Das Mutterschutzgesetz bietet besonderen Kündigungsschutz
Das Mutterschutzgesetz verbietet eine Kündigung von schwangeren Frauen bzw. werdenden Müttern. Daher ist jede Kündigung einer Schwangeren in aller Regel absolut unwirksam. Insofern muss jedoch die Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehen. Für den Nachweis der Schwangerschaft generell und für den Nachweis des Zeitpunkts des Beginns der Schwangerschaft ist alleine das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgeblich.
Der besondere Kündigungsschutz von schwangeren Frauen gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an und in allen Betrieben, d. h. auch in sog. Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern.
a) Wer ist geschützt?
Der besondere Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt einzig für schwangere Frauen bzw. werdende Mütter. Maßgeblich ist daher die Schwangerschaft. Dabei greift der arbeitsrechtliche besondere Kündigungsschutz für schwangere Frauen während der gesamten Zeit der Schwangerschaft, d. h. von der Befruchtung bis zur Entbindung, einer Fehlgeburt oder einem Abort. Im Rahmen eines „nachwirkenden“ Schutzes ist die Kündigung zudem bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche unzulässig.
b) Muss der Arbeitgeber Kenntnis um die Schwangerschaft haben?
Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt grundsätzlich nur dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist. Schwangere Arbeitnehmerinnen, die sehr schnell den besonderen Kündigungsschutz und gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot bewirken wollen, sollten daher unmittelbar nach der Feststellung der Schwangerschaft den Arbeitgeber darüber informieren. Sofern der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis um die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat, so muss die Arbeitnehmerin – um sich den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten – den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Kündigung über die Schwangerschaft unterrichten.
c) Gibt es Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz schwangerer Frauen?
Der besondere Kündigungsschutz schwangerer Frauen ist als Kündigungsverbot mit behördlichem Erlaubnisvorbehalt konzipiert. Dies bedeutet, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, ausnahmsweise den Ausspruch einer Kündigung für zulässig erklären kann. Ein solcher besonderer Fall wäre z.B. eine Straftat der schwangeren Arbeitnehmerin im Betrieb des Arbeitgebers und gegebenenfalls zulasten des Arbeitgebers.