Abmahnung

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Die Abmahnung ist ein Warnschuss – ähnlich einer gelben Karte im Fußball

Manchmal werden Abmahnungen als eine Art schriftlichen Tadel missverstanden. Das ist nicht ganz richtig. Eine arbeitsrechtliche Abmahnung ist mehr: ein klarer Warnschuss vor der verhaltensbedingten Kündigung oder sogar vor der fristlosen Kündigung.

Genauer gesagt: Abmahnungen sind ein einseitiger Hinweis des Arbeitgebers auf ein arbeitsvertragswidriges Verhalten unter gleichzeitiger Androhung einer Kündigung für den Fall der Wiederholung. Wenn dem Arbeitnehmer etwas an seinem Arbeitsplatz liegt, soll er das Fehlverhalten sofort abstellen. Das ist zumindest die Kernaussage einer Abmahnung. Außerdem dokumentiert die Abmahnung für die Zukunft, dass der Arbeitnehmer auf die möglichen Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Dieser Nachweis wird wichtig, wenn es später tatsächlich zur verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung kommt. Übrigens kann auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abmahnen, selbst wenn das seltener vorkommt.

Wenn es jetzt um die Abmahnung geht, dann ist die Kündigung der nächste Schritt. Deshalb dürfen Sie jetzt keine Fehler machen – weder als Arbeitgeber noch als Arbeitnehmer.

Wurden Sie abgemahnt? Tipps für Arbeitnehmer

  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst! Ihr Arbeitgeber schafft damit die Voraussetzung für eine spätere Kündigung.
  • Dass in jedem Fall vor einer Kündigung mehrere Abmahnungen notwendig sind, gehört ins Reich der Legenden. Es hängt vom Einzelfall ab, daher kann auch nur eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung ausreichend sein.
  • Haben Sie das Gefühl, dass es allein darum geht, Ihre Entlassung vorzubereiten? Wenn die Vorwürfe gegen Sie nicht zutreffen oder aufgebauscht wurden, dann sollten Sie Gegenwehr leisten. Fachanwalt Symann weiß Rat.
  • Sie haben Anspruch darauf, eine Gegendarstellung zur Personalakte nehmen zu lassen. Alternativ kann auch mit Hilfe des Arbeitsgerichts die Rücknahme der Abmahnung erzwungen werden.
  • Wenn Ihr Arbeitgeber eine Abmahnung zurücknehmen muss, verbessert sich Ihre Position. Weitere Abmahnungen oder eine Kündigung muss der Arbeitgeber danach umso besser begründen können.
  • Sie sollen die Abmahnung unterschreiben? Wenn Sie nur den Erhalt quittieren („Zur Kenntnis genommen“ plus Unterschrift), drohen keine Nachteile.
  • Dagegen sollten Sie auf keinen Fall unter Formulierungen wie „Abmahnung akzeptiert“ Damit bestätigen Sie den Vorwurf.
  • Sie haben das Recht, sich vom Betriebsrat beraten zu lassen oder bei Fachanwalt Symann anzurufen. Bitten Sie um entsprechende Bedenkzeit.

Die Abmahnung als arbeitsrechtliches Mittel: Hinweise für Arbeitgeber

  • Abmahnungen sind eine scharfe Waffe, denn sie bereiten die Trennung von einem Arbeitnehmer vor. Deshalb sollten sie stets mit Blick auf einen möglichen Kündigungsschutzprozess ergehen.
  • Eine vorherige Abmahnung ist in vielen Fällen die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung.
  • Frühere Abmahnungen können zudem auch die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung bzw. einer Verdachtskündigung stützen.
  • Abmahnungen sind gerade in schwierigen Fällen ein wichtiger Teil des strategischen Trennungsmanagements. Im Fall der Kündigung von Mitarbeitern mit Kündigungsschutz muss klar belegbar sein, dass Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht weiter zuzumuten ist.
  • Deshalb ergibt das Abmahnen von Bagatellverstößen wenig Sinn.
  • Eine Abmahnung, die Sie später zurücknehmen müssen, verbessert weder Ihre Rechtsposition noch Ihre Stellung im Betrieb.
  • Eine Serie von Abmahnungen zu vergleichbarem Fehlverhalten kann sich sogar negativ auswirken: Der Mitarbeiter wird sich darauf berufen, Ihre Kündigungsandrohungen seien nicht erst gemeint gewesen. Lassen Sie einem mehrfach für ähnliche Sachverhalte abgemahnten Arbeitnehmer vor der Kündigung noch eine letztmalige, unmissverständlich formulierte Abmahnung zukommen.
  • Das Anhören des abgemahnten Arbeitnehmers ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll.
  • Sie können eine Abmahnung aussprechen, ohne den Betriebsrat anzuhören. Allerdings hat der Arbeitnehmer das Recht, sich nach Erteilung der Abmahnung an den Betriebsrat zu wenden.
  • Dagegen sollten Sie auf keinen Fall unter Formulierungen wie „Abmahnung akzeptiert“ Damit bestätigen Sie den Vorwurf.
  • Sie haben das Recht, sich vom Betriebsrat beraten zu lassen oder bei Fachanwalt Symann anzurufen. Bitten Sie um entsprechende Bedenkzeit.

Form und Inhalt einer Abmahnung im Arbeitsrecht

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung muss zwar nicht schriftlich erfolgen. Der Arbeitnehmer kann auch mündlich oder per E-Mail abgemahnt werden. Aus Arbeitgebersicht ist die Schriftform aber sinnvoll: Zum einen kann er sich vom Arbeitnehmer den Erhalt der Abmahnung quittieren lassen. Außerdem kann der Abmahnungstext zur Personalakte genommen werden, ohne dass es später Streit über den Inhalt gibt.

Zum Inhalt einer schriftlichen Abmahnung gehören folgende Angaben und Feststellungen:

  • Sie muss den Adressaten klar benennen.
  • Das Verhalten bzw. die Pflichtverletzung muss konkret festgehalten sein: welche Pflichtverletzung vorliegt und wann genau bzw. wie lange sie sich ereignet hat.
  • Die Abmahnung muss das Verhalten als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten beanstanden und den Arbeitnehmer auffordern, es zu beenden bzw. nicht zu wiederholen.
  • Aus dem Text muss klar hervorgehen, dass der Arbeitnehmer das benannte Verhalten nicht weiter hinnehmen und dem Arbeitnehmer bei Wiederholung kündigen wird.
  • Der Arbeitgeber, ein weisungsbefugter Vorgesetzter oder die Personalabteilung sollten eigenhändig und mit Datum unterschreiben, auch wenn die Schriftform, wie erwähnt, nicht vorgeschrieben ist.

Wenn der Hinweis auf die drohende Kündigung fehlt oder das beanstandete Verhalten nicht klar benannt wird, handelt es sich um eine Ermahnung statt einer Abmahnung. Die Ermahnung hat bei einem späteren Kündigungsschutzprozess sehr viel weniger Gewicht.

Nur einschlägige Abmahnungen rechtfertigen eine Kündigung

Die Abmahnung kann gewissermaßen die Tür öffnen, durch die der Arbeitnehmer beim nächsten Vorkommnis verabschiedet werden soll. Doch dazu müssen die Abmahnung und das erneute Fehlverhalten zusammenpassen. Eine Abmahnung wegen Alkoholkonsums während der Arbeitszeit rechtfertigt keine Kündigung für eine später erfolgte unentschuldigte Abwesenheit. In diesem Fall ist die erste Abmahnung nicht einschlägig.

Sind die früheren Abmahnungen in Bezug auf den Kündigungsgrund einschlägig? Wenn nicht, ist die Kündigung leichter angreifbar.

Wofür kann es eine Abmahnung geben?

Prinzipiell kann jeder schuldhafte Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag abgemahnt werden. Typische Abmahngründe im Arbeitsrecht sind:

  • Zuspätkommen oder unentschuldigt Fehlen
  • Beleidigungen gegenüber Kunden, anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzen
  • Unerlaubte Verwendung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen des Arbeitgebers zu privaten Zwecken
  • Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz
  • Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten (gefälschte oder fehlende Stundenzettel, Fahrtenschreiber etc.)
  • Diebstähle
  • Arbeitszeitbetrug
  • Arbeitsverweigerung
  • Negative öffentliche Äußerungen über das Unternehmen oder Unternehmensangehörige, z. B. im Internet
  • Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften
  • Zerstörung von Unternehmenseigentum
  • unerlaubte Nebentätigkeiten

Die Liste kann beliebig fortgesetzt werden. Im Prinzip handelt es sich dabei um Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung, zumindest bei Wiederholung.

Wie lange kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen?

Es gibt keine Frist zum Ausspruch von Abmahnungen. Arbeitgeber können den Mitarbeiter im Prinzip auch für zurückliegende Pflichtverletzungen abmahnen, von denen sie schon lange Kenntnis haben. Wie sinnvoll das ist, steht auf einem anderen Blatt. Es wird ein Arbeitsgericht nicht unbedingt überzeugen, wenn lange nach dem Vorfall, aber kurz vor der verhaltensbedingten Kündigung plötzlich eine Abmahnung erfolgt.

Etwas anderes ist es, wenn der Arbeitgeber erst mit Verzögerung von einem zurückliegenden Vorfall erfährt. Dann ist eine Abmahnung nicht nur möglich, sondern je nach Einzelfall aus Arbeitgebersicht auch sinnvoll.

Wie sollten Arbeitnehmer auf eine Abmahnung reagieren?

Wenn Arbeitnehmer eine Abmahnung für ungerechtfertigt halten, sollten Sie darauf achten, dass sie diese nicht durch eine unbedachte Unterschrift akzeptieren. Eine Unterschrift mit dem Zusatz „zur Kenntnis genommen“ ist unschädlich, da sie die Abmahnung nur quittiert. Formulierungen wie „Gesehen und inhaltlich akzeptiert: Unterschrift“ sollten dagegen nicht unterschrieben werden.

Erster (und wichtigster) Schritt ist es, sich Überblick über die eigene Rechtslage zu verschaffen – zum Beispiel durch eine Beratung beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Anschließend kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Gegendarstellung zukommen zu lassen. Darin kann er je nach Situation die Sachlage richtigstellen oder korrekt einordnen (z. B.: der Grund für das Zuspätkommen war, dass das Kind des Mitarbeiters einen Unfall hatte). Die Gegendarstellung kann auch Zeugen benennen und weitere Belege umfassen. Sinnvollerweise sollte sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht formuliert werden. Der Arbeitgeber muss die Stellungnahme des Arbeitnehmers gemeinsam mit der Abmahnung zur Personalakte nehmen.

Alternativ kann der Arbeitnehmer auch vor dem Arbeitsgericht gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung vorgehen und so die Rücknahme der Abmahnung durchsetzen. In manchen Fällen ist der Weg über das Gericht nicht notwendig, weil der Arbeitgeber auf ein anwaltliches Schreiben mit der Rücknahme der Abmahnung reagiert.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass zu Unrecht erteilte Abmahnungen mit unzutreffendem oder unklarem Inhalt aus der Personalakte entfernt werden.

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Abmahnung anhören?

Der Arbeitgeber ist bei einer Abmahnung anders als bei einer Verdachtskündigung nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu einer Stellungnahme bzw. zu einer Gegendarstellung zu geben.

Die Anhörung kann für den Arbeitgeber allerdings aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Zum einen belegt sie, dass er sich ernsthaft um Aufklärung der Vorkommnisse bemüht hat und mit dem Mitarbeiter fair umgegangen ist. Zum anderen kann eine Anhörung im Abmahnungsfall aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen erforderlich sein.

Lassen Sie sich vor der Anhörung von einem Rechtsanwalt beraten – als Arbeitgeber wie als Arbeitnehmer.

Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

Ein Anspruch auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte haben Arbeitnehmer nur, wenn der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse an deren weiterer Aufbewahrung hat, entweder für den Fall erneuten Fehlverhaltens oder als Gesichtspunkt für den Fall späterer Personalentscheidungen, etwa über eine Beförderung.

In der Praxis hängt es damit vor allem von der Schwere des Vorfalls im Einzelfall ab, wann der Arbeitnehmer nach einer Zeit ohne Pflichtverstöße die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen kann.

Fachanwalt Symann kann Ihre Argumente für die Löschung zurückliegender Abmahnungen in einem überzeugenden Schreiben formulieren.

Abmahnung umgekehrt: Auch der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber abmahnen

Wenn im Arbeitsrecht die Abmahnung diskutiert wird, dann meist als Rechtsmittel des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Doch es geht auch umgekehrt: Ein Arbeitnehmer kann durchaus auch den Arbeitgeber abmahnen.

Eine Abmahnung des Arbeitgebers kann beispielsweise beim Streit über nicht bezahlte Lohn- oder Gehaltsbestandteile oder andere Arbeitgeberleistungen sinnvoll sein. Dann weist eine Abmahnung nach, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch ernsthaft und in aller Form erhoben hat.

Die Kanzlei Symann ist auf Arbeitsrecht ausgerichtet. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht wird er mit Ihnen zusammen entscheiden, welches Vorgehen Ihnen optimale Aussichten bietet.

Anwaltskanzlei Symann: Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in München

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt Fabian Symann sich mit Abmahnungen und Kündigungen genau aus. Er berät Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, denn er ist keiner Tarifpartei verpflichtet, sondern seinen Mandanten. Außerdem kennt er dadurch beide Perspektiven aus eigener Berufserfahrung.

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