Bestimmte Beschäftigte genießen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, werdende Mütter und Frauen nach der Geburt, Mitarbeiter in Elternzeit, Mitglieder des Betriebsrats und Auszubildende. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß der Münchner Rechtsanwalt Fabian Symann, was der Sonderkündigungsschutz in der Praxis bedeutet.
Sonderkündigungsschutz: Welche Arbeitnehmer haben besonderen Kündigungsschutz?
Bei den folgenden Gruppen können Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nur unter besonderen Voraussetzungen beenden:
- Auszubildende
- Schwangere sowie Mütter in den ersten Monaten nach der Geburt oder einer Fehlgeburt
- Eltern, die Elternzeit nehmen oder beantragt haben
- Arbeitnehmer, die für eine Pflegezeit freigestellt sind
- Mitarbeiter mit Schwerbehinderung sowie Mitarbeiter mit einer gleichgestellten Behinderung
- Mitglieder des Betriebsrats, Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Bewerber dafür
- Mitarbeiter, die als Datenschutzbeauftragte, Störfallbeauftrage, Gleichstellungsbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragte berufen wurden
- Mitarbeiter, die einen freiwilligen Wehrdienst leisten
- Mitarbeiter, die gemäß einem Tarifvertrag unkündbar sind
Einen absoluten Kündigungsschutz gibt es auch für diese Gruppen nicht. Der besondere Kündigungsschutz verhindert jedoch eine vergleichsweise einfache, ordentliche Kündigung, wie sie bei anderen Arbeitnehmern möglich ist.
Je nach den entsprechenden Vorschriften kann den genannten Beschäftigten nur außerordentlich und fristlos gekündigt werden, oder eine Behörde muss zustimmen, oder es gilt ein besonderes Verfahren einzuhalten – oder all das zusammen.
Sonderkündigungsschutz bedeutet, dass Arbeitgeber sich nur unter ganz besonderen Umständen erfolgreich von einem Mitarbeiter trennen können. Solche Kündigungen sind ein Fall für den Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Sonderkündigungsschutz: Tipps für Arbeitnehmer
- Wenn Sie zu einer der oben genannten Gruppen gehören, sollten Sie eine Kündigung nicht widerstandslos hinnehmen. Das Gesetz verleiht Ihnen einen umfassenden Schutz für Kündigungen.
- Dieser Schutz greift allerdings nur, wenn Sie Ihre Rechte auch geltend machen. Genau dafür ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wie Rechtsanwalt Symann da.
- Sonderkündigungsschutz bedeutet auch: Es geht um Formvorschriften und arbeitsrechtliche Details. Ein solcher Kündigungsschutzprozess ist ein Fall für den arbeitsrechtlichen Fachmann.
- So kann es zum Beispiel bei der Kündigung eines Schwerbehinderten dazu kommen, dass Sie gleichzeitig gegen die Zustimmung des Integrationsamtes und gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber selbst vorgehen müssen.
- Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung anbietet, damit Sie in die Trennung einwilligen, dann zeigt das in der Regel, dass eine Kündigung für ihn schwierig wird. Verhandlungsgeschick ist gefragt. Rechtsanwalt Symann kann Sie beraten.
Besonderer Kündigungsschutz: Empfehlungen für Arbeitgeber
- Die Trennung von einem Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz ist keinesfalls unmöglich – wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen ist auch diese Kündigung wirksam. Sie erfordert jedoch besondere arbeitsrechtliche Sorgfalt.
- Deshalb sollten solche Kündigungen in ein umfassendes, vom Fachanwalt für Arbeitsrecht begleitetes Trennungsmanagement eingebettet werden. Schalten Sie nicht erst dann einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ein, wenn die Kündigung auf Widerstand stößt. Die Gefahr ist groß, dass Sie dann bereits wichtige Vorteile aus der Hand gegeben haben.
Auch bei besonderem Kündigungsschutz ist ein Aufhebungsvertrag möglich.
Kündigung von Auszubildenden
Während der Probezeit kann Auszubildenden problemlos gekündigt werden. Die Probezeit ist vorgeschrieben, sie umfasst mindestens einen und längstens vier Monate. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist beendet werden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildungsbetrieb bzw. Arbeitgeber dem Auszubildenden nur noch außerordentlich und fristlos kündigen. Dann muss die Kündigung schriftlich und innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden dieses Grundes erfolgen. Außerdem muss der konkrete Kündigungsgrund benannt sein. Die Kündigung ist der zuständigen IHK oder HWK zu melden.
Die Hürden für die erfolgreiche Kündigung eines Ausbildungsvertrags durch den Arbeitgeber liegen hoch. Wie bei Arbeitnehmern sind die Dauer und Vorgeschichte des bisherigen Ausbildungsverhältnisses wichtig. Formfehler lassen die Kündigung von Auszubildenden unwirksam werden, zudem drohen Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Schadenersatz.
So wird eine verhaltensbedingte Kündigung scheitern, wenn aus Sicht des Arbeitsrichters eine Abmahnung ausgereicht hätte. Und auch eine Langzeiterkrankung ermöglicht nicht automatisch eine personenbedingte Kündigung aus wichtigem Grund. Das gilt selbst bei Drogen- oder Alkoholproblemen. Außerdem befassen sich nicht nur Arbeitsgerichte mit der Kündigung eines Auszubildenden. Vor einem Kündigungsschutzprozess kann und muss der Azubi den zuständigen Schlichtungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Innung anrufen.
Die Trennung von einem Azubi gehört in die Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Übrigens kann auch ein Ausbildungsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet werden.
Kündigung von Schwangeren sowie Müttern kurz nach der Geburt
Arbeitgeber sind nicht unbedingt begeistert, wenn eine Mitarbeiterin aufgrund von Schwangerschaft ausfällt. Kündigen können sie einer schwangeren Arbeitnehmerin oder Auszubildenden jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen. Das Kündigungsverbot für Schwangere ist Teil des Mutterschutzgesetzes. Es gilt, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wird, und dauert auch nach der Geburt für mindestens vier Monate weiter an. Entsprechendes gilt für eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Der Kündigungsschutz greift selbst dann, wenn der Arbeitgeber bei Aussprache der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft weiß, die werdende Mutter ihn aber innerhalb einer Zweiwochen-Frist in Kenntnis setzt. Ausnahmen vom Kündigungsverbot sind nur bei betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen möglich. Mit der Schwangerschaft darf der Kündigungsgrund nicht zusammenhängen. Die oberste Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Bundeslandes muss der Kündigung zustimmen. In Bayern sind die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungsbezirke zuständig, für Oberbayern das Gewerbeaufsichtsamt München.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen wirksam. Arbeitnehmerinnen haben deshalb oft sehr gute Aussichten, wenn sie gegen eine Kündigung vorgehen.
Kündigung während der Elternzeit
Während einer Elternzeit gilt besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung von Eltern in Elternzeit ist nur ausnahmsweise möglich und muss wie bei Schwangeren von der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz für zulässig erklärt werden. In München ist dies das Gewerbeaufsichtsamt Oberbayern.
Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern nicht mehr kündigen, sobald sie einen Antrag auf Elternzeit gestellt haben. Der Kündigungsschutz beginnt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, danach 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Vor einer ordentlichen Kündigung geschützt sind auch Eltern, die während ihrer Elternzeit bzw. parallel zum Elterngeld-Bezug in Teilzeit tätig sind.
Der Elternzeit-Antrag darf nicht mit einer Kündigung beantwortet werden. Zwischen zwei Elternzeit-Abschnitten greift der besondere Kündigungsschutz jedoch nicht.
Kündigungsschutz in der Pflegezeit
Arbeitnehmer, die die gesetzlichen Möglichkeiten zur Pflege naher Angehöriger nutzen und eine Pflegezeit in Anspruch nehmen, haben Sonderkündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit, frühestens zwölf Wochen vor deren Beginn. Der Kündigungsschutz gilt sowohl bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung wegen akutem Pflegebedarf für bis zu zehn Tage wie auch bei Freistellungen zur eigentlichen Pflegezeit. Er umfasst auch Pflegezeiten mit gleichzeitiger Teilzeitarbeit.
Ganz ausgeschlossen ist es nicht, einem pflegenden Arbeitnehmer zu kündigen. Allerdings sind die Voraussetzungen wie in der Schwangerschaft oder einer Elternzeit eng begrenzt. Auch bei Mitarbeitern in Pflegezeit muss die oberste Landesbehörde für den Arbeitsschutz eine Kündigung ausdrücklich für zulässig erklären, damit sie wirksam werden kann, etwa die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter, z.B. das in München.
Das Gewerbeaufsichtsamt wird einer Kündigung während der Pflegezeit nur zustimmen, wenn diese arbeitsrechtlich präzise begründet und auf den Einzelfall abgestimmt ist. Mit der Pflegezeit darf der Kündigungsgrund nicht zusammenhängen.
Schwerbehinderte haben besonderen Kündigungsschutz
Einem Mitarbeiter mit Schwerhinderung können Arbeitgeber nur mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes kündigen. Für Oberbayern ist dabei das Inklusionsamt München zuständig. Der Kündigungsschutz gilt damit für Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50, oder wenn die Behinderung mit einem geringeren GdB als 50 einer Schwerbehinderung gleichgestellt ist.
Aufgabe des Integrationsamtes bzw. Inklusionsamtes ist es, nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen. Dazu schaltet es auch den Betriebsrat ein. Außerdem kann es eine mündliche Verhandlung durchführen, zu der sowohl der Arbeitgeber wie der Mitarbeiter einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen können. Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt allerdings erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Bei Mitarbeitern mit Behinderung, die älter als 58 Jahre sind, kann der besondere Kündigungsschutz durch eine Abfindung oder Entschädigung vermieden werden. Die Kündigungsfrist bei der Trennung von einem schwerbehinderten Mitarbeiter beträgt mindestens vier Wochen.
Der Rechtsstreit um eine Kündigung von Schwerbehinderten ist arbeitsrechtlich besonders anspruchsvoll. Deshalb sind solche Verfahren eine Sache für Fachanwälte für Arbeitsrecht wie Rechtsanwalt Symann.
Sonderkündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats
Mitglieder des Betriebsrats haben Sonderkündigungsschutz. Dieser gilt außerdem für andere Arbeitnehmervertreter wie die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Mitglieder des Wahlvorstands, für Kandidaten zur Wahl des Betriebsrats oder der Jugendvertretung und für Mitarbeiter, die zur Betriebsratswahl einladen. Die Fristen, für die der Sonderkündigungsschutz besteht, sind dabei unterschiedlich lang. Betriebsratsmitglieder haben noch zwölf Monate nach Beendigung ihres Amtes besonderen Kündigungsschutz. Bei nicht gewählten Kandidaten endet er sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Mitarbeitern, die besonderen Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit genießen, kann nur außerordentlich gekündigt werden, d. h. fristlos und aus wichtigem Grund. Außerdem muss der Betriebsrat der Kündigung eines seiner Mitglieder zustimmen.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds kann durch die Entscheidung eines Arbeitsgerichts ersetzt werden. Deshalb wird die Trennung von einem Arbeitnehmervertreter oft vor Gericht entschieden, oder sie wird durch einen Aufhebungsvertrag erreicht.
Tarifliche Unkündbarkeit
Besonderer Schutz vor Kündigung ergibt sich auch aus bestimmten Tarifverträgen. Ein Beispiel ist der Alterskündigungsschutz, den der TVöD ab 55 Jahren für den öffentlichen Dienst und die Tarifverträge der Metallbranche für Mitarbeiter ab 53 Jahren vorsehen. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht zudem vor, dass Beschäftigte ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich gekündigt werden können.
Die tarifliche Unkündbarkeit kann vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber trotz solcher Vereinbarungen ordentlich kündigt. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung besteht trotzdem. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber das weitere Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann.