Der Arbeitsvertrag legt als zentrales Dokument fest, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer voneinander fordern können – und was nicht. Fachanwalt Symann erläutert, wie Arbeitsverträge das Arbeitsverhältnis bestimmen und worauf es für wirksame arbeitsvertragliche Regelungen ankommt.
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Aus dem Arbeitsvertrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen, ergeben sich die Rechte und Pflichten, die sie wechselseitig haben. Kommt es zwischen beiden zum Konflikt, hängt der Ausgang vor allem von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen etwa darüber, welche Lohn- und Gehaltsleistungen ein Mitarbeiter fordern kann und ob er bestimmte Tätigkeiten ausführen muss.
Allerdings werden Arbeitsverträge trotz Vertragsfreiheit nicht in einem luftleeren Raum geschlossen. Das Arbeitsrecht engt den möglichen Spielraum ein. Bei Punkten wie Arbeitszeit, Entlohnung oder Urlaubsanspruch muss der Arbeitsvertrag gesetzliche Mindestvorgaben einhalten. Andere Regelungen wie eine pauschale Übertragung der Haftung auf den Arbeitnehmer sind generell ausgeschlossen.
Im Zweifel entscheidet ein Arbeitsgericht, welche Bestimmung im Arbeitsvertrag wirksam ist. Deshalb ist die Gestaltung von Arbeitsverträgen eine Aufgabe für den Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Mindestanforderungen an einen Arbeitsvertrag
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Falls kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, muss der Arbeitgeber zumindest bestimmte wichtige Punkte zum Arbeitsverhältnis schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer übergeben. Das schreibt § 2 Nachweisgesetz vor. Natürlich ist ein von beiden Seiten unterschriebener Vertrag sinnvoller.
Die Liste im genannten Gesetz lässt sich als Checkliste des minimalen Regelungsbedarfs nutzen. Zu ihr gehört:
- der genaue Zeitpunkt, ab dem der Arbeitsvertrag gilt, bei befristetem Arbeitsvertrag auch der Zeitpunkt oder die Bedingung für seine Beendigung
- der Arbeitsort, alternativ mehrere Tätigkeitsstätten oder ein Hinweis auf den ortsungebundenen Einsatz (z. B. Reisetätigkeit, wechselnde Baustellen etc.)
- eine kurze Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten
- die genaue Höhe von Lohn oder Gehalt, einschließlich von Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen, variablen Bestandteilen und weiteren Arbeitgeberleistungen, mit Angaben zur Fälligkeit
- die Arbeitszeit
- der Urlaubsanspruch
- die Kündigungsfristen (gemäß gesetzlichen, tariflichen oder besonderen Regelungen)
- ein Hinweis auf Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten
Natürlich regelt ein sinnvoller Arbeitsvertrag weitere Punkte, abgestimmt auf den konkreten Bedarf. Rechtsanwalt Symann erstellt verlässliche Arbeitsverträge mit wirksamen, vorteilhaften Klauseln.
Was sollten Arbeitsverträge weiter regeln?
Konkret beantworten lässt sich diese Frage nur für den Einzelfall – der Arbeitsvertrag hängt schließlich von der genauen Tätigkeit, der Branche, der Hierarchieebene, der Gehaltsstruktur und vielen weiteren Faktoren ab.
Einige Punkte, die über die genannten Punkte hinaus typischerweise geregelt werden sollten, sind:
- Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer (sie dürfen nicht länger als für den Arbeitgeber sein, können aber länger ausfallen als die in § 622 BGB vorgesehenen vier Wochen)
- Kündigungsmöglichkeiten bei befristeten Arbeitsverträgen
- Ausschlussfristen (danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, ein wichtiger Punkt)
- Probezeitregelungen (auch als „Befristung zur Probe“ möglich)
- Besondere Leistungen des Arbeitgebers (Punkte wie Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen und ähnliches mehr erfordern besondere Sorgfalt und können bei Bedarf in eigene Verträge ausgelagert werden)
- Rückzahlungsregelung für vom Arbeitgeber bezahlte Weiterbildung (auch dabei setzt das AGB-Recht ggf. Grenzen)
- Regelung zu Nebentätigkeiten (ein pauschales Verbot ist schwierig, eine Anzeigepflicht problemlos)
- Möglichkeiten und Vorgaben zur Arbeit im Home Office
- Regelungen zu Höchst- und Wochenarbeitszeiten sowie zur Abgeltung von Mehrstunden
- Einzelheiten zu besonderen Arbeitszeitmodellen (z. B. Wertguthaben oder Teilzeitansprüche)
- Verschwiegenheitspflicht (gilt grundsätzlich, kann jedoch strenger gefasst, detailliert ausformuliert und mit einer Vertragsstrafe versehen werden)
- Wettbewerbsverbote (für die Zeit nach dem Ausscheiden)
- Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag (statt erst nach drei Tagen)
- Verweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten
Auch das ist natürlich nur eine Auswahl möglicher Punkte. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht wird Anwalt Symann sicherstellen, dass alle für Sie wichtigen Aspekte bedacht und vertraglich solide geregelt sind.
Inhaltskontrolle: Wird ein Muster-Arbeitsvertrags verwendet, gilt AGB-Recht
Die meisten Arbeitgeber greifen bei Arbeitsverträgen auf vorformulierte Musterklauseln zurück. Diese „formularmäßig“ genannte Verwendung birgt für die Arbeitgeberseite jedoch einige Risiken: sie macht Arbeitsverträge zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers. Deshalb gilt bei ihnen gemäß AGB-Recht eine besondere Inhaltskontrolle – wie bei Verbraucherverträgen, hier jedoch mit arbeitsrechtlichem Bezug.
Inhaltskontrolle bedeutet: Überraschende, unbestimmte oder versteckte Bestimmungen und Klauseln sind in Gänze wirkungslos, wenn der Arbeitnehmer sie vermutlich nicht versteht, nicht erwartet hätte oder die Folgen für ihn nicht ersichtlich sind. Drei Beispiele von vielen:
- Eine Muster-Widerrufsklausel, die dem Arbeitgeber den Widerruf von zugesicherten Prämien gestattet, ist unwirksam, wenn sie nicht ganz genau festlegt, für was und unter welchen Bedingungen der Widerruf erfolgen kann.
- Eine Vertragsstrafen-Musterklausel muss angeben, für was und in welcher Höhe Vertragsstrafen konkret anfallen.
- Eine Formulierung, nach der pauschal sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist bei Musterverträgen ebenfalls unwirksam.
Die Inhaltskontrolle ist einer der großen Stolpersteine für Arbeitgeber. In der Praxis sind viele Bestimmungen in Arbeitsverträgen dadurch angreifbar – und zwar gerade solche Klauseln, die dem Arbeitgeber viel Spielraum oder besondere Vorteile verschaffen sollen.
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge
Der Arbeitsvertrag ist zwar das Kerndokument für die Vereinbarungen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Dazu können jedoch Verträge des Kollektivarbeitsrechts kommen: Betriebsvereinbarungen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat sowie Tarifvereinbarungen.
Manche Tarifverträge gelten für alle Betriebe einer Branche, weil sie vom Bundesarbeitsminister für allgemeingültig erklärt wurden. Ansonsten gelten sie, wenn der Arbeitgeber Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist. Bei Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern ist eine arbeitsvertragliche Bezugnahme erforderlich.
Der Arbeitsvertrag darf keine für den Arbeitnehmer ungünstigeren Regelungen enthalten, als einschlägige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge vorsehen. Günstigere Regelungen sind durchaus möglich.
Kein schriftlicher Arbeitsvertrag?
Wenn aus irgendeinem Grund weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch die oben beschriebene Aufzeichnung der Arbeitsbedingungen existieren, schwächt das die Position des Mitarbeiters nicht unbedingt – eher im Gegenteil.
Ein Arbeitsvertrag kommt auch dann zustande, wenn er mündlich vereinbart wurde. Falls der Arbeitnehmer bereits gearbeitet hat, vielleicht auch bezahlt wurde, ist das ein klarer Nachweis für eine entsprechende Vereinbarung. Natürlich kann es ohne schriftliches Vertragsdokument leicht dazu kommen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer widersprechende Angaben zu einzelnen Vereinbarungen machen. Dann gelten im Zweifel die gesetzlichen Regelungen.
Das Risiko liegt vor allem auf Seiten des Arbeitgebers. Ein fehlender schriftlicher Arbeitsvertrag bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer schwarz arbeitet oder seinen Lohnanspruch nicht durchsetzen kann.
Rechtssichere, wirksame Arbeitsverträge: Hinweise für Arbeitgeber
- Mit Muster-Arbeitsverträgen aus unklarer Quelle samt eigenhändigen Anpassungen sorgen Sie für vertragsrechtliche Langzeitrisiken. Die Gefahr ist groß, dass einzelne Regelungen aufgrund von AGB-Recht im Ernstfall wirkungslos sind – und zwar vor allem die Regelungen, die besonders vorteilhaft für Sie waren.
- Selbst wenn die Bestimmungen arbeitsrechtlich solide sind: Wurden Sie auch auf Ihre Branche, die Besonderheiten Ihres Betriebs, Ihre Vorstellungen von Unternehmenskultur und Ihren Bedarf an flexiblen Regelungen hin ausgerichtet? Mit einem Vertragstext aus der Hand von Fachanwalt Symann sind Sie rechtlich auf sicherem Boden. Sie bekommen ein Arbeitsvertragsmuster, das Ihre Vorstellungen so weit wie möglich ins rechtlich Machbare überträgt.
- Ein sensibler Punkt ist der Verweis auf Tarifverträge. Gleichstellungsklauseln sollten so dynamisch gestaltet sein, dass die Tarifbindung bei Verbandswechsel oder Austritt nicht erhalten bleibt.
- Statt auf einen gesamten Tarifvertrags kann auch nur auf in sich fachlich geschlossene Regelungssysteme aus der Vereinbarung verwiesen werden.
- Es gibt ein Mittel, um von ungünstigen Regelungen loszukommen: die Änderungskündigung. Rechtsanwalt Symann kann mit Ihnen gemeinsam ausloten, ob dieses Instrument Perspektiven bietet.
Was steht im Arbeitsvertrag, und ist das überhaupt rechtens? Tipps für Arbeitnehmer
- Fachanwalt Symann kann Ihnen sagen, was die Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag konkret bedeutet. Er weiß auch, ob sie womöglich aufgrund rechtlicher Fehler unwirksam sind.
- „Das ist ja ein Standardvertrag, das wird schon seine Richtigkeit haben“ – so denken viele Arbeitnehmer. In Wirklichkeit gelten jedoch gerade für Regelungen in Standard-Arbeitsverträgen besonders strenge Maßstäbe. Unklare, versteckte oder überraschende Bestimmungen sind wirkungslos. Trotzdem stehen sie in vielen Arbeitsverträgen.
- Häufig wissen Arbeitnehmer gar nicht, dass für sie eigentlich ein Tarifvertrag mit günstigen Regelungen gilt. Rechtsanwalt Symann weiß, ob das bei Ihnen der Fall ist.
- Wenn der Arbeitgeber Ihre vertraglichen Ansprüche nicht erfüllen will oder abstreitet, wird das Arbeitsgericht sie durchsetzen. Doch so weit muss es nicht kommen: Solide arbeitsrechtliche Argumente bringen Arbeitgeber meist rasch zur Einsicht.
Anwaltskanzlei Symann: Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in München
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist Fabian Symann Fachmann für Arbeitsverträge. Arbeitsrecht ist Schwerpunkt seiner Kanzlei. Er berät Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – er ist keiner Tarifpartei verpflichtet, sondern seinen Mandanten. Außerdem kennt er so beide Perspektiven aus eigener Erfahrung.
Sie finden die Kanzlei Symann im Herzen von München in der Haydnstraße, nahe beim Goetheplatz. Rufen Sie an (089 26011700) oder schreiben Sie eine Nachricht.