Patchwork-Familien sind im Erbrecht nicht vorgesehen. Das macht die Gestaltung eines Testaments für Menschen mit Patchwork-Familie zu einer erbrechtlichen Herausforderung. Trotzdem: ob verheiratet oder unverheiratet, auch für Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen lässt sich eine individuelle, rechtssichere Nachlassregelung finden. Der Münchner Fachanwalt für Erbrecht Fabian Symann weiß, worauf es beim „Patchwork-Testament“ ankommt.
Ein Testament für Kinder aus früheren Beziehungen
Das Erbrecht ist nach wie vor auf eine klassische Familiensituation ausgerichtet, bei der die Mutter und der Vater zusammen ihre gemeinsamen Kinder großziehen. In der Realität gehören längst Patchwork-Familien zum Alltag, gerade in einer Großstadt wie München. Ehen und Beziehungen ohne Trauschein gehen auseinander, neue Ehen und Beziehungen entstehen. Kinder aus früheren Beziehungen leben mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin und deren Kindern zusammen.
Im Familienalltag funktionieren Patchwork-Familien – offiziell heißen sie „Stieffamilien“ – oft problemlos. Bei der Gestaltung des letzten Willens sorgen sie dagegen regelmäßig für Herausforderungen. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht hilft dabei, das eigene Testament oder einen Erbvertrag präzise an die eigenen Wünsche sowie die Familien- und Lebenssituation anzupassen.
Sie wollen Ihren Nachlass nach Ihren Vorstellungen geregelt wissen? Rechtsanwalt Symann ist Fachanwalt für Erbrecht und begleitet Sie beim Aufsetzen eines rechtskonformen Testaments, das der Patchwork-Situation gerecht wird.
Erben in Patchwork-Situationen: Überblick
Wenn es Kinder aus früheren Beziehungen gibt, sind für die Nachlassgestaltung zwei Fragen entscheidend: Welche Kinder sollen erben? Und: Besteht eine Ehe mit dem jetzigen Partner oder der jetzige Partnerin?
Allgemein lässt sich sagen:
- Ehepartner haben einen Pflichtteilsanspruch.
- Stiefkinder, die der Partner oder die Partnerin in die Beziehung oder Ehe mitgebracht hat, haben keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können im Testament bedacht werden. Das ist jedoch keine Pflicht.
- Das gilt auch für Lebensgefährten und -gefährtinnen ohne Trauschein. Sie können beim Erbe berücksichtigt werden. Eine Pflicht dazu besteht nicht.
- Alle leiblichen und adoptierten Kinder haben gegenüber dem leiblichen Elternteil einen Pflichtteilsanspruch.
- Erblasser sind nicht verpflichtet, allen ihren Kindern über den Pflichtteil hinaus den gleichen Erbteil zu gewähren,
Die gesetzliche Erbfolge kann in Patchwork-Situationen für große Ungerechtigkeiten sorgen. Besser ist es, den Nachlass selbst zu regeln, damit er der familiären Realität und den eigenen Wünschen entspricht.
Ein wichtiger Unterschied: Beziehung mit oder ohne Trauschein?
Eine der wichtigsten Ausgangsfragen auf dem Weg zum Testament in einer Patchwork-Situation betrifft die aktuelle Partnerschaft:
- Handelt es sich um eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, oder leben die Partner ohne Trauschein zusammen?
- Falls die Partner nicht verheiratet sind: besteht noch eine Ehe aus früherer Zeit, die auf dem Papier weiterexistiert?
Für die emotionale Qualität der Beziehung mag der Trauschein unwichtig sein. Aus erbrechtlicher Sicht sorgt er für grundlegende Unterschiede. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben beim Tod des Partners einen gesetzlichen Erbanspruch. Selbst wenn das Testament sie nicht erwähnt oder gar ausdrücklich enterbt, können sie zumindest den Pflichtteil einfordern. Das gilt auch dann, wenn beide längst getrennt leben.
Nicht verheiratete Partner gehen dagegen leer aus, wenn sie nicht ausdrücklich als Erben eingesetzt werden. Daran ändern weder die Dauer der gemeinsam verbrachten Zeit noch die Bedeutung der Beziehung und selbst gemeinsame Kindern nichts. Beim Tod einer Frau, die seit Jahren mit ihrer großen Liebe zusammenlebt, ohne dass ihre Ehe aus der Zeit davor je geschieden wurde, erhält der Ehemann einen Anteil vom Nachlass. Der langjährige Lebensgefährte selbst erhält ohne ausdrückliche letztwillige Verfügung nichts.
Für Menschen in Patchwork-Situationen ist es wichtig, die Weitergabe des eigenen Vermögens selbst zu regeln und nicht den gesetzlichen Vorgaben zu überlassen. Diese passen selten zu den eigenen Vorstellungen.
Welche Kinder sollen erben?
Eine andere der grundsätzlichen Fragen bei der Testamentsgestaltung: Sollen nur die eigenen Kinder und Enkel erben, oder sollen auch die vom Partner mitgebrachten Kinder als Erben eingesetzt werden? Beides lässt sich im Testament erfassen. Auch Mischformen sind möglich, so dass alle eigenen Kinder bedacht werden, dazu ein Teil der Kinder des Partners, aber nicht alle – also beispielsweise nur die, die im eigenen Haushalt leben.
Die Erbanteile müssen nicht gleich ausfallen, auch nicht bei den eigenen Kindern. Sie können variieren. Entscheidend ist, dass die eigenen Kinder alle ihren Pflichtteil erhalten. Das gilt sowohl für leibliche Kinder aus der neuen Beziehung wie für leibliche Kinder, die aus einer früheren Beziehung stammen, selbst wenn sie beim anderen Elternteil aufwachsen.
Ein eigenes Testament ermöglicht eine genau abgestimmte Regelung der Vermögensweitergabe.
Welche Kinder haben gesetzliche Erbansprüche?
Wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, dass abgesehen vom Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner nur „Abkömmlinge“ und „Vorfahren“ erben. Abkömmlinge sind Kinder, Enkel, Urenkel etc. Vorfahren sind die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern. Erbberechtigt sind jeweils die nächsten lebenden Angehörigen innerhalb der Abstammungslinie des Erblassers. Auch Geschwister und Cousins können als Abkömmlinge der Eltern oder Großeltern erben, wenn diese verstorben sind.
Das bedeutet: leibliche Kinder haben einen gesetzlichen Erbanspruch, unabhängig davon, aus welcher Beziehung sie stammen, wo sie aufwachsen und wie das Verhältnis aussieht. Zumindest müssen sie ihren Pflichtteil erhalten, sonst können sie ihn einklagen. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbanspruchs bei gesetzlicher Erbfolge. Wie hoch der gesetzliche Erbanspruch im Einzelfall ist, hängt von der Zahl der Geschwister und nahen Angehörigen ab.
Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Bei Stiefkindern ist das anders. Als Stiefkind gilt rechtlich gesehen jedes Patchwork-Kind, selbst wenn seine Beziehung zum Erblasser oder der Erblasserin eng und durch familiäre Nähe und Vertrautheit geprägt war.
Wer in einer Patchwork-Familie lebt, darf sich nicht auf die gesetzlichen Erbregelungen verlassen.
Patchwork-Beziehung, beide Partner sollen Alleinerben sein?
Auch in Patchwork-Beziehungen, bei denen einer oder beide Partner Kinder aus früheren Beziehungen haben, möchten die Partner sich oft gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Das klassische Berliner Testament, mit dem sich die beiden Partner gegenseitig zu Vollerben und gemeinsame Kinder als Schlusserben bestimmen, ist für Patchwork-Situationen mit Stiefkindern selten geeignet. Im Erbfall erhöht das Erbe das Vermögen und damit den Pflichtteilsanspruch des Partners, während die eigenen Kinder aus früheren Beziehungen beim Tod des Partners keinen Pflichtteilanspruch haben. Außerdem gibt es diese Option ohnehin nur für verheiratete Paare.
Dagegen ist eine Erbregelung mit Vorerbschaft und Nacherbschaft oft besser geeignet. Dabei setzen sich beide Partner jeweils als Vorerben ein, um einander materiell abzusichern. Als Nacherben setzt jeder der Partner bei dieser Nachlass-Regelung die eigenen Kinder ein.
Das vom Partner geerbte Vermögen verschmilzt in diesem Fall nicht mit dem eigenen Vermögen. Der länger lebende Partner darf das Erbe des anderen Partners in vollem Umfang für sich nutzen. Er kann zum Beispiel eine Immobilie bewohnen und Miet- oder Zinserträge für sich verwenden. Er kann als nicht befreiter Vorerbe das Vermögen aber nicht aufbrauchen und auch nicht mit Schulden belasten. Dieses muss für die Schlusserben erhalten werden.
Der Vorteil: Das eigene Vermögen kommt dem Partner als Vorerben und danach den eigenen Kindern zugute, ohne zu Ansprüchen der Stiefkinder zu führen, es sei denn, dies ist gewünscht. Ein weiterer Vorteil: Diese Konstruktion ist auch für nicht verheiratete Paare möglich, und lässt sich sehr flexibel daran anpassen, wer alles als Schlusserbe profitieren soll. In Form eines Erbvertrags lässt sich zudem eine verlässliche rechtliche Bindungswirkung erreichen.
Das Erstellen von zwei aufeinander abgestimmten Testamenten oder eines Erbvertrags mit Vor- und Nacherbschaft gehört in die Hände einer erfahrenen Erbrechtskanzlei.
Vermächtnis für den Partner oder Ehepartner
Auch ein Vermächtnis kann für eine individuell optimierte Nachlassregelung sorgen. Dabei erhält der Partner oder die Partnerin ein Vermächtnis, das ihm oder ihr direkt übereignet wird und nicht in die Erbmasse fällt. Das Vermächtnis kann sich beispielsweise auf eine Immobilie, ein Wertpapiervermögen oder einen Barbetrag beziehen und so die materielle Sicherheit gewährleisten. Das restliche Vermögen geht als Erbschaft an die eigenen Kinder, die als Erben eingesetzt werden.
Damit solche wechselseitigen letztwilligen Verfügungen verlässlich sind, kann statt zweier Testamente auch ein gemeinsamer Erbvertrag aufgesetzt werden. Dieser ist rechtlich bindend. Ein Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen oder geändert werden.
Auch bei einem Vermächtnis müssen die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben genau geprüft werden.
Frühere Partner und frühere Testamente als erbrechtliches Problem
Die unbeabsichtigte gesetzliche Erbfolge früherer Partner führt im Kontext von Patchwork-Familien immer wieder zu Problemen. Angenommen, eine geschiedene Mutter setzt ihren leiblichen Sohn aus einer früheren Beziehung als Erben ein, oder sie errichtet kein Testament. Dieser erbt bei ihrem Tod und stirbt später selbst durch einen Unfall. Daraufhin erbt der frühere Ehemann das Vermögen der Frau. Der Zugriff früherer Partner auf das eigene Erbe lässt sich verhindern, indem für die gemeinsamen Kinder Ersatzerben bestimmt werden, beispielsweise der aktuelle Partner oder die Stiefkinder. Diese erben, wenn die eigenen Kinder vor oder auch nach dem Erbfall versterben.
Ein weiteres typisches Problem in Patchwork-Verhältnissen bilden frühere Erbverträge sowie Testamente mit Bindungswirkung wie ein Berliner Testament. Findet eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes einen neuen Partner, bleibt sie grundsätzlich an das Ehegattentestament mit dem ersten Mann gebunden. Sie kann es allerdings anfechten, wenn sie erneut heiratet, denn dadurch entsteht ein neuer Pflichtteilsanspruch, und das ist ein Anfechtungsgrund.
Das Erbrecht für Patchwork-Familien ist besonders komplex. Eine optimale Gestaltung des eigenen Testaments setzt eine kompetente erbrechtliche Beratung voraus.
Familienrechtliche Schritte aus erbrechtlichen Gründen
Weil die erbrechtliche Situation oft schlecht auf Patchwork-Verhältnisse passt, ziehen manche Erblasser es vor, schon zu Lebzeiten für klare Verhältnisse zu sorgen. Das kann durch Adoption der Kinder des Partners geschehen, durch eine Ehe oder auch zu Schenkungen zu Lebzeiten.
Ob bzw. welche dieser Möglichkeiten in Frage kommen, ist eine sehr persönliche Entscheidung. Aufgabe eines Fachanwalts für Erbrecht ist es, dabei für umfassende Klarheit in Bezug auf die jeweiligen rechtlichen Auswirkungen zu verschaffen und diese mit den individuellen Wünschen abzustimmen.
Eine Rechtsberatung zum eigenen Testament berührt sehr persönliche Fragen. Die Wahl des Fachanwalts für Erbrecht ist vor allem eine Frage des Vertrauens.
Rechtsanwalt Symann in München: Rechtsberatung zum Testament für Menschen mit Patchwork-Familie
Rechtsanwalt Symann begleitet Sie bei der Regelung Ihrer letztwilligen Verfügungen mit erbrechtlichem Sachwissen und Einfühlungsvermögen. Als Fachanwalt für Erbrecht nimmt er sich Zeit, um Ihre Vorstellungen und Wünsche kennenzulernen, und berät Sie ausführlich zu sämtlichen Gestaltungsvarianten für Ihr Testament.
Sie finden die Kanzlei Symann im Herzen von München in der Haydnstraße, nahe dem Goetheplatz. Rufen Sie an (089 26011700) oder schreiben Sie eine Nachricht.