Testament – Grundsätzliches

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Was ist ein Testament eigentlich?

Ein Testament soll die Weitergabe des Vermögens nach dem Tode regeln. Fachanwalt für Erbrecht Fabian Symann, Inhaber einer Münchner Erbrechtskanzlei, erklärt, worauf es bei Testamenten grundsätzlich ankommt.

Der Sinn eines Testaments: Eigene Regelungen statt gesetzlicher Erbfolge

Ohne eigene Erbregelung legt das Bürgerliche Gesetzbuch fest, welche Angehörigen wie viel erben. Diese gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Erblasser kein rechtsgültiges Testament und keinen Erbvertrag aufgesetzt hat. Wer die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge nicht einfach übernehmen will, kann seinen letzten Willen in Form eines Testaments niederlegen.

Es gibt viele Gründe, ein Testament zu verfassen:

  • Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt nur ganz bestimmte nahe Angehörige: Kinder, Enkel, Urenkel etc., Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc., deren „Abkömmlinge“, d. h. Geschwister und Cousins etc., und schließlich Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Andere Personen bleiben unberücksichtigt. Selbst die Geschwister und Cousins kommen bei gesetzlicher Erbfolge nur indirekt zum Zug. Lebenspartner ohne Trauschein oder enge Freunde erhalten gar nichts aus der Erbmasse. Gleiches gilt für gemeinnützige Organisationen oder Zwecke, die einem am Herzen liegen.
  • Die gesetzliche Erbfolge schreibt feste Quoten vor. So erhält ein überlebender Ehepartner stets ein Viertel, wenn erbberechtigte Kinder oder Enkel da sind. Alle Kinder erhalten stets gleiche Anteile. Notfalls müssen Immobilien oder Wertobjekte verkauft werden, um eine Auszahlung zu gleicher Quote zu erreichen. Wer von dieser starren Ordnung abweichen will, muss ein „Testament errichten“, wie es im Erbrecht heißt.
  • Ein Vermächtnis ist in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen. Durch ein Vermächtnis wird ein bestimmter Teil des Vermögens von der Erbmasse abgetrennt und gesondert an eine bestimmte Person übertragen. So lässt sich ein Kunstwerk direkt an den Bruder oder das Haus an die älteste Tochter weitergeben und im Familienbesitz erhalten. Das ist bei gesetzlicher Erbfolge nicht möglich.

Ein eigenes Testament gibt einem die Möglichkeit, den Nachlass nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Dann tritt statt der gesetzlichen die „gewillkürte“ Erbfolge in Kraft.

Welche Form muss ein Testament haben?

Im Erbrecht spricht man vom Testament als „letztwilliger Verfügung von Todes wegen“. Diese ist aber nur dann gültig, wenn sie die gesetzlichen Formvorschriften für ein Testament erfüllt.

Es gibt zwei reguläre Formen, ein Testament zu errichten:

  • ein eigenhändiges, handschriftlich verfasstes Testament
  • ein mithilfe eines Notars formuliertes oder dem Notar übergebenes „öffentliches Testament“.

Außerdem sind in bestimmten Ausnahmesituationen Nottestamente möglich.

Zu Inhalt und Gliederung eines Testaments macht das Gesetz keine Vorschriften. Die Regelungen müssen aber dem geltenden Erbrecht entsprechen, sonst bleibt das Testament wirkungslos.

Entsprechen die Verfügungen in Ihrem Testament dem geltenden Erbrecht? Als Fachanwalt für Erbrecht überprüft Anwalt Symann Ihren letzten Willen.

Das eigenhändige Testament

Als eine der Varianten zur Festlegung der eigenen Erbregelungen nennt § 2247 BGB das eigenhändige Testament. Dafür gelten folgende Formvorgaben:

  • Nur der Erblasser „höchstpersönlich“ darf diese Form des Testaments verfassen. Er kann es nicht diktieren oder schreiben lassen.
  • Er muss das Testament handschriftlich erstellen, in seinem gesamten Umfang.
  • Das Gesetz mahnt zu einer Datumsangabe: Tag, Monat und Jahr der Niederschrift des Testaments. Auch der Ort sollte vermerkt werden.
  • Zusätzlich sollte der Erblasser seinen Vornamen und Familiennamen
  • Unbedingt erforderlich ist eine Unterschrift.
  • Spätere Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen sollten wieder mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.

Ein eigenhändiges Testament kann selbst ohne vollständige Datums- oder Namensangabe als gültig anerkannt werden, wenn sich diese Informationen durch Auslegung aus den Umständen ableiten lassen. Stammt das vermeintlich eigenhändige Testament nicht von der Hand des Erblassers, ist es in jedem Fall ungültig. Ein per Hand unterschriebener Ausdruck genügt genauso wenig wie eine Audio- oder Videoaufzeichnung.

Schon bei einfachen Formfehlern bleibt Ihr letzter Wille ohne Rechtskraft. Eine Beratung bei Rechtsanwalt Symann, Fachanwalt für Erbrecht, schließt dieses Risiko aus.

Was spricht für, was gegen ein handschriftliches Testament?

  • Der Vorteil eines handschriftlichen Testaments: Es ist rasch erstellt, auch wenn es Schreibarbeit erfordert.
  • Weiterer Vorteil: Der Erblasser spart die Notargebühren und kann sein Testament ohne Aufwand ändern, vernichten oder ergänzen.
  • Ein Problem besteht allerdings, wenn der Erblasser nicht (mehr) schreiben kann.
  • Ein großes Risiko eigenhändiger Testamente sind unklare oder unvollständige Bestimmungen und Verstöße gegen geltendes Erbrecht. Ein Beispiel: Es kam zum Bruch mit dem Sohn, dessen Pflichtteilsansprüche werden nicht beachtet. Oder: Aus dem Testament geht hervor, dass die eine Tochter das wertvolle Gemälde, die andere Tochter die teure Perlenkette bekommen soll. Es ist aber völlig unklar, ob sie dabei als Erben eingesetzt werden oder ob es sich um Vermächtnisse handelt. Und wer ist als Testamentsvollstrecker vorgesehen?
  • Nicht zu unterschätzen ist die Möglichkeit, dass ein privat aufbewahrtes eigenhändiges Testament später nicht gefunden oder durch Dritte beseitigt wird. Dieses Risiko lässt sich durch eine amtliche Aufbewahrung oder eine Aufbewahrung beim Rechtsanwalt ausschließen (s. u.).
  • Ein weiterer möglicher Nachteil: Ein handschriftliches Testament bietet erfahrungsgemäß am ehesten Angriffsflächen für Dritte, die mit der Erbregelung unzufrieden sind. Diese ziehen dann zum Beispiel die Testierfähigkeit des Erblassers in Zweifel („war bereits dement …“) oder behaupten eine unzulässige Einflussnahme, d. h. mangelnden Testierwillen („meine Schwester hat unseren Vater unter Druck gesetzt …“).
  • Eine gute Lösung ist es, das eigenhändige Testament mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht durchzusprechen, damit die formalen und erbrechtlichen Anforderungen sichergestellt sind.

Testierfähigkeit und Testierwille sind entscheidend für ein gültiges Testament. Fachanwalt für Erbrecht, Herr Symann, kann nach einer erbrechtlichen Beratung später bezeugen, dass das Testament den letzten Willen des Erblassers ausdrückt und dieser wohl im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war.

Das öffentliche, notarielle Testament

Für sein Testament kann man auch auf einen Notar zurückgreifen. Dabei gibt es zwei Varianten:

  • Erblasser können dem Notar ihre Wünsche und Vorstellungen vortragen. Dieser fasst sie in Form eines von ihm beurkundeten Testaments zusammen.
  • Alternativ können die Erblasser dem Notar ein von ihnen handschriftlich erstelltes Testament übergeben, und zwar entweder offen oder in einem verschlossenen Umschlag. Der Notar beurkundet die Übergabe.

Das BGB spricht vom „öffentlichen Testament“. Das bedeutet nicht, dass der Inhalt eines notariellen Testaments öffentlich einsehbar wäre.

Was sind die Vor- und Nachteile eines notariellen Testaments?

  • Wichtigster Vorteil des notariellen Testaments: Es stellt eine amtliche Urkunde dar und hat damit im Fall von Erbstreitigkeiten hohe Beweiskraft. Es kann sogar den Erbschein ersetzen.
  • Ein weiterer Vorteil ist die erbrechtliche Beratung, zu der Notare bei Aufnahme oder Übergabe des Testaments verpflichtet sind. Bei geschlossener Übergabe ist der Nutzen allerdings begrenzt.
  • Ein Nachteil des notariellen Testaments sind die Gebühren, die der Notar berechnet, welche in aller Regel sehr hoch sind.
  • Ein möglicher Nachteil: Die Korrektur des Testaments ist mit größerem Aufwand verbunden, wenn dafür ein erneuter Notartermin mit erneuten Kosten anberaumt wird

Eine anwaltliche Beratung zum Erbrecht und die amtliche Verwahrung des Testaments können viele Vorteile des notariellen Testaments aufwiegen.

Die Amtliche Verwahrung

Ein Testament muss nicht zu Hause aufbewahrt werden. Erblasser können es auch zur amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht geben. Dort ist es vor Verlust, Diebstahl und Manipulation geschützt. Für notarielle Testamente gilt stets die amtliche Verwahrung. Alternativ kann das Testament bei Ihrem Rechtsanwalt in Verwahrung gegeben werden, sofern die Erbrechtskanzlei diesen Service anbietet.

Gerade bei einem eigenhändigen Testament ist die amtliche Verwahrung sinnvoll.

Widerruf durch Testament, Vernichtung oder Veränderung

Wenn Erblasser sich um entscheiden und ihr Vermögen an andere Erben weitergeben oder anders aufteilen wollen, müssen sie das bereits existierende Testament widerrufen. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Der Erblasser kann das Dokument vernichten.
  • Er kann das Testament so verändern, dass sein Wille zur Aufhebung der Gültigkeit offensichtlich wird: durch ein komplettes Durchstreichen oder Zusätze wie „ungültig“ oder „widerrufen“. Der Widerruf sollte mit Unterschrift sowie Orts- und Datumsangabe erfolgen.
  • Drittens führt ein neues, geändertes Testament dazu, dass anderslautende Bestimmungen in einem früheren Testament automatisch ihre Gültigkeit verlieren. Sinnvollerweise sollte man der Widerruf explizit gestalten: Dann steht im neuen Testament, dass das frühere Testament oder alle bisherigen Testamente ausdrücklich widerrufen werden.

Oft erstellt ein Mensch eine ganze Reihe von Testamenten im Leben. Das ist kein Problem, wenn jedes Testament ein Datum hat und zudem klar ist, welche davon widerrufen wurden.

Nottestamente

Manchmal ist ein Erblasser so krank, dass er sein Testament nicht mehr höchstpersönlich handschriftlich aufzusetzen kann. Vielleicht ist auch kein Notartermin mehr möglich. In diesem Fall gestattet das Gesetz ein Nottestament. Voraussetzung ist eine lebensbedrohliche Situation bzw. der bevorstehende Tod, z. B. durch Krankheit.

Lebt der Erblasser drei Monate nach Abfassen des Nottestaments noch, verliert dieses seine Gültigkeit. Es existiert in drei Varianten:

  • Als Bürgermeistertestament, bei dem der letzte Wille dem Bürgermeister des Ortes vor zwei Zeugen diktiert wird.
  • Auch ohne Bürgermeister ist ein mündlich erklärtes Nottestament vor drei Zeugen gestattet, wenn kein Notar verfügbar ist. Die Sprache muss nicht Deutsch sein, wenn alle Beteiligten sie sprechen. Die Zeugen müssen das Nottestament schriftlich abfassen.
  • An Bord deutscher Seeschiffe außerhalb deutscher Häfen ist ein solches Nottestament vor drei Zeugen als Nottestament zur See möglich.

Wer im Testament genannt wird, als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker, kann nicht gleichzeitig Zeuge sein!

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt Arbeitsrecht und Erbrecht

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