrag anfechten, wenn dieser unter Nötigung oder massivem Druck zustande gekommen ist. Spätere Meinungsverschiedenheiten rechtfertigen dagegen keine Auflösung des Erbvertrags.

Ein Erbvertrag muss in jedem Fall notariell beurkundet werden, sonst ist er nichtig. Ein Testament kann vom Notar beurkundet werden, das ist aber keine Voraussetzung für seine Gültigkeit.

Ehepartner können gemeinsam ein Testament verfassen. Das ist nur bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern möglich, nicht bei Partnern, die unverheiratet zusammenleben. Eine besonders häufige Form des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament.

Dabei legen die Ehepartner fest, dass im Fall des eigenen Todes zunächst der Ehepartner oder die Ehepartnerin Alleinerbe ist, und nach dem Tod des zweiten Ehepartners das Erbe an Dritte fällt, zum Beispiel an die gemeinsamen Kinder.

Eines der Probleme des Berliner Testaments besteht darin, dass der überlebende Ehepartner es nach dem Tod des Ehepartners nicht mehr ändern kann. Das Ehegattentestament kann nur insgesamt angefochten werden. Dann gilt für den Erbfall allerdings die gesetzliche Erbfolge, der Status als Alleinerbe kann verloren gehen.

Kommt es vor dem Erbfall zur Scheidung, werden die Bestimmungen des Ehegattentestaments in der Regel ungültig.

Der Unterschied zwischen einer testamentarischen Begünstigung und einer Schenkung ist auf den ersten Blick simpel: Die Schenkung erfolgt zu Lebzeiten des Schenkenden. Die Verfügung im Testament wird dagegen erst dann rechtskräftig, wenn der Erblasser gestorben ist.

Komplizierter wird es bei der sogenannten Schenkung auf den Todesfall: Das ist genau genommen ein Schenkungsversprechen, das der Schenkende und der Beschenkte vereinbaren und dass dann vollzogen wird, wenn der Schenkende stirbt.

Formell gesehen handelt es sich damit um einen bindenden Vertrag, genau wie der Erbvertrag. Wie dieser muss auch die Schenkung auf den Todesfall vom Notar beurkundet werden. Schenkungen zu Lebzeiten sind mit Blick auf die Erbgestaltung ebenfalls von Interesse, aber aus einem anderen Grund.

Für sie greifen, anders als für das Erbe, keine Pflichtteilsregelungen. Eltern können beispielsweise zu Lebzeiten ihr Haus der gemeinsamen Tochter schenken und den Sohn vollkommen leer ausgehen lassen.

Kommt es allerdings in den zehn Jahren nach der Schenkung zum Erbfall, muss die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils doch noch berücksichtigt werden. Das ist der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch.

Der Pflichtteilergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen getätigt hat und das Erbe dadurch verringert wurde. Tritt der Erbfall innerhalb dieser Frist ein, wird der Pflichtteil nicht nur aus dem verbliebenen Erbe berechnet, sondern auch aus der Schenkung.

Der Pflichtteilsberechtigte partizipiert dann quasi im Nachhinein an der Schenkung. Dabei verringert sich der Wert der Schenkung, der beim Berechnen des Pflichtteils ergänzt werden muss, mit jedem Jahr um zehn Prozent. Dieses Abschmelzen führt dazu, dass der Wert für die Pflichtteilsberechnung nach zehn Jahren bei null liegt.

Ein Beispiel: Herr Müller schenkt seiner Tochter eine Million Euro. Der Sohn erhält nichts. Stirbt Herr Müller fünf Jahre nach der Schenkung, werden 50 Prozent, d. h. 500.000 Euro, als Pflichtteilergänzung zum Erbe hinzuaddiert, aus dem sich der Pflichtteil des Sohnes berechnet. Nach sieben Jahren sind es noch 300.000 Euro und nach zehn Jahren nichts mehr.

Für das Abschmelzen des Pflichtteilergänzung über zehn Jahre auf null gibt es zwei Ausnahmen: Bei Schenkungen an den Ehepartner findet keine Abschmelzung statt, sie werden später in vollem Umfang bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, egal wann der Erbfall eintritt. Das Gleiche gilt, wenn die Schenkung zwar auf dem Papier stattfindet, der Schenkende sich aber das volle Nutzungs- und Verfügungsrecht über die verschenkte Sache vorbehält.

Im Idealfall vollzieht sich der Erbfall harmonisch, es gibt weder Konflikte noch Fehler. Das ist allerdings keineswegs ausgemacht. Um sicherzustellen, dass alle Ihre Anordnungen umgesetzt und der Nachlass so verteilt wird, wie Sie es als Erblasser wünschen, können Sie in Ihrem Testament eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker einsetzen.

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Umsetzung Ihres Willens zu gewährleisten, den Nachlass abzuwickeln und für die Übertragung an die Erben zu sorgen. In manchen Fällen werden Testamentsvollstrecker auch langfristig bzw. dauerhaft mit der Verwaltung von Vermögen betraut.

In der Regel erhalten Testamentsvollstrecker eine Vergütung. Idealerweise legen sie diese bereits im Testament selbst fest. Testamentsvollstrecker müssen für ihr Amt geeignet sein, d.h. umfassende Kenntnisse im Erbrecht besitzen.

Testierfähig ist man, wenn man in der Lage ist, ein Testament aufzusetzen. Nur dann, wenn der Erblasser bei Abfassung des Testaments testierfähig war, ist die Nachlassregelung rechtsgültig.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Testierfähigkeit stehen in § 2229 BGB. Jugendliche unter 16 Jahren können kein Testament verfassen. Praktisch relevanter ist die fehlende Testierfähigkeit, wenn Erblasser wegen „krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung“ die Bedeutung des Testaments und die Tragweite der Regelungen nicht verstehen.

Viele Testamente werden angefochten, indem dem Erblasser fehlende Testierfähigkeit unterstellt wird: die Großmutter war angeblich bereits dement, der Vater sei Alkoholiker und deshalb nicht mehr geschäftsfähig gewesen, die Tante habe, als sie den Neffen enterbte, an einer psychischen Störung gelitten.

Unzutreffende Behauptungen dieser Art lassen sich regelmäßig durch Zeugenaussagen zerstreuen. Wenn Sie bei der Erstellung Ihres Testaments von Rechtsanwalt Symann beraten werden, kann er später bekräftigen, dass Sie dabei im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren.