Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Oft sieht er eine Abfindung vor. Wann lohnt sich die Unterschrift für den Arbeitnehmer? Oder bieten Aufhebungsvereinbarungen nur dem Arbeitgeber Vorteile? Fabian Symann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, gibt Hinweise zum Aufhebungsvertrag.
Fragen zum Aufhebungsvertrag? Fachanwalt Symann gibt Antworten
Der Aufhebungsvertrag dient, ebenso wie die Kündigung des Arbeitsvertrags, dazu, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Aufhebungsverträge kommen vor allem dann ins Spiel, wenn die Kündigung schwierig oder unmöglich ist.
Für Arbeitgeber ist entscheidend, welche Vorteile die Trennung per Vertragsauflösung bietet, und was dabei zu beachten ist. Der Arbeitnehmer steht meist vor der Frage, ob er den vorgelegten Aufhebungsvertrag unterschreiben soll oder ob ihm dadurch Nachteile drohen. Für beide Parteien lohnt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.
Sehr oft ist auch eine Abfindung oder deren Höhe ein Thema bei Aufhebungsverträgen. Daneben sind viele weitere Punkte zu klären. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber sollten keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ohne sich rechtlich beraten zu lassen.
Als Arbeitgeber werden Sie Gestaltungsmängel in der Aufhebungsvereinbarung bereuen, als Arbeitnehmer eine voreilige Unterschrift. Fabian Symann aus München ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und kann Ihnen rasch sagen, ob ein Aufhebungsvertrag aus Ihrer Sicht Vorteile bringt: 089 260 11 700
Typische Praxisfragen rund um einen Aufhebungsvertrag
- Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung oder ist das reine Verhandlungssache?
- Welche Punkte sollte ein Aufhebungsvertrag regeln?
- Muss der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unterschreiben? Muss er eine Weigerung begründen können?
- Wann droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I?
- Was ist mit Resturlaub, Überstunden, dem Dienstwagen oder dem Firmen-Handy?
- Ist ein Aufhebungsvertrag trotz besonderem Kündigungsschutz möglich, z. B. während der Elternzeit oder in der Schwangerschaft?
- Wird der Aufhebungsvertrag ungültig, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht bezahlt?
Übrigens: Die Begriffe Aufhebungsvertrag, Aufhebungsvereinbarung, Auflösungsvertrag oder Auflösungsvereinbarung bedeuten alle das Gleiche.
Ist ein Aufhebungsvertrag überhaupt sinnvoll? Das ist für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die wichtigste Frage. Doch damit ist die Sache nicht entschieden: Die Details der Auflösungsvereinbarung sowie des Abwicklungsvertrages müssen stimmen – und zwar für alle Parteien.
Hintergrund: Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich. Eine Kündigung erfolgt dagegen einseitig. In den meisten Fällen (nicht allen) muss sie begründet werden, um wirksam zu sein. Ein Aufhebungsvertrag hat dagegen andere Voraussetzungen und Konsequenzen. Beide Seiten müssen einwilligen.
Kein Arbeitnehmer ist rechtlich verpflichtet, eine ihm vorgelegte Auflösungsvereinbarung zu unterschreiben.
In der Regel bedeutet die Unterschrift des Mitarbeiters, dass er auf Arbeitnehmerrechte wie den Kündigungsschutz verzichtet.
Was sollte im Auflösungsvertrag geregelt werden?
- Der wichtigste Vertragsinhalt ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gründe müssen nicht genannt werden.
- Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ist entscheidend. Er kann grundsätzlich frei vereinbart werden.
- Eine Abfindung muss nicht Teil des Vertrags sein. Allerdings sehen die meisten Aufhebungsverträge die Zahlung einer Abfindung vor. Neben der Höhe sollten auch der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsmodalitäten geregelt werden.
- Der Auflösungsvertrag kann die Information enthalten, dass ohne seinen Abschluss eine betriebliche oder personenbedingte Kündigung erfolgt wäre. Das kann einer möglichen Sperre der Arbeitsagentur entgegenwirken (siehe unten).
- Wie wird mit Urlaubsansprüchen, einmaligen Zahlungen (Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Prämien, Boni) verfahren? Gibt es Absprachen über die Rückgabe eines Firmenfahrzeugs oder Firmentelefons? Wird der Arbeitnehmer sofort freigestellt? Solche Fragen können im Auflösungsvertrag selbst geregelt werden oder in einen Abwicklungsvertrag ausgelagert werden.
- Der Vertrag kann den Anspruch auf eine gute oder sehr gute Beurteilung im Arbeitszeugnis enthalten.
- Ein Sonderfall sind Auflösungsverträge, die nach einem für den Arbeitnehmer erfolgreichen Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen werden. Sie gehören in jedem Fall in die Hand eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.
Aufhebungsvertrag bedeutet: Keine Kündigungsfristen, kein Kündigungsschutz
Mit der Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag gibt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses auf. Anders gesagt: Er verzichtet auf seinen Kündigungsschutz und auf ein mögliches Kündigungsschutzverfahren. Das gilt auch bei Sonderkündigungsschutz – während der Elternzeit, in der Schwangerschaft, bei Mitarbeitern mit Behinderung oder Mitgliedern des Betriebsrats.
Im Aufhebungsvertrag müssen zudem weder gesetzliche Kündigungsfristen beachtet werden noch mögliche Vorgaben aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Wann die Trennung erfolgt und das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann frei ausgehandelt werden.
Ein Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitsverhältnis beenden, das schwer zu kündigen ist. Genau das ist normalerweise der Zweck.
Wie hoch sollte die Abfindung sein? Besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer nur in ganz besonderen Fällen, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot. Ob der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorsieht, ist dagegen Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch die Höhe einer möglichen Abfindung hängt vom Ergebnis der Verhandlungen ab. Allerdings haben sich dafür in der Praxis Regeln herausgebildet, die man kennen sollte.
In gewisser Weise kauft der Arbeitgeber dem Mitarbeiter mit der Abfindung den Anspruch auf Kündigungsschutz ab. Dennoch fließen meist viele verschiedene Kriterien in die Berechnung der Abfindungshöhe ein. Tendenziell wird sie umso höher ausfallen, je schwieriger eine wirksame Kündigung wäre.
Nach einer Beratung bei Fachanwalt Symann kennen Sie als Arbeitnehmer die angemessene Abfindungshöhe und Ihre Rechtsposition. Ein anwaltlich beratener Mitarbeiter wird meist deutlich höhere Abfindungen verhandeln – oder sich gar nicht erst auf das Angebot einlassen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I: Es gibt Ausnahmen
Grundsätzlich gilt aus Sicht der Arbeitsagentur: Mit dem Auflösungsvertrag hat der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis von sich aus aufgegeben und seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht. Als Sanktion wird meist eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt.
Allerdings führt ein Aufhebungsvertrag nicht immer zu einer Sperre. Ausnahmen bestehen dann, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin rechtmäßig gekündigt worden wäre, und zwar aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen. In dem Fall ergibt es für den Beschäftigten Sinn, angesichts der unvermeidlichen Arbeitslosigkeit noch die Abfindung „mitzunehmen“. Bei einer absehbaren verhaltensbedingten Kündigung gibt es keine Ausnahme von der Sperrzeit.
Die Androhung muss gegenüber der Agentur belegbar sein. Die Abfindung darf nicht zu hoch ausfallen, und das Arbeitsverhältnis nicht früher enden als bei Einhaltung der Kündigungsfrist. Außerdem hätte die Kündigung rechtmäßig sein müssen. Das wird die Arbeitsagentur vor allem dann prüfen, wenn die Abfindung höher liegt als ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Im Vertragstext kann ausdrücklich stehen, dass ohne die Aufhebungsvereinbarung eine Kündigung erfolgt wäre. Das bringt dem Arbeitgeber keine Nachteile und kann den Arbeitnehmer zur Einwilligung bewegen. Die Klausel muss sorgfältig formuliert werden, damit eine ALG I-Sperrzeit wirklich vermieden wird.
Lässt sich eine Aufhebungsvereinbarung rückgängig machen?
Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer sich zunächst überzeugen lassen, den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag jedoch später bereuen. Eine Lösung gibt es nur in ganz bestimmten Fällen.
Wenn das „Ja“ zum Vertrag nur mündlich gegeben wurde, hat es keine weitere Bedeutung. Die Auflösungsvereinbarung muss schriftlich vorliegen, um wirksam zu sein.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nachträglich anfechten, etwa wenn er mit Drohungen zur Unterschrift genötigt wurde („Unterschreiben, sonst Strafanzeige!“) oder arglistig falsche Aussagen gemacht wurden („Ihre Abteilung wird geschlossen“). Je nach Einzelfall kann auch eine unabsichtliche, irrtümlich erteilte Unterschrift Grundlage der Anfechtung sein. Der Nachweis ist jedoch meist schwierig.
In seltenen Fällen sieht der Aufhebungsvertrag selbst ein Rücktrittsrecht vor. Ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gilt für Aufhebungsvereinbarungen nicht. Allerdings kann der Mitarbeiter vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber trotz mehrfacher Aufforderung eine vereinbarte Abfindung nicht bezahlt und damit seine Vertragspflichten versäumt.
Gelegentlich unterlaufen beim Aufsetzen eines Aufhebungsvertrags Formfehler, die die Vereinbarung rechtlich unwirksam machen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber oder ein Vertretungsberechtigter nicht eigenhändig auf dem Vertragsdokument unterschrieben hat.
Ob es eine Chance gibt, aus dem bereits geschlossenen Auflösungsvertrag wieder herauszukommen, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Fachanwalt Symann auf: Die Frist für eine Anfechtung beträgt maximal zwei Wochen.
Das sollten Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag beachten
- Seien Sie vorsichtig damit, Druck aufzubauen, beispielsweise durch Kündigungsdrohungen. Unter Umständen liefern Sie dem Mitarbeiter Anfechtungsgründe.
- Wenn der Mitarbeiter mit der Unterschrift zögert, weil er eine Sperrzeit der Arbeitsagentur befürchtet, können Sie ihm entgegenkommen: Der Kündigungsbedarf kann im Vertrag verankert werden, als Zeitpunkt der Auflösung der Ablauf der Kündigungsfrist bestimmt werden.
- Ein vom Anwalt erstellter Vertragstext macht sich auch bei Aufhebungsvereinbarungen bezahlt. Dann regelt der Text auch solche Punkte verlässlich und rechtswirksam, die leicht übersehen werden: Abgeltungsklauseln etwa.
- Im Großraum München kann Rechtsanwalt Symann für Sie die Verhandlungen übernehmen, falls das Verhältnis zum Mitarbeiter belastet ist. Mit Verhandlungsgeschick und souveränem, sachlichen Auftreten sorgt er für Deeskalation und Ergebnisse.
Das müssen Arbeitnehmer über Aufhebungsverträge wissen:
- Als Arbeitnehmer sind Sie nicht zur Unterschrift verpflichtet. Und in vielen Fällen haben Sie auch keinen Grund dazu.
- Einen Vorteil haben Sie meist nur, wenn Sie schnell aus dem alten Job herauskommen wollen.
- Bestehen Sie auf Bedenkzeit, selbst wenn Sie zur Unterschrift tendieren. Es gibt keinen Grund, eine so wichtige Sache zu überstürzen. Wenn Ihr Arbeitgeber zu sehr drängt, ist das kein gutes Zeichen.
- Besonders wenn Ihre Kündigung schwierig wäre, spart Ihr Arbeitgeber mit dem Aufhebungsvertrag viel Geld und Aufwand. Das sollte die Abfindungshöhe widerspiegeln.
- Gerade bei einer größeren Abfindung sollten Sie wissen, was steuerlich auf Sie zukommt (Stichwort: Fünftelregelung). Auch dazu kann Fachanwalt Symann Ihnen Auskunft geben.
- Rufen Sie die Kanzlei Symann an. Dort erfahren Sie, ob Sie mit einer Sperre der Arbeitsagentur rechnen müssen, ob die Abfindungshöhe angemessen ist und ob Sie nicht besser fahren, wenn Sie das Vertragsangebot ablehnen.
Suchen Sie schnelle, kompetente und praxisbezogene Auskunft zu einem Aufhebungsvertrag im Raum München?
Haben Sie Fragen zu einem Aufhebungsvertrag? Benötigen Sie ein Vertragsmuster für Auflösungsvereinbarungen? Rechtsanwalt Symann hilft Ihnen weiter – schnell, kompetent und praxisbezogen.
Arbeitsrecht ist ein Schwerpunkt seiner Anwaltstätigkeit. Er berät Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, denn er ist keiner Tarifpartei verpflichtet, sondern allein seinen Mandanten. Das bringt ihm den Vorteil, beide Perspektiven aus eigener Erfahrung zu kennen.
Sie finden die Kanzlei Symann im Herzen von München in der Haydnstraße, nahe beim Goetheplatz. Rufen Sie an (089 26011700) oder schreiben Sie eine Nachricht.