Betriebsrat

Zur Glossar-Übersicht zurück

Welche Funktion und welche Rechte hat ein Betriebsrat?

Wann muss er vom Arbeitgeber angehört, wann beteiligt werden? Wie wird er gewählt? In welcher Weise sind Betriebsräte vor einer Kündigung geschützt? Und wie kommt eine Betriebsvereinbarung mit der Arbeitgeberseite zustande? Der Münchner Rechtsanwalt Fabian Symann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und erläutert die Rechte des Betriebsrats und seine Aufgaben als Arbeitnehmervertreter.

Was ist ein Betriebsrat eigentlich – und was macht er?

Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer eines Unternehmens und soll dafür sorgen, dass ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden. Die Rechte, Aufgaben und die Wahl von Betriebsräten sind im Betriebsverfassungsgesetz genau geregelt. Es legt fest:

  • wie, wann und wie viele Betriebsräte gewählt werden: die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Zahl der Mitarbeiter ab, der Betriebsrat wird alle vier Jahre neu gewählt. Die Erstwahl kann jederzeit stattfinden.
  • welche Absicherung Betriebsratsmitglieder genießen: für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
  • wofür Betriebsräte zuständig sind: bei bestimmten Angelegenheiten muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören, bei anderen muss er der Betriebsrat sogar beteiligen, d. h. die Arbeitnehmervertretung kann mitentscheiden. Außerdem hat der Betriebsrat das Recht, die Beschäftigten zu beraten, bestimmte Unterlagen einzusehen und über bestimmte Dinge informiert zu werden.
  • welche Gremien die Arbeitnehmervertretung umfassen kann: neben dem eigentlichen Betriebsrat können eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt und ein Betriebsausschuss und weitere Ausschüsse gebildet werden. In großen Unternehmen mit mehreren Betrieben und Betriebsräten wird außerdem ein Gesamtbetriebsrat oder ein Konzernbetriebsrat errichtet.
  • wie das Unternehmen den Betriebsrat unterstützen muss – zum Beispiel durch die Freistellung von Betriebsräten von ihrer Arbeit, durch die Stellung von Räumen und Arbeitsmitteln und auch dadurch, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Beratung durch einen Rechtsanwalt bezahlt.
  • wie Abmachungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber festgelegt werden: in Form von Betriebsvereinbarungen, d. h. als Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine Betriebsvereinbarung ist für die Beschäftigten und die Unternehmensleitung bindend.
  • wie Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gelöst werden, wenn beide Parteien nicht von sich aus zu einer Lösung kommen: jede Seite kann die Einrichtung einer Einigungsstelle herbeiführen. Diese entscheidet die Frage mit einem Spruch.

Das Gesetz verlangt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat „über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung“ verhandeln. Lassen sich Konflikte nicht mehr beilegen, wird es Zeit für eine Beratung durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ab welcher Betriebsgröße kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Eine wichtige Schwelle ist die Zahl von fünf Mitarbeitern. Gibt es fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei selbst als Betriebsrat wählbar sind, dann „werden Betriebsräte gewählt“. So formuliert es das Betriebsverfassungsgesetz.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Betriebsrat gewählt werden kann. Es besteht keine Pflicht, Betriebsratswahlen abzuhalten. Schon gar nicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Initiative zu ergreifen. Allerdings darf er eine Betriebsratswahl auch nicht durch Verbote, Drohungen oder andere Maßnahmen hintertreiben. Damit macht er sich strafbar: solche Versuche können zum Fall für den Staatsanwalt werden.

Mit brachialen Maßnahmen lassen sich Betriebsratswahlen nicht verhindern. Solche Strategien werden aus Arbeitgebersicht regelmäßig zum Bumerang.

Gründung eines Betriebsrats

Zur Gründung eines Betriebsrats müssen zunächst drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Wahl eines Wahlvorstands aufrufen und dazu eine Versammlung einberufen. Der dort gewählte Wahlvorstand übernimmt dann die Organisation der eigentlichen Betriebsratswahl. In diesem Zeitraum gilt für die Organisatoren der Wahl des Wahlausschusses sowie für Bewerber der besondere Kündigungsschutz, so wie später für die gewählten Betriebsratsmitglieder.

Alle Mitarbeiter und auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften können die Kandidaten für den Betriebsrat vorschlagen. Allerdings muss jeder Kandidat von mindestens fünf Prozent der Belegschaft oder drei wahlberechtigten Arbeitnehmern per Unterschrift unterstützt werden. Bei Gewerkschaftskandidaten genügt die Unterschrift von zwei Gewerkschaftsvertretern. Die eigentliche Wahl muss geheim und direkt erfolgen. Mitarbeiter, die daran nicht teilnehmen können, müssen die Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe haben.

Bei bis zu 50 Mitarbeitern gilt ein vereinfachtes Verfahren zur Betriebsratswahl, bei bis zu hundert Beschäftigten kann es vereinbart werden.

Das aktive und passive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) bei der Betriebsratswahl sind Arbeitnehmer ab Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die für eine Wahl erforderlichen fünf Mitarbeiter müssen also volljährig sein. Auch geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Teilzeitkräfte, Mitarbeiter im Home Office, im Außendienst sowie in Heimarbeit Tätige dürfen wählen, wenn sie in den Betrieb eingegliedert sind. Das Gleiche gilt für Beschäftigte in Elternzeit und Langzeiterkrankte. Leiharbeitnehmer dürfen nur dann im Entleih-Betrieb wählen, wenn sie dort für mehr als drei Monate eingesetzt werden.

Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte, Schülerpraktikanten, Mitarbeiter in Altersteilzeit während der Freistellungsphase, freie Handelsvertreter und freie Mitarbeiter sowie Arbeitnehmer von Subunternehmern.

Wählbar (passives Wahlrecht) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb sind, mit Ausnahme wahlberechtigter Leiharbeitnehmer. Die Frist bezieht sich auf den Wahltermin, nicht auf die Bekanntgabe der Kandidatur. In einem neu eröffneten Betrieb ist diese Sechsmonatsfrist während des ersten halben Jahres gegenstandslos.

Die Klärung der Wahlrechte ist wichtig, damit das Ergebnis der Betriebsratswahl nicht angefochten werden kann.

Betriebsratsmitglieder haben Sonderkündigungsschutz

Bei Konflikten wird die Stimmung zwischen der Arbeitgeberseite und dem Betriebsrat manchmal sehr frostig. Trotzdem kann der Arbeitgeber die Mitglieder der Arbeitnehmervertretung nicht einfach per Kündigung loswerden. Das Kündigungsschutzgesetz gewährt ihnen Sonderkündigungsschutz. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Arbeitnehmervertretung, und zwar für ein Jahr (sog. nachwirkender besonderer Kündigungsschutz).

Mitgliedern des Betriebsrats und einer Jugend- und Auszubildendenvertretung kann damit nur außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Außerdem muss der Betriebsrat zustimmen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, bleibt dem Arbeitgeber nur, die Kündigung des Betriebsratsmitglieds vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.

Vor einer ordentlichen Kündigung geschützt sind auch Mitglieder des Wahlausschusses sowie Bewerber zur Betriebsratswahl. Bei ihnen gilt der Schutz nach der Wahl für weitere sechs Monate. Von den Arbeitnehmern, die zur Wahl des Wahlausschusses einladen, sind die ersten drei vor einer Kündigung geschützt. Der Schutz dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Kommt die Wahl nicht zustande, dauert der Kündigungsschutz drei Monate.

Auch die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds erfordert die Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie sich auf die Betriebsratstätigkeit auswirkt. Außerdem ist es ausdrücklich verboten, Mitglieder des Betriebsrats bei ihrer Tätigkeit zu behindern oder sie deshalb zu benachteiligen – das gilt auch für Beförderungen und weitere Karriereschritte.

Aufgaben und Rechte des Betriebsrats

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zum Wohle der Beschäftigten. Außerdem soll er unter anderem Schritte zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und andere den Arbeitnehmern dienliche Maßnahmen vorschlagen bzw. einfordern und den Arbeitsschutz fördern.

Zu den Mitwirkungsrechten des Betriebsrats gehören:

  • Informationsrechte – sie umfassen zum Beispiel Auskunft über die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, Einsicht in die Bruttolohnlisten, Unterrichtung über geplante Umbauten, neue Arbeitsabläufe oder neu einzurichtende Arbeitsplätze. In Unternehmen mit mehr als hundert Beschäftigten, in denen ein Wirtschaftsausschuss besteht, hat dieser ein Informationsrecht über wirtschaftliche Angelegenheiten, etwa große Investitionsvorhaben.
  • Anhörungsrechte – zum Beispiel muss der Arbeitgeber zu Kündigungen, Einstellungen und Versetzungen angehört werden.
  • Mitbestimmungsrechte – aktiv mitsprechen kann der Betriebsrat etwa, wenn es um Pausen- und Arbeitszeitregelungen, Fragen der Betriebsordnung, die Überwachung der Arbeitnehmer, Urlaubsregelungen oder die Auszahlung von Löhnen und Gehältern geht.

Im betrieblichen Alltag sorgen die Mitwirkungsrechte regelmäßig für Konfliktstoff. Dann ist es für beide Seiten wichtig, Umfang und Grenzen der Betriebsratsrechte genau festzustellen.

Die Einigungsstelle

Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer bestimmten Frage nicht weiter, kann jede der beiden Seiten die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen. Sie entscheidet mit einem für beide Seiten verbindlichen Spruch. Meist wird sie auf Initiative des Betriebsrats hin angerufen.

Die Einigungsstelle besteht aus je gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie einem Vorsitzenden. Dieser ist in der Regel Arbeitsrichter oder Mediator. Seine Stimme gibt den Ausschlag.

Sämtliche Kosten für die Anrufung der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

Betriebsrat und Betriebsratsarbeit: Tipps für Arbeitnehmer

  • Wenn Sie sich im Betriebsrat engagieren oder einen Betriebsrat gründen wollen, schützt sie das Gesetz vor negativen Sanktionen durch Ihren Arbeitgeber.
  • Trotzdem gibt es immer wieder Versuche, die Bildung oder Arbeit von Betriebsräten mit unfairen Mitteln zu unterbinden. In diesem Fall kann Ihnen Rechtsanwalt Fabian Symann als Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen: die Rechtslage ist eindeutig.
  • Generell gilt: bei Rechtsberatungsbedarf darf der Betriebsrat einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Umgang mit dem Betriebsrat: Hinweise für Arbeitgeber

  • Das Mitbestimmungsrecht schützt die Mitglieder von Betriebsräten sehr umfassend. Der Versuch, Druck aufzubauen, kann schnell zum Eigentor werden. Kluges und strategisches Vorgehen bringt bessere Ergebnisse.
  • Der Vorteil eines Betriebsrats aus Arbeitgebersicht: Man hat einen zuständigen Ansprechpartner, mit dem sich verbindliche Betriebsvereinbarungen aushandeln lassen. Entscheidend ist, in solchen Vereinbarungen günstige Regelungen zu verankern.
  • Verhandlungsgeschick ist gefragt. Durch Betriebsvereinbarungen lassen sich Dinge regeln, die andernfalls mühsam mit allen Arbeitnehmern einzeln vereinbart werden müssen – zum Beispiel eine Kurzarbeitsklausel oder die Zustimmung zur Schichtarbeit.
  • Durch den Sonderkündigungsschutz von Betriebsräten bleibt oft nur ein Aufhebungsvertrag als Option – außer bei nachweislichem, schwerem Fehlverhalten.

Sie brauchen Hilfe?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt Arbeitsrecht und Erbrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Kompetent und erfahren: Rechtsanwalt Fabian Symann.

Sie brauchen eine Beratung oder Hilfe zu den Themen Arbeitsrecht oder Erbrecht?

Ich helfe Ihnen in München und im ganzen Bundesgebiet

Gerne berate und begleite ich auch Sie in Ihren Rechtsfragen mit meiner langjährigen ErfahrungEngagiert, persönlich, und aus einer Hand.