Erbvertrag

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Die Vor- und Nachteile eines Erbvertrags

Mit einem Erbvertrag können Erblasser die Weitergabe ihres Vermögens genauso regeln wie mit einem Testament. Allerdings sind beide Seiten, Erblasser und Erben, in diesem Fall vertraglich an die Vereinbarung gebunden. In einem Erbvertrag lassen sich Erbansprüche verbindlich festlegen und an Gegenleistungen knüpfen. Fabian Symann, Fachanwalt für Erbrecht aus München, erläutert die erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und die Vor- und Nachteile eines Erbvertrags.

Was macht einen Erbvertrag aus?

Von indirekten Werkzeugen wie Schenkungen oder Stiftungen abgesehen gibt es nach deutschem Recht grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Weitergabe des eigenen Vermögens nach dem Tode:

  • Erblasser können auf eine eigene Regelung verzichten. Dann greift die gesetzliche Erbfolge. Diese nimmt allerdings keine Rücksicht auf die Wünsche des Verstorbenen und dessen persönliche Beziehungen und Erfahrungen.
  • Wer lieber auf eine selbst bestimmte oder „gewillkürte“ Erbfolge setzt, kann ein Testament Mit einem Testament legt der Erblasser einseitig seinen Willen fest und bestimmt, wie das Vermögen nach seinem Tode verteilt werden soll.
  • Der Abschluss eines Erbvertrages ist die dritte Variante. Damit werden die Erbregelungen in Form eines Vertrags zwischen dem Erblasser und dem oder den Vertragspartnern festgehalten. Oft sind das die Erben oder ein Ehepartner. Die Unterschrift ist wie bei jedem Vertrag für beide Seiten freiwillig. Aber sie hat eine bindende Wirkung: Anschließend können sich Erblasser und Erbe gegeneinander und gegenüber Dritten auf die vereinbarten Regelungen berufen.

Rechtsgrundlage von Erbverträgen ist § 1941 BGB und §§ 2274 bis 2302 BGB.

Testament oder Erbvertrag – welche Variante ist besser zur Umsetzung Ihrer Vorstellungen geeignet? Diese Frage kann Ihnen Rechtsanwalt Symann, Fachanwalt für Erbrecht, beantworten.

Nachweislicher Bindungswille: Der Sinn und Zweck eines Erbvertrags

Erbverträge sind längst nicht in jedem Fall sinnvoll. Aber in bestimmten Konstellationen bieten sie echte Vorteile.

  • Ein Erbvertrag kann die „Bedachten“, d. h. die zukünftigen Erben, zu einer Gegenleistung verpflichten. Ein Beispiel: Der Sohn erhält die Zusicherung, dass er das Haus der Mutter erbt, aber er muss dafür ihre Pflege oder ihren Unterhalt übernehmen, oder einen Teil des Erbes einer wohltätigen Einrichtung schenken. Durch den Erbvertrag können beide Seiten auf die Verbindlichkeit dieser Absprache vertrauen.
  • Ein Erbvertrag kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine verbindliche Lösung für strittige Erbschaftsfragen herbeiführen. Angenommen, eine Mutter will ihr Erbe unter ihren zwei Töchtern und ihrer besten Freundin aufteilen. Nach langen Diskussionen ist eine Regelung gefunden, mit der die drei Erbinnen leben können. Dann dokumentiert der Erbvertrag ihr Einverständnis in verbindlicher Weise. Spätere Versuche, die Verteilung doch noch zu ändern, werden deutlich erschwert.
  • Ehepaare können sich statt mit einem Berliner Testament bzw. Ehegattentestament auch durch einen Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Auch ein kombinierter Erb- und Ehevertrag ist möglich. Außerdem haben so auch unverheiratete Paare, Geschwister, gute Freunde etc. die Möglichkeit gegenseitiger Erbeinsetzung. Ein Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag ermöglicht auf Wunsch einen Ausweg im Fall des Scheiterns der Beziehung.
  • Erbverträge sind ein wichtiges Gestaltungsmittel zur Unternehmensnachfolge in Unternehmerfamilien. Damit lassen sich Gesellschafts- bzw. Kapitalanteile schon im Voraus genau aufteilen und für die zur Unternehmensnachfolge vorgesehenen Erben bzw. Erbinnen eine beherrschende Mehrheit der Stimmrechte gewährleisten. Parallel lässt sich ihre Verantwortungsübernahme durch Auflagen absichern und für andere Erben eine befriedigende Lösung festgelegen. Da das Ergebnis als Vertrag vorliegt, gewinnen auch Kapitalgeber und Geschäftspartner Sicherheit.

Die Bindungswirkung des Erbvertrags ist sein besonderes Merkmal, sein großer Vorteil – und die größte Stolperfalle bei dieser Form der Erbregelung.

Einseitiger, zweiseitiger und gegenseitiger Erbvertrag

Einen einseitigen Erbvertrag schließt ein Erblasser mit den zukünftigen Erben ab. Daneben gibt es auch zweiseitige Erbverträge, in denen beide Vertragsparteien ihr jeweiliges Erbe regeln. In der Regel geschieht das als gegenseitiger Erbvertrag, zum Beispiel zwischen Ehepartnern: Beide setzen sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben ein.

Erbverträge und Eheverträge hängen oft zusammen, so wie das Erbrecht und das Familienrecht generell kaum zu trennen sind. Ein Fachanwalt für Erbrecht muss auch in familienrechtlichen Fragen kompetent sein.

Formelle Anforderungen an einen wirksamen Erbvertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt eine Reihe von Formerfordernissen für Erbverträge fest.

  • Jeder Erbvertrag muss notariell beurkundet Gleiches gilt für eine spätere Aufhebung oder Anfechtungserklärung. Selbst formulieren muss der Notar den Vertrag jedoch nicht. Diese Aufgabe kann ein Rechtsanwalt übernehmen.
  • Einen Erbvertrag können nur unbeschränkt geschäftsfähige, testierfähige Menschen abschließen. Testierfähig ist, wer die Tragweite und Konsequenz der Erbregelung nachvollziehen kann. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit setzt Volljährigkeit voraus.
  • Beim Notartermin müssen die Vertragsparteien persönlich anwesend sein. Der Erbvertrag muss vom Erblasser persönlich abgeschlossen werden. Diese Rolle kann nicht von Bevollmächtigten oder Betreuern übernommen werden.

Ein Erbvertrag mit formellen Mängeln kann sich später als nichtig erweisen oder angefochten werden.

Inhaltliche Aspekte von Erbverträgen

  • In Erbverträgen kann der Erblasser Erben einsetzen, ein Vermächtnis festlegen und Auflagen für Erben und Vermächtnisnehmer formulieren.
  • Dabei können auch Dritte als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden, nicht nur die Vertragspartner des Erbvertrags.
  • Außerdem kann im Erbvertrag das anzuwendende Erbrecht festgelegt werden, wenn der Erbfall Auslandsbezüge besitzt.
  • Andere vertragsmäßige Festlegungen außer den genannten (eingesetzte Erben, Vermächtnisse, Auflagen, Wahl des Erbrechts) sind in einem Erbvertrag nicht möglich. Das bedeutet: nur diese Festlegungen sind für die Beteiligten verbindlich.
  • Allerdings kann der Erbvertrag durchaus weitere Dinge regeln. Diese haben dann den Charakter einer einseitigen Verfügung ohne vertragliche Bindungskraft. Sie können später also einseitig verändert werden. Ein Beispiel sind Festlegungen zum Ort oder zur Form der Bestattung.

In einem erbrechtlich kompetent formulierten Erbvertrag ist ohne weitere Auslegung direkt ersichtlich, welche Bestimmungen vertragsmäßig sind. Das entzieht späteren Rechtsstreitigkeiten die Grundlage.

Wann lässt sich der Erbvertrag anfechten?

Die Anfechtung eines Erbvertrags ist gleichbedeutend mit einem Antrag an das Nachlassgericht, die Nichtigkeit dieses Vertrags festzustellen.

Das BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, einen von ihm unterschriebenen Erbvertrag anzufechten, etwa wenn er sich über dessen Inhalt geirrt hat, getäuscht oder bedroht wurde. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist das Auftauchen weiterer Pflichtteilsberechtigter, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Das kann zum Beispiel eine uneheliche Tochter sein, von der der Erblasser bei der Unterschrift noch nichts wusste.

Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Die Anfechtungserklärung muss notariell beurkundet und beim Nachlassgericht eingereicht werden. Der Erblasser kann die Anfechtung nur persönlich vornehmen, nicht durch Vertreter, außer bei Geschäftsunfähigkeit.

Neben dem Erblasser selbst ist jeder andere Betroffene zur Anfechtung berechtigt, wenn er von deren Erfolg profitiert. Anfechtungsberechtigt sind beispielsweise auch gesetzliche Erben, die durch den Erbvertrag schlechter gestellt wurden

Das Anfechten eines Erbvertrags ist kein Selbstläufer. Als Fachanwalt für Erbrecht weiß Fabian Symann, welche Argumente vor dem Nachlassgericht zählen.

Einvernehmliche Aufhebung und Änderung

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein Erbvertrag rechtmäßig und wirksam zustande gekommen ist, nun aber nicht mehr den Wünschen entspricht?

Wenn alle, die den Erbvertrag unterschieben haben, sich davon wieder lösen wollen, ist die Sache einfach: In diesem Fall genügt eine gemeinsame Aufhebungsvereinbarung, die wieder vom Notar beurkundet werden muss. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich, dieser muss ihn persönlich schließen.

Auch Änderungen an den vertragsmäßigen Bestimmungen im Erbvertrag sind nur möglich, wenn alle Vertragsparteien dem zustimmen. In diesem Fall kann eine vertragsmäßige Bestimmung auch durch ein Testament des Erblassers aufgehoben werden. Ein gegenseitiger Erbvertrag unter Ehepartnern kann durch ein Ehegattentestament aufgehoben werden.

Die Aufhebungsvereinbarung muss rechtssicher gestaltet sein, damit nachfolgende Erbschaftsregelungen auf einem sicheren Fundament stehen. Sie gehört in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht.

Rücktritt und Rücktrittsvorbehalt

Die Vertragsparteien können frei entscheiden, ob sie im Erbvertrag eine Rücktrittsklausel verankern wollen. Mit einer solchen Rücktrittsklausel können sowohl der Erblasser wie die Erben als Vertragspartner später Abstand von der Vereinbarung nehmen. Ohne die Bindungswirkung verliert der Erbvertrag allerdings einen wichtigen Teil von seiner Funktion.

Unabhängig vom Vertragstext kann der Erblasser zurücktreten, wenn der im Vertrag Bedachte sich als erbunwürdig erweist. Ein Beispiel dafür sind gewaltsame Übergriffe gegenüber dem Erblasser.

Wie sinnvoll und notwendig ist ein Rücktrittsvorbehalt? Für solche Fragen sind umfassende und vertrauensvolle anwaltliche Beratungen nötig. Die Kanzlei Symann berät Sie ohne Zeitdruck.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt Arbeitsrecht und Erbrecht

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