FAQ: Häufige Fragen zur Testamentsvollstreckung

Damit die letztwilligen Verfügungen des Erblasser effektiv umgesetzt werden kann und das Wohl der Erben sowie auch der Schutz des Nachlasses sichergestellt wird, ist in manchen Fällen der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Vorteile der Testamentsvollstreckung in München sind:

  • Ein Anwalt für Testamentsvollstreckung kann die Zersplitterung des Nachlasses durch die Erben verhindern.
  • Minderjährige Erben können geschützt werden.
  • Einzelne Miterben (Ehefrau, Kind u.a.) können privilegiert werden.
  • Die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses ist leichter umsetzbar, insbesondere bei (zerstrittenen) Erbengemeinschaften („Abwicklung aus einer Hand“).
  • Die Umsetzung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen und Auflagen ist abgesichert.
  • Der Nachlass ist vor einer Zwangsvollstreckung geschützt, da Gläubiger der Erben nicht einfach auf die Nachlassgegenstände zugreifen können.
  • Bei entsprechender Anordnung kann der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisnehmer und den Vermächtnisanteil bestimmen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Bestimmung des Erben, die nur durch den Erblasser selbst erfolgen kann.
  • Sofern der Testamentsvollstrecker zugleich Rechtsanwalt ist, bringt dieser aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit besondere Sachkunde und Erfahrung mit ein. Dies ist besonders wichtig, wenn sich die Testamentsvollstreckung z.B. auf einen Unternehmensanteil erstrecken soll.
  • Ein Testament vollstrecken kann die Nachfolge in Unternehmen sichern.
  • Durch eine angeordnete Testamentsvollstreckung kann im Rahmen des sog. Behindertentestaments der Sozialhilferegress vermieden werden.

Abwicklungsvollstreckung: Die Abwicklungsvollstreckung ist der „Grundfall“ der Testamentsvollstreckung und findet immer dann statt, wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass nur abzuwickeln oder der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht näher bezeichnet hat. Dabei haben die Erben ein Recht auf Auseinandersetzung. Die Auseinandersetzung ist jedoch keine Pflicht, welche durch die Erben zu dulden wäre, sodass ein entsprechender Beschluss der Erbengemeinschaft („Die Auseinandersetzung findet nicht statt“) zur Beendigung der Testamentsvollstreckung führt.

Dauertestamentsvollstreckung: Die Dauertestamentsvollstreckung hat die Verwaltung des Nachlasses zum Selbstzweck. Gesetzlich ist eine Höchstdauer von 30 Jahren vorgesehen. Da jedoch der Erblasser alleine die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmt, kann diese ausnahmsweise länger, d.h. bis zum Tod der Erben oder bis zum Tod des Testamentsvollstreckers u.a., angeordnet werden. Die Erben müssen die Dauertestamentsvollstreckung akzeptieren oder die Erbschaft ausschlagen, um ggf. auf diesem Wege an den Pflichtteil zu gelangen.

Reine Verwaltungsvollstreckung: Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen.

Vollstreckung mit beschränktem Aufgabengebiet: Die Testamentsvollstreckung kann beschränkt werden (personell, gegenständlich). So kann die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich des Erbteils eines Miterben oder nur hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes (z.B. Mehrfamilienhaus) angeordnet werden.

Nacherbenvollstreckung: Bei der Nacherbenvollstreckung übt der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben aus und erfüllt dessen Pflichten.

Vermächtnisvollstreckung: Bei der Vermächtnisvollstreckung sorgt der Testamentsvollstrecker für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen.

Bei Pflichtteilsbeschränkung: Bei verschwenderischen oder überschuldeten Abkömmlingen kann der Erblasser verfügen, dass für die Lebenszeit des Abkömmlings nicht der Pflichtteil, sondern nur der daraus resultierende Reinertrag ausgezahlt wird. Erst die Erben des Abkömmlings können über den Pflichtteil verfügen. Dies dient dem Erhalt des Nachlasses.

Konstituierung: Die Konstituierung besteht aus folgenden vier Elementen:

  • Zunächst muss der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass in Besitz nehmen. Dabei hat der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben Anspruch auf Auskunft und Herausgabe hinsichtlich derjenigen Nachlassgegenstände, die vor Inbesitznahme des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker von den Erben entnommen wurden.
  • Anschließend muss der Testamentsvollstrecker ein umfassendes Nachlassverzeichnis erstellen. Insofern schuldet der Testamentsvollstrecker jedoch „nur“ eine Bestandsübersicht, nicht jedoch eine Beschreibung und auch keine Wertangabe der Nachlassgegenstände.
  • Zudem muss der Testamentsvollstrecker die Verbindlichkeiten des Erblassers begleichen. Dies sind insbesondere die Nachlassverbindlichkeiten und die persönlichen Erblassersteuern (Einkommenssteuer etc.).
  • Abschließend muss der Testamentsvollstrecker die Erbschaftssteuerschuld begleichen. Zu beachten ist hier, dass der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt ist, Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid oder den Feststellungsbescheid einzulegen. Insofern sind nur die Erben anspruchsberechtigt.

Verwaltung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten, bis er diesen auseinandergesetzt hat. Dabei ist die „Ordnungsmäßigkeit“ objektiv zu beurteilen, dem Testamentsvollstrecker wird jedoch einen Ermessensspielraum eingeräumt. Zudem sind die Anordnungen des Erblassers zu beachten.

Auseinandersetzung des Nachlasses: Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab. Dies ist auf zwei unterschiedliche Arten möglich:

  • Auseinandersetzungsvertrag: Zur Abwicklung des Nachlasses kann der Testamentsvollstrecker mit den Erben einen Auseinandersetzungsvertrag schließen. Der Auseinandersetzungsvertrag regelt unter anderem, welche Erben welche Nachlassgegenstände erhalten. Insofern handelt der Testamentsvollstrecker gemeinsam mit den Erben. Sind mehrere Miterben vorhanden, müssen jedoch alle Miterben dem Auseinandersetzungsvertrag zustimmen.
  • Auseinandersetzungsplan: Ist eine „einvernehmliche“ Abwicklung des Nachlasses nicht möglich, erstellt der Testamentsvollstrecker einen formellen Teilungsplan. Insofern handelt also der Testamentsvollstrecker ohne die Erben. Sobald der Auseinandersetzungsplan den Erben zugeht, wird dieser bindend. Anschließend verfügt der Testamentsvollstrecker entsprechend dem Auseinandersetzungsplan über die Nachlassgegenstände (z.B. Eigentum übertragen etc.).

Informationspflicht: Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, von sich aus und laufend den Erben „die erforderlichen Nachrichten“ geben, sogenannt der Grundsatz der „kontinuierlichen Benachrichtigung“. Dies gilt jedenfalls bei wirtschaftlich bedeutsamen Vorgängen. Einer Aufforderung durch die Erben bedarf es für diese allgemeine Informationspflicht nicht.

Auskunftspflicht: Der Testamentsvollstrecker muss nur auf besonderes Verlangen der Erben Auskunft erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich unter anderem darauf, welche Verträge, Unterlagen und Belege der Testamentsvollstrecker aus seiner Tätigkeit im Besitz hat und welche Maßnahmen der Testamentsvollstreckung bevorstehen. Die Kosten der Auskunftserteilung gehen zulasten des Nachlasses.

Rechenschaftspflicht: Der Testamentsvollstrecker muss entweder zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung und, sofern diese länger als ein Jahr andauert, jährlich Rechenschaft ablegen

Das Gesetz spricht dem Testamentvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu. Da dieser Rechtsbegriff unbestimmt ist, muss er in jedem Einzelfall auf Neue rechtlich ausgelegt werden. Maßgebliche Kriterien sind dabei unter anderem: Umfang und Schwierigkeit der Aufgabe, Wert des Nachlasses, Besonderheit der sich aus dem Umfang und Wert des Nachlasses ergebenden Tätigkeit, persönliche Kenntnis und Erfahrung des Testamentsvollstreckers, Dauer der Testamentvollstreckung, geleistete Arbeit des Testamentsvollstreckers, Zahl der Beteiligten sowie der Erfolg der Tätigkeit.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung erkennt die Rechtsprechung die sogenannte „Neue Rheinische Tabelle“ an. Demnach beläuft sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers bei einem Brutto-Nachlasswert i.H.v.

  • bis zu 250.000,00 € auf 4 %
  • bis zu 500.000,00 € auf 3 %
  • bis zu 2.500.000,00 € auf 2,5 %
  • bis zu 5.000.000,00 € auf 2,0 %.

In Abweichung dazu kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine gesonderte Vergütungsregelung treffen. Ferner kann der Testamentvollstrecker mit den Erben einen Vertrag über seine Vergütung schließen.

Die Vergütung ist erst mit Ende der Testamentvollstreckung fällig. Ausnahmen dazu bestehen nur bei einer länger andauernden Verwaltung und nach der sogenannten „Neue Rheinische Tabelle“.

Erteilt der Erblasser eine transmortale Vollmacht (Wirkung über den Tod hinaus) oder eine postmortale Vollmacht (Wirkung erst ab dem Tod), kann der Bevollmächtigte entsprechend verfügen. Problematisch ist jedoch, dass die Erben stets neben dem Bevollmächtigten handeln und sogar die erteilte Vollmacht widerrufen können.

Ist eine Testamentsvollstreckung angeordnet, sind die Verfügungen der Erben dagegen unwirksam. Zudem kann eine Vollstreckung des Testaments nicht durch die Erben widerrufen werden.

Trotz der Widerruflichkeit der Vollmachten sollte auch dem Vollstrecker eine trans- und/oder postmortale Vollmacht erteilt werden. Dies hat folgenden Hintergrund: Der Testamentvollstrecker kann sich im Rechtsverkehr erst nach Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren.

Bis dieses erteilt ist, vergehen erfahrungsgemäß mehrere Wochen. In dieser Zeit ist der Nachlass „handlungsunfähig“ bzw. können Erben Verfügungen vornehmen, die dem Willen des Erblassers widersprechen. Um diesem Problem vorzubeugen, sollten entsprechende Vollmachten erteilt werden, sodass der Vollstrecker des Testaments bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als Bevollmächtigter und danach als Vollstrecker des Testaments handeln kann.

Der Testamentvollstrecker kann in die Haftung genommen werden, wenn er seine Mindestpflichten aus §§ 221522162218 BGB verletzt. Dazu muss der Vollstrecker des Testaments objektiv eine Pflicht verletzt und dies auch zu Verschulden haben. Zudem muss ein Schaden eingetreten sein.