Mobbing am Arbeitsplatz

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Die Münchner Arbeitsrechtskanzlei Symann erläutert die arbeitsrechtliche Lage in Bezug auf Mobbing – für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Opfer von Mobbing werden, und für Arbeitgeber, die mit Mobbing-Vorfällen in ihrem Betrieb konfrontiert sind.

Mobbing am Arbeitsplatz ist ein Thema mit Öffentlichkeitswirkung. Über die arbeitsrechtliche Seite von Mobbing-Fällen herrscht dennoch bei vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Unsicherheit:

  • Welche Möglichkeiten und Rechte haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz gemobbt werden?
  • Welche Pflichten und Verantwortlichkeiten hat der Arbeitgeber?
  • Welche Reaktionen sind gegen mobbende Mitarbeiter angemessen?
  • Wann und in welcher Höhe haben Mobbing-Opfer Ansprüche auf Schadenersatz?

Arbeitsrecht ist der Schwerpunkt von Fachanwalt Fabian Symann aus München. Er unterstützt Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz und berät Arbeitgeber zum bestmöglichen Vorgehen bei Mobbing-Vorwürfen.

Sind Sie selbst Mobbing-Opfer? Oder als Arbeitgeber mit Mobbing im Betrieb konfrontiert?

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer unter Mobbing leiden:

  • Lassen Sie sich nicht einreden, dass man „ja eh nichts machen kann“. Die Rechtslage ist eindeutig: Mobbing ist ein Rechtsverstoß. Werden Sie aktiv, bevor die Schikanen Ihre Gesundheit und Ihr Leben ruinieren.
  • Neben Zeugenaussagen, eindeutigen E-Mails etc. kann auch ein Mobbing-Tagebuch als Nachweis vor Gericht dienen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt erklären, wie Sie Belege für das Mobbing sammeln können.
  • Ihr Arbeitgeber muss Sie vor Mobbing schützen und Ihren Angaben nachgehen. Wenn er das unterlässt, kann er schadenersatzpflichtig sein.
  • Wenn Sie nicht angemessen vor Mobbing geschützt werden und weitere Übergriffe drohen (nur dann!), dürfen Sie der Arbeit fernbleiben, ohne dass Ihr Anspruch auf Bezahlung verloren geht. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Anwalt Symann Ihnen sagen, ob dafür die Voraussetzungen vorliegen.
  • Ständigen Beleidigungen, Angriffen, Demütigungen und Ausgrenzung ausgesetzt zu sein, ist psychisch sehr belastend. Anwaltliche Beratung baut in dieser Situation auch emotional auf: Sie sehen, dass Ihre Peiniger objektiv im Unrecht sind und Sie sich wirksam zur Wehr setzen können.

Sind Sie als Arbeitgeber mit Mobbing konfrontiert?

  • Nehmen Sie es nicht auf die leichte Schulter, wenn Mitarbeiter Mobbing-Vorwürfe äußern. Aufklärung und Schutz vor Mobbing sind Teil Ihrer Fürsorgepflicht. Vielleicht müssen Sie später Ihr Aktivwerden nachweisen.
  • Überlegen Sie sich Ihre Reaktion genau: Ob ein Mitarbeitergespräch oder eine außerordentlichen Kündigung das richtige Mittel gegen den Mobber ist, sollten Sie gemeinsam mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht entscheiden. Welches Mittel angemessen ist, lässt sich nur situativ bestimmen. Allzu drastische Maßnahmen gegen übergriffige Mitarbeiter werden vor dem Arbeitsgericht scheitern. Untätigkeit verletzt die Rechte von Mobbing-Opfern und kann eine Schadenersatzpflicht auslösen.
  • Die drohende Gefahr weiterer Übergriffe kann Arbeitnehmern das Recht geben, ihre Arbeitsleistung zu verweigern, ohne den Entgeltanspruch zu verlieren. Das gilt es unbedingt zu vermeiden – um den Betriebsfrieden zu wahren, aber auch in Bezug auf eine mögliche persönliche Haftung.
  • Vermeiden Sie mögliche Schadenersatzansprüche nach Mobbing-Vorkommnissen, die Arbeitnehmer zum Beispiel aus einem Versäumnis der Fürsorgepflicht ableiten können.
  • Die Berufung eines Anti-Mobbing-Beauftragten untermauert, dass der Arbeitgeber das Thema ernstnimmt.
  • Zur Bestimmung der Rechtslage und Planung des weiteren Vorgehens empfiehlt sich eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht.

Die Münchner Anwaltskanzlei von Fachanwalt Fabian Symann ist Ihre Anlaufstelle für Rechtsberatung rund um Mobbing am Arbeitsplatz.

Wann liegt Mobbing vor?

Es gibt keine verbindliche gesetzliche Definition, die Mobbing am Arbeitsplatz eindeutig von anderem Fehlverhalten abgrenzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung Grundsätze formuliert, um Fälle von Mobbing zu identifizieren. Dabei hat es die Definition der Belästigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrunde gelegt (§ 3 Abs. 3 AGG): unerwünschte Verhaltensweisen, durch die „die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen“ werden soll.

Mobbing am Arbeitsplatz liegt vor, wenn die Gesundheit oder die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen fortgesetzt und systematisch verletzt werden. Auch ein einzelner Übergriff kann zwar gegen das Arbeitsrecht oder sogar Strafrecht verstoßen. Aber erst, wenn Drangsalierung oder Ausgrenzung über Wochen und Monate anhalten, handelt es sich um Mobbing im eigentlichen Sinn. Die Täter können gleichrangige Kollegen, Vorgesetzte oder – vor allem in der Gruppe – auch Untergebene sein.

Die psychologische Fachliteratur belegt eindeutig, welche schweren Belastungen das Gemobbt-Werden verursacht. Das verleiht Schadenersatzforderungen Gewicht – wenn Mobbing als Ursache nachgewiesen wird.

Typische Beispiele für Mobbing im Beruf:

  • der oder die Betroffene wird ständig scharf kritisiert, die Arbeitsleistung wird stärker überwacht als die anderer Kollegen, Arbeitsergebnisse werden herabgewürdigt
  • der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin wird vor Kollegen gemaßregelt, lächerlich gemacht oder gedemütigt
  • die Betroffenen werden nicht beachtet oder gezielt ausgegrenzt, von Informationen oder Treffen ferngehalten
  • die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erhalten nur Aufgaben, die unter ihrer Qualifikation liegen oder besonders unangenehm sind
  • der Arbeitsplatz wird absichtlich unangenehm gestaltet – dunkel, kalt, laut, schwer zugänglich etc.
  • Betroffene sind sexuellen, rassistischen oder anderen diskriminierenden Anspielungen ausgesetzt
  • dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin wird gedroht, sie werden eingeschüchtert, genötigt, angeschrien oder beleidigt
  • es kommt zu körperlichen Übergriffen oder sexueller Belästigung

Ob Mobbing vorliegt oder nicht, kann man nur in der Gesamtschau entscheiden. Ein unfreundliches Betriebsklima ist noch kein Mobbing. Das Gleiche gilt für einen einmaligen Wutanfall, bei dem sich der Chef im Ton vergreift.

Wenn sich über längere Zeit systematisch Grenzüberschreitungen und Schikanen ereignen, steht ganz klar ein Mobbing-Szenario im Raum.

Wie kann man gegen mobbende Kollegen und Mitarbeiter vorgehen?

Im Fall von Beleidigungen und Rufschädigungen können Mobbing-Opfer von den verantwortlichen Kollegen oder Vorgesetzten Unterlassung oder einen Widerruf fordern, z. B. durch eine schriftliche Erklärung.

Bei Körperverletzungen, sexuellen Übergriffen, Freiheitsberaubung, Nötigung oder schweren Beleidigungen besteht Anlass zu einer Strafanzeige. Außerdem kann von mobbenden Kollegen oder Vorgesetzten grundsätzlich Schadenersatz und Schmerzensgeld (Geldentschädigung für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) gefordert werden. Dafür müssen die Schäden bzw. Beeinträchtigungen und das Mobbing als ihre Ursache nachgewiesen werden.

Mobber halten sich für unantastbar. Die Erfahrung zeigt: Nichts weist sie so schnell in die Schranken wie ein anwaltliches Schreiben.

Arbeitgeberpflichten im Fall von Mobbing

  • Arbeitgeber müssen Mobbing unterbinden, sobald es ihnen bekannt wird. Die Pflicht, aktiv angemessene Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus ihrer Fürsorgepflicht. Außerdem muss im Betrieb das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachtet werden. Es untersagt Diskriminierung und Ungleichbehandlung.
  • Aus dem AGG ergeben sich auch explizit ein Beschwerderecht sowie der Anspruch, über die Ergebnisse der Untersuchung des Arbeitgebers informiert zu werden. Mobbing-Hinweise einfach abzuschmettern, stellt für Arbeitgeber eine Pflichtverletzung dar.
  • Mobbende Mitarbeiter müssen vom Arbeitgeber mit angemessenen Mitteln zur Ordnung gerufen werden. Welches Mittel angemessen ist, hängt von den Umständen ab. Die Skala reicht vom klärenden Gespräch über eine Umsetzung oder Versetzung und eine Abmahnung bis hin zur Kündigung. In schweren Fällen kann selbst eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
  • Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Pflicht, Mobbing auch präventiv zu verhindern, z. B. durch Aufklärung, Schulung oder das Benennen von Antimobbing-Beauftragten. In manchen Unternehmen schaltet sich bei Mobbing-Fälle zusätzlich der Betriebsrat ein.

Das Vorgehen gegen mutmaßliches Mobbing kann für Arbeitgeber zur Gratwanderung werden. Sie dürfen keine Opferrechte verletzen. Aber auch Arbeitnehmer, die des Mobbings verdächtigt werden, haben Rechte.

Zurückbehaltungsrecht und Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers

Die Zurückbehaltung der Arbeitskraft und das Einfordern von Schadenersatz sind wohl die schärfsten Waffen eines Opfers von Mobbing am Arbeitsplatz gegenüber dem Arbeitgeber. Ihr Einsatz muss genau auf den Einzelfall abgestimmt sein. Er sollte nicht ohne Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen.

  • In bestimmten Fällen kann der von Mobbing betroffene Arbeitnehmer sich weigern, weiter am Arbeitsplatz zu erscheinen, und hat trotzdem Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Voraussetzung ist, dass weiteres Mobbing droht. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist kein Automatismus und hängt sehr von der konkreten Lage am Arbeitsplatz ab.
  • Wenn Mobbing nachweislich zu Schäden führt (gesundheitliche Beeinträchtigung, Krankengeld statt volles Gehalt, finanzielle Folgen der Aufgabe des Arbeitsplatzes etc.), kann der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig sein. Dazu kann ein Schmerzensgeldanspruch kommen. Allerdings muss der betroffene Arbeitnehmer nachweisen, dass der Arbeitgeber keine angemessenen bzw. ausreichenden Maßnahmen getroffen hat, um das Mobbing zu unterbinden.

Kanzlei Symann in München: Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht, wenn es um Mobbing geht

Sind Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin von Mobbing betroffen? Benötigen Sie als Arbeitgeber Beratung zum optimalen Vorgehen nach einem Mobbing-Vorfall? Fachanwalt Symann weiß Rat und hilft Ihnen schnell, kompetent und praxisbezogen weiter.

Arbeitsrecht ist ein Schwerpunkt seiner Anwaltstätigkeit. Er berät Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, denn er ist keiner Tarifpartei verpflichtet, sondern allein seinen Mandanten. Das bringt ihm den Vorteil, beide Perspektiven aus eigener Erfahrung zu kennen.

Sie finden die Kanzlei Symann im Herzen von München in der Haydnstraße, nahe beim Goetheplatz. Rufen Sie an (089 26011700) oder schreiben Sie eine Nachricht.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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