Testament für ein Paar ohne Trauschein

Zur Glossar-Übersicht zurück

Ein Paar ohne Trauschein kann zwar kein „gemeinschaftliches Testament“ verfassen. Eine aufeinander abgestimmte Nachlassregelung ist aber auch für nicht verheiratete Paare möglich. Ein Erbvertrag bietet die Möglichkeit, den letzten Willen gemeinsam zu regeln und den überlebenden Partner wirksam abzusichern. Wenn Kinder da sind, kann der letzte Wille auch für diese sorgen. Rechtsanwalt Fabian Symann ist Fachanwalt für Erbrecht und gibt Hinweise zur Nachlassregelung für unverheiratete Paare.

Den Nachlass regeln: für ein Paar ohne Trauschein besonders wichtig

Das Erbrecht hinkt der gesellschaftlichen Entwicklung hinterher. Es ist nach wie vor stark auf Ehepaare ausgerichtet. Dass viele Paare heute ohne standesamtliche Bindung zusammenleben, spiegeln die erbrechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht wider. Sie bevorzugen im Zweifel Ehepartner, daneben Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister.

Wer sicherstellen will, dass eine Partnerin oder ein Partner ohne Trauschein später einmal abgesichert ist, muss ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Bei der Erbregelung müssen alle Eventualitäten durchdacht werden – von möglichen Konflikten bis zur Frage der Erbschaftssteuer.

Gerade für ein Paar ohne Trauschein ist eine durchdachte, rechtlich wirksame Nachlassregelung durch ein Testament oder einen gemeinsamen Erbvertrag wichtig.

Ohne Testament oder Erbvertrag gehen Lebensgefährten leer aus

Ohne Nachlassregelung gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese schließt unverheiratete Partner von der Erbschaft aus, selbst nach vielen Jahren des Zusammenlebens und bei gemeinsamen Kindern. Dagegen hat ein Ehepartner Anspruch auf einen Erbanteil, auch wenn die Ehe nur noch auf dem Papier bestand. Das Gleiche gilt für den gesetzlichen Pflichtteil: Verheiratete können ihn im Erbfall einfordern. Partner ohne Trauschein haben keinen Anspruch. Wenn es keine Ehepartner gibt, erben bei gesetzlicher Erbfolge im Zweifel die Kinder des verstorbenen Partners, seine Eltern, seine Geschwister oder die Enkel. Hatte der verstorbene Lebenspartner keine Angehörigen, fällt sein gesamtes Vermögen ohne Nachlassregelung an den Staat. Lebensgefährten bleiben ohne Anspruch auf einen Erbteil zurück.

Die Erbschaftsregelung soll beiden Partnern Sicherheit und Verlässlichkeit bieten, ihre Wünsche abbilden und alle erbrechtlichen Vorgaben berücksichtigen. Die Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht gewährleistet eine optimale Gestaltung.

Eine solide Erbschaftsregelung schützt den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin

Gerade bei nicht verheirateten Paaren ist eine solide Nachlassregelung wichtig, um den überlebenden Partner oder die Partnerin abzusichern.

  • Sonst kann es beispielsweise dazu kommen, dass die langjährige Lebensgefährtin nach dem Tod ihres Partners aus seiner Eigentumswohnung ausziehen muss. Diese fällt nach gesetzlicher Erbfolge an seine Ehefrau, von der er seit Jahren getrennt lebte. Dass er ihr beim Auszug das Haus überließ und das Verhältnis zerrüttet war, ändert daran nichts.
  • Ein anderes realistisches Szenario: Es gibt zwar ein Testament des Verstorbenen, es spricht der Lebensgefährtin die Eigentumswohnung zu. Leben kann sie dort jedoch nicht. Weil der Sohn seinen Pflichtteil geltend macht, muss sie die Wohnung verkaufen, um ihn auszahlen zu können.
  • Oder: Sie erbt die Wohnung, kann aber mangels entsprechender Barmittel die Erbschaftssteuer nicht bezahlen. Auch das führt regelmäßig zu Notverkäufen. Im schlimmsten Fall muss sie die Erbschaft sogar ausschlagen.

Wenn ein unverheiratetes Paar sicherstellen will, dass der Partner im Erbfall bedacht wird, muss es seinen letzten Willen so regeln, dass dieser später Bestand hat. Dafür ist erbrechtliche Beratung unterlässlich.

Ein wichtiges Thema: die Erbschaftssteuer

Die Erbschaftsteuer führt bei unverheirateten Paare zu besonders hohen Belastungen.

  • Ehepartner können im Erbfall einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro und zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro beanspruchen. Außerdem gilt für sie der günstigste Erbschaftssteuersatz, der von 7 bis maximal 30 Prozent reicht.
  • Für Lebensgefährten ohne Trauschein liegt der Freibetrag bei lediglich 20.000 Euro Ihr Steuersatz beträgt schon bei kleinen Erbbeträgen 30 Prozent und kann sogar 50 Prozent des geerbten Vermögens betragen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um diese Steuerlast abzumildern. Eine Option sind Schenkungen oder Erwerbe zur Lebenszeit. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein Kind hat, das als Miterbe eingesetzt wird. Dies kann den Steuersatz verringern, bei einem leiblichen oder adoptierten Kind kommt auch der Freibetrag hinzu.

Für unverheiratete Paare ist die Frage der Erbschaftsteuer ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Regelung des Nachlasses.

Testament oder Erbvertrag?

Um ihren letzen Willen festzulegen und füreinander Vorsorge zu treffen, können beide Partner ein Testament errichten und die Regelungen darin aufeinander abstimmen. Ein gemeinsames Testament mit wechselseitigen Verfügungen sieht das deutsche Erbrecht für sie nicht vor. Gemeinschaftliche Testamente sind Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.

Als Alternative zum Testament können die Partner auch einen Erbvertrag abschließen. Dieser ermöglicht viele Regelungen eines Ehegattentestaments. Und genau wie dieses bietet er beiden Partnern Verlässlichkeit durch seine rechtliche Bindungswirkung. Ein Testament kann von demjenigen, der es aufsetzt, jederzeit widerrufen oder geändert werden. Ein Erbvertrag bleibt grundsätzlich in Kraft, solange nicht gerade ein Anfechtungsgrund wie etwa Sittenwidrigkeit oder Täuschung vorliegt. Einvernehmlich kann er natürlich jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Und wenn es gewünscht ist, kann er auch eine Widerrufs- und Rücktrittsklausel enthalten. In diesem Fall kann jeder der beiden Partner den Erbvertrag von sich aus kündigen.

Beim Erbvertrag gilt Testierfreiheit: Damit kann er präzise an die individuellen Wünsche der Lebensgefährten angepasst werden.

Ein Erbvertrag mit gegenseitiger Einsetzung als Alleinerben

Ein Berliner Testament ist auf Ehepaare beschränkt und ohne Trauschein nicht möglich. Mit einem Erbvertrag können unverheiratete Paare aber eine Regelung treffen, die ihm weitgehend entspricht. Dabei setzen sich beide Partner als Alleinerben ein, weitere Erben wie Kinder oder Geschwister werden erst nach dem Tod des zweiten Partners bedacht.

Das Arrangement kann zwar die Pflichtteilsansprüche beispielsweise von Kindern nicht aufheben. Aber der Erbvertrag kann diese als Vertragspartner mit einbinden. Alternativ kann er eine Pflichtteilsstrafklausel umfassen: Wenn Kinder, Eltern oder andere Pflichtteilsberechtigte diesen Anspruch schon beim Tod des ersten Partners geltend machen, werden sie im Gegenzug enterbt und verlieren ihre Position als Schlusserben.

Das wechselseitige Einsetzen als Alleinerben ist für viele Paare attraktiv. Sie kann aber zu übermäßig hohen Erbschaftsteuern führen. Auch mögliche Konflikte im Umfeld sollten genau geprüft werden.

Ein Fachanwalt für Erbrecht wird gemeinsam mit den Partnern die Konsequenzen der möglichen Regelungen in allen Varianten auszuloten.

Nachlassregelung mit Vorerbe und Nacherbe

Die Erbgestaltung des unverheirateten Paares kann auch eine Vorerbschaft und eine Nacherbschaft vorsehen. Diese Option wird von vielen Paaren ohne Trauschein gewünscht. Sie bietet Möglichkeiten, um den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin abzusichern und gleichzeitig etwa Kinder aus früheren Beziehungen zu berücksichtigen.

Wenn der eine Partner als Vorerbe auf Lebenszeit das Vermögen des anderen erbt, kann er es grundsätzlich für sich gebrauchen: er kann Immobilien bewohnen oder vermieten, Erträge aus Wertpapieren oder Unternehmensanteilen für sich verwenden, Schmuckstücke tragen und Kunstwerke bei sich ausstellen. Er darf – zumindest ohne ausdrückliche Befreiung – das Vermögen dieser Vorerbschaft jedoch nicht aufbrauchen, mit Schulden belasten oder veräußern. Die Rolle des Vorerben ist gewissermaßen die eines Verwalters, der die Erbschaft für sich nutzen darf, sie aber bewahren muss, damit sie später an die vom Erblasser bestimmten Nacherben fällt. Die Erbschaftssteuer kann der Vorerbe aus der Vorerbschaft bezahlen: Das bedeutet, dass sie unter dem Strich vom Nacherben getragen wird.

Viele Paare ohne Trauschein finden durch die Einsetzung von Vorerben und Nacherben individuell passende Erbgestaltungen.

Vermächtnis

Eine für unverheiratete Paare typische Konstellation: der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin haben keinen gesetzlichen Erbanspruch, werden aber als Haupterbe oder Haupterbin eingesetzt. Aus früheren Lebensphasen gibt es Angehörige mit Pflichtteilsanspruch, zum Beispiel Kinder aus einer früheren Ehe oder Ehegatten, weil die Ehe noch nicht aufgelöst wurde. Die Stimmung zwischen den Beteiligten ist angespannt. In solchen Fällen ist ohnehin mit Pflichtteilsklagen zu rechnen. Deshalb ist es in der Regel sinnvoll, die Berechtigten direkt im Erbvertrag oder im Testament mit einem entsprechenden Erbteil zu bedenken.

Alternativ kann es sinnvoll sein, der Lebensgefährtin beispielsweise die Eigentumswohnung als Vermächtnis zukommen zu lassen. Dann wird die Immobilie im Erbfall aus dem Erbvermögen herausgenommen und geht direkt an sie über. Die Pflichtteilsansprüche müssen trotzdem erfüllt werden. Das kann aber aus weiterem Vermögen geschehen. Die Nutzung eines Vermächtnisses vermeidet, dass die Wohnung in einen Konflikt über die Auseinandersetzung des Erbvermögens gerät. Bei der Auseinandersetzung wird das gesamte Erbvermögen je nach Erbanteil auf die verschiedenen Erben verteilt. Dabei kommt es oft vor, dass eine Immobilie verkauft und der Erlös aufgeteilt wird. Ein Vermächtnis vermeidet solche Entwicklungen.

Die Gestaltung von Nachlass-Lösungen erfordert Kreativität – und ein solides Fundament an erbrechtlicher Kompetenz und Erfahrung.

Frühere Testamente und Pflichtteilsansprüche beachten

Bei der Nachlassregelung eines unverheirateten Paares ist es wichtig, die gesamte Situation einschließlich des Umfelds erbrechtlich zu analysieren. Die Zeiten vor der gemeinsamen Beziehung können sich entscheidend auf die Nachlassgestaltung auswirken.

Ein wichtiger Punkt sind frühere Testamente oder Erbverträge, die weiterhin Bindungswirkung entfalten oder zumindest widerrufen werden müssen. Werden sie übersehen, kann das die Unwirksamkeit der neu aufgesetzten Verfügungen bedeuten oder für Unklarheiten sorgen. Die Frage, ob bindende Nachlassregelungen bestehen und wie damit umzugehen ist, gehört in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbschaftsrecht.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Pflichtteilsansprüche. Ohne Trauschein haben Partner keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Bei nahen Angehörigen ist das anders, bei Ehepartnern ebenfalls, selbst wenn man schon lange getrennt lebt. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbanteils bei gesetzlicher Erbfolge. Er kann nur in sehr seltenen Fällen durch ein Testament oder einen Erbvertrag entzogen werden.

Bei der Nachlassgestaltung müssen alle Pflichtteilsberechtigungen im Blick sein, sonst sind spätere Konflikte vorprogrammiert.

Sie brauchen Hilfe?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt Arbeitsrecht und Erbrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Kompetent und erfahren: Rechtsanwalt Fabian Symann.

Sie brauchen eine Beratung oder Hilfe zu den Themen Arbeitsrecht oder Erbrecht?

Ich helfe Ihnen in München und im ganzen Bundesgebiet

Gerne berate und begleite ich auch Sie in Ihren Rechtsfragen mit meiner langjährigen ErfahrungEngagiert, persönlich, und aus einer Hand.