Genau genommen ist eine Schenkung auf den Todesfall zunächst nur ein Schenkungsversprechen. Es wird erst dann wirksam, wenn der Empfänger den Geber überlebt, und muss präzise gestaltet werden, um Nachteile und Probleme zu vermeiden. Fabian Symann aus München ist Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV). Er weiß, worauf es bei einer Schenkung von Todes wegen in der Praxis ankommt.
Vorweggenommene Erbfolge: den Nachlass schon zu Lebzeiten verteilen
Schenkungen zu Lebzeiten sind eine Alternative zur Weitergabe des eigenen Vermögens als Erbschaft oder Vermächtnis: Vermögenswerte können bereits zu Lebzeiten an Erbinnen und Erben oder an andere Personen und Einrichtungen weitergegeben werden.
Bei einer Schenkung zu Lebzeiten werden die Begünstigten in der Regel direkt Eigentümer des Vermögens. Alternativ ist jedoch auch die Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall möglich. Das ist ein Schenkungsversprechen, das erst dann erfüllt wird, wenn der oder die Schenkende stirbt, und nur unter der Bedingung, dass der oder die Beschenkte dann noch lebt. Die Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall steht damit zwischen einer Nachlassverfügung etwa im Testament und einer Schenkung zu Lebzeiten.
Die formalen Voraussetzungen an eine Schenkung auf den Todesfall
Zu einer Schenkung auf den Todesfall gehören folgende Bestandteile:
- Der Schenkende muss ein Schenkungsversprechen
- Dieses Schenkungsversprechen knüpft eine Bedingung an die Schenkung: Sie kommt erst zustande, wenn der oder die Beschenkte den Schenker oder die Schenkende überlebt, das heißt erst nach dem Tod des Schenkenden.
- Außerdem muss der oder die Beschenkte die Schenkung ausdrücklich annehmen.
Die Schenkung auf den Todesfall erfordert ein sicheres rechtliches Fundament, das den erbrechtlichen Anforderungen an ein wirksames Testament entspricht. Nur dann kann man sich darauf verlassen, dass das Schenkungsversprechen später umgesetzt wird.
Unbedingt empfehlenswert ist ein Schenkungsvertrag. Genauso wenig sollten Schenkende auf die notarielle Beurkundung verzichten. Sie wird vom Gesetz für Schenkungsversprechen gefordert (§ 518 BGB) und stellt das Schenkungsversprechen auf eine hieb- und stichfeste Rechtsgrundlage.
Die Beurkundung dokumentiert die Annahme des Schenkungsversprechens durch den Empfänger. Ohne diesen Nachweis können die Erben, deren Nachlass durch die Schenkung schrumpft, das Versprechen nach dem Tod des Schenkenden widerrufen. Je nach Situation können sie die Schenkung auch anfechten, etwa weil der oder die Schenkende angeblich unter Druck gesetzt wurde. Die notarielle Beurkundung verhindert solche Winkelzüge.
Im Schenkungsvertrag kann das Schenkungsversprechen an weitere Bedingungen geknüpft werden, etwa daran, dass der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung nicht überschuldet ist.
Ein beurkundeter Schenkungsvertrag verhindert spätere Störmanöver. Die Erbrechtskanzlei Symann sorgt für einen Schenkungsvertrag, auf den Sie sich verlassen können.
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Eine besondere Form der Zuwendung auf den Todesfall ist der Vertrag zugunsten Dritter, der eine Leistung auf den Todesfall vorsieht. Verbreitet sind vor allem zwei Formen:
- Der Zuwendungsgeber (Erblasser) schließt eine Lebensversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft ab. Bei seinem Tod, das heißt im Versicherungsfall, wird der Versicherungsbetrag an den oder die Begünstigte ausgezahlt.
- Der Zuwendungsgeber richtet ein Sparkonto, ein Depotkonto oder Anlagekonto ein und vereinbart mit der Bank oder dem Finanzdienstleister, dass bei seinem Tode der oder die Begünstigte Inhaber des Kontos oder Eigentümer der Wertpapiere wird.
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall sollte der Zuwendungsgeber parallel mit dem Begünstigten einen notariell beurkundeten Vertrag über diese Zuwendung abschließen. Sonst droht auch in dieser Konstellation, dass die Erbengemeinschaft das Zuwendungsversprechen widerruft, die Lebensversicherung oder der Wertbetrag des Kontos damit in die Erbmasse fällt und der vermeintliche Zuwendungsempfänger leer ausgeht. Eine solche Entwicklung ist vor allem dann möglich, wenn der Begünstigte von der geplanten Zuwendung über einen Dritten nichts weiß.
Welche Vorteile haben Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall?
Es gibt verschiedene Gründe für Zuwendungen, die zu Lebzeiten vereinbart, aber erst im Todesfall wirksam werden. Diese Form der Weitergabe von Vermögen hat die Besonderheit, dass der Empfänger der Schenkung rechtlich gesehen kein Erbe wird. Das kann Vorteile haben.
- Der Beschenkte ist – zumindest in dieser Rolle – kein Mitglied der Erbengemeinschaft. Erbengemeinschaften sind stets konfliktgefährdet. Sie müssen sich über Auseinandersetzung und Verwertung des Erbes einvernehmlich einigen. Durch Zuwendung zu Lebzeiten auf den Todesfall kann ihre Zusammensetzung gesteuert werden.
- Auch in anderen Zusammenhängen bietet es Vorteile, dass der auf den Todesfall Beschenkte kein Erbe wird und sich nicht mit dem Nachlass auseinandersetzen Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Nachlass mit Schulden oder Hypotheken belastet, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt oder schwer zu liquidieren ist.
- Eine Schenkung auf den Todesfall wird beim Ableben des Schenkenden umgehend rechtskräftig, der Beschenkte kann sofort darauf zugreifen beziehungsweise das geschenkte Vermögen umgehend herausverlangen. Er muss nicht die Auseinandersetzung des Nachlassvermögens durch den Testamentsvollstrecker abwarten, und er benötigt keinen Erbschein, damit Banken ihm beispielsweise Zugriff auf ein Depotkonto gewähren.
- Bei Zuwendung von Todes wegen bleibt das betreffende Vermögen Eigentum des Schenkenden, solange er lebt. Er kann es also uneingeschränkt weiter nutzen.
- Bei gesetzlichen Erben kann eine Zuwendung auf den Todesfall bei gleichzeitiger Enterbung samt Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil dafür sorgen, dass der Betreffende genau so viel an Vermögen erhält, wie sein Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden als Freibetrag für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zulässt. Bei Erbschaften wie bei Schenkungen gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten, von 400.00 Euro für Kinder und von 200.000 Euro für Enkel.
Die Schenkung auf den Todesfall kann klare Verhältnisse schaffen, spätere Konflikte vermeiden und Erbschaftssteuern sparen. Dabei behält man das Vermögen selbst in der Hand, solange man lebt.
Wie wirkt sich die Zuwendung auf den Todesfall erbrechtlich aus?
- Eine Schenkung oder genauer ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall verringert das Nachlassvermögen. Für die gesetzlichen oder per Nachlassverfügung eingesetzten Erben bleibt entsprechend weniger Erbmasse. Es gibt, salopp ausgedrückt, weniger zu erben.
- Soll der Beschenkte im Gegenzug zur Schenkung seine Rechte aus der gesetzlichen Erbfolge aufgeben, weil er sein Erbteil vorweg erhalten hat, dann muss der Schenkende ihn enterben. Am sichersten geschieht das durch ein Testament, das parallel zum Schenkungsvertrag aufgesetzt wird und dafür sorgt, dass der Vorteil aus der Schenkung durch einen entsprechend kleineren oder entfallenden Erbanspruch ausgeglichen wird.
- Wird eine solche Verfügung versäumt, kann es im Erbfall schnell zu Konflikten kommen, weil der Empfänger der Schenkung von den anderen Erben mit einem Ausgleichsanspruch konfrontiert wird. Ein Ausgleichsanspruch ist bei gesetzlicher Erbfolge zum Beispiel unter Geschwistern, unter Enkeln oder unter anderen Erben gleichen Rangs möglich. Er kann sich auch bei einer Nachlassregelung durch Testament oder Erbvertrag ergeben, wenn darin festgelegt wurde, dass bestimmte Erben zu gleichen Teilen bedacht werden.
- Der Schenkende kann bei einer Schenkung auf den Todesfall solche Ausgleichsansprüche ausschließen. Das muss allerdings bereits im Rahmen des Schenkungsversprechens erfolgen, also parallel zu oder als Teil des Schenkungsvertrags. Später ist eine solche Anordnung nicht mehr möglich.
- Die Ausgleichsansprüche beziehen sich immer nur auf die Verteilung des Erbes. Da die Schenkung auf den Todesfall nicht Teil der Erbschaft ist, können die Erben im Rahmen eines Ausgleichs nicht die Rückgabe oder Herausgabe der Schenkung erzwingen.
- Ein weiterer Aspekt ist der mögliche Pflichtteilsanspruch des Beschenkten. Er behält seine vollen Pflichtteilsrechte, wenn der Schenkende nicht direkt im Rahmen der Schenkung anordnet, dass deren Wert auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine spätere Anrechnungsverfügung ist nicht mehr möglich.
- Alternativ kann der Beschenkte im Vertrag über die Schenkung auf Todes wegen auch in einen Erbverzicht oder in einen Pflichtteilsverzicht
Eine Zuwendung auf den Todesfall will genau durchdacht sein. Die Münchner Erbrechtskanzlei Symann schützt Sie vor ungewollten Folgen.
Anrechnung der Schenkung auf die Pflichtteilsansprüche
Wenn die Schenkung auf den Todesfall auf den Pflichtteil angerechnet wird, gilt folgendes Verfahren:
- Der Wert der Schenkung wird zum Nachlass dazugerechnet.
- Die Pflichtteilsansprüche werden von diesem sogenannten fiktiven Nachlass berechnet.
- Der Beschenkte muss von seinem so berechneten Pflichtteilsanspruch den Wert der Schenkung abziehen.
Unter dem Strich erhöht die Schenkung damit die Pflichtteilsansprüche der anderen Berechtigten und verringert den des Beschenkten.
Schenkungsversprechen widerrufen, Schenkung auf den Todesfall anfechten
In welcher Form und unter welchen Bedingungen der Schenkende ein Schenkungsversprechen von Todes wegen widerrufen kann, hängt von der Form ab, in der es gegeben wurde. Wurde die Schenkung wie vom Gesetz gefordert in einem Vertrag vereinbart und notariell beurkundet, dann ist der Schenkende grundsätzlich daran gebunden. Er kann sein Schenkungsversprechen nicht ohne weiteres widerrufen.
Anders ist die Situation, wenn der Vertrag ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossen wurde und eine Widerrufsklausel enthält. Außerdem ist ein Widerruf des Schenkungsversprechens möglich, wenn der Empfänger sich „schwerer Verfehlungen“ gegen den Schenkenden oder dessen nahe Angehörige schuldig macht und dadurch „groben Undank“ zeigt. Das ist in § 530 BGB geregelt.
Widerrufen kann den Vertrag über die Schenkung von Todes wegen in der Regel nur der Schenkende. Die Erben sind dazu nur in seltenen Ausnahmefällen berechtigt, etwa wenn der Beschenkte den Schenkenden zu Lebzeiten gewaltsam an einem Widerruf gehindert hat. Allerdings können die Erben das Schenkungsversprechen widerrufen, wenn es von dem oder der Beschenkten noch nicht angenommen wurde. Das ist dann relevant, wenn die Schenkung von Todes wegen nicht in der gesetzlich vorgegebenen Form vertraglich festgelegt und von einem Notar beurkundet wurde.
Eine weitere Form, das Schenkungsversprechen außer Kraft zu setzen, ist seine Anfechtung. Sie ist nur dann möglich, wenn es beim Abschluss der Vereinbarung nicht mit rechten Dingen zugegangen ist – wenn der Schenkende dabei genötigt oder unter Druck gesetzt wurde, wenn ihm entscheidende Informationen vorenthalten wurden oder wenn er sich über den Rechtsakt der Schenkung nicht im Klaren war, zum Beispiel aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit.
Der Widerruf oder die Anfechtung einer Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall gehört in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht. Rechtsanwalt Symann unterstützt Sie dabei.