Testament anfechten: Gründe, Voraussetzungen und Ablauf einer Testamentsanfechtung
Der Erblasser wurde beim Verfassen des Testaments unter Druck gesetzt, oder war bereits dement? Es gibt einen Pflichtteilsberechtigten, von dem er nichts wusste? Unter bestimmten Voraussetzungen können Menschen, denen ein Erbteil entgeht, das Testament anfechten. Eine solche Testamentsanfechtung ebenso wie ihre Abwehr gehören in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht. Der renommierte Münchener Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M ist auf Testamentsanfechtungen spezialisiert. Er erläutert die Voraussetzungen und den Ablauf.
Ein Testament anfechten: wann ist das möglich und wozu dient die Anfechtung?
Ein Testament mit bestimmten Rechtsfehlern können diejenigen anfechten, die durch diese Fehler einen Nachteil hätten. Dafür muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Testamentsanfechtungen sind erbrechtlich komplex – eine Sache für den Fachanwalt für Erbrecht.
Hat die Anfechtung Erfolg, werden je nach den Umständen entweder einzelne Regelungen des Testaments unwirksam oder das Testament als Ganzes. In der Folge kann die gesetzliche Erbfolge gelten, aber auch eine früher aufgesetzte Nachlassregelung, etwa ein älteres Testament. Das hängt vom Einzelfall ab – genau wie die Erfolgsaussichten der Anfechtungserklärung selbst.
Fachanwalt Symann kennt Testamentsanfechtungen aus der täglichen Arbeit in seiner Erbrechtskanzlei. Er berät Sie zur Durchsetzung und zur Abwehr einer Anfechtung.
Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht
Um ein Testament anzufechten, muss beim zuständigen Nachlassgericht innerhalb der gesetzlichen Frist eine Anfechtungserklärung abgegeben werden. Das Nachlassgericht wird nicht direkt über die Anfechtung entscheiden. Das geschieht entweder im Erbscheinverfahren – der Erbschein ist der amtliche Nachweis der Erbenstellung – oder im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage.
Die Anfechtung ist im Gesetz für bestimmte Arten von Rechtsfehlern vorgesehen. Dagegen können andere Argumente gegen die Wirksamkeit des Testaments direkt im Erbscheinverfahren oder in einer Erbenfeststellungsklage vorgebracht werden. Auch solche Fragen machen das Vorgehen gegen ein Testament mit Rechtsfehlern zu einer Sache für den Fachanwalt.
Rechtsberatung ist auch für Sie als testamentarisch eingesetzter Erbe sinnvoll, wenn Sie mit einer Anfechtungserklärung oder anderen rechtlichen Schritten gegen Ihren Erbanspruch rechnen müssen. Frühe Gegenwehr kann entscheidend sein.
Fristen: Wann und wie lange kann man ein Testament anfechten?
Zunächst einmal ist die Anfechtung immer erst möglich, wenn der Erbfall eingetreten ist, nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers.
Für die Anfechtung bleibt ein Jahr Zeit, sobald man von dem Anfechtungsgrund erfahren hat. Entscheidend für den Beginn des Fristlaufs ist also nicht das Datum des Erbfalls und auch nicht der Tag, an dem man vom Tod des Erblassers oder der Erblasserin hört. Die Zwölfmonatsfrist beginnt vielmehr, sobald man klare Hinweise auf den Anfechtungsgrund erhält.
Wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind, ist keine Anfechtung mehr möglich.
Es gibt selten gute Gründe, mit der Anfechtung zu warten. Rufen Sie am besten heute noch bei der Erbrechtskanzlei Symann an, um sich beraten zu lassen.
Wer kann ein Testament anfechten, wer nicht?
Ein Testaments anfechten können nur persönlich Betroffene: Anfechtungsberechtigt ist, wer durch die Regelungen einen Nachteil und durch ihren Wegfall einen Vorteil hat. Umgekehrt ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Verfügungen jemand anderen benachteiligen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist es so formuliert: „Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde.“ (§ 2080 Abs. 1 BGB).
Dies bedeutet nicht, dass man ein Testament anfechten kann, weil man es als ungerecht empfindet. Man war lange Zeit als Erbe eingesetzt, hatte ein enges Verhältnis zum Erblasser und wurde dann ohne nachvollziehbaren Beweggrund enterbt? Das reicht nicht. Die möglichen Anfechtungsgründe gibt das Gesetz vor. Daneben bestimmt das Erbrecht weitere mögliche Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments. Nur auf einer solchen gesetzlichen Grundlage kann man gegen ein Testament rechtlich vorgehen.
Ausgeschlossen ist auch die Anfechtung des Testaments durch den Erblasser oder die Erblasserin selbst. Sie können es stattdessen ändern oder widerrufen.
„Das wollte er gar nicht so festlegen“: Testamentsanfechtung wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums
Anfechtbar ist ein Testament, wenn „der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war“, wenn er „eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“ und „bei Kenntnis der Sachlage“ vermutlich nicht abgegeben hätte.
Diese gesetzliche Regelung (§ 2078 Abs.1 BGB) greift, wenn die im Testament enthaltenen Regelungen auf einem Missverständnis oder einem Fehler des Erblassers beruhen. Dieser Anfechtungsgrund ergibt sich häufig, wenn jemand den letzten Willen ohne anwaltliche Beratung selbst verfasst hat.
So liegt ein anfechtbarer Inhaltsirrtum vor, wenn der Erblasser einerseits klar macht, dass er als Erben seinen Sohn und dessen Sohn, seinen Enkel, einsetzt, im Testament aber „die gesetzlichen Erben“ nennt. Er hat offenbar diesen Begriff falsch verwendet. Ein offensichtlicher Schreibfehler, etwa eine Null zu viel, wäre ein Erklärungsirrtum und ebenfalls ein Anfechtungsgrund.
Knackpunkt bei der Anfechtung wegen Erklärungs- und Inhaltsirrtums ist meist die Beweisbarkeit.
Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums
Der sogenannte Motivirrtum, den der BGB-Paragraf 2078 als weiteren Anfechtungsgrund nennt, betrifft irrige Erwartungen über die Entwicklung der Umstände. Anfechtbar ist eine bestimmte Verfügung im Testament, wenn der Erblasser oder die Erblasserin sie nur getroffen hat, weil er ein bestimmtes Verhalten oder eine Entwicklung erwartet hat, zu der es dann nicht kam.
Ein typisches Beispiel: Die Erblasserin hat eine ihrer Enkelinnen besonders bedacht, weil sie davon ausging, dass diese wie sie selbst Künstlerin wird und sie diesen Weg unterstützen wollte. Tatsächlich wird die junge Frau Steuerfachgehilfin. Das können die anderen Enkelinnen für eine Anfechtung wegen Motivirrtums nutzen – wenn sich der Zusammenhang nachweisen lässt.
Ganz klar ein Anfechtungsgrund sind Fälle arglistiger Täuschung: der junge Mann redet dem Erblasser ein, dessen unehelicher Sohn zu sein, um im Erbe bedacht zu werden.
Längst nicht jede falsche Erwartung oder jeder Irrglaube sind ein Anfechtungsgrund. Fachanwalt Symann weiß, wie die Gerichte den Motivirrtum beurteilen.
Das Testament anfechten, weil es durch Drohungen oder Zwang entstanden ist
Ein Testament ist nur gültig, wenn es auf der freien Entscheidung des Erblassers oder der Erblasserin beruht. Gar nicht so selten versuchen Menschen aus dem Umfeld, durch Druck eine bestimmte letztwillige Verfügung herbeizuführen. Die Skala reicht von subtiler Nötigung bis zu offenem Zwang.
Ein Testament, zu dem der Erblasser „widerrechtlich durch Drohung bestimmt“ wurde, ist anfechtbar (§ 2078 Abs. 2 BGB). Allerdings muss sich der Vorwurf belegen lassen, zum Beispiel durch Zeugenaussagen oder durch nachweisliche Aussagen des oder der Verstorbenen selbst.
Der reine Verdacht, dass Nötigung hinter der Testamentsänderung steht, genügt nicht. Als Fachanwalt für Erbrecht kennt Fabian Symann die beweisrechtlichen Anforderungen.
Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteils
Das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten ist ein weiterer vom BGB vorgesehener Grund zur Anfechtung von Testamenten (§ 2079 BGB). Damit ist nicht gemeint, dass jemand um seinen Pflichtteilsanspruch kämpft. Es geht vielmehr um Nachkömmlinge oder andere Angehörige, die der Erblasser im Testament nicht bedacht hat, weil er von ihnen nichts wusste.
Typische Beispiele sind ein Kind, das bei Errichtung des Testaments noch nicht geboren war, oder ein nichteheliches Kind aus einer kurzen Beziehung, von dem der Erblasser nichts wusste.
Die im Testament bedachten Erben können ihre Ansprüche verteidigen, wenn sie nachweisen, dass der Erblasser die neu hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten auch bei Kenntnis der Sachlage nicht bedacht hätte. Ein Indiz wäre zum Beispiel, dass andere uneheliche Kinder ebenfalls enterbt wurden.
Auch diese Form der Anfechtung ist sehr einzelfallabhängig. Deshalb ist kompetenter erbrechtlicher Rat gefragt.
Weitere Einwände gegen die Wirksamkeit eines Testaments
Neben den im BGB definierten Anfechtungsgründen gibt es eine ganze Reihe weiterer Rechtsfehler, die ein Testament ganz oder teilweise unwirksam werden lassen. Einwände können sich unter anderem auf folgende Probleme mit einem Testament stützen:
- Formfehler des Testaments: unwirksam ist ein selbst geschriebenes Testament beispielsweise, wenn es am Computer statt handschriftlich erstellt wurde oder wenn Datum und Unterschrift fehlen. Ein Testament mit solchen Formfehlern ist nichtig.
- Der Erblasser war bei Erstellung des Testaments nicht testierfähig: Dieser Einwand gewinnt aufgrund der demografischen Entwicklung immer mehr an praktischer Bedeutung. Konnten die Erblasserin oder der Erblasser beim Erstellen ihres Testaments durch Demenz, eine psychische Erkrankung oder eine schwere Suchtkrankheit den Sinn der Regelungen oder die Tragweite der Testamentserstellung nicht begreifen? Dann ist das Testament nichtig. Das gilt ganz besonders, wenn diese Angreifbarkeit von jemandem ausgenutzt wurde, der sich durch Manipulation ein günstiges Testament sichern wollte.
- Das Testament ist eine Fälschung: Wenn das handschriftliche Testament untergeschoben wurde, ist es selbstverständlich ungültig. Das muss sich jedoch beweisen lassen. Im Zweifel werden solche Streitfragen oft durch Schriftgutachten entschieden.
- Das Testament widerspricht einer früheren letztwilligen Verfügung mit Bindungswirkung: darunter fallen Erbverträge und Ehegattentestamente. Was darin festgelegt wurde, kann – anders als bei Einzeltestamenten – nicht einfach durch ein späteres Testament geändert werden.
- Das Testament wurde durch Scheidung unwirksam: nach § 2077 BGB können frühere Ehepartner, die vor der Scheidung im Testament bedacht wurden, danach nicht mehr auf ihrem Erbanspruch bestehen, außer der Erblasser hat es so gewollt. Das Gleiche gilt, wenn die Ehe beim Tod des Erblassern rechtlich gesehen „scheidungsreif“ war.
- Das Testament enthält sittenwidrige Regelungen: Auflagen wie „Erbe nur bei Scheidung vom Ehepartner“, die zu tief ins Persönlichkeitsrecht eingreifen, sind sittenwidrig. Gleiches würde wohl für eine Erbeinsetzung gelten, die als Gegenleistung für sexuelle Gefälligkeiten vereinbart wurde.
- Das Testament setzt den Träger eines Alters- oder Pflegeheims oder dessen Beschäftigte als Erben ein: das ist gesetzlich untersagt (§ 14 Abs. 1, 5 HeimG). Auch bei Ärzten, Berufsbetreuern und ambulantem Pflegepersonal kann es sittenwidrig und damit unwirksam sein, wenn sie sich im Testament bedenken lassen. Das hängt allerdings vom Einzelfall ab.
Ob die Anfechtung eines Testaments oder Einwände gegen seine Wirksamkeit Aussicht auf Erfolg haben, lässt sich nur im konkreten Fall sagen. Von Fachanwalt Symann erhalten Sie eine belastbare Antwort, auf die Sie Ihre weitere Entscheidungen stützen können.