Erbauseinandersetzungsvertrag

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Erbauseinandersetzungsvertrag: Vereinbarung unter Miterben

Bei der Auseinandersetzung des Erbes, das heißt der Verteilung des Nachlasses an die einzelnen Erben, droht oft erbitterter Streit. Klare Verhältnisse schafft ein verbindlicher, einvernehmlicher Erbauseinandersetzungsvertrag.  Der Münchener Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. ist Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Er erläutert, worauf es bei Auseinandersetzungsvereinbarungen ankommt.

Wozu ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag da?

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag hat die Aufgabe, die Aufteilung des Nachlasses an die einzelnen Erbinnen und Erben abschließend und detailliert zu regeln. Die Vereinbarung sollte alle Punkte klären, die mit der Übernahme der Erbteile zusammenhängen.

Sind alle Fragen zur Erbeinsetzung beantwortet, die Erben kontaktiert, der Nachlass erfasst und bewertet, mögliche Vermächtnisse ausgekehrt und Pflichtteilsansprüche sowie Nachlassverbindlichkeiten beglichen, ist der Nachlass „teilungsreif“. An diesem Punkt können die Erbengemeinschaft oder der Testamentsvollstrecker zur Erbauseinandersetzung übergehen. Der Aufteilung der Nachlassgegenstände bzw. des Nachlassvermögens an die einzelnen Erben, gemäß ihrer Erbquoten und den testamentarischen Festlegungen. Haben alle Miterbinnen und Miterben ihren Erbteil erhalten, löst sich die Erbengemeinschaft auf.

Die Erbauseinandersetzung erfordert einen Teilungsplan. Dem müssen alle Miterben und Miterbinnen zustimmen. Die Miterben müssen sich untereinander auf eine Verteilung einigen oder die vom Testamentsvollstrecker vorgeschlagene Auseinandersetzung akzeptieren. Ist die Erbengemeinschaft zerstritten und eine Einigung unmöglich, haben die Gerichte das letzte Wort. Solche Verfahren sind langwierig und teuer. Viel besser ist es, die Erbauseinandersetzung auf ein einvernehmliches, verbindliches Fundament zu stellen: einen Erbauseinandersetzungsvertrag, den alle Miterbinnen und Miterben unterschreiben.

Mit der letzten Unterschrift können Erben aufatmen: Ihr Erbanteil gehört ihnen, die Erbengemeinschaft ist beendet. Der Erbauseinandersetzungsvertrag sorgt für eine verlässliche Form.

Eine Vereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung der Erbengemeinschaft

Wer kein Alleinerbe ist, muss damit leben, dass er mit den Miterben zusammen eine Erbengemeinschaft bildet. Dieser gehört zunächst der Nachlass als Ganzes, bis er schließlich an die einzelnen Erben verteilt wird. Die Verteilung nennt man Auseinandersetzung. Und auch wenn damit nicht Auseinandersetzung im Sinne von Streit gemeint ist: Konflikte gibt es beim Verteilen oft genug. Viele Erbengemeinschaften enden im Patt.

Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung fordern. Die soll jedoch einvernehmlich erfolgen. Findet die Erbengemeinschaft keinen gemeinsamen Aufteilungsmodus, können Miterben beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Das ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung. Auch die Zwangsversteigerung von Erbvermögen ist in der Regel mit Einbußen verbunden. Ist trotz Teilungsversteigerung keine Lösung möglich, bleibt die Erbauseinandersetzungsklage. Dabei übernimmt das Amtsgericht die Aufgabe, einem bestimmten Teilungsplan zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Solche Gerichtsverfahren kosten in der Regel viel Zeit und viel Geld. Außerdem ist das Risiko für den Kläger beträchtlich.

Streit unter den Miterben vernichtet Nachlasswerte. Deshalb ist eine einvernehmliche, faire Lösung so wertvoll: unterm Strich profitieren davon alle Miterben. Klar wird auch, warum es wichtig ist, den Teilungsplan detailliert in vertraglicher Form festzuhalten. Hat man einen Aufteilungsmodus gefunden, der den erbrechtlichen Vorgaben, den Anweisungen im Testament oder Erbvertrag und den Vorstellungen der verschiedenen Erben entspricht, kann ein schriftlich fixierter Erbauseinandersetzungsvertrag dies ein für alle Mal besiegeln.

Als Fachanwalt für Erbrecht berät Fabian Symann Sie zur Erbauseinandersetzung und zu ihrer vertraglichen Fassung.

Der Erbauseinandersetzungsvertrag verhindert zukünftige Konflikte

Eine vertragliche Festlegung ist auch aus anderen Gründen für alle Seiten sinnvoll. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag minimiert das Risiko späterer Streitigkeiten. Für die finden sich Anlässe genug, das zeigt die Realität. Einige Beispiele:

  • Wer muss die Beseitigung der Baumängel bezahlen, die nach der Erbauseinandersetzung am Haus der Großmutter zutage traten?
  • Das Ferienhaus an der Ostsee haben die Tochter und ihr Mann erhalten. Was ist mit dem Nutzungsrecht, das der Sohn und seine Familie bekommen sollten?
  • Der Bruder der Verstorbenen hat Schuldverschreibungen im Wert seiner Erbquote bekommen. Sein Anlageberater findet, diese seien deutlich weniger wert.
  • Die Geschwister erben ein Grundstück gemeinsam. Der jüngere Sohn hat sich bereiterklärt, für die Eintragung ins Grundbuch zu sorgen. Tatsächlich rührt er sich monatelang nicht. Als er schließlich doch aktiv wird, lehnt das Grundbuch die Änderung ab: Ihm fehlt die Vollmacht.

Gut, wenn man solche Fragen verbindlich, schriftlich und wenn nötig mit notarieller Beurkundung geregelt hat.

Die langjährige Erfahrung als Testamentsvollstrecker zeigt: ein professionell erstellter Erbauseinandersetzungsvertrag verhindert auch später noch Streit.

Form und Inhalt eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann erst geschlossen werden, wenn der Nachlass die Teilungsreife erreicht hat und die Auseinandersetzung möglich ist. Dafür sollte der Nachlass vollständig erfasst und alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sein. Ein schriftlicher Vertrag ist nur wirksam, wenn alle Miterben, die weiterhin Mitglied der Erbengemeinschaft sind, ihn unterzeichnen. Wer das Erbe ausgeschlagen, sein Erbteil verkauft oder bereits per Abschichtung an die Miterben übertragen hat, braucht natürlich nicht zu unterschreiben.

Es gibt keine vorgeschriebene Form für Erbauseinandersetzungsverträge. Trotzdem sollte unbedingt die Schriftform gewählt werden. Nur so ist die Vereinbarung später jederzeit problemlos nachweisbar. Enthält die Erbmasse Immobilien oder Immobilienrechte, die im Rahmen der Auseinandersetzung auf einzelne Erben übergehen, muss der Auseinandersetzungsvertrag notariell beurkundet werden. Ein Notartermin wird außerdem notwendig, wenn Gesellschaftsanteile zur Erbmasse gehören, zum Beispiel die Beteiligung an einer GmbH.

Auch inhaltlich gibt es keine gesetzliche Vorgabe für die Auseinandersetzungsvereinbarung. Trotzdem gibt es eindeutige Anforderungen:

  • Auf jeden Fall sollten alle Nachlassgegenstände aufgeführt werden. Der Vertrag sollte ein von allen Seiten akzeptiertes Nachlassbestandsverzeichnis enthalten.
  • Klar und detailliert aufführen sollte das Vertragswerk, wer welchen Nachlassgegenstand erhält. Schließlich sind diese Regelungen sein Kernstück.
  • Ein explizites Übergabe- und Verrechnungsdatum vermeidet eigentumsrechtliche, steuerrechtliche und schuldrechtliche Unklarheiten.
  • Unbedingt ratsam ist eine Verzichtsklausel, mit der die Miterben erklären, dass ihre Ansprüche auf den Nachlass ausgeglichen sind und keine weiteren Forderungen mehr erhoben werden.
  • Offene Fragen zur Haftung oder zur Erfüllung von Auflagen des Erblassers sollten ebenfalls vertraglich geklärt werden.
  • Schließlich sollte der Vertrag Regelungen zur praktischen Abwicklung enthalten: wer kümmert sich um welche Formalitäten wie Änderungen des Grundbuchs oder die Auflösung von Depotkonten etc. Auch die dafür erforderlichen Vollmachten können im Rahmen der Vereinbarung erteilt werden.

Formfehler lassen einen Auseinandersetzungsvertrag im schlimmsten Fall nichtig werden. Fachanwalt Symann, LL.M. sorgt für eine hieb- und stichfeste Vertragsgestaltung.

Kleine Lösung: ein Teilauseinandersetzungsvertrag

Die Erbauseinandersetzung ist in Schritten möglich. Dann spricht man von einer Teilauseinandersetzung. So kann die Auseinandersetzung zunächst nur eine bestimmte Immobilie betreffen, nur die Beteiligung an einem Unternehmen oder die Verwertung eines teuren Kunstobjekts. Voraussetzung einer Teilauseinandersetzung ist wie bei der umfassenden Lösung die Einwilligung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft.

  • In der Praxis kann so ein Teil des Nachlasses erledigt werden, der schnell geregelt werden sollte, während für andere Fragen Zeit zur Klärung beziehungsweise zum Verhandeln bleibt.
  • Oder man regelt nur diejenigen Nachlassgegenstände in einer schriftlichen Vereinbarung, deren Verwertung und Aufteilung besonders kompliziert sind, etwa im Fall von Kunstwerken oder Unternehmensanteilen. Andere Nachlassgegenstände wie ein Barvermögen, dessen Auseinandersetzung problemlos ist, können möglicherweise ohne schriftlichen Vertrag verteilt werden.
  • Ein weiteres Argument für Teilauseinandersetzungsverträge: Beschränkt sich die Vereinbarung auf Nachlasswerte, deren Regelung vom Notar beurkundet werden muss, und bleiben andere Nachlasswerte dabei außen vor, senkt das die Notarkosten.

Auch eine Teilauseinandersetzung sollte stets in schriftlicher Form erfolgen. Sonst kann es passieren, dass die scheinbar schnelle Lösung später erst recht zu langen Streitigkeiten führt.

Fachanwalt Symann klärt mit Ihnen gemeinsam, ob ein Teilauseinandersetzungsvertrag möglich ist und setzt das optimale Vertragswerk für Ihren Bedarf auf.

Teilungsplan: die Miterben sind frei, solange sie einig sind

Grundsätzlich haben die Miterben bei der Gestaltung der Erbauseinandersetzung viel Spielraum. Das Gesetz gibt zwar bestimmte Regeln vor, die generell für Bruchteilsgemeinschaften gelten (§ 2042 Abs. 2 BGB). Dazu gehört etwa der Grundsatz, dass eine Forderung, die zum Nachlass gehört, nur dann verkauft werden darf, wenn sie im Moment nicht eingezogen werden kann. Doch an diese Regeln sind die Erben nicht gebunden, solange alle einvernehmlich davon abweichen wollen.

Ähnliches gilt für Vorgaben des Erblassers zur Auseinandersetzung des Nachlasses. Hat der verstorbene Vater bestimmt, dass seine ältere Tochter die Eigentumswohnung und die jüngere Tochter das Ferienhaus erhält, so können beide durchaus untereinander tauschen, solange sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft in den entsprechenden Teilungsplan einwilligen.

In einer konsensfähigen Erbengemeinschaft ist vieles möglich. Gerade der Konsens ist jedoch oft die größte Herausforderung. Fachanwalt Symann hat Erfahrung mit Überzeugungsarbeit in schwierigen Erbengemeinschaften.

Anfechtung eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Unterzeichnen die Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, sind sie daran gebunden. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann die Vereinbarung später von einem der Unterzeichner angefochten und von einem Gericht für nichtig erklärt werden.

Mögliche Anfechtungsgründe sind die im BGB vorgesehenen Umstände: ein Inhalts- und Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), falsche Übermittlung (§ 120 BGB) sowie Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB). In der Praxis ist vor allem der letzte Anfechtungsgrund relevant. Wer nachweisen kann, dass er auf unzulässige Weise zur Unterschrift genötigt oder durch Lügenmärchen dazu verführt wurde, kann gegen eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung vorgehen.

Problem ist oft die Beweisbarkeit. Fachanwalt Symann berät Sie zur Anfechtbarkeit Ihres Erbauseinandersetzungsvertrags.

Ein Erbe verweigert die Unterschrift?

Es gibt einen durchdachten und fairen Teilungsplan samt dazugehörigem Entwurf eines Erbauseinandersetzungsvertrags? Alle Aspekte sind geregelt und fast die gesamte Erbengemeinschaft stimmt zu, doch ein Miterbe schießt quer und verweigert die Unterschrift? In solchen Fällen kann es notwendig werden, zum Mittel der Erbteilungsklage zu greifen. Dabei legt einer der Erben dem Gericht den Teilungsplan vor. Wenn dieser alle Nachlassgegenstände und alle erbrechtlichen Vorgaben berücksichtigt und für alle zumutbar ist, wird das Gericht die Zustimmung des einzelnen Erben erzwingen. Damit tritt der Teilungsplan in Kraft.

Erbteilungsklage sind nicht ohne Risiko. Sie gehören in die Hände von Fachleuten. Als Fachanwalt für Erbrecht ist Fabian Symann auf solche Klagen spezialisiert.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

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