Das Kündigungsschutzgesetz spricht Mitgliedern des Betriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz zu. Hintergrund ist die besondere Stellung eines Betriebsrats im Betrieb und die damit verbundenen Aufgaben: Der Betriebsrat nimmt die Interessen der Arbeitnehmer wahr und vertritt diese gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei gerät ein Betriebsrat, der permanent Arbeitnehmer-Interessen durchzusetzen versucht, selbst in einen Konflikt mit seinem Arbeitgeber, da dessen Interessen nicht mit denen der Arbeitnehmer übereinstimmen. Daher versuchen Arbeitgeber häufig, tüchtige Betriebsräte aus dem Betrieb verbringen. Zum Schutz der Betriebsräte selbst und deren Bemühungen um die Rechte der Arbeitnehmer wurde der besondere Kündigungsschutz entwickelt.
Betriebsräte sind ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses besonders geschützt. Zudem gilt der besondere Kündigungsschutz auch in sog. Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern.
a) Wer ist geschützt?
Der besondere Kündigungsschutz gilt für freigestellte und nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder.
Auch sind Ersatzmitglieder (sog. „Nachrücker“) besonders geschützt, sofern das Ersatzmitglied für ein ausgeschiedenes Mitglied des Betriebsrats in den Betriebsrat dauerhaft nachgerückt ist oder wenn das Ersatzmitglied ein Betriebsratsmitglied vorübergehend vertritt.
Des Weiteren gilt der besondere Kündigungsschutz auch bei der erstmaligen Gründung eines Betriebsrats. Hier sind die ersten drei in der Einladung zur Betriebsratswahl benannten Arbeitnehmer besonders geschützt. Zudem genießen die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Kandidaten zur Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz.
b) Vor welchen Kündigungen sind Betriebsräte geschützt?
Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsrats kann nicht ordentlich gekündigt werden – jede ordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsrat ist grundsätzlich unwirksam.
Dagegen kann das Arbeitsverhältnis eines Betriebsrats jedoch außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Die außerordentliche und fristlose Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat der Kündigung vor Ausspruch ausdrücklich zugestimmt hat. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung vorliegen.
c) In welchem Zeitraum sind Betriebsräte besonders geschützt?
Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsräten gilt für die gesamte Amtszeit, d. h. ab Beginn der Amtszeit bis zum regulären Ablauf der Amtszeit.
Im Rahmen eines „nachwirkenden“ Kündigungsschutzes sind Betriebsräte noch für ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit besonders geschützt. Auch in dieser Zeit ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsrats grundsätzlich unwirksam. Für eine außerordentliche und fristlose Kündigung eines Betriebsrats benötigt der Arbeitgeber nun nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats; vielmehr ist nur eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erforderlich.
d) Gibt es Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz der Betriebsräte?
Der besondere Kündigungsschutz von Betriebsräten gilt in den Fällen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung nur eingeschränkt.
Bei einer Betriebsstilllegung, d. h. der Schließung eines Standorts, ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsrats ausnahmsweise zulässig. Der Arbeitgeber kann die Kündigung jedoch frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung des Betriebs aussprechen. Für die außerordentliche und fristlose Kündigung gelten keine Besonderheiten.
Bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung, d. h. der Schließung nur einer Abteilung eines Standorts, in der der Betriebsrat beschäftigt ist, ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsrats ausnahmsweise zulässig. Als weitere Voraussetzung muss es dem Arbeitgeber jedoch unmöglich sein, den Betriebsrat in eine andere Abteilung zu versetzen. Für die außerordentliche und fristlose Kündigung gelten keine Besonderheiten.