Altersteilzeit

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Die Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang eines Arbeitnehmers in den Ruhestand. Auf freiwilliger Basis vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Halbierung der Arbeitszeit zu einem reduzierten Gehalt. Die Altersteilzeit kann ab dem 55. Lebensjahr beginnen und endet mit dem Eintritt in dem Ruhestand.

Der Münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Fabian Symann klärt Sie gerne zu den rechtlichen Grundlagen der Altersteilzeit auf und begleitet Sie bei der Umsetzung.

Was versteht man unter Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist eine freiwillige und einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit dem Inhalt, dass die Arbeitszeit in den Jahren vor der Rente halbiert wird. Das Gehalt wird nicht halbiert, denn der Arbeitgeber erhält einen Aufstockungsbetrag und erhöhte Rentenversicherungsbeiträge.

In dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) werden die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit beschrieben. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Arbeitnehmer mindestens das 55. Lebensjahr erreicht hat. Weitere Voraussetzungen erfahren Sie im Folgenden.

Gesetzliche Regelungen über die Altersteilzeit

Das AltTZG sieht keine verpflichtende Einführung von Altersteilzeit vor. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf die Einführung von Altersteilzeit besitzt. Das Angebot einer Altersteilzeit stellt ein Entgegenkommen des Arbeitgebers dar, wodurch langjährige Mitarbeiter beispielsweise für Loyalität belohnt werden können. In vielen Betrieben ist es üblich, für alle Arbeitnehmer einheitliche Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festzulegen.

Wie bereits angesprochen, ist laut dem AltTZG eine Altersteilzeit erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Zudem muss der Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mehr als 1.080 Tage (etwa drei Jahre) in Teil- oder Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. In den 1.080 Tagen sind Zeiträume mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Eine Altersteilzeit ist sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte möglich.

Was versteht man unter Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist eine freiwillige und einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit dem Inhalt, dass die Arbeitszeit in den Jahren vor der Rente halbiert wird. Das Gehalt wird nicht halbiert, denn der Arbeitgeber erhält einen Aufstockungsbetrag und erhöhte Rentenversicherungsbeiträge.

In dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) werden die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit beschrieben. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Arbeitnehmer mindestens das 55. Lebensjahr erreicht hat. Weitere Voraussetzungen erfahren Sie im Folgenden.

Gesetzliche Regelungen über die Altersteilzeit

Das AltTZG sieht keine verpflichtende Einführung von Altersteilzeit vor. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf die Einführung von Altersteilzeit besitzt. Das Angebot einer Altersteilzeit stellt ein Entgegenkommen des Arbeitgebers dar, wodurch langjährige Mitarbeiter beispielsweise für Loyalität belohnt werden können. In vielen Betrieben ist es üblich, für alle Arbeitnehmer einheitliche Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festzulegen.

Wie bereits angesprochen, ist laut dem AltTZG eine Altersteilzeit erst ab dem 55. Lebensjahr möglich. Zudem muss der Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mehr als 1.080 Tage (etwa drei Jahre) in Teil- oder Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. In den 1.080 Tagen sind Zeiträume mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Eine Altersteilzeit ist sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte möglich.

Berechnung des Gehalts in der Altersteilzeit

Obwohl die Arbeitszeit halbiert wird, steht dem Arbeitnehmer auf Grundlage des AltTZG mehr als 50 % des ursprünglichen Gehalts zu. Zum einen verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % des Gehalts zu bezahlen. Der Aufstockungsbetrag ist befreit von Steuern und Sozialabgaben; der Progressionsvorbehalt muss dennoch beachtet werden.

Damit die Rente des Arbeitnehmers durch die Altersteilzeit nicht zu stark sinkt, ist der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, weiterhin 80 % des bisherigen Rentenversicherungsbeitrags abzuführen.

Wenn der Arbeitgeber bereit ist, mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Beträge zu zahlen, ist dies zulässig. Es ist zu beachten, dass aufgrund der Altersteilzeit Sonderzahlungen wie Boni und Weihnachtsgeld geringer ausfallen oder sogar gänzlich wegfallen können.

Formen der Altersteilzeit

Im AltTZG ist kein Modell der Altersteilzeit vorgegeben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Modalität nach Bedarf wählen. Die verbreitetste Form ist das Gleichverteilungsmodell. Dieses halbiert die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum von Beginn bis Ende der Altersteilzeit. Es können zum Beispiel die Arbeitszeiten pro Tag halbiert werden oder der Arbeitnehmer arbeitet nur noch jeden zweiten Tag.

Das Blockmodell funktioniert wie folgt: in der ersten Hälfte der gesamten Dauer der Arbeitsteilzeit wird die Tätigkeit normal fortgesetzt (Arbeitsphase) und auf einen Teil des Gehalts verzichten. In der zweiten Hälfte arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr (Freistellungsphase), bekommt aber dasselbe Gehalt wie in der Arbeitsphase.

Es sind weitere Formen denkbar, die vereinbart werden können. Eine Möglichkeit stellt die stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit oder Arbeitstage dar. So können die Vorteile von Block- und Gleichverteilungsmodell verknüpft werden. In manchen Fällen wird bevorzugt, wenn nur jede zweite Woche oder jeden zweiten Monat gearbeitet wird. Für die Wahl der Form spielen persönliche Präferenzen und Art der Beschäftigung eine entscheidende Rolle.

Welche Motive stehen hinter Altersteilzeitvereinbarungen?

  • Sozialverträglicher Abbau von Stellen: Ältere Arbeitnehmer geraten nicht in eine unschöne Altersarbeitslosigkeit und Arbeitgeber können trotzdem Kosten sparen.
  • Belohnung loyaler Mitarbeiter: Arbeitgeber können Dankbarkeit gegenüber langjährigen Mitarbeitern in Form der Altersteilzeit zeigen.
  • Mehr als 50 % Gehalt bei 50 % der Arbeitszeit: Durch Aufstockungsbeträge und Rentenversicherungsbeiträge übersteigt das Gehalt 50% deutlich.
  • Glücklichere Arbeitnehmer: Die Reduzierung der Arbeitszeit erhöht die Zufriedenheit der Mitarbeiter.
  • Zu hohe Belastung im Alter: Insbesondere in handwerklichen Betrieben lassen sich manche Tätigkeiten im ansteigenden Alter nicht mehr ganztags ausführen. Außerdem kann zu hoher kognitiver Belastung ein legitimer Grund sein.
  • Sanfter Übergang in den Ruhestand: Ein stetig sinkendes Arbeitspensum ist in vielen Fällen angenehmer als ein abrupter Start in den Ruhestand.
  • Gezielter Wissenstransfer: Eingearbeitete Mitarbeiter können Erfahrungen an jüngere Generationen weitergeben.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt Arbeitsrecht und Erbrecht

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