Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat eine Wunschkündigung?
Der Fall: Ein Arbeitnehmer will aus dem Betrieb seines Arbeitgebers ausscheiden. Nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst hat dieser jedoch für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Wochen keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I, sog. Sperrzeit. Im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber würde die Bundesagentur für Arbeit dagegen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld I zahlen. Zur Umgehung der Sperrzeit bittet der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, die Kündigung auszusprechen, was dieser sodann tut, sog. Wunschkündigung. Welche juristischen Konsequenzen folgen daraus?
1. Eine Kündigungsschutzklage nach einer Wunschkündigung ist nicht treuwidrig
Nach Ausspruch der Wunschkündigung durch den Arbeitgeber könnte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben, um auf diesem Wege eine Abfindung zu erzielen. Insofern ist wohl unbeachtlich, dass der Arbeitnehmer um die Kündigung gebeten hat: Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 09.12.2019 ausdrücklich klargestellt, dass eine Kündigungsschutzklage nach einer Wunschkündigung nicht treuwidrig ist (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 16 Sa 839/19 –, juris). Dieses Urteil lautet (auszugsweise) wörtlich wie folgt:
„Die Rüge der Beklagten, es sei rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Kläger sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufe, da er selbst den Ausspruch der Kündigung gegenüber dem Zeugen B gewünscht habe, trifft nicht zu. Zum einen käme es einem -unwirksamen- Vorausverzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage gleich, würde man den Arbeitnehmer an seinem Kündigungsverlangen festhalten und ihm die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage abschneiden. Hinzu tritt seit Inkrafttreten des § 623 BGB, dass es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, würde man den Wunsch, gekündigt zu werden, als Klagehindernis akzeptieren. Der Arbeitnehmer wäre bei einem mündlich geäußerten Wunsch nach einer Kündigung dann weniger geschützt als bei einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung (Löw AuR 2006, 44, 45). Dieser Literaturmeinung folgt die Berufungskammer.“
Das Kündigungsschutzverfahren müsste dann durch einen gerichtlichen Vergleich, der in aller Regel auch die Zahlung einer Abfindung vorsieht, oder durch ein Urteil beendet werden. Im Falle des klageabweisenden Urteils endet das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene wirksame Kündigung (zu beachten ist aber, dass die Hürden zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sehr hoch sind). Wird der Klage dagegen stattgegeben, besteht das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fort, was bedeutet, dass der Arbeitnehmer erneut im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten muss und der Arbeitgeber den gesamten ausstehenden Lohn etc. nachzuzahlen hat.
2. Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von ALG I nach einer Wunschkündigung
Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hätte, würde dieser aufgrund der Sperrzeit für insgesamt zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld I erhalten. Mit der Wunschkündigung wird die Sperrzeit jedoch umgangen, sodass die Bundesagentur für Arbeit ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld I zahlen muss, welches sie beim „normalen Lauf der Dinge“ nicht hätte zahlen müssen. Mit dem Ausspruch der Wunschkündigung schädigt daher der Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit, sodass der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitslosengeld I für den Zeitraum von zwölf Wochen an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen hat, vgl. BSG Urteil v. 11.5.1999 – B 11 AL 73/98 R = EWiR 1999, 1089.
3. Fazit: Eine Wunschkündigung kann für den Arbeitgeber teuer werden!
Anders als ein Arbeitnehmer, der mit einer Wunschkündigung nur „gewinnen“ kann (keine Sperrzeit, evtl. Abfindung), kommt dem Arbeitgeber eine Wunschkündigung teuer zu stehen. Im schlechtesten Falle wird der Arbeitgeber eine hohe Abfindung an den Arbeitnehmer sowie das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitslosengeld I für einen Zeitraum von zwölf Wochen an die Bundesagentur für Arbeit zahlen müssen.