Nachlass und Vorsorge: Ihre Anwaltskanzlei in München
Den eigenen Nachlass zu regeln, während man noch fit und gesund ist – das schreckt viele Menschen ab. Verständlich, denn es setzt voraus, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, und manchmal schwere Entscheidungen zu treffen. Wer soll das Haus erben? Wie sind die Hinterbliebenen am besten versorgt? Werden sie sich einigen können, oder um das Erbe streiten? Je mehr Vermögenswerte zu verteilen sind, einschließlich Immobilien und Unternehmensanteilen, desto komplexer kann die Situation im Erbfall werden. Doch auch wenn Sie ein überschaubares Erbe hinterlassen und nicht mit Streitigkeiten rechnen, können Sie davon profitieren, wichtige Fragen früh zu regeln.
Wenn Sie den Übergang Ihres Vermögens gut planen, verschaffen Sie sich selbst Beruhigung und Sicherheit. Sie schützen Ihr Vermögen vor Kosten, die ein Streit unter Erben mit sich bringen kann. Zugleich tragen Sie zum Frieden unter den Hinterbliebenen bei.
Dazu haben Sie als künftiger Erblasser verschiedene Möglichkeiten. In einem Testament oder in einem Erbvertrag können Sie die Anordnungen treffen, die Ihnen wichtig sind. Nicht nur die Einsetzung einer Person als Erbe kommt dafür in Betracht. Auch die Konstellation, einen Vorerben und einen Nacherben zu bestimmen, sowie Auflagen oder Vermächtnisse können die Antwort auf die Vorstellungen des Erblassers sein.
Sie können mit einer Schenkung einen Teil Ihres Vermögens schon einige Jahre vor dem Erbfall übertragen. Dies kann sich bei der Erbschaftssteuer zum Vorteil Ihrer Erben auswirken.
Um am besten für den Fall zu sorgen, dass Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, rate ich als Fachanwalt für Erbrecht zu Vorsorgeerklärungen wie einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung.
Vorweggenommene Erfolge
Mit einer vorweggenommenen Erbfolge nehmen Sie als späterer Erblasser das Erbrecht eines Erben vorweg und erfüllen es, bevor es zum Erbfall kommt. Meistens geschieht dies durch eine zumindest teilweise unentgeltliche Schenkung an einen oder mehrere potenzielle Erben. Durch dieses Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen Sie Vermögenswerte. Das hat mehrere Vorteile: Wer einen Teil seines Vermögens schon vor seinem Tod einem anderen zuwendet, kann davon profitieren, indem er sich dafür eine Gegenleistung versprechen lässt. Sie kann zum Beispiel darin bestehen, dass Sie als Zuwendender ein lebenslanges Wohnrecht an einer Immobilie erhalten, die Sie selbst nutzen. Andere typische Gegenleistungen sind die Zahlung einer Rente oder die Betreuung bzw. die Pflege. Für die späteren Erben ist eine vorweggenommene Erbfolge meist eine Entlastung.
Um einen Ausgleich zu anderen, nicht bereits vorab bedachten Erben zu schaffen, kann man entsprechende Zahlungsverpflichtungen festlegen.
Da das Vermögen schon zu Lebzeiten übergeht, erleben Sie selbst, wie die nachfolgende Generation darauf reagiert. Einem möglichen Konflikt, der im Erbfall entstehen würde, können Sie noch gegensteuern. Zugleich können Sie sich die Rückabwicklung vorbehalten, für den Fall, dass sich Ihre finanzielle Situation ändert oder Ihre persönlichen Erwartungen enttäuscht werden.
Die vorweggenommene Erbfolge muss im Zusammenhang mit Ihrem Testament oder Ihrem Erbvertrag betrachtet werden, da Sie sich etwa auf Pflichtteilsansprüche auswirken kann. Als Fachanwalt für Erbrecht berate ich Sie gerne und erstelle mit Ihnen ein Gesamtkonzept.
Schließlich können Sie mit einer vorweggenommenen Erbfolge den Vermögensübergang steuerlich optimieren: Die unterschiedlichen Freibeträge für Hinterbliebene können Sie bei guter Planung für sich und Ihre Nachkommen nutzen, und dadurch erhebliche finanzielle Vorteile haben.
Letztwillige Verfügungen
Sie möchten von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, wenn Sie Ihren Nachlass regeln? Dies können Sie mit einer letztwilligen Verfügung tun – so nennt man die Anordnungen des Erblassers für den Erbfall. In einem Testament oder in einem Erbvertrag können Sie eine Person enterben, die sonst Erbe geworden wäre. Oder Sie können jemandem mehr als den gesetzlichen Erbteil zuwenden, oder Bedingungen an das Erbe knüpfen. Mit einer solchen Verfügung können Sie auch eine außenstehende Person bedenken.
Für Paare, die in einer nichtehelichen Beziehung und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist ein Testament oder ein Erbvertrag besonders wichtig: Der Partner oder die Partnerin läuft sonst Gefahr, leer auszugehen, da sie nach dem Gesetz nichts erbt. Weitere Möglichkeiten, Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen zu gestalten, sind Auflagen oder Vermächtnisse in Ihren letztwilligen Verfügungen, oder ein Erbverzicht.
Ein Testament ist im Gegensatz zu einem Erbvertrag eine einseitige letztwillige Verfügung. Es ist jederzeit widerrufbar. Für einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament, auch Ehegattentestament genannt, gelten besondere Regeln für nachträgliche Änderungen.
Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Darin können sich Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner gegenseitig absichern.
Erblasser, die für Menschen mit Behinderung vorsorgen möchten, können dies in einem Behindertentestament tun.
Für die verschiedenen letztwilligen Verfügungen gibt es Formvorschriften. Sie müssen außerdem so eindeutig formuliert sein, dass im Erbfall der Wille des Erblassers klar ersichtlich ist.
Indem Sie für Ihre letztwillige Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnen, sichern Sie sich ab: Ihr letzter Wille wird tatsächlich durchgesetzt, auch gegen „enttäuschte Erben“, die sich eventuell widersetzen.
Vorsorgeerklärungen
Bis zum letzten Tag selbstbestimmt leben – sicher wünschen Sie sich das. Doch durch einen Unfall oder eine Krankheit kann man von einem Tag auf den anderen geschäftsunfähig werden, und nicht mehr in der Lage sein, wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Den Gedanken an eine solche Situation schieben viele Menschen weit weg. Aber: Sie haben in diesem Fall keinen Einfluss mehr darauf, was an medizinischen Maßnahmen zur Heilung oder Schmerzerleichterung mit Ihnen geschieht.
Auch um Ihre finanziellen Angelegenheiten muss sich im Ernstfall jemand kümmern – in Ihrem Sinne. Schließlich kann der Fall eintreten, dass eine Betreuung für Sie angeordnet werden muss. Diese Situationen sollten Sie überdenken, solange Sie gesund sind. Legen Sie Ihre Wünsche in Vorsorgeerklärungen fest. Sie erhalten so Ihre Selbstbestimmung bis zum letzten Augenblick.
Folgende Vorsorgeerklärungen können Sie verfassen:
- Die Patientenverfügung: Damit regeln Sie, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen, und welche nicht. Eine solche Erklärung sollte vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung verfasst sein, damit die Ärzte und das Pflegepersonal im Ernstfall daran gebunden sind.
- Die Vorsorgevollmacht: Darin halten Sie fest, wer sich um Ihre finanziellen Angelegenheiten kümmert. Dies kann auch vorübergehend wichtig sein, wenn Sie durch eine längere Krankheit nicht selbst dazu in der Lage sind.
- Die Betreuungsverfügung: Sie regelt, wen Sie sich als Ihren Betreuer wünschen, falls eine Betreuung angeordnet werden muss. Diese Bestellung nimmt das Betreuungsgericht vor. Indem Sie eine Person Ihres Vertrauens dafür aussuchen, wissen Sie Ihre Angelegenheiten in guten Händen. Das Gericht ist an eine Weisung dieser Art gebunden, wenn sie nicht dem Wohl des Betreuten entgegensteht.