Das Vermögen wird auch dann vererbt, wenn zum Todeszeitpunkt kein gültiges Testament vorliegt. In diesem Fall entscheiden die gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs darüber, wer wie viel vom Erbe bekommt: die sogenannte gesetzliche Erbfolge (§ 1924 ff. BGB). Diese Erbregelungen sind recht starr (insbesondere feste Quoten) und widersprechen den Wünschen vieler Erblasser. Außerdem sehen sie nur Angehörige als Erben vor. Der Freund oder die Lebensgefährtin werden genauso wenig berücksichtigt wie gemeinnützige Vereine oder Einrichtungen, die dem Erblasser am Herzen liegen.
Wenn Sie Ihr Erbe anders gestalten wollen, müssen Sie eine eigene Erbregelung treffen. Das kann durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag geschehen. Rechtsanwälte für Erbrecht sprechen in diesem Fall von „gewillkürter Erbfolge“ statt gesetzlicher Erbfolge. Auch Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge können ein Gestaltungsmittel sein.