Was erben Ehepartner bei gesetzlicher Erbfolge?
In mehr als der Hälfte aller Erbfälle in Deutschland hat der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Zu ihr gehört das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau oder des Ehemanns. Die Erbquote, die Ehegatten zusteht, hängt von den anderen Verwandten und vom Güterstand ab.
Bei gesetzlicher Erbfolge haben Ehegatten ein Erbrecht
Das Ehegattenerbrecht ist ein wichtiger Teil der gesetzlichen Erbfolge. Unter diesem Begriff werden die Regelungen der Paragrafen 1922 bis 1936 im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst. Sie bestimmen, wer etwas erbt, falls beim Tod eines Erblassers keine letztwillige Verfügung vorliegt, wenn es also kein wirksames Testament und keinen Erbvertrag gibt.
Dass die Ehefrau oder der Ehemann in so einem Fall Anspruch auf einen Teil des Erbes erheben kann, ergibt sich aus § 1931 BGB. Dieser Paragraf trägt bereits den Titel „Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“. Aus ihm folgt auch, dass die Erbquote des Ehegatten oder der Ehegattin davon abhängt, welche erbberechtigten Verwandten des oder der Verstorbenen es gibt. Die Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers beeinflussen den Erbanteil, der dem Witwer oder der Witwe zusteht. Außerdem kann auch der für die Ehe geltende Güterstand eine Rolle spielen.
Erbrecht ist Schwerpunkt der Anwaltskanzlei Symann in München. Fachanwalt Fabian Symann kennt die Erbrechte von Ehegatten und hilft dabei, sie durchzusetzen.
Wann können Ehepartner keinen Anspruch auf das Erbe des verstorbenen Ehegatten erheben?
In einem Testament können Verheiratete ihre Ehefrau oder den Ehemann enterben – dann bleibt ihnen nur der Pflichtteil. Ohne letztwillige Verfügung haben Ehepartner dagegen fast immer ein Erbrecht. Das gilt selbst dann, wenn die Ehe wenig glücklich war, oder wenn der überlebende Partner beispielsweise ein außereheliches Verhältnis unterhielt.
In einigen Fällen ist das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten jedoch ausgeschlossen. Der Witwer oder die Witwe erben nichts, wenn ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, und wenn die Scheidungsvoraussetzungen gegeben waren.
„Es gab zuletzt ja nur noch Streit“ – das reicht nicht aus, um überlebende Ehepartner von ihrem Erbrecht auszuschließen.
Voraussetzungen für den Wegfall des Ehegattenerbrechts: Ehe gescheitert, Scheidungsantrag gestellt
Die erste Voraussetzung für das Scheitern einer Ehe ist ihr Scheitern:
- Als klares Anzeichen für dieses Scheitern gilt, dass die Eheleute seit mindestens einem Jahr dauernd getrennt leben, wenn beide die Scheidung wollen.
- Spätestens nach drei Trennungsjahren sind die Voraussetzungen selbst dann erfüllt, wenn nur einer der Partner die Scheidung möchte.
- Vor Ablauf des Trennungsjahrs gilt die Ehe nur dann als gescheitert, wenn besondere Umstände die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen. Dies ist stets einzelfallabhängig. Ein möglicher Grund können etwa schwere gewaltsame Übergriffe sein.
Das Scheitern der Ehe allein genügt nicht. Selbst bei ausreichend langer Trennung oder in einem Härtefall muss ein Antrag auf Scheidung gestellt worden sein, damit das Ehegattenerbrecht entfällt. Falls die Scheidung nicht von dem oder der Verstorbenen beantragt wurde, müssen sie zumindest eingewilligt haben.
Somit lautet die Antwort auf die Frage „Gilt das Ehegattenerbrecht auch im Trennungsjahr noch?“ meistens „ja“. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Blitzscheidung gegeben waren, und diese vor dem Erbfall beantragt worden war, kann das Erbrecht bereits früher entfallen.
Das gesetzliche Erbrecht gilt in der Regel auch noch im Trennungsjahr. Fachanwalt Symann liefert eine verlässliche Einschätzung Ihrer individuellen erbrechtlichen Situation.
Kein Erbrecht bei Antrag auf Aufhebung der Ehe
Das Erbrecht von Ehepartnern kann auch dadurch ausgeschlossen werden, dass die Ehe nicht korrekt geschlossen wurde und deshalb die Voraussetzungen für ihre Aufhebung bestanden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehepartner bei der Hochzeit nicht geschäftsfähig oder eine frühere Ehe noch nicht wirksam geschieden war.
Auch in diesem Fall genügt es nicht, dass die Gründe für die Annullierung der Ehe vorliegen. Der Verstorbene muss die Aufhebung bereits beantragt haben, sonst erben die Witwe oder der Witwer trotzdem.
Erbrecht ist eng mit Familienrecht verknüpft. Als Fachanwalt für Erbrecht kann Fabian Symann die familienrechtlichen Aspekte Ihres Erbfalls für Sie klären.
Wie viel vom Erbe steht der Witwe oder dem Witwer bei gesetzlicher Erbfolge zu?
Der Erbanteil von überlebenden Ehegatten hängt davon ab, ob der oder die Verstorbene von Verwandten überlebt wird, die aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht haben. Die gesetzlichen Erbrechte von Verwandten des Erblassers werden in sogenannte Ordnungen eingeteilt:
- Als sogenannte Abkömmlinge des Verstorbenen sind seine Söhne und Töchter, Enkelinnen und Enkel, Urenkelinnen und Urenkel etc. gesetzliche Erben erster Ordnung. Alle Erben erster Ordnung erhalten im Regelfall drei Viertel der Erbmasse, der Ehemann oder die Ehefrau erhält dann ein Viertel.
- Eine Sonderregelung gilt, wenn der Erblasser neben dem Ehepartner von ein oder zwei Kindern überlebt wird, und für seine Ehe die Gütertrennung als Güterstand galt. Unter diesen Voraussetzungen haben Ehepartner ein umfangreicheres Erbrecht: Sie erben zu gleichen Teilen wie das Kind oder die beiden Kinder, also die Hälfte beziehungsweise ein Drittel.
- Wenn keine Abkömmling, jedoch ein Elternteil oder beide Eltern des Verstorbenen noch leben, sind sie gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Sind sie ebenfalls bereits verstorben, treten ihre Abkömmlinge an die gleiche Position: Schwestern und Brüder des Erblassers oder seine Nichten und Neffen erhalten als Erben zweiter Ordnung gemeinsam die Hälfte der Erbmasse. Die andere Hälfte fällt an die Witwe oder den Witwer.
- Wenn beim Tod des Erblassers neben seiner Ehefrau oder dem Ehemann ausschließlich Verwandte der dritten Ordnung leben, das heißt Großeltern des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge wie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins, dann erben diese nichts. Das gesamte Erbe fällt an die Witwe oder den Witwer. Das Gleiche gilt für noch weiter entfernte Verwandtschaft.
Als Ehemann oder Ehefrau teilen Sie die Erbschaft je nach Konstellation mit Kindern und Enkeln, Eltern, Geschwistern, Nichten oder Neffen des oder der Verstorbenen.
Bei Zugewinngemeinschaft: Ein Viertel der Erbschaft als Zugewinnausgleich
Bestand eine Zugewinngemeinschaft als Güterstand in der Ehe mit dem oder der Verstorbenen, gilt eine besondere Regelung. Sie findet sich in § 1371 BGB und betrifft den Zugewinnausgleich im Todesfall.
Da die Zugewinngemeinschaft durch den Tod des verstorbenen Ehepartners automatisch endet, hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf den Zugewinnausgleich.
- Der Zugewinnausgleich beträgt in diesem Fall pauschal ein Viertel der Erbschaft. Dieses Viertel wird zum sonstigen gesetzlichen Erbteil hinzuaddiert. Dies nennt man die erbrechtliche Lösung.
- Eine zweite Option ist die sogenannte güterrechtliche Lösung: Dabei schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus und verlangt stattdessen von den gesetzlichen Erben den tatsächlichen, konkret berechneten Ausgleich des Zugewinns. Zusätzlich erhält er den Pflichtteil, in der Regel also ein Achtel des Erbes. Diese Variante ist sinnvoll, wenn der verstorbene Ehepartner in den Ehejahren einen solchen Vermögenszuwachs erzielt hat, dass der konkrete Ausgleich den Wert des gesetzlichen Erbteils übersteigt. Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch umfasst die Hälfte dessen, was der verstorbene Ehegatte gegenüber dem überlebenden Ehepartner mehr an Vermögen hinzuerworben hat.
Im Gegenzug zum Zugewinnausgleich müssen die Witwe oder der Witwer die Ausbildung eines Stiefsohns oder einer Stieftochter finanzieren, „soweit sie dessen bedürfen“ und die Ausbildung angemessen ist. Dieser Anspruch umfasst die Ausbildungskosten sowie Mittel für den Lebensunterhalt. Er besteht nur, wenn das Stiefkind die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann.
Welche Form des Zugewinnausgleichs führt zu einem höheren Anspruch? Muss der überlebende Ehepartner dem Stiefkind eine Ausbildung finanzieren? Fachanwalt Symann weiß die Antwort.
Gesetzliches Erbrecht und Güterstand: Beispiele
Da das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten im konkreten Fall sowohl von der Verwandtschaftssituation wie dem Güterstand abhängt, sind sehr unterschiedliche Konstellationen möglich. Die Erbquote der Ehepartner kann von einem Viertel bis zur gesamten Erbschaft reichen. Einige Beispiele:
- Beispiel 1: Bei der Heirat hatten beide Eheleute kaum Vermögen. Güterstand war die Zugewinngemeinschaft. Der verstorbene Ehemann, der kein Testament hinterließ, hat während der Ehe durch Wertpapiergeschäfte viel Geld verdient. Die Ehefrau war Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Neben ihr gibt es eine nichteheliche, erbberechtigte Tochter. Zunächst einmal stehen dieser Tochter drei Viertel des Erbes zu. Da die Ehefrau jedoch den Zugewinnausgleich fordern kann, erhöht sich ihr Erbanteil von einem Viertel auf die Hälfte. Sie kann alternativ auch das Erbe ausschlagen und von der Tochter ihres Ehemannes den exakt berechneten Zugewinnausgleich fordern: die Hälfte der Differenz zwischen seinem und ihrem Vermögenszuwachs während der Ehe, zusätzlich erhält sie ein Achtel des Erbes als Pflichtteil.
- Beispiel 2: das Ehepaar hatte Gütertrennung vereinbart. Es hat einen Sohn. Als die Ehefrau ohne Testament stirbt, erhält der Ehemann nicht nur ein Viertel des Erbes, sondern die Hälfte. In diesem Fall gilt die oben genannte Sonderregelung für das gesetzliche Erbe bei Gütertrennung, wenn neben dem Ehepartner noch ein oder zwei Kinder erbberechtigt sind.
- Beispiel 3: Der junge Ehemann stirbt ohne Nachlassverfügung bei einem Verkehrsunfall. Die Ehe ist kinderlos, er hatte keine Geschwister, sein Vater ist ebenfalls verstorben, die Mutter lebt noch. In diesem Fall teilen die junge Witwe und die Mutter des Verstorbenen das Erbe.
- Beispiel 4: Angenommen, im vorigen Beispiel sind beide Eltern des verunglückten Ehemanns tot, aber sein Großvater lebt noch und es gibt einen Cousin. Beide haben keine Erbrechte, die Ehefrau erbt alles.
Die gesetzlichen Erbrechte müssen stets im konkreten Fall ermittelt werden. Das ist eine Aufgabe für die Erbrechtskanzlei Symann. Wir beraten Sie und sorgen für die Durchsetzung Ihrer Erbrechte.
Das Voraus des Ehegatten: Anspruch auf Hausrat und Hochzeitsgeschenke
Der überlebende Ehepartner kann bei gesetzlicher Erbfolge Anspruch auf die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände erheben, „soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind“. Das Gleiche gilt für Hochzeitsgeschenke. Dieses sogenannte „Voraus“ gemäß § 1932 BGB umfasst zum Beispiel die Möbel und die sonstige Ausstattung des vom Ehepaar bislang gemeinsam bewohnten Hauses wie Teppiche oder Elektrogeräte. Auch ein gemeinsam genutzter PKW gehört dazu.
Wenn der Erblasser Kinder oder Enkel hat, wenn es also Erben erster Ordnung gibt, ist das Voraus eingeschränkt auf die Gegenstände, die „zur Führung eines angemessenen Haushalts“ benötigt werden. Diese Formulierung im Gesetz muss einzelfallbezogen interpretiert werden. Das führt leicht zu Streit.
Der Voraus-Anspruch bezieht sich auf die Dinge selbst, nicht auf ihren Wert in Geld. Sie müssen an den überlebenden Ehepartner herausgegeben werden, und zwar noch vor der Auseinandersetzung des Erbes. Sie werden also nicht als Teil der Erbmasse bei den Erbquoten berücksichtigt. Das Voraus kommt deshalb zum gesetzlichen Erbteil des Ehepartners hinzu.
Erbrechtliche Beratung erfordert fachliche Kompetenz, Einfühlungsvermögen und Verständnis für die individuelle Situation. Vertrauen Sie dem Fachanwalt: Fabian Symann aus München.