Erbschein

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Was ist ein Erbschein und wofür benötige ich ihn?

Der Erbschein des Nachlassgerichts kann wichtig sein, um das Erbvermögen in Besitz zu nehmen und zu verwalten. Er weist die Erbenstellung gegenüber Dritten, beispielsweise gegenüber der Bank, die das Konto des Erblassers führt. Allerdings benötigt man längst nicht immer und für alle Transaktionen einen Erbschein. In vielen Fällen kann man die Erbenstellung auch anders nachweisen. Fabian Symann, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht in München und von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) als Testamentsvollstrecker zertifiziert, erläutert das Erbscheinverfahren.

Der Erbschein des Nachlassgerichts: offizieller Nachweis der Erbenstellung

Wenn ein Erblasser stirbt, benötigen die Erben für vieles einen Nachweis ihrer Erbenstellung: einen Beleg dafür, dass sie wirklich Ansprüche auf den Nachlass haben. Ein solcher Nachweis wird zum Beispiel verlangt, um Geldbestände auf Konten zu übernehmen, ein geerbtes Grundstück im Grundbuch auf sich zu übertragen, die Rückzahlung eines vom Erblasser vergebenen Privatkredits einzufordern oder um geerbte Wertpapiere zu verkaufen.

Der Erbschein gibt Banken, Geschäftspartnern, Mitgesellschaftern und Behörden wie dem Grundbuchamt die Sicherheit, dass sie es wirklich mit dem oder den Erben und damit den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen zu tun haben. Der Schein ist nicht der einzige Weg, diesen Nachweis zu führen. Aber er ist in jedem Fall ein sicheres Mittel.

Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlassgericht. Es führt dazu ein Erbscheinverfahren durch, in dem es die erbrechtliche Situation prüft. Die anfallenden Kosten müssen die Erben tragen.

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Was steht in einem Erbschein?

Es gibt Erbscheine für Alleinerben und gemeinschaftliche Erbscheine bei mehreren Erben. Der Erbschein nennt den oder die Verstorbene, den oder die Erben und im Fall eines gemeinschaftlichen Erbscheins auch ihre jeweilige Erbquote.

Außerdem geht aus dem Schein hervor, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, und ob eine Nacherbschaft besteht. Solche Verfügungen haben Auswirkungen auf Dritte: so wird im Fall einer Nacherbschaft ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen. Die Testamentsvollstreckung führt dazu, dass nicht der Erbe selbst, sondern der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet, zumindest bis zu dessen Aufteilung.

Ein Erbschein ist kein Testament. Es sagt zum Beispiel nichts über Auflagen, die der Erblasser gemacht hat. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie Fabian Symann, wenn ein Miterbe den Erbschein missbräuchlich einsetzt.

Erbschein: Rechtssicherheit für Geschäftspartner und Institutionen

Für Banken, Behörden, Dienstleister, Unternehmen und Institutionen ist es ein Vorteil, wenn Erben ihnen zur Abwicklung der Nachlassgeschäfte einen Erbschein vorlegen. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt die „Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins“ fest (§ 2365 BGB). Deshalb können Dritte davon ausgehen, dass die im Erbschein ausgewiesenen Erbenrechte wirklich zutreffen.

  • Die Bank, die das Kontoguthaben des Verstorbenen auszahlen soll, muss damit nicht erst prüfen, ob der Inhaber des Erbscheins wirklich im Testament bedacht wurde oder ein gesetzliches Erbrecht hat.
  • Genauso wenig muss die Bank Nachforschungen anstellen, ob weitere Erben existieren, wenn der Erbschein den Betreffenden als Alleinerben ausweist.
  • Sie muss auch nicht erkunden, ob im Testament bestimmte Auflagen an das Erbe geknüpft wurden.

Selbst wenn sich später herausstellt, dass weitere Erben existieren, haftet die Bank für die Auszahlung des Kontoguthabens nur dann, wenn ihr die Fehlerhaftigkeit des Erbscheins bekannt war. Aus dieser aus Sicht von Dritten wünschenswerten Rechtssicherheit folgt jedoch nicht, dass sie in jedem Fall auf einem Erbschein bestehen können.

Manchmal steht hinter dieser Forderung ohnehin nur der Versuch, eine Zahlung oder Herausgabe zu verzögern. Ein Beispiel: der Verstorbene hat vor seinem Tod ein Privatdarlehen vergeben, nun verweigern die Darlehensnehmer den Erben die fällige Rückzahlung unter Verweis auf den fehlenden Erbschein. In einem derartigen Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein notarieller Erbvertrag ausreichte, damit die Erben ein Privatdarlehen der Erblasserin kündigen und dessen Rückzahlung einfordern konnten (OLG Düsseldorf, 22.10.2021 – 7 U 139/21).

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Wann brauchen Erben einen Erbschein und wann nicht?

Ob ein Erbschein benötigt wird und damit die entsprechenden Gebühren anfallen, hängt unter anderem von folgenden Gesichtspunkten ab:

  • Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag – oder hat der oder die Verstorbene keine Verfügung hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge gilt?
    Ohne letztwillige Verfügung bleibt den gesetzlichen Erben nur der Erbschein als Nachweis ihrer Rechte gegenüber Dritten.
    Dagegen machen ein notariell beglaubigtes Testament oder ein notarieller Erbvertrag diesen Nachweis grundsätzlich überflüssig, wenn es zu ihnen ein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts gibt. In diesem Protokoll dokumentiert das Gericht die Testamentseröffnung.
    Selbst die beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen, privat aufbewahrten und beim Nachlassgericht eingereichten Testaments musste eine Sparkasse anerkennen, als sie von den Erben zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll vorgelegt wurde. Dazu wurde sie vom BGH verpflichtet (BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15).
    Das Grundbuchamt allerdings wird nur notariell beurkundete Testamente oder Erbverträge anerkennen. Wenn daraus die Erbfolge nicht klar hervorgeht, wird es auf einem Erbschein bestehen.
  • Gibt es zwar ein Testament oder einen Erbvertrag, bleiben jedoch Unklarheiten zur Erbfolge? Ist nicht klar, ob Nacherben oder Schlusserben eingesetzt wurden, ob es Vollerben und Schlusserben gibt, oder welche Erbquote welches Mitglied einer Erbengemeinschaft erhält? In diesem Fall werden Dritte wie Banken oder Darlehensschuldner auf einem vom Nachlassgericht ausgestellten Erbschein bestehen, da nur er ihnen die erforderliche Rechtssicherheit bietet.
  • Liegt möglicherweise eine Vollmacht über den Tod hinaus vor? Mit einem solchen Dokument kann man beispielsweise ein Konto des oder der Verstorbenen schließen und das Geld überweisen, ohne dass ein Erbschein oder Testament nötig wäre. Die Dauer über den Tod hinaus kann in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein, die einem Verwandten zu Lebzeiten ausgestellt wird.
  • Zur Auszahlung einer Lebensversicherung, die der Verstorbene abgeschlossen hat, wird weder ein Erbschein noch eine Kopie des Testaments oder des Erbvertrags benötigt. Das gilt allerdings nur, wenn man im Vertrag ausdrücklich als Bezugsberechtigter eingetragen wurde. In diesem Fall fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass, der Bezugsberechtigte kann die Auszahlung der Versicherungssumme direkt beanspruchen.

Viele der Aufgaben rund um die Übernahme des Erbes lassen sich auch ohne Erbschein bewerkstelligen. Das spart Geld und Zeit. Fachanwalt Fabian Symann, LL.M. berät Sie.

Der Antrag auf den Erbschein, das Erbscheinverfahren und die Kosten

Der Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt. Erben müssen ihn beim Nachlassgericht des Amtsgerichts beantragen, das für den letzten Wohnort des oder der Verstorbenen zuständig ist. Der Antrag kann dort oder wahlweise über einen Notar gestellt werden.

Wer einen Erbschein beantragt, muss dazu Urkunden vorlegen, etwa Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunden. Er muss außerdem Angaben zu möglichen weiteren Erben, zum Vorliegen eines Testaments oder weiterer Testamente, zur möglichen Einsetzung eines Testamentsvollstreckers und ähnliches mehr machen und durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigen.

Im Fall einer Erbengemeinschaft kann jedes Mitglied allein das Erbscheinverfahren in Gang setzen, auch ohne Zustimmung der Miterben. Eine Vollmacht der Miterben beschleunigt das Verfahren allerdings.

Wer nur ein Pflichtteilsrecht besitzt, kann keinen Erbschein beantragen. Auch ein Vermächtnis oder eine Schenkung auf den Todesfall berechtigen die Empfänger nicht dazu.

Das Erbscheinverfahren kostet Geld. Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert als sogenanntem Geschäftswert. Beträgt der Nachlasswert beispielsweise 10.000 Euro, fällt eine Gebühr in Höhe von 75 Euro an. Ein Geschäftswert von einer Million Euro löst Gebühren in Höhe von 1.735 Euro aus. Weitere Gebühren entstehen durch die eidesstattlichen Versicherungen. In manchen Fällen hört das Nachlassgericht Zeugen an, bevor es den Erbschein ausstellt – etwa dann, wenn unklar ist, ob der Antragsteller wirklich Alleinerbe ist. Das löst zusätzliche Kosten aus.

Der Erbschein gilt nur in Deutschland. Wenn zum Nachlass auch Vermögen im Ausland gehört, kann unter Umständen ein europäisches Nachlasszeugnis als Nachweis der Erbenstellung notwendig werden.

Wie lange es dauert, bis man den Erbschein erhält, hängt davon ab, wie einfach oder kompliziert der Einzelfall ist. In der Regel sollte man mit einigen Wochen rechnen, bei großem Klärungsbedarf oder aufgrund von Personalmangel können daraus auch einige Monate werden.

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Einzug von fehlerhaften oder nicht mehr aktuellen Erbscheinen

Wenn sich nach Ausstellung eines Erbscheins zeigt, dass er die erbrechtliche Situation nicht korrekt abbildet, wird er vom Nachlassgericht eingezogen. Das geschieht beispielsweise dann, wenn sich ein weiterer Erbe meldet, oder wenn ein neueres handschriftliches Testament gefunden wird, das den vermeintlichen Erben enterbt und jemand anders an dessen Stelle setzt.

Wenn das Nachlassgericht den Erbschein nicht einziehen kann, weil zum Beispiel dessen Inhaber nicht reagiert, wird es den Erbschein für kraftlos erklären und diese Entscheidung veröffentlichen. Der vermeintliche Erbe und Inhaber des eingezogenen Erbscheins muss dem tatsächlichen Erben Auskunft darüber erteilen, was er mit dem Erbe getan hat und wo sich das Nachlassvermögen befindet.

Wurde ein fehlerhafter Erbschein ausgestellt, der Ihre berechtigten Ansprüche beschneidet? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren – rufen Sie noch heute bei der Erbrechtskanzlei Symann in München an.

Wichtig: Der Antrag entspricht einer Annahme der Erbschaft

Wenn Erbberechtigte sich noch nicht entschieden haben, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sollten sie keinen Antrag auf einen Erbschein stellen. Der Antrag führt nämlich unweigerlich zur Annahme der Erbschaft, selbst wenn die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls noch nicht abgelaufen ist.

Wer erst noch klären möchte, ob der Nachlass möglicherweise überschuldet ist oder große Haftungsrisiken mit sich bringt, sollte das Erbscheinverfahren unbedingt vermeiden.

Erbrecht ist komplex und voller Stolperfallen. Fachanwalt Fabian Symann hilft Ihnen, klug vorzugehen und Fehler zu vermeiden.

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