Die Arbeitnehmereigenschaft
Die Arbeitnehmereigenschaft ist Voraussetzung dafür, dass arbeitsrechtliche (Schutz-)Gesetze Anwendung finden können. Da der Gesetzgeber den Begriff des „Arbeitnehmers“ nicht definiert hat, muss die Arbeitnehmereigenschaft im Einzelfall anhand nachfolgender Kriterien bestimmt werden:
- Arbeit: Der Arbeitnehmer muss sich zur Leistung von „Arbeit“ verpflichtet haben. Dabei ist Arbeit jede Betätigung oder jedes Verhalten, das zur Befriedigung des Bedürfnisses eines anderen dient und im Wirtschaftsleben als Arbeit qualifiziert wird. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um eine geistige oder körperliche Betätigung handelt.
- Vertrag: Der Arbeitnehmer muss sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung verpflichtet haben. Durch den Arbeitsvertrag soll klargestellt werden, dass sich der Arbeitnehmer freiwillig in den Dienst eines anderen begeben und andererseits der Arbeitgeber den Willen zur Beschäftigung hat.
- Persönliche Abhängigkeit: Dieses Merkmal kennzeichnet die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als weisungsgebunden und fremdbestimmt. Maßgebliches Indiz für die persönliche Abhängigkeit ist dabei das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit. Zudem muss der Arbeitnehmer in die fremde Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sein.
Treffen die oben genannten Kriterien in ausreichendem Maße zu, liegt ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Bestimmung für den Angestellten vor. Die rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wird – nicht nur in Grenzfällen – unbedingt empfohlen.