Ausgleich unter Miterben

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Der Ausgleich unter Miterben von Zuwendungen zu Lebzeiten

Erben müssen in bestimmten Fällen gegenüber Geschwistern oder deren Kindern Leistungen ausgleichen, die sie vom Verstorbenen erhalten haben. Umgekehrt können sie Ausgleich für „besondere Leistungen“ wie Mitarbeit oder Pflege verlangen. Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. ist Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV). Er erläutert den Ausgleich unter Miterben.

Wenn Geschwister erben: Ausgleichspflichten unter Abkömmlingen

Wenn Kinder und Enkel von Verstorbenen Teil der Erbengemeinschaft sind und zu gleichen Teilen erben, kann ihr Erbanteil bei der Auseinandersetzung der Erbmasse trotzdem unterschiedlich hoch ausfallen.  Dafür sorgen mögliche Ausgleichsansprüche unter Abkömmlingen als Miterben:

  • Bei gesetzlicher Erbfolge sind Abkömmlinge in vielen Fällen verpflichtet, Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder andere Aufwendungen auszugleichen. Diese Leistungen werden auf ihren Erbanteil angerechnet.
  • Auch bei einer Erbeinsetzung per Testament oder per Erbvertag kann eine solche Ausgleichspflicht gelten: dann, wenn Kinder und Enkel so bedacht werden, wie das auch bei gesetzlicher Erbfolge der Fall wäre.
  • Unter Geschwistern besteht bei gesetzlicher Erbfolge zudem ein Anspruch auf Ausgleich für „besondere Leistungen“. Wer den Erblasser durch finanzielle, Arbeits- oder Pflege-Leistungen unterstützt hat, darf dafür einen höheren Erbanteil erwarten.

Die wechselseitigen Ausgleichsansprüche führen regelmäßig zu Streit in der Erbengemeinschaft. Die Fachanwaltskanzlei Symann hilft Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.

Verwandtschaftsverhältnisse: Wer ist zur Ausgleichung verpflichtet und wer nicht?

Die gerade erwähnten Ausgleichspflichten unter Miterben gelten nur für bestimmte Verwandtschaftskonstellationen.  So sind sie zunächst einmal auf „Abkömmlinge“ des Erblassers oder der Erblasserin begrenzt: deren Kinder, Enkel und Urenkel. Erbende Ehegatten müssen keinen Ausgleich leisten, genauso wenig Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.

Ausgleichspflichtig sind Geschwister untereinander. Falls eines der Geschwister beim Erbfall bereits verstorben ist und dessen eigene Kinder, die Enkel des Erblassers, an seine Stelle treten, übernehmen sie auch die Ausgleichspflicht. Entsprechendes gilt „im Zweifel“ für einen Ersatzerben, der in einem Testament für einen vor dem Erbfall verstorbenen Abkömmling eingesetzt wurde (§ 2051 Abs. 2 BGB).

Dagegen muss ein entfernterer Abkömmling, der an die Stelle eines näheren Abkömmlings tritt, die an ihn selbst erfolgten Zuwendungen des Erblassers nicht ausgleichen, außer das wurde seinerzeit so bestimmt.

Praktisch bedeutet das: Hinterlässt die Mutter einen Sohn und zwei Töchter, so muss der Sohn sich das zu Lebzeiten als Schenkung erhaltene Grundstück im Erbfall grundsätzlich anrechnen lassen. Ist dieser Sohn kurz vor seiner Mutter selbst verstorben und tritt deshalb seine Tochter, die Enkelin der Erblasserin, an seine Stelle als gesetzlicher Erbe, wird auch bei ihr der Wert des Grundstücks auf den Erbteil angerechnet. Der Wert des Autos, dass die Großmutter der Enkelin zum Abitur geschenkt hat, wird dagegen nicht berücksichtigt, außer wenn bei der Schenkung ausdrücklich festgelegt wurde, dass die Ausgleichspflicht auch dafür gelten soll.

Wer nicht aufpasst, kommt bei der Ausgleichung unter Miterben schnell ins Hintertreffen. Bei Fachanwalt Symann sind Ihre Erbansprüche in besten Händen.

Ausgleichung unter gesetzlichen Erben

Hat der oder die Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen und gilt daher die gesetzliche Erbfolge? Dann ist die Ausgleichungspflicht für bestimmte Leistungen, die die Erben noch zu Lebzeiten des Erblasser erhalten haben, gesetzlich vorgeschrieben (§ 2050 BGB).

  • Lebzeitige Schenkungen an eines der Geschwister müssen bei der Auseinandersetzung der Erbmasse im Grundsatz ausgeglichen werden. Allerdings hängt das von den genauen Festlegungen durch den Verstorbenen im Rahmen der Schenkung ab, beispielsweise im Schenkungsvertrag. Wurde damals bestimmt, dass im Erbfall kein Ausgleich des Wertes erfolgen soll, haben die Geschwister jetzt keine Ansprüche. Diese Festlegung muss bereits zum Zeitpunkt der Schenkung erfolgt sein, die darf nicht „hinterhergeschoben“ werden.
  • Eine eigene Regelung hält das Gesetz für den Fall einer sogenannten „Ausstattung“ bereit. Eine Ausstattung des einen Kindes muss im Erbfall gegenüber den Geschwistern als Miterben ebenfalls ausgeglichen werden, wenn damals nichts anderes festgelegt wurde.
    Ausstattung nennt es das Bürgerliche Gesetzbuch, wenn Eltern ihre Kinder anlässlich der Hochzeit, für eine „selbstständige Lebensstellung“ oder für deren „Wirtschaft“ beziehungsweise „Lebensstellung“ Vermögen in wirtschaftlich angemessener Höhe übertragen. Beispiele sind die von den Eltern bezahlte Wohnung zur Eheschließung oder das Startkapital zur Existenzgründung nach dem Examen. Bei einer Ausstattung entfällt auch der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.
  • Eine weitere ausdrückliche gesetzliche Vorgabe betrifft Zuschüsse zum Lebensunterhalt und während einer Berufsausbildung oder einem Studium. Solche Zahlungen über einen Zeitraum hinweg müssen nur ausgeglichen werden, wenn sie an „den Vermögensverhältnissen des Erblassers“ gemessen zu hoch waren. Dass diese Vorgabe im konkreten Fall leicht zu Streit führen kann, liegt auf der Hand. Anders als bei Schenkungen oder einer Ausstattung haben Eltern in diesem Fall nicht die Möglichkeit, die spätere Ausgleichung von vornherein zu unterbinden.

Fabian Symann kennt als Fachanwalt für Erbrecht die Rechtslage zur Ausgleichung sehr genau. Außerdem hat er als zertifizierter Testamentsvollstrecker der DVEV schon viele Erbmassen auseinandergesetzt und dafür die Erbquoten berechnet.

Der Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen im Testament

Die geschilderten Regeln zur Ausgleichung früherer Schenkungen, Unterhaltsleistungen und Ausstattungen gelten bei gesetzlicher Erbfolge. Legt ein Erblasser die Weitergabe seines Vermögens in einem Testament oder Erbvertrag fest, kann er sie einfach übernehmen: er muss dafür nur bestimmen, dass für seine Kinder und Enkel eine von zwei Möglichkeiten gelten sollen:

  • für die Erbanteile der Abkömmlinge gelten die gleichen Regeln wie bei gesetzlicher Erbfolge
  • die Abkömmlinge erhalten zwar eine andere Erbquote als bei gesetzlicher Erbfolge, ihre Erbquoten untereinander stehen aber im entsprechenden Verhältnis: Geschwister erhalten gleich viel, die Kinder eines verstorbenen Geschwisterteils teilen sich als Enkel dessen Anteil auf etc.

Sie können im Testament alternativ eine individuelle, Ihren Vorstellungen entsprechende Ausgleichsregelung für frühere Leistungen verankern. Fachanwalt Symann berät Sie.

Anspruch auf Ausgleich für besondere Leistungen von Erben

Es gibt gegenüber Miterben nicht nur Ausgleichspflichten für erhaltene Zuwendungen, sondern auch Ausgleichsansprüche für besondere, selbst erbrachte Leistungen (§ 2057a BGB). Das Gesetzt nennt ausdrücklich die „Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers“ über längere Zeit hinweg. Für finanzielle Unterstützung des Verstorbenen und andere Leistungen wie häusliche Pflege kann ebenfalls ein Ausgleich durch die Miterben verlangt werden.

Auch diese Ausgleichsansprüche bestehen nur unter Abkömmlingen: Geschwister, deren Kinder und Kindeskinder als Miterben nach dem Tod eines Elternteils. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nicht bereits angemessen honoriert wurden oder Teil einer eigenen Vereinbarung waren, etwa als Gegenleistung für ein kostenloses Wohnrecht.

Das Gesetz verlangt, die Höhe des Ausgleichsanspruchs an Dauer und Umfang der Leistungen sowie am Nachlasswert zu bemessen. Das lässt viel Raum für Streit. Wie viele Arbeitsstunden wurden wirklich erbracht, wie sind sie zu veranschlagen?

Fachanwalt Symann kennt die Rechtsprechung zur Bewertung solcher Leistungen. Er weiß, worauf es den Gerichten ankommt.

Ausgleich für Leistungen durch die Eltern als Paar

Haben Ehepaare als Güterstand die Gütergemeinschaft gewählt, werden Leistungen, die beide gemeinsam an Kinder und Enkel gewährt haben, ihnen jeweils zur Hälfte zugeordnet. Der Wert einer lebzeitigen Schenkung muss beim Tod eines Elternteils also zur Hälfte ausgeglichen werden.

Das gilt jedoch nicht, wenn man nur von einem der beiden Ehepartner abstammt. Bringt der Vater einen Sohn und eine Tochter mit in die Ehe, und erhält die Tochter eine Ausstattung, so wird diese so behandelt, als hätte sie der Vater allein bezahlt: Sie ist bei seinem Tod voll auszugleichen.

In solchen Detailfragen kommt die Kompetenz eines Fachanwalts zur Geltung. Auf die Auskünfte von Rechtsanwalt Symann, LL.M. können sie vertrauen.

Zur Ausgleichspflicht gehört auch die Auskunftspflicht

Um eine mögliche Auskunftspflicht geltend zu machen, muss man sie kennen. In vielen Fällen wissen Miterben nicht, welche Leistungen ihre Geschwister oder deren Kinder von dem verstorbenen Elternteil erhalten haben.

Deshalb sind Miterben gesetzlich zur Auskunft verpflichtet. Diese müssen sie allerdings nur erteilen, wenn sie konkret verlangt wird. Bei Zweifeln kann auch eine eidesstattliche Versicherung gefordert werden.

Ausgleichsansprüche scheitern, wenn Miterben mauern. Fachanwalt Symann setzt Ihren Auskunftsanspruch für Sie durch.

Wie wird die Ausgleichung konkret berechnet?

Ausgleichungsansprüche fließen bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ein, wenn die konkreten Erbanteile der verschiedenen Miterben berechnet werden. Dabei wird der zu verteilende Nachlasswert nach Abzug von Verbindlichkeiten, Vermächtnissen und anderen Herausgabeansprüchen berechnet. Dann wird der Teil des Nachlasses abgezogen, der auf nicht zum Ausgleich verpflichtete Erben entfällt.

Zum verbleibende Nachlass, der den Erbanteilen der Abkömmlinge entspricht, wird die Summe sämtlicher Ausgleichsansprüche addiert. Der Wert, der besonderen Leistungen entspricht, wird abgezogen.

Schließlich wird die individuelle Erbquote der einzelnen Abkömmlinge anhand des so berechneten Nachlasses bestimmt. Davon wird der Wert der individuellen Zuwendungen abgezogen und der Wert der individuellen Leistungen addiert. Das Ergebnis ist der Erbanspruch nach Ausgleich unter Miterben.

Entscheidend für die Bewertung von Zuwendungen und Leistungen ist ihr Wert zum damaligen Zeitpunkt. Wer mehr an Zuwendungen erhalten hat, als seinem Erbanspruch entspricht, muss nichts zurückzahlen. Sein Erbanteil wird stattdessen auf null gesetzt.

Fachanwalt Symann ist aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker mit der Berechnung zur Ausgleichung unter Miterben genau vertraut.

Auch beim Pflichtteil gibt es eine Form der Ausgleichspflicht

Gesetzliche Erben, die vom Erblasser enterbt worden sind, erhalten stattdessen den Pflichtteil und damit die Hälfte dessen, was ihnen als Erbanteil zugestanden hätte. Auch bei der Berechnung des Pflichtteils sind Ausgleichsansprüche zu beachten. So muss Vermögen, dass der Erblasser zu Lebzeiten an andere Personen verschenkt hat, auf den Pflichtteil angerechnet werden. Die Anrechnung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch folgt eigenen, nicht ganz einfachen Regeln.

Umgekehrt werden Schenkungen, die der oder die Enterbte selbst vom Erblasser erhalten hat, grundsätzlich vom Pflichtteil abgezogen. Allerdings ist auch hier entscheidend, was im Rahmen der Schenkung genau festgelegt wurde.

Um die Erbquoten und Pflichtteilsansprüche exakt zu bestimmen, müssen der gesamte Erbfall und alle früheren Schenkungen im Detail betrachtet werden. Als auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt verhilft Fabian Symann Ihren Ansprüchen zu vollen Geltung.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

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