Offene und ehrliche Aufklärung über realistische Erfolgschancen
Ihr Testamentsvollstrecker in München
Der Nachlass ist durch ein Testament nach den Wünschen des Erblassers geregelt – er hat rechtzeitig alles dafür getan, dass die Erben sich nicht streiten und das Erbe wie vorgesehen aufteilen. Der Erbfall tritt ein – und was geschieht? Unstimmigkeiten unter den Erben entstehen, vielleicht wird das Testament angefochten, die Testierfähigkeit in Frage gestellt. Am Ende eines langen Rechtsstreits wird das Erbe anders verteilt als geplant.
Das Problem besteht darin, dass ein Erblasser trotz detaillierter Nachlassplanung keinen Einfluss darauf hat, dass die Erben nach seinem Tod seinem Willen entsprechen.
Diese Situation können Sie für Ihre Erben vermeiden, indem Sie die Testamentsvollstreckung anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Ihrem Testament oder in Ihrem Erbvertrag eine neutrale Person Ihres Vertrauens dazu bestimmen, die Vollstreckung der letztwilligen Verfügung zu vollziehen: Sie ernennen diese Person zu Ihrem Testamentsvollstrecker. Dieser wickelt den Nachlass nach Ihren Vorgaben ab, er erfüllt Vermächtnisse und Auflagen. Er verwaltet den Nachlass, bis dieser auseinandergesetzt und die Erbschaftssteuerschuld beglichen ist.
Auf diese Weise schützt der Erblasser über seinen Tod hinaus das Erbe vor Zersplitterung. Das kann besonders bei Immobilien, einer Sammlung oder einem Unternehmen wichtig sein. Außerdem kann der Erblasser sein Vermögen mit der Testamentsvollstreckung vor dem Zugriff von Gläubigern bewahren. Die letztwilligen Verfügungen werden zügiger umgesetzt, und es bleibt weniger Raum für Diskussionen und Streit unter den Erben – dies ermöglicht die objektive und transparente Position des Testamentsvollstreckers.
Die einzelnen Vorstellungen des Erblassers werden so tatsächlich realisiert, notfalls auch gegen den Widerstand der Erben. Betrauen Sie mich mit dieser Aufgabe, profitieren Sie von meiner Fachkenntnis im Erbrecht als Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker (DVEV).
FAQ: Häufige Fragen zur Testamentsvollstreckung
Welche Vorteile bietet die Testamentsvollstreckung?
Damit der letzte Wille des Erblasser effektiv umgesetzt werden kann und das Wohl der Erben sowie auch der Schutz des Nachlasses sichergestellt wird, ist in manchen Fällen der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Vorteile der Testamentsvollstreckung sind:
- Ein Testamentsvollstecker kann die Zersplitterung des Nachlasses durch die Erben verhindern.
- Minderjährige Erben können geschützt werden.
- Einzelne Miterben (Ehefrau, Kind u.a.) können privilegiert werden.
- Die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses ist leichter umsetzbar, insbesondere bei (zerstrittenen) Erbengemeinschaften („Abwicklung aus einer Hand“).
- Die Umsetzung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen und Auflagen ist abgesichert.
- Der Nachlass ist vor einer Zwangsvollstreckung geschützt, da Gläubiger der Erben nicht einfach auf die Nachlassgegenstände zugreifen können.
- Bei entsprechender Anordnung kann der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisnehmer und den Vermächtnisanteil bestimmen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Bestimmung des Erben, die nur durch den Erblasser selbst erfolgen kann.
- Sofern der Testamentsvollstrecker zugleich Rechtsanwalt ist, bringt dieser aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit besondere Sachkunde und Erfahrung mit ein. Dies ist besonders wichtig, wenn sich die Testamentsvollstreckung z.B. auf einen Unternehmensanteil erstrecken soll.
- Die Testamentsvollstreckung kann die Nachfolge in Unternehmen sichern.
- Durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung kann im Rahmen des sog. Behindertentestaments der Sozialhilferegress vermieden werden.
Welche Nachteile hat die Testamentsvollstreckung?
Neben vielen Vorteilen bringt eine Testamentsvollstreckung auch folgende Nachteile mit sich:
- Der Testamentsvollstrecker hat eine umfassende Machtfülle und wird kaum kontrolliert, insbesondere nicht durch das Nachlassgericht. Die Erben können nur die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses gerichtlich überprüfen lassen.
- Eine angeordnete Testamentsvollstreckung löst Kosten und die Vergütung des Testamentsvollstreckers aus. Im Zweifel ist jedoch die streitige Auseinandersetzung zwischen Erben teurer.
Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?
Abwicklungsvollstreckung: Die Abwicklungsvollstreckung ist der „Grundfall“ der Testamentsvollstreckung und findet immer dann statt, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass nur abzuwickeln oder der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht näher bezeichnet hat. Dabei haben die Erben ein Recht auf Auseinandersetzung. Die Auseinandersetzung ist jedoch keine Pflicht, welche durch die Erben zu dulden wäre, sodass ein entsprechender Beschluss der Erbengemeinschaft („Die Auseinandersetzung findet nicht statt“) zur Beendigung der Testamentsvollstreckung führt.
Dauertestamentsvollstreckung: Die Dauertestamentsvollstreckung hat die Verwaltung des Nachlasses zum Selbstzweck. Gesetzlich ist eine Höchstdauer von 30 Jahren vorgesehen. Da jedoch der Erblasser alleine die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmt, kann diese ausnahmsweise länger, d.h. bis zum Tod der Erben oder bis zum Tod des Testamentsvollstreckers u.a., angeordnet werden. Die Erben müssen die Dauertestamentsvollstreckung akzeptieren oder die Erbschaft ausschlagen, um ggf. auf diesem Wege an den Pflichtteil zu gelangen.
Reine Verwaltungsvollstreckung: Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen.
Vollstreckung mit beschränktem Aufgabengebiet: Die Testamentsvollstreckung kann beschränkt werden (personell, gegenständlich). So kann die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich des Erbteils eines Miterben oder nur hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes (z.B. Mehrfamilienhaus) angeordnet werden.
Nacherbenvollstreckung: Bei der Nacherbenvollstreckung übt der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben aus und erfüllt dessen Pflichten.
Vermächtnisvollstreckung: Bei der Vermächtnisvollstreckung sorgt der Testamentsvollstrecker für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen.
Bei Pflichtteilsbeschränkung: Bei verschwenderischen oder überschuldeten Abkömmlingen kann der Erblasser verfügen, dass für die Lebenszeit des Abkömmlings nicht der Pflichtteil, sondern nur der daraus resultierende Reinertrag ausgezahlt wird. Erst die Erben des Abkömmlings können über den Pflichtteil verfügen. Dies dient dem Erhalt des Nachlasses.
Was sind die Voraussetzungen der Testamentsvollstreckung?
Zunächst muss der Erblasser die Testamentsvollstreckung in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament, Erbvertrag) angeordnet haben.
Zudem muss der Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Ernennung kann vorgenommen werden durch den Erblasser selbst (z.B. im Testament), einen Dritten oder das Nachlassgericht.
Wann beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers?
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit Eingang der Annahmeerklärung beim Nachlassgericht.
Was hat der Testamentsvollstrecker unmittelbar nach Annahme des Amtes zu tun?
Nach Annahme des Amtes muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich die Wohnung bzw. das Haus des Erblassers nach Wertgegenständen und Dokumenten (Verträge etc.) durchsuchen und dabei das Nachlassverzeichnis erstellen. Zudem wird die Wohnung bzw. das Haus des Erblassers gesichert.
Im Anschluss daran holt der Testamentsvollstrecker ggf. weitere Informationen von den Erben, Ämtern und/oder Vertragspartnern ein, informiert Dritte über den Erbfall, kündigt sämtliche Dauer- bzw. Aboverträge und richtet einen Postnachsendeauftrag sowie ein (Einzelfall-)Fremdgeldkonto ein.
Welche „Haupt“-Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?
Konstituierung: Die Konstituierung besteht aus folgenden vier Elementen:
- Zunächst muss der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass in Besitz nehmen. Dabei hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben Anspruch auf Auskunft und Herausgabe hinsichtlich derjenigen Nachlassgegenstände, die vor Inbesitznahme des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker von den Erben entnommen wurden.
- Anschließend muss der Testamentsvollstrecker ein umfassendes Nachlassverzeichnis erstellen. Insofern schuldet der Testamentsvollstrecker jedoch „nur“ eine Bestandsübersicht, nicht jedoch eine Beschreibung und auch keine Wertangabe der Nachlassgegenstände.
- Zudem muss der Testamentsvollstrecker die Verbindlichkeiten des Erblassers begleichen. Dies sind insbesondere die Nachlassverbindlichkeiten und die persönlichen Erblassersteuern (Einkommenssteuer etc.).
- Abschließend muss der Testamentsvollstrecker die Erbschaftssteuerschuld begleichen. Zu beachten ist hier, dass der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid oder den Feststellungsbescheid einzulegen. Insofern sind nur die Erben anspruchsberechtigt.
Verwaltung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten, bis er diesen auseinandergesetzt hat. Dabei ist die „Ordnungsmäßigkeit“ objektiv zu beurteilen, dem Testamentsvollstrecker wird jedoch einen Ermessensspielraum eingeräumt. Zudem sind die Anordnungen des Erblassers zu beachten.
Auseinandersetzung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab. Dies ist auf zwei unterschiedliche Arten möglich:
- Auseinandersetzungsvertrag: Zur Abwicklung des Nachlasses kann der Testamentsvollstrecker mit den Erben einen Auseinandersetzungsvertrag schließen. Der Auseinandersetzungsvertrag regelt unter anderem, welche Erben welche Nachlassgegenstände erhalten. Insofern handelt der Testamentsvollstrecker gemeinsam mit den Erben. Sind mehrere Miterben vorhanden, müssen jedoch alle Miterben dem Auseinandersetzungsvertrag zustimmen.
- Auseinandersetzungsplan: Ist eine „einvernehmliche“ Abwicklung des Nachlasses nicht möglich, erstellt der Testamentsvollstrecker einen formellen Teilungsplan. Insofern handelt also der Testamentsvollstrecker ohne die Erben. Sobald der Auseinandersetzungsplan den Erben zugeht, wird dieser bindend. Anschließend verfügt der Testamentsvollstrecker entsprechend dem Auseinandersetzungsplan über die Nachlassgegenstände (z.B. Eigentum übertragen etc.).
Welche „Neben“-Pflichten hat der Testamentsvollstrecker?
Informationspflicht: Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, von sich aus und laufend den Erben „die erforderlichen Nachrichten“ geben, sogenannt der Grundsatz der „kontinuierlichen Benachrichtigung“. Dies gilt jedenfalls bei wirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen. Einer Aufforderung durch die Erben bedarf es für diese allgemeine Informationspflicht nicht.
Auskunftspflicht: Der Testamentsvollstrecker muss nur auf besonderes Verlangen der Erben Auskunft erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich unter anderem darauf, welche Verträge, Unterlagen und Belege der Testamentsvollstrecker aus seiner Tätigkeit im Besitz hat und welche Maßnahmen der Testamentsvollstreckung bevorstehen. Die Kosten der Auskunftserteilung gehen zulasten des Nachlasses.
Rechenschaftspflicht: Der Testamentsvollstrecker muss entweder zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung und, sofern diese länger als ein Jahr andauert, jährlich Rechenschaft ablegen.
Wozu dient das Testamentsvollstreckerzeugnis und welche Wirkung hat es?
Mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis kann sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren (z.B. gegenüber Banken).
Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat folgende Wirkung:
Das Gesetz ordnet an, dass grundsätzlich vermutet wird, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis richtig ist. Durch diese Fiktion werden Dritte im Vertrauen auf den Umfang der Testamentsvollstreckung und die Person des Testamentsvollstreckers geschützt.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis besitzt öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass derjenige, der ein Rechtsgeschäft mit dem durch Testamentsvollstreckerzeugnis ausgewiesenen Testamentsvollstrecker schließt, auf den Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses als richtig vertrauen darf.
Wann wird ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt?
Zunächst muss die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt werden, sog. Antragsgrundsatz. Antragsberechtigt ist nur der Testamentsvollstrecker, nicht jedoch die Erben. Eine bestimmte Form ist nicht einzuhalten. Der Antrag ist zu richten an das Nachlassgericht, d.h. das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
Nach Antragstellung ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen den vollständigen Sachverhalt in erbrechtlicher Hinsicht, sog. Amtsermittlungsgrundsatz. Die Prüfung des Nachlassgerichts bezieht sich dabei maßgeblich auf die Frage, ob die letztwillige Verfügung und insbesondere die Ernennung zum Testamentsvollstrecker wirksam ist.
Nach Abschluss der Ermittlungen wird das Nachlassgericht entweder den Antrag zurückweisen oder einen Feststellungsbeschluss erlassen, sodass das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wird.
Wann endet das Amt des Testamentsvollstreckers?
- Tod oder Amts- bzw. Geschäftsunfähigkeit des Testamentsvollstreckers
- Kündigung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker
- Entlassung des Testamentsvollstreckers aus seinem Amt. Dafür ist ein wichtiger Grund erforderlich, das heißt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
- Erledigung: Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt nach Erfüllung sämtlicher Aufgaben oder Eintritt der angeordneten Bedingung/Befristung.
Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?
Das Gesetz spricht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu. Da dieser Rechtsbegriff unbestimmt ist, muss er in jedem Einzelfall auf Neue rechtlich ausgelegt werden. Maßgebliche Kriterien sind dabei unter anderem: Umfang und Schwierigkeit der Aufgabe, Wert des Nachlasses, Besonderheit der sich aus dem Umfang und Wert des Nachlasses ergebenden Tätigkeit, persönliche Kenntnis und Erfahrung des Testamentsvollstreckers, Dauer der Testamentsvollstreckung, geleistete Arbeit des Testamentsvollstreckers, Zahl der Beteiligten sowie der Erfolg der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung erkennt die Rechtsprechung die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ an. Demnach beläuft sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers bei einem Brutto-Nachlasswert i.H.v.
- bis zu 250.000,00 € auf 4 %
- bis zu 500.000,00 € auf 3 %
- bis zu 2.500.000,00 € auf 2,5 %
- bis zu 5.000.000,00 € auf 2,0 %.
In Abweichung dazu kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine gesonderte Vergütungsregelung treffen. Ferner kann der Testamentsvollstrecker mit den Erben einen Vertrag über seine Vergütung schließen.
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist erst mit Ende der Testamentsvollstreckung fällig. Ausnahmen dazu bestehen nur bei einer länger andauernden Verwaltung und nach der sogenannten „Neue Rheinische Tabelle“.
Was ist der Unterschied zwischen der Testamentsvollstreckung und einer Bevollmächtigung?
Erteilt der Erblasser eine transmortale Vollmacht (Wirkung über den Tod hinaus) oder eine postmortale Vollmacht (Wirkung erst ab dem Tod), kann der Bevollmächtigte entsprechend verfügen. Problematisch ist jedoch, dass die Erben stets neben dem Bevollmächtigten handeln und sogar die erteilte Vollmacht widerrufen können.
Bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung sind die Verfügungen der Erben dagegen unwirksam. Zudem kann die Testamentsvollstreckung nicht durch die Erben widerrufen werden.
Trotz der Widerruflichkeit der Vollmachten sollte auch dem Testamentsvollstrecker eine trans- und/oder postmortale Vollmacht erteilt werden. Dies hat folgenden Hintergrund: Der Testamentsvollstrecker kann sich im Rechtsverkehr erst nach Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Bis dieses erteilt ist, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Wochen. In dieser Zeit ist der Nachlass „handlungsunfähig“ bzw. können Erben Verfügungen vornehmen, die dem Willen des Erblassers widersprechen. Um diesem Problem vorzubeugen, sollten entsprechende Vollmachten erteilt werden, sodass der Testamentsvollstrecker bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als Bevollmächtigter und danach als Testamentsvollstrecker handeln kann.
Wann haftet der Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker kann in die Haftung genommen werden, wenn er seine Mindestpflichten aus §§ 2215, 2216, 2218 BGB verletzt. Dazu muss der Testamentsvollstrecker objektiv eine Pflicht verletzt und dies auch zu Verschulden haben. Zudem muss ein Schaden eingetreten sein.
Weitere Informationen zur Testamentsvollstreckung:
Als Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker (DVEV) (Deutsche Gesellschaft für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) setze ich den letzten Willen des Erblassers effektiv um. Ich sorge dafür, dass die letztwilligen Verfügungen so vollzogen werden, wie dieser es sich gewünscht hat. Die Erben sind damit entlastet – ohne Testamentsvollstreckung wäre es ihre Aufgabe, das Erbe auseinanderzusetzen.
In folgenden Konstellationen ist eine Testamentsvollstreckung besonders sinnvoll:
- Der Erblasser will sicherstellen, dass sein letzter Wille und seine Vorstellungen tatsächlich umgesetzt Selbst eine harmonische Familie kann sich im Erbfall wegen Kleinigkeiten streiten – die Testamentsvollstreckung wirkt dem entgegen.
- Der Alleinerbe ist noch minderjährig oder geschäftlich unerfahren. Er soll erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den Nachlass zugreifen können – zum Beispiel nach Abschluss des Studiums, oder ab einem bestimmten Lebensalter. So kann der Erblasser verhindern, dass das Erbe für einen „verschwenderischen Lebensstil“ ausgegeben wird.
- Es droht ein erbitterter Streit zwischen mehreren Erben. Eine Testamentsvollstreckung kann dies verhindern. So wird das Vermögen geschützt, denn ein Rechtsstreit um das Erbe kann erhebliche Kosten verursachen.
- Gläubiger, das Sozialamt oder ehemalige Lebenspartner des Erblassers wollen nach dem Erbfall auf das Erbe zugreifen. Eine Testamentsvollstreckung kann dies verhindern.
Was sind die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers?
Die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers beginnen unmittelbar nach dem Erbfall. Nach der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags erklärt er die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht. Anschließend sichtet der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass und nimmt ihn in Besitz. Dies muss zügig geschehen, um den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Der Testamentsvollstrecker erstellt auf dieser Basis ein umfassendes Nachlassverzeichnis. Zu den Hauptaufgaben gehört außerdem, dass er die Verbindlichkeiten des Nachlasses begleicht. Ferner setzt der Testamentsvollstrecker die Auflagen aus der letztwilligen Verfügung um und erfüllt die Vermächtnisse, bzw. überwacht, dass dies ordnungsgemäß geschieht. Falls eine Erbengemeinschaft besteht, verteilt er den Nachlass, so wie es der Erblasser in seinem letzten Willen verfügt hat.
Für diese Aufgaben tritt ein Testamentsvollstrecker gegenüber Banken, Gläubigern und anderen Stellen auf und handelt für den Nachlass rechtlich wirksam. Die Legitimation dazu geschieht durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Auf der einen Seite hat der Testamentsvollstrecker umfangreiche Rechte, auf der anderen muss er bestimmte Pflichten erfüllen. Er wirkt als eine Art Treuhänder. So hat er ein gewisses Ermessen, ist aber dazu verpflichtet, bei seinen Aufgaben immer die Anordnungen des Erblassers zu beachten. Er muss die Erben informieren, auf Verlangen Auskunft erteilen und Rechenschaft ablegen. Bei schuldhafter Verletzung bestimmter gesetzlicher Mindestpflichten haftet der Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz.
Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung; sie unterscheiden sich danach, welche Befugnisse und welche Dauer diese Aufgabe haben soll. Von der reinen Verwaltung des Nachlasses über dessen Abwicklung bis zur Dauertestamentsvollstreckung sind je nach Bedarf unterschiedliche Konstellationen möglich. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet grundsätzlich, wenn seine Aufgaben erfüllt sind.
Worin unterscheidet sich ein Testamentsvollstrecker von einem Nachlassverwalter?
- Ein Testamentsvollstrecker wird tätig, weil der Erblasser dies vor seinem Tod verfügt hat. Er sorgt dafür, dass die Anordnungen im Testament oder Erbvertrag erfüllt
- Einen Nachlassverwalter bestellt das Nachlassgericht nach dem Tod des Erblassers auf Antrag eines Erben oder eines Gläubigers des Erblassers. Er verwaltet den Nachlass, vor allem, wenn dieser unübersichtlich oder überschuldet ist.