Besonderer Kündigungsschutz von schwerbehinderten Menschen

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Das SGB IX spricht schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten Menschen besonderen Kündigungsschutz zu. Dabei bezweckt das SGB IX die sich aus einer Behinderung resultierende Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt abzumildern und vor einer Kündigung aufgrund einer Schwerbehinderung zu schützen. Insofern bedarf jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder eines gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes und der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – andernfalls ist die ausgesprochene Kündigung nichtig.

Im Unterschied zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX in allen Betrieben, d.h. auch in sog. Kleinbetrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern, jedoch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten.

a) Wer ist geschützt?

Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 liegt im Sinne des SGB IX eine Schwerbehinderung vor, sodass der besondere Kündigungsschutz greift. Das Integrationsamt stellt die Schwerbehinderteneigenschaft auf Antrag fest. Beträgt der Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30, hängt der besondere Kündigungsschutz davon ab, ob der behinderte Mensch einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wird. Die behördliche Gleichstellung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit und setzt ebenfalls einen Antrag voraus. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 ohne Gleichstellung besteht der besondere Kündigungsschutz nach SGB IX nicht.

b) Muss der Arbeitgeber Kenntnis um die Schwerbehinderung haben?

Für den besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen und gleichgestellter Menschen ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung Kenntnis über die Schwerbehinderteneigenschaft hat. In der Praxis kommt es sogar häufig vor, dass Arbeitgeber erst nach Ausspruch einer Kündigung über die Schwerbehinderung und mithin den besonderen Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers informiert werden. In diesen Fällen muss jedoch der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung über seine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung unterrichten, da andernfalls der besondere Kündigungsschutz nach SGB IX verwirkt ist.

c) Gibt es Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen?

Der besondere Kündigungsschutz nach SGB IX kann durch die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung beseitigt werden. Das Zustimmungsverfahren wird auf Antrag des Arbeitgebers in Gang gesetzt.

Das Integrationsamt hat die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, den Betrieb betriebswirtschaftlich zu führen, gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu erhalten, abzuwägen. Maßgeblich für die Entscheidung ist stets, ob die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung aufgrund der Schwerbehinderung erfolgen soll.

Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt und der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, sollte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht sowie eine Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, mit welcher der Bescheid des Integrationsamtes angegriffen wird, erheben. Dringt der Arbeitnehmer später mit der Anfechtungsklage durch, so hat die Zustimmung des Integrationsamtes den besonderen Kündigungsschutz nicht wirksam beseitigt, sodass die ausgesprochene Kündigung rückblickend unwirksam ist.

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Fabian Symann

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