Erbverzicht

Zur Glossar-Übersicht zurück

Der Sinn und die Folgen eines Erbverzichtvertrags

Ein Erbverzichtsvertrag kann die gewünschte Nachlassregelung rechtlich absichern. Der Erbverzicht bannt die Gefahr, dass das Unternehmen oder die Immobilie im Erbfall wegen Pflichtteilsansprüchen verkauft werden muss. Der Preis dafür ist meistens eine Abfindung. Anwalt Fabian Symann aus München ist Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV). Er weiß, wobei es bei einem Erbverzicht ankommt.

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht: die Nachlassgestaltung zu Lebzeiten absichern

Viele Erblasser haben genau Vorstellungen davon, in welcher Form und an wen sie ihr Vermögen weitergeben wollen. Allerdings können die Wunschvorstellungen zur eigenen Erbfolge leicht an den gesetzlichen Regelungen scheitern, vor allem an Pflichtteilsansprüchen. Wenn die Tochter, die Haus und Grundstück erbt, ihrem Bruder den Pflichtteil auszahlen muss, kann sie die Immobilie vielleicht nicht halten.

Dieses Risiko kann ein Erbverzicht beseitigen. Laut Gesetz können „Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten“. Stimmt der Bruder gegen eine Abfindung einem Erbverzicht zu, ist die Weitergabe des Hauses an die Tochter abgesichert.

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht schafft Planungssicherheit und ermöglicht Nachlassgestaltungen, die sonst an erbrechtlichen Ansprüchen scheitern würden. Der Preis ist meist eine Abfindung.

Erbverzicht ist nicht dasselbe wie das Ausschlagen des Erbes

Manchmal verzichten Erben darauf, ihren Erbteil nach dem Tod eines Erblassers anzutreten. Vielleicht ist das geerbte Unternehmen stark verschuldet oder das Grundstück mit hohen Hypotheken belastet. In solchen Fällen wird das Erbe oft ausgeschlagen.

Das Ausschlagen des Erbes darf nicht mit dem Erbverzicht verwechselt werden. Wer auf das Erbe verzichtet, tut dies vorab und zu Lebzeiten des Erblassers. Außerdem ist dafür ein Vertrag mit dem Erblasser notwendig, während die Ausschlagung einseitig erklärt wird.

Erbrecht ist komplex. Fachanwalt Symann bewahrt Sie vor Missverständnissen und ungewollten Fehlern.

Beispiele für den Erbverzicht: Wann ergibt ein Erbverzichtsvertrag Sinn?

Der Erbverzicht hat in der Praxis den Sinn, die Übergabe des Nachlasses an die gewünschten Personen vor späteren Ansprüchen anderer zu schützen.

Drei Beispielszenarien dafür:

  • Schlussstrich nach Entfremdung
    Der Erbverzichtsvertrag kann einen erbrechtlichen Schlussstrich unter die zerrüttete Beziehung zu einem Kind ziehen. Dieses erhält durch den Vertrag eine Abfindung und gibt im Gegenzug alle Erb- und Pflichtteilsansprüche auf. Späteren Versuchen, gegen die Nachlassregelung vorzugehen, ist damit der Boden entzogen.
    Per Erbverzicht gegen Abfindung kann auch eine auf die Ehefrau oder die ehelichen Kinder ausgerichtete Nachlassregelung vor späteren Ansprüchen nichtehelicher Kinder geschützt werden.
  • Übergabe in geeignete Hände gewährleisten
    Wenn die Inhaberin das Familienunternehmen an die Tochter übergeben will, die sich verlässlich darum kümmern wird, und nicht an den unzuverlässigen Sohn, dann kann ein Erbverzicht verhindern, dass Pflichtteilsansprüche die Nachfolgerin später in eine unhaltbare finanzielle Situation treiben. Diese machen immerhin ein Viertel des Werts des Erbes aus, wenn es nur diese zwei pflichtteilberechtigten Erben gibt, und müssen in bar ausgezahlt werden. Die Abfindung, die der Bruder durch den Erbverzichtsvertrag erhält, kann dagegen lange vor dem Erbfall und über mehrere Jahre gestreckt ausgezahlt werden.
  • Überschuldeter gesetzlicher Erbe
    Mit einem Erbverzichtsvertrag lässt sich verhindern, dass Erbvermögen bei Gläubigern eines überschuldeten Erben landet. Ohne entsprechende Regelung droht im Erbfall die Pfändung der Hälfte des Erbanteils.
    Wenn der Sohn kurz vor der Privatinsolvenz steht, kann ein Erbverzicht verhindern, dass ein Großteils des Aktienvermögens der Mutter nach ihrem Tod von seine Gläubigern verwertet wird. Dabei kann der Erbverzicht so gestaltet werden, dass die Erb- und Pflichtteil für die Enkelin erhalten und der Sohn gewissermaßen übersprungen wird. Die Gläubiger haben kein Mittel, um gegen den Erbverzichtsvertrag vorzugehen.

Entscheidend: der Erbverzichtsvertrag

Welche Voraussetzungen beim Erbverzicht gelten und welche Folgen er hat, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 2346 – 2352 BGB).

Der Erbverzicht lässt sich nicht gegen den Willen des Erbberechtigten erreichen – dieser muss von sich aus einwilligen. Dazu muss zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Erbvertrag geschlossen werden, der den Verzicht auf die Erbansprüche zum Gegenstand hat. Ein Erbverzicht ist also nur möglich, solange der Erblasser lebt. Damit der Vertrag gültig ist, muss er notariell beurkundet werden.

Ist der Erblasser geschäftsunfähig, muss sein gesetzlicher Vertreter für ihn unterschreiben. Dies kann unter Umständen eine späteren Anfechtung des Erbverzichtsvertrags erleichtern.

Als Fachanwalt für Erbrecht stellt Anwalt Symann sicher, dass Ihr Erbverzichtsvertrag alle formellen Anforderungen erfüllt und dabei optimal auf Ihre Nachlassvorstellungen abgestimmt ist.

Die Erbrechtlichen Folgen eines Erbverzichts

  • Wer erbberechtigt ist und einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnet, ist damit von der gesetzlichen Erbfolge Sein Pflichtteil geht in den Pflichtteilsansprüchen der anderen Pflichtteilsberechtigten auf, falls der Vertrag keine anderslautende Festlegung trifft. Grundsätzlich kommt der durch den Verzicht freiwerdende Erbanteil allerdings nur den Nachkommen und dem Ehepartner des Erblassers zugute.
  • Das bedeutet: Gibt es eine Ehefrau und drei pflichtteilsberechtigte Kinder, von denen eines aufs Erbe verzichtet, wird dessen Anteil unter den beiden Geschwistern und der Ehefrau aufgeteilt.
  • Der Erbvertrag kann auch festlegen, dass der durch den Erbverzicht frei werden Erbanspruch bestimmten anderen Erben zugutekommt. In diesem Fall wird der Erbverzicht an die Bedingung geknüpft, dass eine andere Person Erbe wird. So kann der Sohn beispielsweise zugunsten seiner Schwester auf den Pflichtteil verzichten und so dafür sorgen, dass die neue Ehefrau seines Vaters nicht von seinem Verzicht profitiert.
  • Der Verzicht auf das Erbe und den Pflichtteil gilt grundsätzlich auch für die Nachkommen, er schließt Kinder, Enkel und Urenkel zunächst einmal mit ein. Soll der Erbverzicht nur für die eigene Person und nicht für die Nachkommen gelten, muss dies aus dem Erbverzichtsvertrag klar hervorgehen.
  • Kinder und Enkel desjenigen, der auf das Erbe verzichtet, können dagegen kein Veto einlegen. Sie können nicht verlangen, dass ihr eigener Erb- und Pflichtteilsanspruch bestehen bleibt, wenn ihr Vater, ihre Mutter, ihre Großmutter oder ihr Großvater auf das Erbe verzichten.
  • In sehr vielen Fällen besteht die Gegenleistung für die Unterschrift des Erben unter den Erbverzicht in einer Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Es gibt auch keine verbindlichen Vorgaben zur Abfindungshöhe beim Erbverzicht.
  • Ist der Erbverzichtsvertrag einmal unterschrieben und wirksam, sind beide Seiten an die Vereinbarung gebunden, selbst wenn der verzichtende Erbe seine Meinung später ändert. In diesem Fall kann er nur durch einen neuen Vertrag, der den Erbverzichtsvertrag aufhebt, seine Erb- und Pflichtteilsrechte zurückerhalten. Das ist jedoch nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich.

Rechtsanwalt Symann wird Ihnen die praktischen Folgen eines Erbverzichts verständlich und mit konkretem Bezug auf Ihre individuelle Situation erläutern.

Verzicht nur auf den Pflichtteil: der Pflichtteilsverzichtsvertrag

Der Erbverzicht kann auf den Pflichtteil beschränkt werden. In diesem Fall wird ein reiner Pflichtteilsverzichtsvertrag aufgesetzt. Der Erbberechtigte verzichtet auf seinen Pflichtteil, behält aber andere Erbansprüche, die ihm die gesetzliche Erbfolge, ein Testament oder ein Erbvertrag einräumen.

Diese Form des Erbverzichts ist sehr gängig. Schließlich kann der Erblasser die Pflichtteilsansprüche kaum auf andere Art ausschließen. Die Rechte aus gesetzlicher Erbfolge kann er dagegen durch testamentarische Verfügung leicht außer Kraft setzen, und testamentarische Verfügungen kann er jederzeit ändern. Deshalb ist in vielen Fällen nur der Pflichtteilsverzicht relevant, um Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit aufzuheben.

Solange der Verzichtende nicht aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, erbt er trotz seiner Unterschrift unter den Pflichtteilsverzichtsvertrag. Das hängt dann aber vom Willen des Erblassers ab.

Als Fachanwalt für Erbrecht entscheidet Anwalt Symann mit Ihnen gemeinsam, ob in Ihrer Situation ein Erbverzicht, der Pflichtteilsverzicht oder ein Zuwendungsverzicht die richtige Lösung darstellt.

Verzicht nur auf die Erbansprüche, nicht auf den Pflichtteil: der Zuwendungsverzicht

Das Gegenstück zum Pflichtteilsverzichtsvertrag ist der Zuwendungsverzichtsvertrag. Darin verzichtet der Erbberechtigte nicht auf seine Pflichtteilsrechte, sondern auf andere Erbansprüche, die ihm ein Testament oder ein Erbvertrag zusichert.

Der Zuwendungsverzicht ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine bestehende Nachlassregelung selbst nicht mehr geändert werden kann. Ein Beispiel ist das Berliner Testament, bei dem die Ehepartner sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Nach dem Tod eines Partners kann es vom überlebenden Partner nicht mehr geändert werden. Heiratet die überlebende Ehefrau neu, und will sie ihren zweiten Ehemann als Miterben einsetzen, können ihre Kinder durch einen Zuwendungsverzicht den Weg für eine entsprechende Nachlassregelung freimachen.

In bestimmten Konstellationen ist ein Zuwendungsverzichtvertrag der einfachste oder sogar der einzige Weg, eine bestehende Nachlassregelung neu zu regeln

Bei Druck oder Nötigung: Anfechtung des Erbverzichts

Wenn der Erbverzichtsvertrag mit unfairen Mitteln zustande kam, etwa durch Nötigung oder Täuschung, kann er zumindest zu Lebzeiten des Erblassers vom Verzichtenden angefochten werden. Ein Anfechtungsgrund kann zum Beispiel darin bestehen, dass der Erbe bewusst über das wahre Ausmaß des Erbes getäuscht wurde, auf das er verzichtet hat.

Nach dem Tod des Erblassers und dem Eintreten des Erbfalls ist eine Anfechtung zumindest sehr schwierig, wenn nicht ausgeschlossen.

Haben Sie in einen Erbverzicht eingewilligt, der auf unfaire Art geschlossen wurde? Dann ist ein Fachanwalt für Erbrecht der richtige Ansprechpartner, um Ihre Rechte trotzdem durchzusetzen.

Alternative zum Erbverzicht: Nachlassgestaltung zu Lebzeiten

Der Erbverzicht ist nur ein Gestaltungsmittel, um die gewünschte Nachlassgestaltung lange vor dem Erbfall auf ein solides Fundament zu stellen. Andere Möglichkeiten, die dazu kommen oder den Erbverzicht überflüssig machen können, sind Schenkungen zu Lebzeiten oder auch Erbverträge, die nicht nur den Verzicht, sondern auch die genau Zuwendung des Vermögens an die jeweiligen Beteiligten genau regeln.

Im Erbrecht geht es stets darum, die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten passgenau auf die besondere persönliche Situation abzustimmen. Idealer Partner ist dafür die auf Erbrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei Symann aus München.

Sie brauchen Hilfe?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt Arbeitsrecht und Erbrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Kompetent und erfahren: Rechtsanwalt Fabian Symann.

Sie brauchen eine Beratung oder Hilfe zu den Themen Arbeitsrecht oder Erbrecht?

Ich helfe Ihnen in München und im ganzen Bundesgebiet

Gerne berate und begleite ich auch Sie in Ihren Rechtsfragen mit meiner langjährigen ErfahrungEngagiert, persönlich, und aus einer Hand.