Abwicklungsvertrag

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Ein Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nicht – anders als eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Der Abwicklungsvertrag sorgt vielmehr dafür, dass die Einzelheiten der Trennung, d. h. die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, geregelt werden. Oft sieht der Vertrag eine Abfindung für den Arbeitnehmer vor, weil der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Andererseits gilt zu beachten, dass der Abwicklungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I führen kann.

Abwicklungsvertrag nach der Kündigung

Abwicklungsverträge werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen, um die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung zu regeln.

Der große Unterschied zu einem Aufhebungsvertrag besteht darin, dass der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Er setzt vielmehr voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht, weil eine Kündigung oder auch ein Aufhebungsvertrag Fakten geschaffen haben.

Dieser Unterschied kann vor allem in Bezug auf eine mögliche Sperrzeit des Mitarbeiters beim Bezug von Arbeitslosengeld I wichtig werden. Bei einem Aufhebungsvertrag droht die Sperre, da der Arbeitnehmer mit dem Aufhebungsvertrag bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst mitgewirkt hat.

Allerdings wird auch ein Abwicklungsvertrag in vielen Fällen eine ALG-I-Sperre auslösen. Schon deshalb sollte ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht die Vertragsgestaltung übernehmen oder prüfen.

Der Zweck eines Abwicklungsvertrags

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gekündigt, oder auch umgekehrt. Vielleicht wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der den Arbeitsvertrag jedoch nur beendet, ohne die Details zu klären.

Nun geht es in der Abwicklungsvereinbarung darum, die Einzelheiten der Trennung gütlich zu regeln.

  • Zum einen können beide Seiten sich darauf einigen, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindung bezahlt. Diese Grundvereinbarung ähnelt der in einem Aufhebungsvertrag. Weil der Abwicklungsvertrag das Ende des Arbeitsvertrags nicht herbeiführt, soll eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I für den Arbeitnehmer vermieden werden. Das klappt allerdings keineswegs automatisch.
  • Zum anderen soll der Abwicklungsvertrag dafür sorgen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Konflikte bis zum geplanten Ende weiterläuft und alle Details der Trennung gütlich geregelt sind. Dabei geht es oft um Punkte wie die Rückgabe oder Übernahme eines Firmenwagens, des Firmenhandys oder anderen Firmeneigentums oder den Ausschluss von gegenseitigen Ansprüchen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Anwalt Symann Ihnen bei der Formulierung einer Abwicklungsvereinbarung gezielt helfen.

Beim Abwicklungsvertrag ist die Schriftform kein Muss – aber sinnvoll

Bei einer Kündigung und auch beim Aufhebungsvertrag ist die Schriftform vorgeschrieben. Per E-Mail wirksam zu kündigen ist nicht möglich. Bei einem Abwicklungsvertrag ist das anders. Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Einzelheiten der Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses auch rein mündlich oder durch den Austausch von E-Mail-Nachrichten regeln. Ein wirksamer Abwicklungsvertrag kann dadurch zustande kommen.

Manche Dinge lassen sich allerdings doch nur in Schriftform vereinbaren. Das gilt zum Beispiel für den Verzicht des Mitarbeiters auf eine Kündigungsschutzklage, oder für eine Abmachung, wonach der Mitarbeiter unter bestimmten Bedingungen das Arbeitsverhältnis schon vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden kann.

Es ist in jedem Fall von Vorteil, die Abwicklungsvereinbarung als schriftlichen Vertrag abzufassen. Dann sind die wechselseitigen Ansprüche nachweisbar und damit auch durchsetzbar.

Punkte, die ein Abwicklungsvertrag regeln kann

Es gibt kein festes Inventar an Punkten, die in einem Abwicklungsvertrag Thema sein müssen. Eine solche Vereinbarung sollte schließlich möglichst konkret auf den Einzelfall bezogen sein. Typischerweise geht es aber um Aspekte wie die folgenden:

  • Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis genau endet, wird festgelegt, wenn sich dieser Termin nicht schon aus einem Aufhebungsvertrag oder der Kündigung ergibt. Dass der Arbeitsvertrag endet, muss sich allerdings aus einer Kündigung oder einem zusätzlichen Aufhebungsvertrag ergeben. Lediglich der konkrete Beendigungstermin kann flexibel bestimmt werden. Der Aufhebungsvertrag kann dem Mitarbeiter beispielsweise das Recht einräumen, das Arbeitsverhältnis bei einem Jobangebot vorzeitig zu beenden.
  • Der Mitarbeiter sichert den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage Eine solche Klausel kann eine ALG-I-Sperrzeit auslösen, wenn die Arbeitsagentur darin ein Mitwirken am Verlust des eigenen Arbeitsplatzes sieht.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Neben der genauen Höhe der Abfindung ist auch eine Angabe zur Fälligkeit bzw. zum Zahlungstermin wichtig.
  • Der Abwicklungsvertrag enthält die Freistellung des Arbeitnehmers mit Angabe des Termins (z. B. „ab sofort“). Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten muss, jedoch sein volles Gehalt weiter gezahlt bekommt.
  • Alternativ kann die Zusage des Arbeitnehmers zur Weiterarbeit festgehalten werden, bis zu einem bestimmten Termin oder bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Arbeitnehmer sagt die Einarbeitung eines Nachfolgers zu, dem er den Aufgabenbereich geregelt übergeben wird.
  • Der Arbeitgeber bestätigt, dass der Arbeitnehmer ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis erhält. Eine solche Klausel ist sinnvoll, wenn es zuvor Konflikte gab.
  • Die Vereinbarung legt fest, in welcher Höhe Urlaubsansprüche und Überstundenvergütungen ausbezahlt werden müssen.
  • Außerdem wird vereinbart, dass Jahresprämien, Boni, einmalige Leistungen wie Urlaubsgeld oder andere Arbeitgeberleistungen ganz oder anteilig ausbezahlt werden, gegebenenfalls mit den jeweiligen Beträgen.
  • Die Rechte an Erfindungen, Patenten, Software-Code, kreativen Werken werden geregelt.
  • Der Abwicklungsvertrag umfasst Regelungen zu einem Firmenwagen – entweder zur Rückgabe oder zur Übernahme ins Eigentum des Arbeitnehmers bzw. zum Eintritt des Arbeitnehmers in den Leasing-Vertrag.
  • Dazu kommen Regelungen zur Rückgabe eines Firmen-Smartphones, Firmenlaptops oder anderer IT-Geräte, alternativ eine Vereinbarung zu deren Übernahme ins Privateigentum des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Rückgabe von Arbeitsunterlagen und Dokumenten, von Datenträgern mit Unternehmensinformationen, Kundenlisten, Musterproben und dergleichen mehr.
  • Eine nachvertragliche Schweigeklausel verpflichtet den Mitarbeiter dazu, keine Betriebsinterna weiterzugeben oder bekanntzumachen.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt es dem Mitarbeiter, seinem (früheren) Arbeitgeber für eine gewisse Zeit und ggf. in einer bestimmten Region Konkurrenz zu machen.
  • Außerdem kann der Abwicklungsvertrag eine wechselseitige Freistellung von Haftung und weiteren Forderungen enthalten (Ausgleichsklausel), oder einem angestellten Geschäftsführer die Entlastung erteilen.

Wie ein vorteilhafter Abwicklungsvertrag in Ihrem Fall aussieht, dazu berät Sie die Münchner Arbeitsrechtskanzlei Symann.

Wie lässt sich eine Sperre beim Arbeitslosengeld I vermeiden?

In einem Abwicklungsvertrag stimmt der Arbeitnehmer – anders als bei einer Aufhebungsvereinbarung – nicht dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu. Trotzdem kann es dazu kommen, dass die Arbeitsagentur dem Arbeitnehmer als Versicherten eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorwirft und deshalb eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt. Anlass ist dann meist der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage.

Um trotz eines Abwicklungsvertrags mit Klageverzichtsklausel vor einer Sperre sicher zu sein, muss der Versicherte nachweisen, dass der Arbeitgeber einen wirksamen Kündigungsgrund hatte. Außerdem darf die Vereinbarung das Beschäftigungsverhältnis nicht vor der regulären Kündigungsfrist beenden. In bestimmten Fällen verzichtet die Arbeitsagentur auf eine Prüfung der Kündigungsgründe, so bei einem Abwicklungsvertrag zu einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit Kündigungsfrist, wenn die Abfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigt.

War die Kündigung vor dem Abwicklungsvertrag wirksam? Hatte der Mitarbeiter einen wichtigen Grund, nicht gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen? Die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht wird für die Arbeitsagentur Gewicht haben.

Tipps für Arbeitnehmer: Abwicklungsvertrag unterschreiben?

  • Ob Sie als Arbeitnehmer von einer Unterschrift unter dem Abwicklungsvertrag profitieren, hängt sehr vom Einzelfall ab. Besteht in Ihrem Betrieb Kündigungsschutz? Wie viel sind die Ansprüche wert, die in dem Vertrag geregelt werden? Und vor allem: Auf welche Rechte verzichten Sie darin?
  • Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung anbietet, denkt er vermutlich an seinen Vorteil, nicht an Ihren. Sie sollten sich fragen, ob ein Verzicht auf Ihr Recht auf Kündigungsschutz die angebotene Abfindung wirklich wert ist. Vielleicht wäre vor dem Arbeitsgericht deutlich mehr drin?
  • Sehr genau prüfen sollten Sie auch andere mögliche Punkte. Regelt der Vertrag finanzielle Fragen wie die Abgeltung von Resturlaub oder Entgeltbestandteile wie Zuschläge, Prämien und Arbeitgeberleistungen? Mit einer Unterschrift verzichten Sie möglicherweise auf höhere tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarte Ansprüche, ohne es zu wissen.

Optimal gestaltete Abwicklungsverträge: Hinweise für Arbeitgeber

  • Ein Abwicklungsvertrag kann auch und gerade bei einem zerrütteten Verhältnis dafür sorgen, dass die Trennung vom Mitarbeiter nicht in völligem Chaos endet. Gerade dann kann es sinnvoll sein, wenn ein kompetenter, verlässlicher Außenstehender wie Fachanwalt Symann die Kommunikation übernimmt.
  • Wenn der gekündigte Mitarbeiter eine Klageverzichtserklärung unterschreibt, muss dem Verzicht eine angemessene Gegenleistung gegenüberstehen. Sie kann in einer Abfindung, einem eigenen Klageverzicht, der weitere Nutzung eines Dienstwagens oder anderen greifbaren Vorteilen bestehen. Ein einseitiger Verzicht ohne Gegenleistung ist später angreifbar.
  • Der Abwicklungsvertrag ist nicht nur eine Möglichkeit, um durch die Zahlung einer Abfindung ein Arbeitsgerichtsverfahren auszuschließen. Er bietet auch Gelegenheit, den Arbeitnehmer für Dinge zu verpflichten, die im Arbeitsvertrag vielleicht fehlen, wie eine Wettbewerbsklausel oder eine Ausschlussfrist.
  • Außerdem lassen sich im Abwicklungsvertrag arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Bestimmungen außer Kraft setzen. Dieses Potenzial sollten Sie nutzen.

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Fabian Symann

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