Kündigungsschutzklage

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Mit einer Kündigungsschutzklage erhalten Arbeitnehmer juristisch die Möglichkeit, nach Ausstellung der Kündigung durch den Arbeitgeber gegen diese zu klagen. Die Kündigungsschutzklage argumentiert aus Sicht des Arbeitnehmers auf eine unwirksame Kündigung, das Arbeitsverhältnis wurde also nicht wirksam aufgelöst. Daher bezieht sich diese Feststellungsklage immer auf eine Kündigung, deren Rechtmäßigkeit dann das Arbeitsgericht festzustellen hat. 

Die Kündigungsschutzklage, sofern erfolgreich, stellt somit fest, dass das Arbeitsverhältnis bestand und die Kündigung unwirksam war. Im weiterführenden Sinne ist ein positives Urteil für den Arbeitnehmer aber kein Zahlungstitel mit Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Sofern ein Zahlungstitel erwirkt werden soll, ist eine Erweiterung der ursprünglichen Feststellungsklage um einen Antrag auf Lohnzahlung notwendig. In der Praxis findet diese Erweiterung meist bei fristlosen Kündigungen oder solchen mit einer kurzen Kündigungsfrist Anwendung, da der Arbeitgeber theoretisch, wenn der Kündigungsschutzklage stattgegeben wird, sofort in Zahlungsverzug gerät.

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Der Kündigungsschutz, auf den sich diese Klage bezieht, ist im Arbeitsrecht geregelt. Dieses schreibt nach § 1 Abs. 2 KSchG vor, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsschutz zu wahren hat, sofern er mehr als zehn Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftigt. Mit einem Kündigungsschutz bekommen betroffene Arbeitnehmer das Recht gewährt, ordentliche Kündigungen nur als solche rechtswirksam akzeptieren zu müssen, wenn eine soziale Rechtfertigung hierfür besteht. Der Arbeitgeber muss also konkrete Gründe für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorweisen. Das sind beispielsweise: 

  •  Gründe, die sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben 
  •  Gründe, die sich auf die Lage des Betriebs beziehen 

Die Existenz des Kündigungsschutzes ist im Umkehrschluss aber keine zwingende Notwendigkeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen und vor Gericht bringen zu können. Beispielsweise könnte ein Arbeitnehmer eine großzügig vereinbarte Kündigungsfrist mit seinem Arbeitgeber vereinbart haben, die aufgrund einer fristlosen Kündigung nicht gewahrt wurde. Während der Klage ist daher festzustellen, ob diese fristlose Kündigung, gepaart mit der entsprechenden Begründung, Bestand hat. 

Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung 

Wirksam ist eine Kündigung unter der Voraussetzung, dass keiner der Gründe zutrifft, die sie unwirksam werden lässt. Es ist erforderlich, dass eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung erfolgt die außerdem in Schriftform ausgestellt und dem Betroffenen übergeben wird. Es ist notwendig Kündigungsgründe anzugeben und die vereinbarten Fristen einzuhalten, die Ausnahme hiervon ist die fristlose Kündigung. Wird die Kündigung nicht direkt durch den Arbeitgeber ausgesprochen, muss das durch einen bevollmächtigten Stellvertreter erfolgen. Es darf kein allgemeiner Nichtigkeitsgrund und kein juristischer Grund vorliegen, der gegen eine ordentliche Kündigung spricht – beispielsweise durch bestehenden Mutterschutz oder bestimmte Tarifverträge. Es muss nach dem Kündigungsschutzgesetz ein betriebs-, verhaltens- oder personenbedingter Grund vorliegen. 

Ablauf einer Kündigungsschutzklage 

Zunächst ist erforderlich diese Klage zu erheben, wofür der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit mit Beginn des Zugangs der Kündigung hat – also ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von der Kündigung erlangt. Die Klage ist zumindest zunächst in der Kurzform zu begründen. Innerhalb von etwa zwei bis sechs Wochen wird vom zuständigen Gericht ein Gütetermin angesetzt. Dieser soll im Idealfall dazu dienen, eine schnelle und gütliche Einigung zwischen beiden Parteien (Arbeitnehmer/Kläger und Arbeitgeber/Beklagter) zu erzielen. Am Gütetermin ist der zugeteilte vorsitzende Richter beteiligt. Er gibt nach einer Anhörung auch einen Ausblick, für wie erfolgreich er eine Kündigungsschutzklage hält. 

Das Gericht gibt aber keine verbindliche Empfehlung ab. Dennoch kann es zu diesem Zeitpunkt, nach der Anhörung, bereits zu einem Vergleich beider Parteien kommen. Eine mündliche Verhandlung, im Fachjargon als „Kammertermin“ bezeichnet, findet etwa drei bis sechs Monate später, je nach Auslastung der Gerichte, statt. Die unterlegene Partei kann, nach dem Kammertermin und dem Urteil, Rechtsmittel gegen dieses einreichen. 

Fristen einer Kündigungsschutzklage 

Die für Arbeitnehmer entscheidende Frist sind die drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um die Klage einzureichen. Alle weiteren Termine sind stark von den regionalen Gerichten abhängig, unterstehen aber keiner direkten Fristverantwortung mit Hinblick auf den Kläger mehr. 

Erfolgschancen für Arbeitnehmer 

Die Erfolgschancen unterscheiden sich naturgemäß erheblich zwischen verschiedenen Fällen. Häufig versuchen Unternehmen langwierigen Verfahren aus dem Weg zu gehen, beispielsweise über einen Vergleich und eine Abfindung. Auch ohne konkreten Rechtsstreit wäre das bereits als Erfolg für den Arbeitnehmer zu verbuchen. Gleichermaßen bleibt dieser frei, sich eine neue Stelle zu suchen, auch wenn die Klage noch läuft. 

 Die Einschätzung des zuständigen Anwalts des Arbeitnehmers gibt einen Ausblick auf den Erfolg der Klage. Speziell bei fristlosen Klagen ist empfehlenswert, als Arbeitnehmer rechtliche Mittel auszuschöpfen, da mit dieser beispielsweise auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht. Die Erfolgschancen steigern sich, wenn Anwalt und gegebenenfalls auch Arbeitnehmer sich relativ sicher sind, dass die ausgesprochene Kündigung, aus welchen Gründen auch immer, nicht rechtswirksam ist. 

Die Kosten gliedern sich in Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Erstere können praktisch nahezu vernachlässigt werden, denn bei einer Kündigungsschutzklage sind diese nicht vorzuschießen, außerdem entfallen sie beispielsweise bei einer Rechtsprechung zu Gunsten des Klägers oder bei einem Vergleich. Die Anwaltskosten machen eine weitaus größere Position aus, zumal hier sowohl Kosten für den eigenen Anwalt auch den der Klägerseite zu berücksichtigen sind (in der ersten Instanz muss jede Partei jedoch nur seinen eigenen Anwalt bezahlen). Der Versicherungsstatus des Klägers bei einer Rechtsschutzversicherung nimmt daher eine zentrale Rolle ein, auch eine mögliche Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers. 

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Fabian Symann

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