Den Nachlass regeln mit vorweggenommener Erbfolge
Die Frage: Wie kann ich meine Erbangelegenheiten regeln kann durchaus einige Vorteile für die Erben und den Erblasser haben. Das deutsche Erbrecht bietet viele Möglichkeiten.
Mit einer vorweggenommenen Erbfolge nehmen Sie als späterer Erblasser das Erbrecht eines Erben vorweg und erfüllen es, bevor es zum Erbfall kommt. Meistens geschieht dies durch eine zumindest teilweise unentgeltliche Schenkung an einen oder mehrere potenzielle Erben wie zum Beispiel die gemeinsamen Kinder. Durch dieses Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen Sie Vermögenswerte.
Das hat mehrere Vorteile: Wer einen Teil seines Vermögens schon vor seinem Tod einem anderen zuwendet, kann davon profitieren, indem er sich dafür eine Gegenleistung versprechen lässt. Sie kann zum Beispiel darin bestehen, dass Sie als Zuwendender ein lebenslanges Wohnrecht an einer Immobilie erhalten, die Sie selbst nutzen.
Andere typische Gegenleistungen sind die Zahlung einer Rente oder die Betreuung bzw. die Pflege. Für die späteren gesetzlichen Erben ist eine vorweggenommene Erbfolge meist eine Entlastung.
Um einen Ausgleich zu anderen, nicht bereits vorab bedachten Erben zu schaffen, kann man entsprechende Zahlungsverpflichtungen festlegen.
Da das Vermögen schon zu Lebzeiten übergeht, erleben Sie selbst, wie die nachfolgende Generation darauf reagiert. Einem möglichen Konflikt, der im Erbfall entstehen würde, können Sie noch gegensteuern. Zugleich können Sie sich die Rückabwicklung vorbehalten, für den Fall, dass sich Ihre finanzielle Situation ändert oder Ihre persönlichen Erwartungen enttäuscht werden.
Die vorweggenommene Erbfolge muss im Zusammenhang mit Ihrem Testament oder Ihrem Erbvertrag betrachtet werden, da Sie sich etwa auf Pflichtteilsansprüche auswirken kann. Als Fachanwalt für Erbrecht berate ich Sie gerne und erstelle mit Ihnen ein Gesamtkonzept.
Schließlich können Sie mit einer vorweggenommenen Erbfolge den Vermögensübergang steuerlich optimieren: Die unterschiedlichen Freibeträge für Hinterbliebene können Sie bei guter Planung für sich und Ihre Nachkommen nutzen, und dadurch erhebliche finanzielle Vorteile haben.
Den Nachlass regeln mit letztwilligen Verfügungen
Sie möchten von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, wenn Sie Ihren Nachlass regeln? Dies können Sie mit einer letztwilligen Verfügung tun – so nennt man die Anordnungen des Erblassers für den Erbfall. In einem Testament oder in einem Erbvertrag können Sie eine Person enterben, die sonst Erbe geworden wäre.
Oder Sie können jemandem mehr als den gesetzlichen Erbteil zuwenden, oder Bedingungen an das Erbe knüpfen. Mit einer solchen Verfügung können Sie auch eine außenstehende Person bedenken.
Für Paare, die in einer nichtehelichen Beziehung und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist ein Testament oder ein Erbvertrag besonders wichtig: Der Partner oder die Partnerin läuft sonst Gefahr, leer auszugehen, da sie nach dem Gesetz nichts erbt.
Weitere Möglichkeiten, Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen zu gestalten, sind Auflagen oder Vermächtnisse in Ihren letztwilligen Verfügungen, oder ein Erbverzicht.
Ein Testament ist im Gegensatz zu einem Erbvertrag eine einseitige letztwillige Verfügung. Es ist jederzeit widerrufbar. Für einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, auch Ehegattentestament genannt, gelten besondere Regeln für nachträgliche Änderungen.
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Darin können sich Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenseitig absichern.
Erblasser, die für Menschen mit Behinderung vorsorgen möchten, können dies in einem Behindertentestament tun.
Für die verschiedenen letztwilligen Verfügungen gibt es Formvorschriften. Sie müssen außerdem so eindeutig formuliert sein, dass im Erbfall der Wille des Erblassers klar ersichtlich ist.
Indem Sie für Ihre letztwillige Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnen, sichern Sie sich ab: Ihr letzter Wille wird tatsächlich durchgesetzt, auch gegen „enttäuschte Erben“, die sich eventuell widersetzen.
Erbangelegenheiten regeln mit Vorsorgeerklärungen
Bis zum letzten Tag selbstbestimmt leben – sicher wünschen Sie sich das. Doch durch einen Unfall oder eine Krankheit kann man von einem Tag auf den anderen geschäftsunfähig werden, und nicht mehr in der Lage sein, wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Den Gedanken an eine solche Situation schieben viele Menschen weit weg. Aber: Sie haben in diesem Fall keinen Einfluss mehr darauf, was an medizinischen Maßnahmen zur Heilung oder Schmerzerleichterung mit Ihnen geschieht.
Auch um Ihre finanziellen Angelegenheiten muss sich im Ernstfall jemand kümmern – in Ihrem Sinne. Schließlich kann der Fall eintreten, dass eine Betreuung für Sie angeordnet werden muss.
Diese Situationen sollten Sie überdenken, solange Sie gesund sind. Legen Sie Ihre Wünsche in Vorsorgeerklärungen fest. Sie erhalten so Ihre Selbstbestimmung bis zum letzten Augenblick.
Folgende Vorsorgeerklärungen können Sie verfassen:
- Die Patientenverfügung: Damit regeln Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen, und welche nicht. Eine solche Erklärung sollte vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung verfasst sein, damit die Ärzte und das Pflegepersonal im Ernstfall daran gebunden sind.
- Die Vorsorgevollmacht: Darin halten Sie fest, wer sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmert. Dies kann auch vorübergehend wichtig sein, wenn Sie durch eine längere Krankheit nicht selbst dazu in der Lage sind.
- Die Betreuungsverfügung: Sie regelt, wen Sie sich als Ihren Betreuer wünschen, falls eine Betreuung angeordnet werden muss. Diese Bestellung nimmt das Betreuungsgericht vor. Indem Sie eine Person Ihres Vertrauens dafür aussuchen, wissen Sie Ihre Angelegenheiten in guten Händen. Das Gericht ist an eine Weisung dieser Art gebunden, wenn sie nicht dem Wohl des Betreuten entgegensteht.