Das Erbscheinverfahren kostet Geld und braucht Zeit. In vielen Fällen können Erben auch ohne Erbschein auf das geerbte Vermögen zugreifen: zum Beispiel Konten schließen, das Auto des Verstorbenen ummelden oder die Grundbucheintragung für das geerbte Haus ändern. Fabian Symann, LL.M. ist Fachanwalt für Erbrecht in München und zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) als Testamentsvollstrecker zertifiziert. Er erklärt, was ohne Erbschein möglich ist.
Oft geht es auch ohne Erbschein!
In vielen Fällen brauchen Sie als Erbe oder als Miterbe keinen Erbschein vorzulegen, damit Sie Ihr Erbteil in Besitz nehmen oder das Nachlassvermögen verwalten können. In bestimmten Konstellationen ist dieses Dokument zwar unerlässlich. Doch das ist längst nicht immer der Fall.
- Sie können meist ohne Erbscheinverfahren aufs Erbe zugreifen, wenn Ihre Erbenstellung aus einem eindeutigen notariellen Testament oder einem Erbvertrag hervorgeht und Sie über das entsprechende Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts verfügen.
- Selbst ein handschriftlichem Testament, dass Sie als Erbe einsetzt, kann in vielen Fällen ausreichen. Voraussetzung ist, dass dazu ein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden kann und die testamentarischen Regelungen zulässig und klar sind.
- Manchmal macht eine eidesstattliche Versicherung, dass es keine weiteren Erben gibt, die Vorlage des Erbscheins überflüssig.
- Eine weitere Möglichkeit, um ohne Erbschein Zugriff auf Teile des Nachlassvermögens zu erhalten, sind Vollmachten über den Tod hinaus, die der Erblasser noch zu Lebzeiten ausgestellt hat.
- Hat die verstorbene Person in ihrem letzten Willen einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, oder wurde er vom Nachlassgericht ernannt, dann benötigt dieser keinen Erbschein: er hat kraft seiner Bestellung Zugriff auf das Nachlassvermögen.
Der Erbschein darf ohnehin nicht mit einer Besitzurkunde verwechselt werden: Er weist zwar nach, dass das Nachlassgericht die darin genannten Personen in der Erbenstellung sieht. Trotzdem können Erbscheine ihre Gültigkeit verlieren, zum Beispiel weil ein neueres Testament aufgetaucht ist. Außerdem sind viele erbrechtlich wichtige Aspekte nicht aus dem Erbschein ersichtlich, etwa testamentarische Auflagen und Beschränkungen oder Vermächtnisse.
Fragen Sie Fachanwalt Symann, bevor Sie einen Erbschein beantragen. Er weiß, ob dieser Schritt erforderlich ist und unterstützt Sie beim Zugriff auf Ihr Erbe.
Wann wird ein Erbschein notwendig?
- Wenn der Erblasser oder die Erblasserin kein Testament und keinen Erbvertrag aufgesetzt haben und deshalb die gesetzliche Erbfolge gilt, braucht man für den Zugriff auf das Erbvermögen in jedem Fall einen Erbschein. Behörden, Banken und Unternehmen haben sonst keinerlei Nachweis dafür, dass man tatsächlich Erbe ist und keine weiteren Miterben existieren.
- Einen Erbschein beantragen sollten Erben außerdem dann, wenn die letztwillige Verfügung unklar ist: wenn sich aus Testament oder Erbvertrag nicht eindeutig ergibt, wer was erbt. In solchen Fällen sorgt ein Erbscheinverfahren für Klarheit. Manchmal kommt es auch zu Gerichtsverfahren. Deshalb bestehen Banken, Versicherungen, das Grundbuchamt, das Handelsregister und andere Institutionen und Organisationen in solchen Fällen auf einem Erbschein: er gibt ihnen Rechtssicherheit und schützt sie vor Haftung.
- Einen Erbschein brauchen Erben auch, wenn nur ein handschriftliches Testament eröffnet wurde, für die Eintragung oder Änderung jedoch eine notarielle Urkunde benötigt wird. Das betrifft vor allem das Grundbuchamt. Wenn der Vater seiner Tochter im handschriftlichen, zuhause aufbewahrten Testament ein Grundstück hinterlassen hat, wird sie ohne Erbschein nicht ins Grundbuch eingetragen.
- Wenn Sie als Erbe Versicherungen kündigen, die vom Erblasser abgeschlossen wurden, wird in der Regel ein Erbschein verlangt.
Benötigen Sie den Erbschein wirklich, oder versucht man, Ihnen Steine in den Weg zu legen? Ärgern Sie sich nicht unnötig – rufen Sie Fachanwalt Symann an.
Ohne Erbschein ist das Eröffnungsprotokoll entscheidend
Wenn dem Nachlassgericht nach dem Tod eines Menschen dessen letztwillige Verfügung bekannt wird, besteht der nächste Schritt in der förmlicher Eröffnung. Handschriftlich erstellte, privat aufbewahrte Testamente müssen dafür gefunden und beim Nachlassgericht eingereicht werden. Erbverträge, vom Notar erstellte und dem Notar zur Aufbewahrung übergebene Testamente werden dem Nachlassgericht automatisch bekannt.
Das Nachlassgericht erstellt ein Eröffnungsprotokoll. Darin hält es die Öffnung des Testaments oder Erbvertrags fest. Das Protokoll der Eröffnung und die Erbregelungen bzw. „Verfügungen von Todes wegen“, meist eine Kopie des Testaments, werden dann an die Erben verschickt. Alternativ können die Erben auch zum Eröffnungstermin geladen werden und erfahren dort den Inhalt des Testaments. Dies ist aber die Ausnahme.
In den meisten Fällen können ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll den Erbschein ersetzen: Sie ermöglichen den Zugriff aufs geerbte Vermögen auch ohne Erbscheinverfahren.
Sie sind sich nicht sicher, ob bei der Eröffnung die Erbregelungen korrekt erfasst wurden? Fabian Symann ist Fachanwalt für Erbrecht. Rufen Sie ihn gleich heute noch an.
Notarielles Testament oder Erbvertrag? Das reicht in vielen Fällen aus – ohne Erbschein
Für die Erben ist es in vieler Hinsicht ein Vorteil, wenn der Erblasser sein Testament mithilfe eines Notars erstellt hat. Damit zählt die letztwillige Verfügung als notarielle Urkunde. Entsprechendes gilt für einen Erbvertag, der ebenfalls vom Notar beurkundet werden muss.
Notarielles Testament oder Erbvertrag in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichts können in vielen Fällen den Erbschein überflüssig machen:
- Sie reichen für Grundbucheintragungen aus, falls Sie Immobilien geerbt haben.
- Wurde Ihnen ein Unternehmensanteil vererbt? Die erforderlichen Handelsregistereinträge lassen sich mit notariellem Testament samt Eröffnungsprotokoll genauso vornehmen wie mit einem Erbschein.
- Banken und Finanzinstitute erkennen diese Kombination als Nachweis der Erbenstellung in aller Regel ebenfalls an.
Allerdings gilt das nur, wenn der Erbvertrag oder das notarielle Testament sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die eingesetzten Erben eindeutig sind und geltendem Erbrecht entsprechen. Bei Zweifeln, Fehlern oder Irrtümern wird auch in diesem Fall ein Erbschein notwendig.
In manchen Fällen wird von Banken und Versicherungen eine eidesstattliche Versicherung statt des Erbscheins akzeptiert. Darin versichert der Erbe, dass außer den im Testament genannten Erben beziehungsweise außer ihm selbst keine weiteren Erben existieren. Die eidesstattliche Versicherung muss von einem Notar oder vom Rechtspfleger beim Amtsgericht beglaubigt werden.
Wenn Testament oder Erbvertrag Fragen offenlassen, brauchen Sie nicht nur einen Erbschein – dann benötigen Sie auch einen kompetenten Fachanwalt für Erbrecht.
Urteil: eigenhändiges Testament genügt für Kontenzugriff
Es kommt immer wieder einmal vor, dass Banken einen Erbschein verlangen, bevor sie den Erben Zugriff auf die Konten Verstorbener gewähren. Das ist jedoch keineswegs immer gerechtfertigt, wie der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden hat (BGH, 05.04.2016 – XI ZR 440/15).
In dem Verfahren legten zwei Geschwister nach dem Tod ihrer Mutter der Sparkasse das handschriftliche Testament samt Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Kopie vor. Die Mutter, deren Sparkonto bei der Sparkasse geführt wurde, hatte gemeinsam mit dem bereits zuvor verstorbenen Vater die Kinder in einem Ehegattentestament als Schlusserben eingesetzt.
Die Sparkasse weigerte sich jedoch, den Erben das Sparguthaben ohne Erbschein freizugeben. Der Erbschein kostete die beiden 1.770 Euro, die sie von der Sparkasse ersetzt haben wollten. Die Klage führte bis in die oberste Instanz, hatte jedoch Erfolg. Die Vertreter des Instituts mussten sich vom BGH belehren lassen, dass sie nicht auf einem Erbschein bestehen durften. Dafür hätten sie „konkrete und begründete Zweifel“ an dem Testament vorbringen müssen. Da es keine solchen Zweifel gab, musste die Sparkasse das Erbscheinverfahren bezahlen.
Jemand blockiert ohne triftigen Grund Ihr Erbe, bis Sie einen Erbschein vorlegen? Überlassen Sie die weitere Kommunikation Fachanwalt Symann: klare Worte und der Verweis auf einschlägige Urteile wirken erfahrungsgemäß Wunder.
Erben benötigen Zugriff auf den Nachlass
Im Erbfall benötigen Erben Zugriff auf den Nachlass. Zum einen wollen sie die Vermögensgegenstände in Besitz nehmen, die der oder die Verstorbene ihnen hinterlassen haben: das Haus, den Wagen, die Konten, Lizenzverträge etc. Zum anderen will der Nachlass verwaltet sein.
Vielleicht hat die Baufirma das Dach mangelhaft repariert: jemand muss reklamieren. Außerdem möchte der Erbe dort einziehen. Vorher will er als Eigentümer eingetragen werden und die Gebäudeversicherung übernehmen. Die Mieter des geerbten Mehrfamilienhauses benötigen einen Ansprechpartner. Das Auto muss umgemeldet werden. Und das Aktienvermögen im Depotkonto will verwaltet werden, sonst drohen Kursverluste.
Das Problem in solchen Fällen: der Finanzdienstleister wird einem nicht so einfach die Verwaltung des Depots, das Autohaus nicht den Wagen überlassen. Dafür muss der Erbe nachweisen, dass diese Dinge nun ihm gehören. Besonders kompliziert wird es, wenn es eine Erbengemeinschaft gibt: dann wird die Baufirma sich hüten, einfach den Auftrag eines der Miterben auszuführen. Möglichweise wird sie dafür sonst später nicht bezahlt, sondern verklagt.
Vorausschauende Erblasser setzen von vornherein einen Testamentsvollstrecker ein. Damit stellen sie sicher, dass das Vermögen zwischen dem Erbfall und der Übertragung an die Erben gut verwaltet wird.
Warum nicht einfach einen Erbschein beantragen oder darauf warten?
Ein Erbschein beseitigt die Zugriffsprobleme. Er legitimiert den Anspruch des Erben oder der Miterben auf das Nachlassvermögen. Das gilt zumindest im Inland gegenüber allen Behörden, Unternehmen und Personen, mit denen man es zu tun bekommt. Trotzdem ist er nicht immer die optimale Lösung: es gibt ihn weder sofort noch umsonst.
- Der Erbschein kostet Zeit. Diese Bescheinigung wird vom Nachlassgericht ausgestellt, nachdem es die erbrechtliche Situation überprüft hat. Das Gericht sichtet und interpretiert letztwillige Verfügungen (Testamente oder Erbverträge). Bei gesetzlicher Erbfolge kontrolliert es, welche erbberechtigten Angehörigen vorhanden sind. Geprüft wird auch, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Diese und ähnliche Punkte benötigen ihre Zeit. Das gilt ganz besonders bei Unklarheiten: lebt der Bruder des Erblassers noch, der vor Jahrzehnten nach Australien ausgewandert ist? Welche Erbregelung wollte das eigenhändigen Testaments eigentlich ausdrücken? Wurde der Sohn der Erblasserin wirksam enterbt oder nicht?
- Außerdem kostet das Erbscheinverfahren Geld. Das Nachlassgericht berechnet dafür Gebühren, die vom Nachlasswert abhängen. Werden eidesstattliche Versicherungen, Übersetzungen, Zeugenanhörungen oder Ortstermine notwendig, wird es besonders teuer.
Deshalb ist es oft sinnvoll, auf die Ausstellung eines Erbscheins zu verzichten, oder zumindest nicht darauf zu warten, bevor man beginnt, sich um den Nachlass zu kümmern.
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