Ohne Testament oder Erbvertrag als letztwillige Verfügung bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer etwas vom Nachlass von Verstorbenen erhält. Ein gesetzliches Erbrecht haben neben Ehegatten bestimmte Verwandte des Verstorbenen. Sie werden nach dem Verwandtschaftsgrad in Ordnungen eingeteilt. Ihre Erbquote lässt sich nur in einer Gesamtbetrachtung aller gesetzlichen Erben ermitteln.
Gesetzliche Erbfolge: Ehepartner und Verwandte haben ein gesetzliches Erbrecht
Wer erbt im Todesfall den Nachlass? Das können Erblasser selbst festlegen, indem sie eine „letztwillige Verfügung“ vornehmen, also ein Testament errichten oder mit ihren Erben einen Erbvertrag abschließen. Fehlt eine solche letztwillige Verfügung, greift die gesetzliche Erbfolge: im Bürgerlichen Gesetzbuch sind Regeln festgelegt, aus denen sich in solchen Fällen ein gesetzliches Erbrecht für Ehegatten und bestimmte nahe Verwandte ergibt (§§ 1922 – 1936 BGB).
- Ehegatten haben stets ein gesetzliches Erbrecht, außer wenn der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die Scheidung wollte und die Voraussetzungen dafür vorlagen.
- Bei Verwandten ist das anders: Ob ein Verwandter oder eine Verwandte etwas vom Nachlass erbt, und welcher Anteil ihnen zusteht, hängt bei gesetzlicher Erbfolge von der konkreten Familiensituation ab: vom eigenen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser sowie davon, welche anderen Verwandten es gibt und wie sie mit dem Verstorbenen verwandt waren.
Ein Anruf bei der Münchner Erbrechtskanzlei Symann sorgt für Klarheit: Fachanwalt Fabian Symann sagt Ihnen, wer in Ihrem Fall welchen Rang als gesetzlicher Erbe einnimmt, mit welcher Erbquote.
Gesetzliches Erbrecht von Verwandten: entscheidend ist die Ordnung
Die gesetzliche Erbfolge ordnet die Verwandten nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser in verschiedene Ordnungen.
- Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die sogenannten Abkömmlinge: Söhne und Töchter, Enkelinnen und Enkel, Urenkelinnen und Urenkel etc.
- Zur zweiten Ordnung an gesetzlichen Erbansprüchen gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen sowie deren Kinder.
- Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins sowie deren Kinder.
- Schließlich gibt es noch eine vierte Ordnung für Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, und – bei Erblassern ohne nähere lebende Angehörige – noch weitere Ordnungen.
Es erben immer nur die Erben der untersten Ordnung. Wenn es einen Erben der ersten Ordnung steht, gehen die Verwandten der zweiten und der weiteren Ordnungen leer aus. Das gleiche Prinzip gilt entsprechend für die dritte und höhere Ordnungen, wenn die zweite Ordnung mit mindestens einem gesetzlichen Erben besetzt ist, und so weiter.
Wenn es mehrere gesetzliche Erben derselben Ordnung gibt, muss die Erbquote innerhalb der Ordnung ermittelt werden. Dafür gibt es eigene Regeln.
Gesetzliche Erbrechte von unehelichen Kindern und Adoptivkindern
Adoptivkinder haben die gleichen gesetzlichen Erbrechte wie leibliche Kinder. Wer als Erwachsener adoptiert wurde, hat sogar doppelte gesetzliche Erbrechte, gegenüber den angenommenen und gegenüber den leiblichen Eltern. Nach einer Adoption als Kind werden die gesetzlichen Erbansprüche gegenüber den leiblichen Eltern dagegen durch die gegenüber den Adoptiveltern abgelöst.
Nichteheliche Kinder haben die gleichen Rechte wie eheliche Nachkommen. Ein unehelicher Sohn des Erblassers muss bei gesetzlicher Erbfolge genau so viel vom Nachlass erhalten wie seine eheliche Halbschwester, wenn er nicht ausdrücklich enterbt wurde. Er kann diesen Anspruch vor Gericht einklagen.
Die gesetzlichen Erbrechte führen im Fall einer Adoption oder bei nichtehelichen Kindern häufig zu Konflikten. Die Erbrechtskanzlei Symann aus München bietet fachanwaltliche Rechtsberatung.
Stiefkinder und Verwandte des Ehemanns oder der Ehefrau haben keinen Erbanspruch
Ehegatten haben in der gesetzlichen Erbfolge stets ein Erbrecht, außer wenn der oder die Verstorbene die Scheidung wollte und die Voraussetzungen dafür vorlagen. Dagegen erben die Verwandten des Ehemanns oder der Ehefrau von Verstorbenen nichts.
Das gilt auch für Kinder, die die Ehefrau oder der Ehemann mit in die Ehe gebracht haben, und zwar selbst dann, wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser aufgewachsen sind. Stiefkinder müssen adoptiert worden sein, um ein gesetzliches Erbrecht zu erhalten. Frühere Ehepartner haben ebenfalls keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Wenn Ziehkinder sowie Kinder oder andere Verwandte des Partners oder der Partner am Erbe teilhaben sollen, ist dafür ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung erforderlich.
Erbquoten innerhalb der ersten Ordnung
- Grundsätzlich haben Ehepartner und Ehepartnerinnen Anspruch auf eine Erbquote von einem Viertel, wenn es daneben gesetzliche Erben der ersten Ordnung – Kinder, Kindeskinder etc. – gibt.
- Die restlichen drei Viertel des Erbvermögens werden zu gleichen Teilen unter den lebenden Kindern des Erblassers oder der Erblasserin aufgeteilt.
- Das bedeutet: wenn der Sohn oder die Tochter noch leben, haben sie einen Anspruch auf einen Anteil des Erbes, ihre eigenen Kinder – die Enkel des Erblassers – haben keinen Erbanspruch.
- Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, wird sein Erbanteil unter seinen Kindern oder Enkeln – den Enkeln oder Urenkeln des Erblassers – aufgeteilt. Das Gesetz nennt dies die „Erbfolge nach Stämmen“.
- Ist ein Sohn oder eine Tochter des Erblassers kinderlos verstorben, erlischt ihr Anspruch auf ein gesetzliches Erbe. Ein überlebender Ehepartner des Kindes erbt in der gesetzlichen Erbfolge nichts vom Vermögen des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter.
- Diese Regeln gelten entsprechend auch für die Generation der Enkel oder Urenkel.
- Eine besondere Vorschrift gilt, wenn der oder die Verstorbene verheiratet war, für die Ehe Gütertrennung bestand und es ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben gibt. In diesem Fall erhält die Ehefrau oder der Ehemann nicht ein Viertel, sondern genauso viel wie das Kind oder die beiden Kinder, also die Hälfte oder ein Drittel vom Erbe. Diese Regelung gilt auch, wenn das Kind oder die beiden Kinder bereits verstorben sind, aber selbst Kinder haben.
Falls die Ehe eine Zugewinngemeinschaft war, hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Dieser Betrag kommt zu seinem Erbteil dazu und vermindert das Erbe der Verwandten.
Mit einem eigenen Testament oder einem Erbvertrag können sich Erblasser von den starren, rein vom Verwandtschaftsgrad abhängigen Regeln der gesetzlichen Erbfolge lösen.
Die zweite Ordnung der Verwandten bei gesetzlicher Erbfolge
- Gibt es neben dem überlebenden Ehepartner nur Verwandte der zweiten Ordnung (also Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie deren Kinder), dann kann der Ehepartner die Hälfte der Erbschaft beanspruchen.
- Leben beim Tod eines unverheirateten Kindes beide Eltern, dann erben nur sie. Die Geschwister des oder der Verstorbenen erben in diesem Fall nichts. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder waren und bei wem das Kind aufgewachsen ist.
- Hat der Verstorbene keine Kinder, keine Geschwister und lebt nur noch ein Elternteil, erbt dieses alles.
- Hat der Verstorbene Geschwister, und lebt nur noch eines seiner Eltern, dann erhalten die Geschwister den Erbteil, der auf den verstorbenen Elternteil entfallen wäre. Stirbt also nach dem Vater auch der nicht verheiratete Sohn, während seine Mutter und seine zwei Schwestern noch leben, erhält die Mutter die Hälfte des Erbes ihres Sohnes, seine beiden Schwestern als Abkömmlinge des Vaters je ein Viertel.
- Ist im vorigen Beispiel auch die Mutter beim Tod des Sohnes bereits verstorben, erben die Schwestern je die Hälfte. Ist eine von ihnen ebenfalls nicht mehr am Leben, geht ihr Erbanspruch auf ihre Kinder, die Nichten und Neffen des Verstorbenen über.
Die Mehrheit der Erblasser hinterlässt keine letztwillige Verfügung. Die Erbansprüche aus gesetzlicher Erbfolge können sehr unübersichtlich sein. Fachanwalt Symann sorgt für Klarheit.
Erbansprüche innerhalb der dritten Ordnung
- Wenn der Erblasser von einem Ehepartner überlebt wird, erben Verwandte in der dritten Ordnung nichts. Das gilt selbst dann, wenn es keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung gibt.
- Leben die Großeltern des Verstorbenen noch, seine Eltern jedoch nicht mehr, so erben – neben einem möglichen Ehegatten – nur die Großeltern.
- Auch in diesem Fall geht der Erbanspruch eines verstorbenen Großelternteils auf seine Abkömmlinge über. Sind beim Tod der Enkeltochter ihre Eltern und ihre Großeltern verstorben und hat sie keine Kinder, dann erben ihre Onkel und Tanten oder, wenn diese ebenfalls verstorben sind, ihre Cousinen und Cousins.
Wenn ein Erbfall weiter entfernte Angehörige einschließt, weil es keine näheren Verwandten gibt, wird die Klärung der gesetzlichen Erbfolge rasch kompliziert – und oft besonders konfliktträchtig.
Mögliche Komplikation durch Ausgleichsansprüche
Gleichrangige Erbrechte von gesetzlichen Verwandten sind nicht immer mit einem gleichen Anspruch auf das Erbvermögen identisch. Ausgleichsansprüche können dafür sorgen, dass der Anteil an der Erbmasse trotz gleichem Rang unterschiedlich hoch ausfällt.
So müssen Schenkungen zu Lebzeiten im Erbfall ausgeglichen werden, wenn sie maximal zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind und der Schenkende nicht ausdrücklich angeordnet hat, dass kein Ausgleich erfolgen soll.
Ein weiterer, oft sehr konfliktträchtiger Ausgleichsanspruch ergibt sich durch besondere Dienste, die ein gesetzlicher Erbe dem Verstorbenen unentgeltlich geleistet hat. Ein typisches Beispiel sind Pflegeleistungen.
Der erbrechtliche Ausgleich für besondere Leistungen oder für Schenkungen zu Lebzeiten führt regelmäßig zu Streit. Fachanwalt Symann unterstützt Sie ebenso kompetent wie engagiert.
Erbengemeinschaft
Die Klärung der Frage, wer gesetzliche Erbrechte hat und welche Erbquote auf jede dieser Personen entfällt, ist nur der erste Schritt, wenn ein Nachlass unter die gesetzliche Erbfolge fällt. Im Anschluss muss der Nachlass auseinandergesetzt und das Vermögen aufgeteilt werden. Über die dazu notwendigen Entscheidungen hat die Erbengemeinschaft das letzte Wort, wenn es keine testamentarischen Anordnungen und Verfügungen gibt.
Erbengemeinschaften sind bekannt für ihre Konfliktanfälligkeit. Sie müssen einstimmig über das Erbvermögen verfügen. Ein einzelner Erbe kann durch sein Veto den Verkauf des gemeinsam geerbten Hauses blockieren.
Ein Testament bietet demgegenüber nicht nur die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Darin kann auch ein Testamentsvollstrecker benannt werden, um Streitereien unter den Erbenden den Boden zu entziehen.
Fachanwalt Symann ist zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV).