Nebentätigkeit

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, eine Nebentätigkeit auszuüben. Der Arbeitsvertrag im Hauptberuf kann allerdings vorsehen, dass sie den Arbeitgeber darüber informieren müssen. Außerdem dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Zweitjob keine Konkurrenz machen.

Darf der Arbeitgeber im Hauptberuf bei Nebenbeschäftigungen des Arbeitnehmers mitreden?

„Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Nebentätigkeiten verbieten“ ist in dieser Allgemeinheit genauso falsch wie „Nebentätigkeiten der Mitarbeiter gehen den Arbeitgeber nichts an.“ In Wirklichkeit ist das Arbeitsrecht in Bezug auf Nebenbeschäftigungen etwas komplexer. Wie frei ein Arbeitnehmer ist, einen Zweitjob auszuüben, hängt von den konkreten Umständen ab.

  • Eine allgemeine Pflicht, sich Nebentätigkeiten vom Arbeitgeber genehmigen zu lassen, gibt es nicht. Die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen in erster Linie auf dem Arbeitsvertrag. Dieser verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber einen bestimmten Teil seiner Zeit als Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Über die restliche Zeit kann er frei verfügen. Außerdem behält der Arbeitnehmer in Bezug auf die restliche Zeit sein Recht auf freie Berufswahl.
  • Bei Nebenbeschäftigungen, die die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers berühren, liegt der Fall anders. Uneingeschränkt ist die Freiheit, nebenbei zu arbeiten, nicht. Sie endet zum Beispiel dort, wo der Mitarbeiter dem Arbeitgeber durch den Nebenjob Konkurrenz macht.
  • In bestimmten Fällen muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren. Eine solche Pflicht steht in vielen Arbeitsverträgen, aber auch in Tarifvereinbarungen. Sie gilt zudem ganz allgemein bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen. Wer einen 450-Euro-Job ausübt, muss dem Arbeitgeber einen weiteren Minijob anzeigen.
  • Eine Nebentätigkeit darf nicht zur Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit führen. Wenn die Zusatzarbeit einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz mit sich bringt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nebentätigkeit untersagen.

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Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten?

Arbeitsverträge können die Bestimmung enthalten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Hauptberuf über Nebentätigkeiten informieren muss. Es gibt auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die solche Meldepflichten vorsehen.

Auch ohne entsprechende Arbeitsvertragsklausel kann der Arbeitgeber Auskunft über Art und Umfang eines Nebenjobs verlangen, wenn eine mögliche Gefährdung seiner geschäftlichen Interessen naheliegt. Außerdem müssen geringfügig beschäftigte Arbeitskräfte ihre Arbeitgeber informieren, falls sie durch einen zweiten oder dritten Minijob die Verdienstgrenze überschreiten (siehe unten).

Aus einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht folgt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber den Nebenjob ohne weitere Begründung untersagen kann. Das wäre ein Eingriff in die Berufsfreiheit.

Sie wollen wissen, ob sie Ihren Arbeitgeber über den Zweitjob informieren müssen? Sie fragen sich, ob Ihr Mitarbeiter Ihnen etwas über seine zweitberuflichen Aktivitäten sagen muss? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß Fabian Symann die Antwort.

Der Nebenjob und die geschäftlichen Interessen des Hauptarbeitgebers

Wann berührt eine Nebentätigkeit die geschäftlichen Interessen des Hauptarbeitgebers?

  • Für Arbeitnehmer gilt ein Wettbewerbsverbot gegenüber ihrem Arbeitgeber, solange das Arbeitsverhältnis dauert. Deshalb dürfen Arbeitnehmer keinen Nebenjob bei der Konkurrenz annehmen oder in einer selbständigen Nebentätigkeit zum Konkurrenten werden. Im Einzelfall kann das zu schwierigen Detailfragen führen: Machen sich zwei Software-Unternehmen Konkurrenz, wenn sie für getrennte Zielgruppen programmieren?
  • Die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers sind auch dann tangiert, wenn der Nebenjob dem Ansehen des Unternehmens schadet. Zum Beispiel hat das Bundesarbeitsgericht einem Krankenpfleger das Recht auf eine Nebentätigkeit als Bestatter abgesprochen. Das könne bei Patienten Irritationen hervorrufen und verletze damit die Interessen der Klinik, bei der der Krankenpfleger beschäftigt war.
  • Der Arbeitgeber muss keine Nebentätigkeit dulden, die die Arbeitsleistung bzw. Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigt. Das gilt umso mehr, wenn durch die zusätzlichen Arbeitsstunden die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird. Eine Büroangestellte, die nach Feierabend bis in den frühen Morgen als Tresenkraft bzw. Barkeeper weiterarbeitet, wird am nächsten Vormittag kaum ausgeruht am Schreibtisch sitzen. Deshalb kann der Arbeitgeber solche Jobs untersagen.
  • Im Urlaub dürfen Arbeitnehmer keine Nebenbeschäftigungen ausführen, die dem Erholungszweck widersprechen.

Arbeitgeber müssen nicht jede Form der Nebentätigkeit hinnehmen. Sie können ihren Mitarbeitern Zusatzjobs aber auch nicht pauschal untersagen. Die Abgrenzung ist ein Fall für den Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthalten die Verpflichtung, Nebentätigkeiten anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Anders als Beamte sind Angestellte des öffentlichen Dienstes jedoch nicht grundsätzlich auf die Genehmigung ihres Dienstherrn angewiesen, wenn sie sich etwas hinzuverdienen wollen.

Die Münchner Arbeitsrechtskanzlei Symann unterstützt Sie auch bei Rechtsfragen zum öffentlichen Dienst sowie zum TVöD oder TV-L.

Geringfügige Arbeitsverhältnisse (450-Euro-Jobs, Minijobs)

Minijobs sind vor allem deshalb beliebt, weil für den Arbeitnehmer keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Auch die Rentenversicherung kann wegfallen. Die Lohnsteuer beträgt bei pauschaler Berechnung nur zwei Prozent. Diese Sonderregeln entfallen jedoch, wenn der Minijob mehr als 450 Euro im Monat einbringt – oder mehrere 450-Euro-Jobs zusammen diese Grenze überschreiten. Ausnahmen gelten nur innerhalb enger Grenzen bei gelegentlicher Überschreitung.

Im Fall einer längeren Überschreitung haftet der Arbeitgeber. Es kann passieren, dass die Sozialversicherungsfreiheit verloren geht und der Arbeitgeber im ersten Minijob regulär Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss – auch wenn er davon gar nichts weiß. Deshalb hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, von geringfügigen Kräften über deren weitere geringfügige Arbeitsverhältnisse informiert zu werden. Diese Pflicht sollte schon bei Aufnahme der Tätigkeit in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.

Wann sind mehrere 450-Euro-Jobs „sozialversicherungssicher“, wann drohen Schwierigkeiten? Rechtsanwalt Symann bietet Arbeitgebern wie Arbeitnehmern schnelle, praxisbezogene Rechtsberatung.

Ehrenamtliche Nebentätigkeiten

Bei ehrenamtlichen Nebenbeschäftigungen hat der Arbeitgeber noch weniger Handhabe als bei entgeltlichen bzw. beruflich ausgeübten Nebenjobs. Solche ehrenamtlichen Tätigkeiten kann der Arbeitgeber kaum verbieten. Ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und damit durch das Grundgesetz geschützt.

Auch eine etwaig bestehende „Gefährlichkeit“ des Ehrenamts reicht nicht aus, um dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zu verbieten. Selbst schwer ersetzbare Kräfte dürfen zum Beispiel bei der Freiwilligen Feuerwehr aktiv sein, obwohl solche Einsätze ein erhöhtes Risiko bedeuten.

Im Arbeitsvertrag kann allerdings der Verzicht auf gefährliche Hobbies, Extremsportarten und vergleichbare Aktivitäten vereinbart werden.

Nebenbeschäftigung von Arbeitnehmern: Hinweise für Arbeitgeber

  • Ein generelles Nebentätigkeitsverbot ist nicht durchsetzbar. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag bleibt wirkungslos.
  • Der Mitarbeiter kann jedoch im Arbeitsvertrag verpflichtet werden, Nebentätigkeiten anzuzeigen. Das ist rechtlich problemlos und in der Praxis sinnvoll. Dann können Sie dem Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung untersagen, wenn es dafür klare Gründe gibt.
  • Das Nebentätigkeitsverbot kann vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden – eine stichhaltige Begründung vorausgesetzt. Gute Begründungen sind das Wettbewerbsverbot, eine Rufschädigung des Unternehmens oder die Gefährdung der vollen Arbeitsleistung Ihres Mitarbeiters.
  • Beraten Sie sich auf jeden Fall mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie mit einer Abmahnung oder Kündigung auf eine unerwünschte Nebenbeschäftigung reagieren.
  • Jeder Minijobber muss wissen, dass er dem Arbeitgeber weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu melden hat. Diese Belehrung gehört in eine schriftliche Vereinbarung, am besten in den Arbeitsvertrag.

Ein Zweitjob zusätzlich zum Hauptberuf? Tipps für Arbeitnehmer:

  • Vielleicht müssen Sie Ihren Arbeitgeber über die geplante Nebentätigkeit informieren. Das kann so in Ihrem Arbeitsvertrag stehen, in einem Tarifvertrag, der für Sie gilt, oder es kann sich aus den Umständen ergeben.
  • Es gehört grundsätzlich zu Ihrem Recht auf freie Berufswahl, dass Sie nebenbei noch einen zweiten Job annehmen. Einfach verbieten kann Ihr Chef Ihnen das nicht. Dafür ist es gleichgültig, ob Sie im Zweitjob angestellt arbeiten oder sich nebenbei selbständig machen.
  • Wenn Ihr Arbeitgeber will, dass Sie den Zusatzjob aufgeben, braucht er einen rechtlich stichhaltigen Grund. Sie dürfen dem Arbeitgeber zum Beispiel keine Konkurrenz machen.
  • Wenn man Ihnen wegen einer Nebenbeschäftigung eine Abmahnung oder sogar die Kündigung androht, dann sollten Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.

Anwaltskanzlei Symann: Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

Ob es um eine Rechtsfrage zu Nebentätigkeiten geht oder um ein anderes arbeitsrechtliches Problem: Rechtsanwalt Symann kennt praxisgerechte Lösungen.

Arbeitsrecht ist ein Schwerpunkt seiner Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, denn er ist keiner Tarifpartei verpflichtet, sondern seinen Mandanten. Außerdem kennt er so die Arbeitgeber- wie Arbeitnehmer-Perspektive aus eigener Berufserfahrung.

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Fabian Symann

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