Kurzarbeit

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Was versteht man unter Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit versteht man die temporäre Herabsetzung der vertraglich festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber, was unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Für die betroffenen Arbeitnehmer geht dies mit einem entsprechenden Verdienstausfall einher, der zumindest teilweise durch das sogenannte Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden kann. Fabian Symann, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München, erläutert Ihnen die Rahmenbedingungen und gibt Hinweise, was rechtlich zu beachten ist. 

Im Normalfall ist der Arbeitgeber verpflichtet, das vertragliche Arbeitsangebot eines Arbeitnehmers anzunehmen, und trägt das unternehmerische Risiko bei einem Arbeitsausfall. In speziellen Situationen haben Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, Kurzarbeit anzuzeigen und einen Teil des Entgelts ihrer Beschäftigten sowie der Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen.  

Kurzarbeit: Rechtliche Voraussetzungen

Kurzarbeit soll den Arbeitgeber bei unplanmäßigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie einer schlechten Auftragslage oder unverschuldeten Zulieferproblemen, finanziell entlasten. Dies gilt auch bei Umständen höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturereignisse oder Pandemien wie im Fall von COVID-19. Voraussehbare Gegebenheiten und branchenübliche Schwankungen sind dagegen kein hinreichender Grund. Eine Sonderform bildet das Saison-Kurzarbeitergeld, das von Betrieben der Bauwirtschaft beansprucht werden kann. Ziel der Maßnahme ist es, dem Unternehmen Fachkompetenz zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern – anstatt Kündigungen auszusprechen. 

Es bedarf einer beiderseitigen Vereinbarung über die vorübergehende Arbeitszeitänderung und den entsprechenden Entgeltausfall samt einer Konkretisierung für den vorliegenden Fall.

Gibt es einen Betriebsrat, muss dessen Zustimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz eingeholt werden. Eine Kürzung herunter bis auf null ist möglich. 

Haben Sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld? Tipps für Arbeitnehmer

Die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Der Arbeitsvertrag darf dabei weder gekündigt noch eine Vereinbarung zur Aufhebung getroffen worden sein. Geringfügig Beschäftigte haben hingegen keinen Anspruch. 

Innerhalb der Bezugsdauer wird Kurzarbeitergeld gezahlt, wenn im jeweiligen Bezugsmonat mindestens ein Drittel der im Betrieb regulär Beschäftigten von einem Ausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind. Die Zahlungen bleiben nach ihrer Eigenschaft als Lohnersatzleistung abgabenfrei, unterliegen aber der steuerlichen Progression. 

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen sowie die Gründe dafür erläutern und darlegen. Die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch verlangten rechtlichen Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein. 

Können Arbeitnehmer Kurzarbeit ablehnen?

Kurzarbeit bedarf immer der Zustimmung des Arbeitnehmers. Einen rechtlichen Zwang oder eine sonstige Verpflichtung hierzu gibt es nicht. Durch eine Ablehnung begeben Sie sich jedoch möglicherweise in eine schwierige Situation. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber seine betrieblichen Ziele dann alternativ über eine Änderungskündigung oder Beendigungskündigung zu erreichen versuchen – es droht ein unangenehmer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang. 

Dessen ungeachtet macht man sich auch bei der Belegschaft und unter Kollegen nicht unbedingt Freunde. Denn Arbeitskollegen, die der Kurzarbeit zugestimmt haben, erhalten im Vergleich nunmehr weniger Geld. Und im schlimmsten Fall können Kündigungen Dritte treffen, auch wenn diese die Kurzarbeit selbst gar nicht verweigert haben. 

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Urlaub im Zeitraum der Kurzarbeit zu nehmen, ist grundsätzlich möglich. Der Arbeitgeber vergütet dann das übliche Urlaubsentgelt, unabhängig davon, ob Kurzarbeitergeld beantragt ist und gezahlt wird. Die Vergütung berechnet sich nach dem ungekürzten Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. 

Tatsächlich müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorab prüfen, ob Kurzarbeit nicht durch bestehende Urlaubsansprüche oder über Arbeitszeitausgleich vermieden werden kann. Dies ist vorrangig, bevor die Agentur für Arbeit überhaupt leistet. Inwieweit sich durch die Arbeitszeitverkürzung der zustehende Erholungsurlaub insgesamt entsprechend verringert, ist strittig und rechtlich bisher nicht abschließend geklärt. 

Überstunden bei Kurzarbeit

Überstunden widersprechen eindeutig der Grundannahme fehlender oder zu weniger Arbeit. Eilige Einzelaufträge oder dringende Reparaturen können allerdings eine zulässige Ausnahme darstellen und deswegen erlaubt sein. Überstunden werden nach dem bestehenden Arbeitsvertrag ungekürzt bezahlt. Die hierfür fällige Vergütung vermindert jedoch den jeweiligen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld, wobei gegengerechnet wird. 

Krankheit während Kurzarbeit

Nach dem Lohnausfallprinzip hat ein erkrankter Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in gleicher Höhe, was er bei Weiterarbeit verdient hätte. Das betrifft sowohl das verkürzte Arbeitsentgelt wie auch das ersatzweise gezahlte Kurzarbeitergeld. Endet die Fortzahlung – weil der Zeitrahmen von sechs Wochen ausgeschöpft ist – und es wird Krankengeld gezahlt, brauchen Sie ebenfalls keine finanziellen Nachteile aufgrund der Kurzarbeit zu befürchten. Das Krankengeld wird nach dem regulären Arbeitsentgelt ohne Minderung berechnet. 

An den Anzeige- und sonstigen Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit ändert sich im Übrigen nichts. Die Höhe von Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld bei einer Schwangerschaft bleibt unbeeinträchtigt.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt Arbeitsrecht und Erbrecht

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