Pflichtteil verringern

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Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils

Selbst bei Enterbung erhält ein gesetzlicher Erbe Vermögen aus dem Nachlass: den Pflichtteil. Den Pflichtteilsanspruch können Erblasser nur bei sehr drastischem Fehlverhalten und damit selten entziehen. Es gibt jedoch Strategien, um zumindest die Höhe des Pflichtteils systematisch zu reduzieren. Sie erfordern genaue Planung und manchmal eine langjährige Umsetzung. Als Fachanwalt für Erbrecht berät Sie der Münchener Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. individuell zur optimalen Vorgehensweise in Ihrer Situation.

Den Pflichtteil reduzieren – gemeinsam mit dem Erben oder gegen dessen Willen

In bestimmten Fällen wollen Erblasser einen ihrer gesetzlichen Erben enterben, so das ihm nur der Pflichtteil bleibt, und zusätzlich diesen Pflichtteil so weit wie möglich vermindern.  Dafür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Option 1: Der Erblasser einigt sich mit der betreffenden Person, so dass diese auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet. In der Regel wird eine Abfindung als Gegenleistung bezahlt. Vorteil: Mit der durch einen notariellen Vertrag besiegelten einvernehmlichen Lösung ist das Problem vom Tisch.
  • Option 2: Der Erblasser sorgt dafür, dass der Pflichtteil so gering wie möglich ausfällt. Er kann beizeiten Teile des Vermögens verschenken, Kindern eine Ausstattung gewähren, durch Adoption oder Heirat für zusätzliche gesetzliche Erben sorgen oder den Güterstand seiner Ehe ändern.
  • Option 3: Der Erblasser entzieht der betreffenden Person den Pflichtteil ganz. Das ist nur möglich, wenn ihre Pflichtverletzungen oder Gesetzesverstöße so drastisch waren, dass es für den Pflichtteilsentzug reicht.

Welche der Möglichkeiten für Sie in Frage kommt, hängt von Ihnen und Ihrer Situation ab. Fachanwalt Symann nimmt sich Zeit und berät Sie ausführlich.

Nur selten möglich: der komplette Entzug des Pflichtteils

Nur in sehr seltenen Fällen kann man einem gesetzlichen Erben den Pflichtteil einseitig entziehen. Dafür verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass der oder die Betreffende …

  • dem Erblasser oder einem von dessen nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hat oder eine andere Straftat von Gewicht gegen sie begeht,
  • für eine Straftat zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und deshalb für die „Teilhabe am Nachlass“ unzumutbar ist, oder
  • die gesetzliche Unterhaltspflicht gegen den Erblasser „böswillig verletzt“ hat (§ 2333 BGB).

Diese Voraussetzung sind nur selten gegeben. Selbst aus einer Haftstrafe etwa wegen Drogendelikten muss ein Gericht noch lange nicht die Unzumutbarkeit des Pflichtteils ableiten.

Viele Mandanten sind überrascht, wie schwierig der Pflichtteilsentzug im deutschen Erbrecht ist. Wie es in Ihrem Fall aussieht, sagt Ihnen Fachanwalt Symann.

Der freiwillige Verzicht auf den Pflichtteil

In manchen Fällen bleibt trotz Konflikten zwischen Erblasser und gesetzlichen Erben genügend Spielraum für eine einvernehmliche Lösung. Vielleicht können sich beispielsweise eine Mutter und der ihr entfremdete Sohn darauf einigen, dass dieser einen vom Notar beurkundeten Erbverzichtsvertrag unterschreibt. Mit der Unterschrift fällt er aus der gesetzlichen Erbfolge heraus und verliert auch den Pflichtteilsanspruch.

Im Gegenzug kann die Mutter ihm eine Abfindung zahlen. Deren Höhe ist Verhandlungssache. Sie hängt also von den individuellen Umständen und dem Verhandlungsgeschick des Sohnes ab.

Wenn die Beziehungen zu beeinträchtigt für direkte Gespräche sind, kann Rechtsanwalt Symann als emotional unbelasteter Vertreter die Verhandlungen führen.

Pflichtteilverringerung durch Schenkung zu Lebzeiten

Grundsätzlich müssen lebzeitige Schenkungen an Erben auf den Pflichtteil von Enterbten angerechnet werden.

Angenommen der Vater hat einen seiner Söhne in seinem Testament enterbt. Alleinerbin ist nun die Tochter. Trotz Enterbung hat der Sohn einen Pflichtteilanspruch in Höhe von einem Viertel des Nachlasses.

Der Vater kann den Pflichtteil des Sohnes verringern, in dem er Teile seines Immobilienvermögens schon zu Lebzeiten an die Tochter verschenkt. Die Schenkung wird zwar im Erbfall bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Doch der anzurechnende Teil schrumpft mit jedem Jahr um zehn Prozent des Wertes.

Nur wenn der Vater weniger als zwölf Monate nach der Schenkung verstirbt, wird der gesamte Immobilienwert angerechnet. Nach fünf Jahren beschränkt sich die Anrechnung – man spricht von Pflichtteilsergänzung – auf die Hälfte. Nach zehn Jahren ist nichts mehr anzurechnen. Dann wurde ein Teils des Vermögens an die Tochter übertragen, ohne dass der Sohn in Form des Pflichtteils daran partizipiert.

Lebzeitige Schenkungen können auch steuerlich sehr interessant sein: alle zehn Jahre kann der Freibetrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer genutzt werden. Fachanwalt Symann berät Sie.

Pflichtteil durch lebzeitige Schenkung verringern: Vorsicht, Stolperfalle

Nicht in jeder Konstellation verringern Schenkungen die Pflichtteilansprüche. Das sogenannte „Abschmelzung“ des Pflichtteilergänzungsanspruchs über zehn Jahre gilt nicht immer.

Generell vom Abschmelzmodell ausgenommen sind Schenkungen an den Ehepartner oder die Ehepartnerin. In diesem Fall bleibt der Ergänzungsanspruch beim Erbfall voll erhalten, unabhängig von der inzwischen vergangenen Zeit.

Außerdem behält der enterbte Pflichtteilsberechtigte seinen Ergänzungsanspruch, wenn die Schenkung die weitere eigene Nutzung ermöglicht. Behält sich der oder die Schenkende den Nießbrauch oder das Wohnrecht an dem verschenkten Haus vor, dann erhöht es im Erbfall den Pflichtteil, unabhängig von der seit der Schenkung vergangenen Zeit.

Lebzeitige Schenkungen können den Pflichtteil einer enterbten Person effektiv verringern. Das erfordert die genaue Prüfung der Umstände und eine sorgfältig erstellte Schenkungsvereinbarung – eine Sache für den Fachanwalt für Erbrecht.

Pflichtteil durch Schenkungen reduzieren: eine Frage von Zeit und Geduld

Ob Schenkungen zu Lebzeiten später wirksam den Pflichtteil verringern, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Außerdem sollten mögliche Einwände und Folgen bedacht werden.

  • Will man wirklich bereits zu Lebzeiten Teile des eigenen Vermögens aus der Hand geben? Behält man sich weiter das Verfügungsrecht über die Sache vor, verliert die Schenkung ihren Effekt und der Pflichtteilergänzungsanspruch bleibt unverändert.
  • Möchte man die lange Dauer in Kauf nehmen, die das Abschmelzmodell erfordert? Erst nach zehn Jahren wird vom verschenkten Vermögen nichts mehr angerechnet. Sollte der Erbfall vorher eintreten, ist die Strategie nicht oder nur teilweise erfolgreich. Wenn es aus steuerlichen Gründen mehrere Schenkungen geben soll, ist sogar noch mehr Zeit nötig. Die Steuerfreibeträge können nur einmal alle zehn Jahre genutzt werden.
  • Was ist, wenn sich die persönliche oder familiäre Konstellation erneut ändert? Vielleicht kommt es zur Versöhnung mit dem Enterbten, oder zu Konflikten mit der Beschenkten. Dann lässt sich die die Schenkung nicht mehr rückgängig machen. Eine Schenkungsvereinbarung mit freier „Rückholklausel“ zählt nicht als Vermögensübertragung.

Erbrecht und Schenkungsrecht bestimmen den Gestaltungsrahmen. Ausschlaggebend ist stets die persönliche Situation. Rechtsanwalt Symann wird gemeinsam mit Ihnen alle Eventualitäten ausloten. So treffen Sie Ihre Entscheidung optimal informiert.

Ausstattung durch die Eltern statt Schenkung: keine Anrechnung auf den Pflichtteil

In bestimmten Fällen gestattet das Bürgerliche Gesetzbuch eine besondere Form von Zuwendung an die eigenen Kinder: Die sogenannte „Ausstattung aus dem Elternvermögen“ zählt rechtlich nicht als Schenkung und löst deshalb auch keine Pflichtteilsergänzung aus (§ 1624).

Voraussetzung für eine solche Ausstattung: sie muss zu den Vermögensverhältnissen der Eltern passen. Als Anlass kommt entweder die Heirat des Kindes in Frage oder dessen „Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung“. Der Vater, der den Pflichtteil seines Sohnes verringern will, kann seiner Tochter entweder zur Hochzeit oder beispielsweise zu ihrer Existenzgründung als Selbstständige ein Haus mit Grundstück übertragen. Dadurch schrumpft der spätere Nachlass und entsprechend der Pflichtteil des Sohnes.

Als Fachanwalt für Erbrecht gestaltet Fabian Symann die Ausstattung so, dass die Reduktion des Pflichtteils gewährleistet ist.

Übertragung gegen Leibrente statt Schenkung: grundsätzlich zur Pflichtteilreduktion geeignet

Den Pflichtteil reduzieren können Erblasser auch, indem Sie beispielsweise ein Grundstück zu Lebzeiten an einen Erben übertragen und dafür eine monatliche oder jährliche Leibrente vereinbaren. Eine solche Leibrente wird für die gesamten Lebensdauer bezahlt.

Eine Übertragung gegen Leibrente zählt als Verkauf und nicht als Schenkung, wenn die Leibrente angemessen hoch ist und tatsächlich gezahlt wird. Auch damit fällt das übertragene Grundstück aus dem Nachlass heraus, der Pflichtteil wird verringert.

Diese Form der Immobilienübertragung gehört in die Hand eines Fachanwalts, der alle immobilienrechtlichen, erbrechtlichen und steuerlichen Folgen überblickt.

Den Kreis der gesetzlichen Erben erweitern: Adoption und Heirat

Der Pflichtteilsanspruch eines Enterbten umfasst die Hälfte dessen, was er als gesetzlicher Erbe bekommen hätte, d. h. ohne testamentarische Regelung. Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, wie viele gesetzlichen Erben in welchem Rang es gibt. Daraus folgt: kommen neue gesetzliche Erben hinzu, verringert sich der Pflichtteilsanspruch der bisherigen Pflichtteilsberechtigten.

Auch das lässt sich ausnutzen, um parallel zur Enterbung Pflichtteilsansprüche gezielt zu reduzieren. Angenommen, ein Mann hatte bisher seine Tochter aus erster Ehe als Alleinerbin. Er enterbt sie, da sie seine neue Lebensgefährtin vehement ablehnt. Zudem kann er ihren Pflichtteil von 50 Prozent auf 12,5 Prozent des Vermögens reduzieren, indem er die jetzige Partnerin heiratet und ihre beiden Kinder adoptiert.

Natürlich geht es bei Adoption und Hochzeit nicht allein um Pflichtteilsreduktion. Aber die erbrechtlichen Folgen sind groß. Fachanwalt Symann erläutert Ihnen die Auswirkungen.

Güterstand der Ehe ändern, Pflichtteil reduzieren

Wie hoch der Pflichtteilsanspruch eines Ehepartners ist, hängt unter anderem vom Güterstand der Ehe ab. Grundsätzlich hat eine Ehefrau beim Tod des Gatten eine gesetzliche Erbquote von 25 Prozent und damit ein Pflichtteilsanspruch auf 12,5 Prozent vom Nachlass, wenn es zwei lebende Kinder als Erben gibt. Wenn für die Ehe die Zugewinngemeinschaft gilt, kann sie beim Tod des Ehepartners weitere 25 Prozent als Zugewinnausgleich beanspruchen. Der Ausgleichsanspruch gilt selbst bei Enterbung. Im Fall der Gütertrennung ist die gesetzliche Erbquote und damit auch der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau und der beiden Kinder gleich hoch: die Erbquote beträgt ein Drittel, der Pflichtteilsanspruch damit ein Sechstel vom Nachlass.

Je nachdem, ob der Ehepartner beziehungsweise die Ehepartnerin oder aber ein Abkömmling enterbt werden soll, lassen sich die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge, zum Zugewinnausgleich sowie zum Pflichtteilsrecht nutzen, um den Pflichtteil durch einen Wechsel des Güterstands zu verringern.

Sie wollen einen Pflichtteil verringern? Lassen Sie sich von Fabian Symann, LL.M. beraten. Als Fachanwalt für Erbrecht weiß er, welche Lösungen funktionieren.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

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