Testament widerrufen: so gehen Sie vor
Erblasser können ihr Testament jederzeit ändern oder ganz widerrufen. Das kann ausdrücklich erfolgen, oder durch einen neuen, anderslautenden letzten Willen. Einschränkungen gibt es nur bei gemeinsamen Testamenten und Erbverträgen. Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. ist Fachanwalt für Erbrecht in München. Er gibt Tipps zum Ändern von Testamenten.
Das Testament ändern, wenn die Situation sich geändert hat
Ein Testament ist dazu da, die Weitergabe des Vermögens gemäß den eigenen Vorstellungen zu regeln. Doch nach der „Errichtung“ des Testaments, wie Juristen es nennen, geht das Leben weiter. Manchmal entfallen später die Voraussetzungen der Nachlassbestimmungen. Dann wird ein neues beziehungsweise geändertes Testament notwendig. Manchmal genügt es auch, die bereits aufgesetzten Regelungen durch zusätzliche Anweisungen und Klarstellungen zu ergänzen.
Zum Glück ist die Rechtslage eindeutig. Ein Einzeltestament, das man allein unterschrieben hat, darf man jederzeit widerrufen und durch ein neues Testament mit anderen Regelungen ersetzen. Das gehört zur im Grundgesetz garantierten Testierfreiheit: der Freiheit, selbst zu entscheiden, was mit dem eigenen Vermögen im Erbfall geschieht.
Trotzdem kann beim Ändern des Testaments einiges schief gehen. Das geänderte Testament kann unzulässige Bestimmungen enthalten oder seine Wirksamkeit durch Formfehler einbüßen. Im schlimmsten Fall geht das neu erstellte Testament verloren und das frühere, nicht mehr gewollte Testament kommt zur Anwendung.
Außerdem gibt es Fälle, in denen die letztwillige Verfügung als Erbvertrag oder Ehegattentestament und damit gemeinsam mit anderen Personen niedergelegt wurde. Dann sind Änderungen komplizierter.
Beratung durch den Fachanwalt gewährleistet auch bei einer Testamentsänderung den Erfolg. Mit Anwalt Symann sind Formfehler und unwirksame Änderungen ausgeschlossen.
Fürs Ändern Ihres Testaments kann es viele gute Gründe geben
Es gibt viele Gründe, sich von einem bestehenden Testament zu trennen und neue Regelungen festzulegen. Möglicherweise ist ein neuer Mensch ins Leben getreten, den man im Testament bedenken möchte. Beziehungen und Gefühle haben sich verschoben, es gab Konflikte und Unfrieden. Vielleicht ist eine der Personen, die als Erben eingesetzt wurden, verstorben. Oder sie hat sich verheiratet und das Vermögen droht an den Ehepartner oder an dessen Kinder zu gehen. Die Gründe für eine Testamentsänderung können so vielfältig sein wie das Leben. Entscheidend ist, dass Erblasser jederzeit zur Änderung berechtigt sind.
Trotzdem haben manche Mandanten fast ein schlechtes Gewissen, wenn sie ein bestehendes Testament ändern. Zu solchen Empfindungen besteht kein Grund. Kaum eine Entscheidung im Leben eines Menschen ist persönlicher als die Regelung des eigenen Nachlasses. Dabei sollten die eigenen Vorstellungen und Wünsche ausschlaggebend sein, keine vermeintliche Verpflichtung gegenüber irgendwelchen Konventionen.
Fachanwalt Symann nimmt sich Zeit, um Ihren Willen und Ihre Situation präzise zu erfassen. Gemeinsam mit Ihnen gestaltet er eine Testamentsänderung, die Ihren Vorstellungen optimal entspricht.
Das Testament widerrufen: der Weg hängt vom Testament ab
Der Weg zum Ändern oder zum Widerruf eines Testaments hängt davon ab, wie es erstellt wurde und wie es aufbewahrt wird. Dafür gibt es jeweils zwei Möglichkeiten:
Man kann das Testament eigenhändig und handschriftlich aufsetzen, oder von einem Notar aufnehmen und beurkunden lassen. Einmal erstellt, kann man das eigenhändige Testament selbst aufbewahren, zum Beispiel zuhause bei den wichtigen Unterlagen, oder über einen Notar zur amtlichen Aufbewahrung beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Ein notariell aufgesetztes Testament wird stets amtlich verwahrt. (Weitere Informationen zur Erstellung und Aufbewahrung stehen unter „Testament: Grundsätzliches“.)
Diese Unterschiede wirken sich auf die Möglichkeiten zum Widerruf eines Testaments aus:
- Wurde das Testament selbst erstellt und selbst aufbewahrt? Dann kann es einfach vernichtet werden. Selbst wenn es Kopien geben sollte, sind diese anschließend ohne Belang.
- Wurde das Testament vom Notar erstellt und in amtliche Aufbewahrung übermittelt? Dann darf der Erblasser oder die Erblasserin vom Amtsgericht jederzeit die Rückgabe verlangen. Dadurch gilt es automatisch als widerrufen und verliert seine Gültigkeit. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2256 BGB).
- Wurde das Testament handschriftlich erstellt und dann in amtliche Aufbewahrung gegeben? Auch in diesem Fall kann die Erblasserin oder der Erblasser das Testament zurückfordern. Allerdings verliert ein selbst erstelltes Testament damit nicht automatisch seine Wirksamkeit. Dazu muss es vernichtet werden.
- Eine weitere Möglichkeit besteht darin, ein neues Testament aufzusetzen – mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Der richtige Weg zur Änderung Ihres Testaments hängt von den individuellen Umständen ab. Fachanwaltliche Beratung gewährleistet das optimale Vorgehen.
Die einfachste Art, ein Testament zu ändern, ist ein neues Testament
Wenn im Erbfall mehrere Testamente oder andere letztwillige Verfügungen existieren, und die darin festgelegten Regelungen einander widersprechen, ist jeweils die neueste Verfügung ausschlaggebend (§ 2258 BGB). Deshalb lässt sich ein bestehendes Testament einfach dadurch aufheben, dass ein neues Testament mit anderen Nachlassregelungen erstellt wird.
Dieses neue Testament kann zur Klarstellung den ausdrücklichen Widerruf früherer Testamente enthalten. Das ist empfehlenswert, aber nicht erforderlich. Auch dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 2254 BGB). Es genügt, dass der Inhalt des neuen Testaments klar von den früheren Festlegungen abweicht. Damit macht der Erblasser deutlich, dass er die älteren Nachlassregelungen widerruft.
Gibt es zwei Testamente, und wird das jüngere davon widerrufen, tritt das frühere Testament im Zweifel an seine Stelle. Das kann zum ungewollten Rückgriff auf frühere Erbregelungen führen. Auch darauf wird Fachanwalt Symann achten, wenn er Sie berät.
Sind nur Ergänzungen, Klarstellungen oder kleine Änderungen notwendig?
Nicht immer wollen Erblasser ihre früheren Verfügungen komplett umstoßen und abändern. Manchmal geht es nur darum, das bereits bestehende Testament zu ergänzen, die Regelungen klarzustellen oder einige Anordnungen in begrenztem Rahmen zu ändern.
In diesem Fall muss kein vollständig neues Testament mit Regelungen zum gesamten Nachlass erstellt werden. Es genügt, wenn die neue letztwillige Verfügung sich auf die gewünschten Änderungen, Ergänzungen oder Klarstellungen beschränkt und ansonsten auf das bereits bestehende Testament Bezug nimmt.
Alternativ können diese zusätzlichen Regelungen auch in einem Erbvertrag vereinbart werden. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn das Testament zunächst festlegt, dass das Ferienhaus der Mutter an eine der Töchter gehen soll, ihre anderen beiden Kinder und deren Familien aber ein Nutzungsrecht erhalten. Wenn diese Anweisung absehbar zu Streit führt, kann ein ergänzender Erbvertrag die Details der Mitbenutzung einvernehmlich mit allen Beteiligten regeln.
Vorteil der Beschränkung auf die notwendigen Ergänzungen: der Aufwand an Zeit und Kosten ist deutlich geringer.
Wie lässt sich ein gemeinschaftliches Testament oder Ehegattentestament ändern?
Das Ehegattentestament oder gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Testament-Form. Sie ist Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Dabei errichten beide Partner gemeinsam und gleichzeitig ein Testament. Eine ausführliche Darstellung liefert der Glossarbeitrag zum Ehegattentestament.
Auch bei Änderungen gelten für das Ehegattentestament besondere Regeln. Ob eine einseitige Änderung möglich ist, hängt davon ab, was für eine testamentarische Verfügung geändert werden soll. Unterschieden werden einseitige und wechselbezügliche Verfügungen.
Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament sind solche Regelungen, die ausdrücklich oder stillschweigend auf wechselseitiger Basis getroffen werden. Etwa: die Ehefrau setzt den Ehemann als Vorerben ein, weil er sie ebenfalls als Vorerbin einsetzt. Oder: er willigt ein, dass der von ihr in die Ehe mitgebrachte Sohn Schlusserbe wird, weil sie einverstanden ist, dass dies auch für seine uneheliche Tochter gilt.
Solche wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament können nicht einseitig geändert werden. Das ist nur möglich, wenn beide Partner einwilligen. Sie können auch einvernehmlich ein neues gemeinschaftliches Testament aufsetzen (§ 2292). Das zählt als Widerruf eines anderslautenden, früheren Ehegattentestaments. Nach dem Tod eines der Ehepartner ist keine Änderung wechselbezüglicher Bestimmungen mehr möglich.
Dagegen kann jeder Ehepartner einseitige Verfügungen im gemeinsamen Testament später einseitig widerrufen beziehungsweise ändern. Das gilt zum Beispiel, wenn die Ehefrau den Schmuck, der nur ihr gehört, ihrer Schwester als Vermächtnis zukommen lässt. Ein häufiges Problem bei Ehegattentestamenten ist die fehlende klare Abgrenzung der wechselseitigen und der einseitigen Verfügungen im Testament selbst.
Ein kompletter Widerruf des gemeinsamen Testaments ist jederzeit möglich, solange beide Ehepartner leben. Der Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt werden. Dann lässt er das gemeinsame Testament insgesamt nichtig werden.
Kommt es zur Scheidung, gilt eine Besonderheit. Damit wird das Ehegattentestament in der Regel unwirksam (§ 2077 BGB). Soll es dennoch weiter gelten, muss diese Absicht im Testament zum Ausdruck kommen.
Ist einer der Partner verstorben, kann der überlebende Partner das Ehegattentestament in der Regel nicht mehr einseitig ändern oder aufheben. Das wird zum Beispiel zum Problem, wenn ein Ehepartner stirbt, der verwitwete Partner neu heiratet und den neuen Ehepartner als Vollerben einsetzen oder eines der gemeinsamen Kinder enterben möchte. Für solche Fälle kann eine Öffnungsklausel ins Testament aufgenommen werden. Sie gestattet dem Partner, der länger lebt, selbst dann noch die Änderung der testamentarischen Verfügungen. Alternativ kann im gemeinschaftlichen Testament festgelegt werden, dass es im Fall der Scheidung oder bei Wiederverheiratung eines Partners seine Gültigkeit verliert.
Die Änderung oder der Widerruf eines Ehegattentestaments ist eine diffizile Sache. Rechtsanwalt Symann wird Ihnen die Situation praxisbezogen erläutern.
Aufhebung oder Änderung eines Erbvertrags
Die Rechtslage beim Ändern eines Erbvertrags ist ebenfalls anders als beim Einzeltestament: Während Erblasser ein Einzeltestament jederzeit ändern dürfen, müssen in die Änderung eines Erbvertrags alle einwilligen, die die Vereinbarung unterzeichnet haben. Eine einseitige Anpassung oder Streichung der Vertragsbestimmungen ist grundsätzlich nicht möglich. Auch ein einseitiger Widerruf des gesamten Vertrags ist nicht zulässig (§ 2290 BGB).
Hat beispielsweise ein Vater mit seinen drei Kindern aus zwei Ehen einen Erbvertrag geschlossen, und will er diesen ändern, weil er ein viertes Kind adoptiert, dann setzt das die Einwilligung aller drei Kinder voraus. Im Ergebnis entsteht so ein neuer oder ein zusätzlicher Erbvertrag. Alternativ kann der vereinbarte Erbvertrag ohne Nachfolgeregelung komplett aufgehoben werden. Aber auch das ist nur durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung mit allen Vertragspartnern möglich. Ehepaare, die einen Erbvertrag geschlossen haben, können diesen auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben.
Außerdem kann im Erbvertrag von vorherein ein Rücktrittsrecht vereinbart werden. Daneben ist der Rücktritt vom Erbvertrag bei schweren Verfehlungen des im Vertrag eingesetzten Erben möglich.
Vermächtnisse und Auflagen, die im Erbvertrag vereinbart wurden, kann der Erblasser im Gegensatz zu Erbeinsetzungen in einem späteren Testament aufheben oder ändern. Auch dazu ist jedoch die notariell beglaubigte Zustimmung des oder der Begünstigten erforderlich.
Ist einer derjenigen, die den Erbvertrag unterschrieben haben, verstorben, ist keine Änderung und keine Aufhebung mehr möglich.
Ob Sie Erblasser sind oder Erbe: Gehen Sie auf keine Änderung des Erbvertrags ein, ohne sich vom Fachanwalt für Erbrecht über die Folgen aufklären zu lassen.