Anordnungen im Testament: Das sollten Erblasser wissen

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Wer ein Testament aufsetzt, kann seinen letzten Willen durch Anordnungen und Auflagen sehr präzise ausdrücken. Testamentarische Anordnungen legen zum Beispiel fest, wer erbt, wer enterbt wird, wer als Ersatzerbe bestimmt, wie mit der Erbschaft umzugehen ist, wer über die Einhaltung der testamentarischen Verfügungen wachen soll und wie bei Konflikten unter den Erben zu verfahren ist. Fabian Symann, Fachanwalt für Erbrecht aus München, erläutert die wichtigsten Anordnungen für die Nachlassregelung.

Anordnungen für den Todesfall durch Verfügungen im Testament

Ihr Testament kann viel mehr umfassen als eine schlichte Nennung Ihrer Erben. Sicher, als Erblasser legen Sie fest, an wen Geld, Konten, Wertpapiere und Aktien, Schmuck, Kunstgegenstände, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Patente und Urheberrechte oder was auch immer fallen sollen. Das ist einer der Hauptinhalte einer Nachlassregelung. Aber das Erbrecht gibt Ihnen große Gestaltungsfreiräume, die weit über das Aufzählen der Erben und Nachlassnehmer hinausgehen.

Sie können in Ihrem Testament sehr detaillierte Regelungen anordnen. Als Erblasser können Sie zum Beispiel Erbquoten, Erbreihenfolgen und Ersatzerben bestimmen, Vorgaben zur Testamentsvollstreckung machen, einen Vormund für Ihre minderjährigen Kinder bestimmen und vieles mehr. Dieser Beitrag stellt einige der wichtigsten Anordnungen vor, die Sie zur Gestaltung Ihres Nachlasses nutzen können.

Zwei Hinweise:

Die Erbeinsetzung

Wer soll erben? Die zentrale Regelung in einem Testament besteht normalerweise darin, die Erben einzusetzen. Als Erblasser können sie eine oder mehrere Personen als Erben bestimmen und jedem von ihnen eine individuelle Erbquote zuweisen. Die Erbquote entspricht dem Anteil, den diese Person wertmäßig vom Nachlass beanspruchen kann.

Die Erbeinsetzung ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis oder Verwandtschaftsgrad beschränkt. Es ist allein Ihre Sache, ob Sie zum Beispiel neben den eigenen Kindern oder dem Ehepartner auch gute Freunde, eine besonders aufopferungsvolle Pflegerin oder Ihren Sportverein zu Erben bestimmen.

Eine Folge der testamentarischen Erbeinsetzung: Wer nicht von Ihnen genannt wird, ist später auch kein Erbe. Wenn beispielsweise eine Mutter zwei Töchter und keine weitere Angehörigen hat, greift ohne Testament die gesetzliche Erbfolge und beide erben zu gleichen Teilen. Erstellt die Mutter ein Testament, kann sie darin durch Erbeinsetzung festlegen, dass eine Tochter ein Drittel und die andere zwei Drittel vom Nachlass erhält. Sie kann auch eine der Töchter gar nicht erwähnen. In diesem Fall hat diese nur Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Ersatzerben

Bei der Erbeinsetzung kann Ihr Testament zu jedem Erben auch Ersatzerben bestimmen. Diese werden treten an die Stelle des betreffenden Erben, falls dieser vor dem Erbfall stirbt oder das Erbe ausschlägt.

Ein Vater kann beispielsweise festlegen, dass das gesamte Erbe an seinen jüngsten Sohn gehen soll, und falls dieser vor ihm stirbt, an dessen älteste Tochter, d. h. eine seiner Enkeltöchter.

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ordnen Sie als Erblasser eine Erbreihenfolge an. Zunächst geht der Nachlass oder ein bestimmter Teil davon an den Vorerben. Dieser darf das Erbe – je nach der genauen Ausgestaltung – für sich nutzen und erhält die Erträge. Da aber bereits ein Nacherbe festgelegt ist, auf den dieser Teil des Vermögens später übergehen soll, darf der Vorerbe das Vermögen nicht aufbrauchen.

Welcher Zeitpunkt oder welches Ereignis den Übergang der Erbschaft auf den Nacherben auslöst, können Sie als Erblasser frei bestimmen. Oft wird der Vorerbe für seine gesamte Lebenszeit eingesetzt, das muss aber nicht der Fall sein. Die Anordnung sollte in jedem Fall klar und präzise sein. Sonst ist späterer Streit vorprogrammiert.

So kann ein Erblasser beispielsweise seinen Bruder und dessen Tochter als Vor- und Nacherben für ein Mehrfamilienhaus bestimmen. Bis zur Volljährigkeit der Nichte erhält der Bruder die Immobilie als Vorerbe. In dieser Zeit gehen die Mieteinnahmen an ihn, im Gegenzug muss er für Unterhalt und Reparaturen der Immobilie aufkommen. An ihrem 18. Geburtstag wird dann die Nichte des Erblassers neue Eigentümerin des Hauses.

Ob der Vorerbe seinen Teil der Erbschaft ohne Einwilligung des Nacherben verkaufen oder durch Schulden belasten darf, hängt davon ab, ob es sich um eine befreite Vorerbschaft handelt. Nur wenn der Erblasser anordnet, dass der Vorerbe von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen einer Vorerbschaft befreit sein soll, hat dieser die volle Verfügung. Aber auch dann ist er dem Nacherben gegenüber dafür verantwortlich, den Wert der Erbschaft zu erhalten.

Vermächtnis und Vorausvermächtnis

Ein Vermächtnis gibt dem Vermächtnisnehmer, d. h. seinem Empfänger, vorab einen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass. So kann ein Erblasser seine wertvolle Münzsammlung im Wege des Vermächtnisses an seinen Bruder übertragen, der sich ebenfalls für Münzen interessiert. Damit gehört die Münzsammlung nicht zur Erbmasse und wird nicht unter den im Testament erwähnten Erben aufgeteilt.

Vermächtnisse sorgen oft für Streit. Ob der Erblasser in unserem Beispiel seinen Bruder zusätzlich zum Vermächtnis auch als Erben einsetzt, kann er frei entscheiden. Die Anordnung eines Vermächtnisses und die Einsetzung von Erben sind voneinander unabhängig. Wird der Bruder sowohl Erbe wie Vermächtnisnehmer, spricht man von einem Vorausvermächtnis.

Das Vermächtnis kann nicht nur physische Wertobjekte oder Immobilien betreffen. Einem Vermächtnisnehmer können auch Guthaben, Nutzungs- oder Wohnrechte, Nießbrauchrechte, Zinserträge, finanzielle Zuwendungen und ähnliches zugesprochen werden.

Ein bedeutender Unterschied betrifft den schuldrechtlichen Anspruch. Ein Erbe ist vom Erbfall, d. h. vom Tod des Erblassers an Erbe und kann einen Erbschein verlangen. Beim Vermächtnis besteht dagegen nur ein Anspruch auf Herausgabe der Sache gegenüber den Erben. Das hat Auswirkungen, falls es zu Streitigkeiten kommt.

Die Enterbung

Der Erblasser kann in seinem Testament jeden Angehörigen, der bei gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt wäre, ausdrücklich enterben. Damit verliert diese Person ihren gesetzlichen Status als Erbe.

Eine Enterbung hat grundsätzlich die gleiche Auswirkung wie eine fehlende Erbeinsetzung, d. h. die Nichterwähnung der betreffenden Person im Testament. Trotzdem kann das Anordnen der Enterbung sehr sinnvoll sein. Sie stellt klar, dass der Erblasser diese Person tatsächlich vom Erbe ausschließen wollte. Dies verringert das Risiko einer anderslautenden Testamentsauslegung. Die ausdrückliche Anordnung sorgt vor allem dann für Klarheit, wenn der oder die Enterbte in einem früheren Testament als Erbe eingesetzt worden war und dies nun nicht mehr gelten soll.

Pflichtteilsentziehung

Enterbte Angehörige behalten fast immer den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Dieser kann nur in seltenen Fällen und bei sehr schwerwiegendem Fehlverhalten per Anordnung im Testament entzogen werden. Die Gründe für eine solche Pflichtteilsentziehung müssen bereits dann bestehen, wenn das Testament errichtet wird. Die Anordnung sollte im Testament selbst ausführlich begründet werden. Eine an Bedingungen geknüpfte Pflichtteilsentziehung ist im deutschen Erbrecht nicht möglich.

Wenn Sie darüber nachdenken, einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen, sollten Sie diesen Schritt mit einem Fachanwalt für Erbrecht besprechen. Er prüft, ob dieser Schritt in Ihrem Fall rechtlich möglich ist. Außerdem unterstützt er Sie bei der Begründung der Pflichtteilsentziehung.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Sie können im Testament die Testamentsvollstreckung anordnen. Dann wird beim Erbfall ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der die Nachlassverwaltung und die Abwicklung Ihrer Anordnungen betreut, gewissermaßen als Manager Ihres letzten Willens. Es gibt zwei verschiedene Formen:

  • Der Regelfall ist die Testamentsvollstreckung rein zur Abwicklung des Erbfalls, die mit der Auseinandersetzung des Erbes endet.
  • Daneben gibt es die Verwaltungsvollstreckung, die auf längere Dauer angelegt ist. Bei Testamenten für einen behinderten oder einen verschuldeten Erben bzw. bei Vor- und Nacherbschaft dauert sie oft so lange, wie der Erbe lebt. Ohne solche Begrenzung setzt § 2210 BGB der Dauertestamentsvollstreckung eine Frist von maximal 30 Jahren.

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung können Sie gewährleisten, dass Ihre Vorstellungen tatsächlich umgesetzt werden und der Nachlass in Ihrem Sinne verwaltet und auseinandergesetzt wird. Ein Testamentsvollstrecker ist nur an Ihren Willen gebunden und hat ansonsten strikt unparteiisch zu sein. Bei Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft oder zwischen Erben und Nachlassnehmern tritt er als neutrale Instanz auf. Das kann Konflikte entschärfen.

Außerdem gewährleistet eine kompetente Testamentsvollstreckung, dass der Nachlass klug und verantwortungsvoll verwaltet wird und es bis zur Auseinandersetzung der Erbschaft nicht zu Verlusten oder Beeinträchtigungen des Vermögens kommt.

Sie können als Erblasser frei entscheiden, ob Sie eine bestimmte Person zu Ihrem Testamentsvollstrecker bestimmen oder nur allgemein die Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn Sie niemanden benennen, sucht das Nachlassgericht eine geeignete Person für diese Aufgabe aus. Sie können auch jemanden festlegen, der bei Ihrem Tod einen geeigneten Kandidaten auswählen soll.

Auflagen im Testament

Mit testamentarischen Auflagen können Sie Bedingungen an Erbschaften und Vermächtnisse knüpfen. Wenn der Erbe die Auflagen nicht erfüllen will, muss er das Erbe ausschlagen. Beispielsweise kann der Erblasser anordnen, dass sein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer den Hund übernehmen und gut für ihn sorgen soll. Oder er legt fest, dass das Wassergrundstück als Vermächtnis für den Neffen an die Auflage geknüpft ist, dass die weiteren Familienangehörigen dort jederzeit baden dürfen. Vielleicht wird die Immobilie auch unter der Auflage eines Verkaufsverbots vererbt, damit sie in der Familie erhalten bleibt. Oft betreffen Auflagen die gewünschte Bestattungsform, die Grabpflege oder Erinnerungsfeiern.

Testamentarische Auflagen werden nicht nur für persönliche Wünsche genutzt, sondern auch zur Regelung komplexer Sachverhalte. So kann die Weitergabe des Familienbetriebs im Testament mit Auflagen verknüpft werden. Außerdem lassen sich damit Treuhandstiftungen einrichten, die Zuwendungen oder eine Versorgung für Dritte sicherstellen.

Wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer sich nicht an eine Auflage hält, kann diese unter anderem von den Miterben oder einem Testamentsvollstrecker durchgesetzt werden. Das kann notfalls mit einer Klage vor dem Nachlassgericht geschehen. Außerdem kann der Erblasser als Ergänzung zur testamentarischen Auflage einen Vollziehungsberechtigten einsetzen.

Teilungsanordnung und Auseinandersetzungsverbot im Testament

Durch die Teilungsanordnung geben Sie als Erblasser vor, wie der Nachlass unter den Erben auseinandergesetzt werden soll. Als Auseinandersetzung bezeichnet man die Verteilung der Gesamterbschaft unter der Erbengemeinschaft gemäß individueller Erbquote und unter Berücksichtigung der testamentarischen Verfügungen.

Die eingesetzten Erben bilden eine Erbengemeinschaft. In dieser gibt es zunächst einmal nur Erbquoten – den Anspruch auf die Hälfte oder fünf Prozent vom Wert des Nachlasses, beispielsweise. Bei der Auseinandersetzung geht es darum, jedem einen entsprechenden Wertanteil vom Nachlass zukommen zu lassen, der dann vom Gesamthandeigentum der Erbengemeinschaft in das persönliche Eigentum der einzelnen Erben übergeht.

Erbengemeinschaften sind für Konflikte berüchtigt. Soll die gemeinsam geerbte Immobilie verkauft werden? Von wem, und zu welchem Preis? Wer von den Erben soll das Haus bekommen, wer das Auto und wer die Antiquitäten? Wie viel muss dann untereinander ausgeglichen werden?

Teilungsanordnungen können solchen Konflikten vorbeugen, indem sie die Aufteilung vorab bestimmen. Sie können auch Rechte festlegen – so kann einer der Erben das Recht erhalten, die Immobilie zu übernehmen, während ein andere ein Nießbrauchsrecht zugesprochen bekommt. Zusätzlich kann durch die Teilungsanordnung vorgegeben werden, wann, durch wenn und wie die Auseinandersetzung erfolgen soll. Diese Aufgabe kann beispielsweise dem Testamentsverwalter zukommen.

Wenn der Erblasser befürchtet, dass die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann und deshalb das vererbte Vermögen unter Wert verkauft wird, kann er im Testament ein Auseinandersetzungsverbot anordnen. Dies verhindert, dass einer der Erben die Auseinandersetzung, etwa den Verkauf des gemeinsam geerbten Hauses, gegen den Willen der anderen forciert. Wenn die Erbengemeinschaft untereinander einig ist, kann sie sich über das Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen – aber nur einstimmig.

Ausgleichsbestimmungen für Vorempfänge und Widerruf von Schenkungen

Frühere Schenkungen und Vorempfänge führen regelmäßig zu Konflikten und Rechtsstreitigkeiten unter den Erben. Bei gesetzlicher Erbfolge müssen Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an einen späteren Erben von diesem grundsätzlich ausgeglichen werden. Das bedeutet, sie werden unter bestimmten Bedingungen und in Abhängigkeit von der Zeit seit der Schenkung auf seine Erbquote angerechnet. Wird der Nachlass durch ein Testament geregelt, gibt es keine solche Ausgleichspflicht für das Erbe – sie besteht dann nur in Bezug auf Pflichtteilsansprüche. Trotzdem oder gerade deshalb werden Ausgleichsbestimmungen für frühere Schenkungen oft im Testament angeordnet.

Wenn Sie als Erblasser einen Erben beschenkt und damit gegenüber den anderen Erben besser gestellt haben, können Sie im Testament festlegen, dass der Beschenkte diese Zuwendung im Erbfall ausgleichen muss. Sie können aber auch bestimmen, dass im Gegenteil kein Ausgleich für die Schenkung erfolgen soll. In beiden Fällen sorgen klare Anordnungen für klare Verhältnisse und entziehen späterem Streit den Boden.

Außerdem können Sie im Testament Schenkungen auf den Todesfall und Schenkungsversprechen wirksam widerrufen. Solche Festlegungen sollten präzise und wohlüberlegt formuliert werden, damit keine Ansatzpunkte für abweichende Auslegungen oder Anfechtungsklagen entstehen.

Familienrechtliche Anordnungen

Wollen Sie ein Kind oder einen Jugendlichen als Erben einsetzen? Wenn einer der Erben beim Erbfall minderjährig ist, ist die Vermögenssorge grundsätzlich Teil der elterlichen Verantwortung. Vielleicht ziehen Sie es jedoch vor, dass diese Aufgabe zumindest in Bezug auf das geerbte Vermögen von einer anderen Person ausgeübt wird. Das können Sie durch eine entsprechende Anordnung zur Vermögenssorge im Testament sicherstellen. Darin können Sie die Vermögenssorge den Eltern oder Sorgeberechtigten entziehen und dafür jemand anderes benennen. Ein Beispiel wäre die Großmutter, die nach der Scheidung ihres Sohnes diesem allein die Vermögenssorge für das Vermächtnis an ihren schulpflichtigen Enkel überträgt und dessen Mutter und ihren neuen Partner davon ausschließt.

Eine weitere Form von familienrechtlicher Anordnungen betrifft Vormundschaften. Eltern und Sorgeberechtigte können im Testament bestimmen, wer im Falle ihres Todes bzw. des Todes beider Eltern als Vormund für die minderjährigen Kinder eingesetzt werden soll.

Anordnung einer Schiedsklausel

Nicht selten führen schlecht durchdachte testamentarische Regelungen dazu, dass die Erben das geerbte Vermögen in langwierigen Rechtstreitigkeiten vergeuden. Das entspricht kaum dem Wunsch des- oder derjenigen, der ihnen dieses Vermögen hinterlassen hat. Testamentarische Schiedsklauseln können diese Gefahr bannen.

Mit einer Schiedsklausel ordnen Sie als Erblasser an, dass Streitigkeiten nicht vor ordentlichen Gerichten, sondern durch ein Schiedsverfahren geklärt werden. Dabei steht Ihnen die Wahl des Schiedsgerichts oder des Schiedsrichters grundsätzlich frei.

Es ist sinnvoll, die Schiedsklausel auf solche Streitigkeiten zu beschränken, die sich für diese Art der Konfliktlösung eignen. So kann der Gang vor den Schiedsrichter beispielsweise auf den Streit über Vermächtnisse oder über die Auseinandersetzung der Erbschaft beschränkt werden. In manchen Fällen, etwa beim Streit über Pflichtteilsansprüche, bleibt eine Schiedsklausel ohnehin unwirksam. Wer einen Pflichtteil einfordert, kann immer vor ein ordentliches Gericht ziehen (BGH, 16. März 2017 – I ZB 50/16).

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Fabian Symann

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