Erbunwürdigkeit: wann gelten Erben als erbunwürdig?

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Durch krumme Touren zum vorteilhaften Testament? Wer als Erbe unfaire Mittel einsetzt, ist erbunwürdig und verliert seinen Erbanspruch. Mit- oder Ersatzerben sowie Pflichtteilsberechtigte können das Testament dann wegen Erbunwürdigkeit anfechten. Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. aus München kennt die Regelungen zur Erbunwürdigkeit aus seiner täglichen Arbeit: er ist Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV).

Erbunwürdigkeit: Wer sein Erbe auf unzulässige Art erreicht hat, soll nicht belohnt werden

Manche Menschen lassen sich durch die Aussicht auf ein Erbe zu unfairen oder kriminellen Mitteln verleiten. Erben, die sich ihr Erbrecht mit unzulässigen Methoden verschafft haben, können von einem Gericht für erbunwürdig erklärt werden und verlieren damit alle Ansprüche auf den Nachlass.

Die Karten werden also neu gemischt, wenn ein Gericht auf Erbunwürdigkeit entscheidet. Ein solches Urteil hebt das Erbrecht sowie den Pflichtteilsanspruch rückwirkend auf. Die erbunwürdige Person wird mit Blick auf das Erbe so behandelt, als hätte sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr gelebt. Sie muss herausgeben oder zurückzahlen, was sie bereits aus dem Nachlass bereits erhalten hat. Wer stattdessen einen Teil des Erbes erhält, wer welchen Pflichtteil verlangen kann und wem möglicherweise ein Vermächtnis zusteht, wird neu bestimmt.

Voraussetzung für die Feststellung der Unwürdigkeit eines Erben ist eine Anfechtungsklage. Die kann jeder erheben, dem die Entscheidung auf Erbunwürdigkeit „zustattenkommt“, wie es im Gesetz heißt (§ 2341 BGB). In erster Linie sind das Ersatzerben, Miterben sowie Pflichtteilsberechtigte.

Sie wollen eine Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit anstrengen? Oder will man Sie selbst verklagen? Bei der Erbrechtskanzlei Symann aus München erhalten Sie spezialisierte Beratung.

Mögliche Gründe für Erbunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit im rechtlichen Sinn besteht nur bei einer festen Liste möglicher Gründe. Sie werden im Gesetz aufgezählt (§ 2339 BGB). Erbunwürdig ist, wer …

  • den Erblasser vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat (außer bei Notwehr oder passiver Sterbehilfe
  • vorsätzlich dafür gesorgt hat, dass der Erblasser kein Testament aufsetzen oder keinen Erbvertrag schließen oder eine vorhandene letztwillige Verfügung ändern konnte
  • den Erblasser durch Drohungen oder durch arglistige Täuschung dazu gebracht hat, einen bestimmten letzten Willen festzulegen
  • das Testament fälscht, manipuliert oder verschwinden lässt und damit ein Urkundendelikt begeht

Weitere Begründungen gibt es nicht. Anderes Formen des Fehlverhaltens von Erben führen nicht zur Erbunwürdigkeit. Dagegen ist die Entziehung des Pflichtteils auch zum Beispiel bei Straftaten gegen andere Personen als den Erblasser möglich.

Die Gründe für die Erbunwürdigkeit bestehen nur, solange das betreffende Testament oder der Erbvertrag wirksam sind. Hat der Neffe seinen Onkel durch böswillige Lügen zur Enterbung seiner Cousine gebracht, dieser sein Testament aber später noch einmal neu aufgesetzt? Dann kann die Nichte keine Anfechtungsklage mehr gegen ihren Cousin erheben: der auf arglistiger Täuschung beruhende letzte Wille ist nicht mehr wirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Cousin zwar auch im neuen Testament der Haupterbe ist, dessen Erstellung aber nicht mehr beeinflusst hat.

Die Anfechtung des Testaments aufgrund von Erbunwürdigkeit ist eine starke Waffe. Sie ist aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Fachanwalt Symann sagt Ihnen, wie die Aussichten in Ihrem Fall stehen.

Feststellung der Erbunwürdigkeit durch Gerichtsurteil

Die Erbunwürdigkeit eines vermeintlichen Erben kann erst nach dem Erbfall festgestellt werden. Zu Lebzeiten des Erblassers sind höchstens Strafanzeigen wegen strafbaren Verhaltens möglich, etwa wegen Nötigung oder Urkundenfälschung.

Erbunwürdigkeit ist ein Grund zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, genau wie Erklärungsirrtümer oder die Übergehung eines Pflichtteils. Anders als in anderen Fällen einer  Testamentsanfechtung wird bei Erbunwürdigkeit stets eine Anfechtungsklage notwendig. Dafür kann entweder das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig sein, je nach dem Wert des Nachlasses.

Die Anfechtung ist nur innerhalb von einem Jahr möglich. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der oder die Anfechtungsberechtigte erfährt, dass es belastbare Gründe für die Unwürdigkeit des Erbberechtigten gibt. Sind seit dem Erbfall dreißig Jahre vergangen, ist generell keine Anfechtung mehr möglich.

Nur ein Gericht kann die Erbunwürdigkeit feststellen. Lassen Sie sich in dem Prozess von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht vertreten. Fachanwalt Symann, LL.M. weiß, worauf es bei der Anfechtungsklage ankommt.

Wer ist zur Anfechtung des Testaments wegen Erbunwürdigkeit berechtigt?

Wer nicht von der Unwürdigkeit des Erben profitiert, kann die Anfechtung des Testaments nicht betreiben. Einem besorgten Nachbarn oder der Pflegekraft, die eine Fälschung des letzten Willens vermutet, steht diese Möglichkeit nicht offen. Für sie gibt es andere Optionen.

Anfechtungsklage erheben kann jeder, der durch die Feststellung der Erbunwürdigkeit und den Wegfall der betreffenden Person erbt beziehungsweise mehr erbt oder einen größeren Pflichtteilsanspruch erhält. Anfechtungs- und damit klageberechtigt sind unter anderem:

  • Miterben, deren Erbquote sich durch den Wegfall des oder der erbunwürdigen Person erhöht
  • Pflichtteilsberechtigte, deren Pflichtteil sich vergrößert, weil der entsprechende fiktive gesetzliche Erbteil durch Wegfallen des Erbens größer wird
  • gesetzliche Erben, die an die Stelle des erbunwürdigen Erben treten, zum Beispiel deren Kinder
  • Schlusserben, die durch das Entfallen des unwürdigen Erben später ein größeres Vermögen erhalten
  • Im Testament benannte Ersatzerben
  • Erben, die bei Unwürdigkeit eines enterbten Angehörigen diesem keinen Pflichtteil auszahlen müssen

Nicht zur Klage berechtigt ist, wer nur ein Vermächtnis erhält oder nur von einer Auflage im Testament profitiert, etwa einem lebenslangen Wohnrecht.

Erbunwürdig oder nicht, klageberechtigt oder nicht, Aussicht auf Erfolg oder nicht? Belastbare Antworten zur Erbunwürdigkeit erfordern Fachkenntnisse im Erbrecht.

Eine Verzeihung hebt die Erbunwürdigkeit auf

Selbst wenn einer der Gründe für Erbunwürdigkeit vorliegt, ist keine Anfechtung mehr möglich, falls der Erblasser der erbunwürdigen Person verziehen hat. Eine bestimmte Form muss diese Verzeihung nicht haben. Entscheidend ist, dass der Erblasser ausdrücklich oder durch sein Verhalten klar zu erkennen gibt, dass er aus der Pflichtverletzung keine nachteiligen Konsequenzen ziehen möchte. Die Verzeihung kann also auch durch konkludentes Handeln zum Ausdruck gebracht werden, etwa indem der oder die Betreffende wieder in den Kreis der Familie aufgenommen und die Beziehung normalisiert wird.

Eine Verzeihung setzt immer voraus, dass dem Erblasser das Fehlverhalten in seiner vollen Tragweite bekannt war. Er muss sich also darüber klar gewesen sein, dass der Erbe ihn durch böswillige Lügen zum Ändern des Testaments nötigen oder daran hindern wollte oder gar einen Tötungsversuch unternommen hat.

Ob die Einwilligung des Erblassers in aktive Sterbehilfe oder einen assistierten Suizid durch den Erben der Verzeihung gleichkommt und damit die Erbunwürdigkeit verhindert, ist unter Juristen umstritten.

Es genügt nicht, wenn nach außen alles wieder in Ordnung war. Der Erblasser muss von der Tat gewusst und sie verziehen haben. Sonst bleibt es bei der Unwürdigkeit.

Vermächtnisunwürdigkeit und Pflichtteilsunwürdigkeit

Erbunwürdigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst nicht nur Erbanteile im engeren Sinn. Bei Erbunwürdigkeit wird der Nachlass so behandelt, als „wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte“ (§ 2344 BGB). Deshalb können Erbunwürdige auch keine Forderungen als Vermächtnisnehmer oder als Pflichtteilsberechtigte stellen.

  • Als Vermächtnis können Vermögensgegenstände aus dem Nachlass an eine im Testament oder Erbvertrag genannte Person übertragen werden, bevor die Erben oder Erbengemeinschaft Zugriff auf den Rest des Vermögens erhalten. Wird die Unwürdigkeit des Vermächtnisnehmers gerichtlich festgestellt, muss er das Vermächtnis wieder herausgeben. Es wird dann Teil der Erbmasse, falls das Testament keinen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt.
  • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den gesetzliche Erben im Falle ihrer Enterbung erhalten. Er umfasst die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund gesetzlicher Erbfolge an Wert zugestanden hätte. Hält ein Gericht das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser nach dessen Versterben für erb- bzw. pflichtteilsunwürdig, verliert er seinen Pflichtteilsanspruch.

Fachanwalt Symann unterstützt Sie nicht nur dabei, Ihren erbrechtlichen Ansprüchen in vollem Umfang Geltung zu verschaffen. Er kümmert sich auch um die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen für unwürdig erklärte Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Lebzeitige Schenkungen und Zugewinnausgleich

Die erfolgreiche Anfechtung des Erbvertrags oder Testaments wegen Erbunwürdigkeit wirkt sich nicht auf alle Aspekte der Vermögensübertragung und des Vermögensausgleichs aus.

  • Selbst ein erbunwürdiger Ehepartner kann verlangen, dass er aus dem Nachlass des verstorbenen Ehemanns oder der verstorbenen Ehefrau einen Zugewinnausgleich erhält. Voraussetzung ist, dass der Güterstand eine Zugewinngemeinschaft war.
  • Lebzeitige Schenkungen an den oder die für unwürdig erklärte Person sind von der Erbunwürdigkeit nicht betroffen. Ausnahme: eine Schenkung auf den Todesfall geht dem unwürdigen Erben genauso verloren wie ein Erbteil.
    Ansonsten können die (neuen) Erben eine Schenkung des Erblassers nur in zwei Fällen widerrufen: dann, wenn der Beschenkte den Schenker getötet hat, oder wenn dieser die Schenkung widerrufen wollte und vom Beschenkten daran gehindert wurde. Daran ändert die Erbunwürdigkeit nichts. Der Widerruf der Schenkung ist ein eigener Rechtsakt und ergibt sich nicht aus dem Urteil in der Anfechtungssache.

Ob Sie einen Fall von Erbunwürdigkeit feststellen lassen wollen oder sich gegen eine Anfechtung zur Wehr setzen müssen: die Erbrechtskanzlei Symann hilft Ihnen, Ihre Interessen optimal wahrzunehmen.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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