Nachlasssicherung

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Die Sicherung des Nachlasses durch den Nachlasspfleger

In besonderen Fällen sorgt das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses. Dazu kann ein Nachlasspfleger eingesetzt werden, der für den Erhalt der Wertgegenstände und die Verwaltung des Nachlassvermögens sorgt, bis das Erbe angetreten werden kann. Fabian Symann, Fachanwalt für Erbrecht aus München, erklärt die Nachlasssicherung und die Aufgaben des Nachlasspflegers.

Die riskante Phase zwischen Erbanfall und Annahme der Erbschaft: Wer schützt den Nachlass?

Nicht immer sind die Erben direkt verfügbar, wenn jemand stirbt und Vermögen hinterlässt. Manchmal überlegt der Erbe noch, ob er die Erbschaft überhaupt annehmen will. Und schließlich gibt es Fälle, wo der von der Erbschaft nichts erfährt. Vielleicht befindet er sich auf Weltreise oder ist unbekannt verzogen.

Bleibt das Vermögen in dieser Zeit sich selbst überlassen, drohen Schwund und Einbußen. Oft bedienen sich einzelne Personen ohne weitere Umstände an Wertobjekten, weil der Erblasser ihnen das Gemälde oder das Möbelstück angeblich versprochen hatte. Der bisherige Pfleger nutzt das Auto des Verstorbenen, schließlich hatte er sowieso die Schlüssel und es steht ja nur herum. Niemand sorgt dafür, dass fallende Aktien im Depot rechtzeitig verkauft werden. Auf dem herrenlosen Grundstück kommt es zu Sturm- und Vandalismus-Schäden. Weil die Räum- und Streupflicht nicht erfüllt wird, folgen Schadenersatzforderungen gestürzter Passanten.

Testamentsvollstreckung verhindert solche Probleme. Die Nachlasssicherung ist Teil dieser Aufgabe. Auch deshalb ist es sinnvoll, bereits im Testament oder im Erbvertrag einen verlässlichen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Testamentsvollstreckung verhindert Schäden für die Erben. Fabian Symann ist Fachanwalt für Erbrecht und von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) als Testamentsvollstrecker zertifiziert.

Nachlasssicherung, wenn der Erbe nicht feststeht oder nicht kontaktiert werden kann

Wenn kein Testamentsvollstrecker benannt wurde, sorgt das zuständige Nachlassgericht für Maßnahmen zur Nachlasssicherung, falls ihm akute Risiken bekannt werden. Diese Verantwortung ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1960 BGB). Ausdrücklich erwähnt das Gesetz vier mögliche Maßnahmen:

  • Wohnungen, Geschäftsräume, Häuser und Grundstücke können durch amtliche Versiegelung vor Unbefugten geschützt werden. Wer ein solches Siegel missachtet, begeht eine Straftat. Auch Dokumente und Objekte können mit einem amtlichen Siegel versehen werden, etwa eine Jacht, eine Eigentumsurkunde oder ein wertvolles Möbelstück.
  • Geld, Wertpapiere und „Kostbarkeiten“ können amtlich hinterlegt werden: dann werden die Wertpapiere und besondere Wertobjekte, etwa Schmuck oder eine Münzsammlung, von den Behörden verwahrt.
  • Das Nachlassgericht kann dafür sorgen, dass ein Nachlassverzeichnis angefertigt wird. Das ist eine Übersicht über alle Vermögensgegenstände, die zum Nachlass gehören, samt einer Beschreibung. Anhand des Nachlassverzeichnisses lässt sich später feststellen, ob Dinge fehlen, beschädigt oder verändert wurden.
  • Schließlich kann das Gericht einen Nachlasspfleger Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine einmalige Sicherungsmaßnahme nicht ausreicht. Der Nachlasspfleger vertritt den Erben und übernimmt an seiner Stelle die vorläufige Nachlassverwaltung. Er kann im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse eigenständig aktiv werden. Zum Beispiel kann er einen Sicherheitsdienst beauftragen oder eine Alarmanlage installieren lassen, um die Villa gegen Einbruch zu sichern. Seine Befugnisse enden, sobald der Erbe die Erbschaft annimmt.

Wenn die vom Nachlassgericht getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, können potenzielle Erben über einen Fachanwalt für Erbrecht aktiv werden, um für Besserung zu sorgen.

Wann ist Nachlasssicherung möglich?

Nachlasssicherung gehört nicht zum Standardablauf eines Erbfalls. Die Nachlassgerichte greifen nur in besonderen Fällen zu solchen Mitteln. Es soll laut Gesetz genutzt werden, „soweit ein Bedürfnis besteht“. Es muss also Not am Mann sein und ein akutes Problem bestehen.

Ein Beispiel wäre etwa, dass die Erblasserin einen Stall mit mehreren Pferden auf ihrem Anwesen hatte, um deren Fütterung und sonstige Versorgung sich jetzt jemand kümmern muss. Vielleicht liegt auch eine Segeljacht noch im Wasser, obwohl es Herbst wird und das Boot an Land muss, weil sonst Schäden drohen. Oder die wertvolle Büchersammlung mit Erstauflagen aus vergangenen Jahrhunderten ist nur mangelhaft gesichert.

Selbst in solchen Fällen ordnet das Gericht nur dann Nachlasssicherungsmaßnahmen an, wenn kein Erbe da ist, der diese Aufgabe übernehmen kann.

Führt der Streit in der Erbengemeinschaft zur Vernachlässigung des geerbten Vermögens, ist das kein Grund für das Nachlassgericht, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Wann wird ein Nachlasspfleger eingesetzt?

Ein Nachlasspfleger wird eingesetzt, wenn generell sich jemand um den Nachlass kümmern muss, der Erbe oder die Erben jedoch nicht verfügbar sind. Typischerweise passiert das, „wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat“, wie es im Gesetz heißt: Die Erben konnten noch nicht kontaktiert oder vielleicht noch gar nicht identifiziert werden. Vielleicht hat das Testament den Erben nicht eindeutig genug benannt, oder er lebt seit Jahren in Australien und niemand hat die Kontaktdaten. Oder er überlegt noch, ob es nicht klüger ist, die Erbschaft der alten Villa auszuschlagen, da eine teure Renovierung notwendig wird – für die Entscheidung hat er sechs Wochen Zeit.

Daneben gibt es seltene Situationen wie die eines noch nicht geborenen Kindes, das – erbrechtlich zulässig – als Erbe eingesetzt wurde. Bis zu seiner Geburt kann ein Nachlasspfleger sich an seiner Stelle um das geerbte Vermögen kümmern. Nach der Geburt geht diese Rolle in aller Regel auf die Sorgeberechtigten über.

Nachlasssicherung ist immer eine Notfallmaßnahme. Eine gute Planung der Vermögensweitergabe sorgt dafür, dass es dazu nicht kommen muss – durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, durch Vollmachten über den Tod hinaus sowie durch das Benennen von Vertretern.

Einsetzen des Nachlasspflegers auf Betreiben der Nachlassgläubiger

Die Nachlassgläubiger benötigen jemand, an den sie sich mit ihrer Forderung wenden können. Zu dieser Gruppe kann das Beerdigungsinstitut gehören, aber auch der Vermieter des Verstorbenen oder Handwerker, deren Rechnung vom Erblasser vor seinem Tod nicht mehr bezahlt wurde.

Außerdem haben die Nachlassgläubiger genau wie die Erben ein besonderes Interesse daran, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass nicht durch Diebstahl, Versäumnisse oder fehlende Fürsorge verloren gehen. Schließlich stehen zunächst einmal nur diese Mittel zur Begleichung ihrer Forderungen zur Verfügung.

Deshalb können die Gläubiger des Nachlasses beim Nachlassgericht ebenfalls einen Antrag auf Nachlasssicherung stellen.

Fachanwalt Symann vertritt auch die Interessen von Nachlassgläubigern, die den Forderungseinzug durch einen verwickelten Erbfall bedroht sehen.

Nachlasssicherung durch einen Nachlasspfleger ist etwas anderes als Nachlassverwaltung

Die Nachlasspflegschaft darf nicht mit der Nachlassverwaltung verwechselt werden. Nachlassverwaltung können Erben beantragen, um sich vor der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten aus der Erbschaft oder dem Vermächtnis zu schützen. Der Erbe muss dafür bekannt sein und das Erbe angenommen haben.

Dagegen ist bei einer Nachlasssicherung der Nachlass gewissermaßen verwaist – der Erbe ist nicht bekannt, kann nicht kontaktiert werden oder ist nicht in der Lage, sein Erbe anzutreten. Deshalb wird er vom Nachlasspfleger vertreten.

Erbrecht ist ein ausnehmend komplexes Rechtsgebiet. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie Fabian Symann dabei, die Lage richtig einzuschätzen und die optimalen Entscheidungen zu treffen.

Die Aufgaben und Befugnisse des Nachlasspflegers

Als Nachlasspfleger werden häufig erfahrene Rechtsanwälte eingesetzt. Das ist sinnvoll, denn die Nachlasspflegschaft erfordert erbrechtliche Kenntnisse und die Fähigkeit, Vermögenswerte verlässlich zu verwalten. Nachlasspfleger agieren als Vertreter der unbekannten oder nicht eingesetzten Erben.

Dazu gehören unter anderem folgende Aufgaben:

  • eine Bestandsaufnahme über Umfang und Zustand des Nachlasses und das Anfertigen eines Nachlassverzeichnisses
  • das Zurückfordern von Teilen der Erbmasse, falls vermeintliche Erben oder Dritte diese an sich genommen haben
  • eine Bestandsaufnahme über die Nachlassverbindlichkeiten und die Kontaktaufnahme zu möglichen Nachlassgläubigern, beispielsweise um herauszufinden, wie viel Geld eine Baufirma für ihre Reparaturen am Wohnhaus noch zu bekommen hat
  • das Bestellen des Aufgebots der Nachlassgläubiger gemäß § 2061 BGB, falls sonst keine Klarheit über die Nachlassverbindlichkeit erreicht werden kann
  • das Ermitteln der Erben, falls diese noch nicht kontaktiert werden konnten, dazu kann der Nachlasspfleger selbst recherchieren oder einen Erbenermittler beauftragen
  • die Abwicklung anfallender laufender Zahlungen – etwa die Prämien der Gebäudeversicherung – einschließlich der Beerdigungskosten, soweit gerechtfertigt
  • das Beenden beziehungsweise Kündigen von Abonnements, Mietverträgen, Dienstleistungsverträgen und anderen Dauerschuldverhältnissen des oder der Verstorbenen
  • die Auflösung des Haushalts einschließlich der Entsorgung von Sperrmüll, die Unterbringung von Haustieren und die Erledigung von Behördenformalitäten
  • Maßnahmen zum Schutz des Vermögens vor Diebstahl, Vandalismus oder Witterungsschäden, die Verwahrung von Wertgegenständen sowie die Sperrung von Konten
  • Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens, wenn die Nachlassschulden die Vermögenswerte offensichtlich übersteigen

Der Nachlasspfleger kann seine Entscheidungen selbstständig treffen. Ob eine Maßnahme konkret erforderlich oder gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab.

Als Fachanwalt für Erbrecht kann Anwalt Symann aus München auf umfangreiche Erfahrung mit Nachlasspflegschaften zurückblicken.

Wo enden die Befugnisse des Nachlasspflegers?

  • Seine Aufgaben ist es nicht, den Nachlass zu verteilen oder zu verwerten. Er ist nicht damit beauftragt, Immobilen, Kunstobjekte oder Firmenanteile zu verkaufen. Wenn solche Schritte im Einzelfall nötig werden, benötigt er dafür die Zustimmung des Nachlassgerichts.
  • Genauso wenig hat der Nachlasspfleger die Aufgabe, sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten zu begleichen, die auf dem Nachlass lasten. Er darf Forderungen begleichen, wenn die Gläubiger sie ihm gegenüber geltend machen. Entscheidend für die Zahlung ist stets, ob sie im Interesse der Vermögensverwaltung liegt. Die Interessenswahrung der Gläubiger ist nicht Sache des Nachlasspflegers. Er muss aber berücksichtigen, dass diese im Fall einer Nachlasspflegschaften das gerichtliches Mahnverfahren initiieren können. Diese Möglichkeit besteht sonst nicht.
  • Wenn der Nachlasspfleger Zahlungen tätigt oder Zahlungsverpflichtungen eingeht, dann stehen dafür nur die Mittel aus dem Nachlass selbst bereit. Die Erbenhaftung ist bis zur Annahme der Erbschaft auf die Nachlassmittel beschränkt. Daran ist auch der Nachlasspfleger gebunden.

Nachlasspfleger sind dem Nachlassgericht gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie haften den Erben für die Wahrnehmung ihrer Interessen.

Die Haftung des Nachlasspflegers

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein vom Nachlassgericht am Amtsgericht bestellter Nachlasspfleger seiner Aufgabe nicht gerecht wird. Vielleicht hat er wichtige Maßnahmen unterlassen: eine Wohnung wurde nicht gesichert, nun sind wertvolle Dinge verschwunden. Das Dach wurde nicht repariert, die Bausubstanz durch Regen geschädigt. Oder er hat es versäumt, laufende Verträge zu kündigen, so dass sie sich um ein Jahr verlängert haben. Vielleicht hat er auch den Zugriff aufs Depotkonto des Verstorbenen so unglücklich gehandhabt, dass dessen Wert um die Hälfte geschrumpft ist.

In solchen und ähnlichen Fällen können die Erben Schadenersatzansprüche geltend machen. Schließlich hat der Nachlasspfleger seine Aufgabe nicht erfüllt, ihre Interessen wahrzunehmen.

Schadenersatzklagen gegen eine Nachlasspflegschaft erfordern präzise und umfassende erbrechtliche Kenntnisse. Bei Fachanwalt Symann ist Ihr Anliegen in den richtigen Händen.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

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