Testament mit Auslandsbezug

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Ein deutscher Erblasser, der im Ausland wohnt, ein Erblasser mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Deutschland, Erben in anderen Ländern und/oder ausländisches Vermögen, das vererbt werden soll: solche Besonderheiten erfordern erbrechtliche Kompetenz und Umsicht, damit die letztwilligen Verfügungen später Bestand haben. Fabian Symann, Fachanwalt für Erbrecht aus München, gibt Tipps zum Testament mit Auslandsbezug.

Das Erbe regeln, wenn es auch um ausländisches Recht geht

Eine Nachlassregelung, bei der ausländisches Erbrecht betroffen ist oder sein könnte, erfordert viel erbrechtliches Sachwissen. Typische Beispiele dafür:

  • Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland möchte seinen letzten Willen regeln.
  • Eine ausländische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in München, in Bayern oder in Deutschland generell möchte ein Testament errichten.
  • Das Erbvermögen umfasst eine Immobilie im Ausland, ein Depotkonto bei einer ausländischen Bank oder eine ausländische Firmenbeteiligung.
  • Einige der Erben, die im Testament genannt werden, leben im Ausland, haben eine ausländische Staatsbürgerschaft oder beides.

Schon das Eigentum an einem Ferienhaus oder einer Wohnung im Ausland genügt, damit in Bezug auf die Regelung der Erbschaft internationale Rechtsfragen geklärt werden müssen. Zunächst einmal ist zu entscheiden, ob das deutsche oder ein ausländisches Erbrecht gilt, oder beide je für einen Teil des Nachlasses. Damit hängen viele weitere Fragen zusammen: In welcher Form muss der letzte Wille aufgesetzt werden? Wer hat Anspruch auf einen Anteil am Nachlass? Nach welchem Recht werden mögliche Konflikte entschieden, beispielsweise eine Anfechtungsklage? Wo fällt Erbschaftssteuer an, und wie viel?

Außerdem muss in der Regel auch das ausländische Erbschaftssteuerrecht betrachtet werden. Oft genug kommen weitere Rechtsgebiete dazu, etwa ausländisches Familienrecht, Grundstücksrecht oder Gesellschaftsrecht. Ohne solide Antworten hängt die Wirksamkeit der testamentarischen Verfügungen in der Schwebe.

Eine kompetente Beratung zu solchen Fragen setzt umfassendes Fachwissen im internationalen Erbrecht voraus.

Ein Testament mit internationalem Bezug sollte in beiden Ländern wirksam sein

In Fällen wie den oben beschriebenen muss das Testament mit viel Umsicht aufgesetzt werden. Nur dann ist gewährleistet, dass es sich später im Erbfall als wirksam erweist. Zunächst müssen drei Fragen geklärt werden:

  • Ist deutsches Erbrecht einschlägig? Das ist nicht immer der Fall, selbst dann nicht, wenn ein Großteil des Erbvermögens in Deutschland besteht.
  • Gilt stattdessen oder zusätzlich das Erbrecht eines anderen Staates, oder sogar mehrerer anderer Länder?
  • Drohen möglicherweise Konflikte zwischen dem deutschen Erbrecht und dem Rechtssystem des anderen Landes?

Wenn ein Testament einen internationalen bzw. grenzüberschreitenden Bezug hat, sollte es gemeinsam mit einer kompetenten Anwaltskanzlei für Erbrecht aufgesetzt werden.

Die Kernfrage: Welches Erbrecht gilt?

Entscheidend für die Beantwortung sind die Regeln des Internationalen Privatrechts. Geht es um ein Testament mit Bezug zu einem anderen EU-Staat, ist die EU-Erbrechtsverordnung einschlägig. In manchen Fällen können Erblasser im Testament bestimmen, welches nationale Erbrecht gelten soll.

  • Es gibt Länder, die die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht vom Wohnsitz abhängig machen. So gilt das Wohnsitzprinzip zum Beispiel in der Schweiz. Auch innerhalb der EU ist seit einigen Jahren der „gewöhnliche Aufenthalt“ entscheidend.
  • Im Erbrecht anderer Staaten ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Zu den Ländern mit Staatsangehörigkeitsprinzip gehören unter anderem die Türkei und Thailand.

Die Münchner Erbrechtskanzlei Symann klärt mit Ihnen, welches Erbrecht in Ihrem Fall gilt und ob eine Spaltung des Nachlasses erforderlich ist.

Nachlassspaltung, ausländisches Erbrecht und die Folgen

Das Ergebnis der Prüfung kann darin bestehen, dass der Nachlass aufgespalten werden muss. Die Nachlassspaltung führt dazu, dass ein Teil des Vermögens in Deutschland nach den Vorgaben des deutschen Erbrechts vererbt wird, während ein anderer Teil, meist Immobilien, einer Nachlassregelung nach ausländischem Recht unterliegt.

Das führt möglicherweise dazu, dass bestimmte Erben nur am Vermögensteil in Deutschland beteiligt sind, im anderen jedoch nicht, oder umgekehrt. Auch deutsche Pflichtteilsansprüche gelten für den Teil des Nachlasses, der nach ausländischem Erbrecht behandelt wird, nicht unbedingt. Es beginnt schon damit, dass der Pflichtteil deutscher Ehepartner vom Güterstand der Ehepartner abhängig ist. Das ist eine spezifisch deutsche Regelung.

Ein weiterer Aspekt der Nachlassspaltung oder der Gültigkeit ausländischen Erbrechts generell: Die deutschen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen gelten nicht für Erbvermögen im Ausland. Nach deutschem Erbrecht muss ein Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst werden. Als Alternative sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, den letzten Willen von einem Notar aufsetzen zu lassen. Davon ausgenommen sind nur Nottestamente.

Die Formerfordernisse für Testamente im Rechtssystem anderer Staaten können ganz andere sein. So fordert das englische wie auch das US-Recht in der Regel im Fall handschriftlicher Testamente Zeugen, die das Testament gemeinsam mit dem Erblasser unterschreiben und dadurch beglaubigen. In Österreich ist das sogar für Testamente erforderlich, die von einem Notar aufgesetzt und unterzeichnet worden sind.

Das Problem liegt auf der Hand: Es kann leicht dazu kommen, dass das Testament, wenn es die Anforderungen des deutschen Erbrechts erfüllt, im anderen Staat nicht anerkannt wird und umgekehrt. Verschärft wird die Situation, wenn Besonderheiten des deutschen Erbrechts zum Tragen kommen, etwa ein Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern (Berliner Testament). Auch in diesem Fall kann die Folge sein, dass die darin enthaltenen Verfügungen im anderen Land keine Rechtswirkung haben.

Es gibt viele Stolpersteine für eine Nachlassregelung mit internationalen Bezügen. Zum Glück kennt das Erbrecht dafür Lösungen.

Die EU-Erbrechtsverordnung

Innerhalb der EU gilt seit 2015 eine eigene Erbrechtsverordnung, die EU-ErbVO. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt erbrechtliche Zuständigkeiten und andere Fragen in Fällen, in denen ein Erbfall zwei oder mehr EU-Mitgliedsländer betrifft. Von der Geltung ausgenommen sind nur Dänemark und Irland, außerdem das frühere EU-Mitglied Großbritannien.

  • Einer der Kernpunkte: Für Erblasser der Staaten, in denen die Verordnung gilt, entscheidet grundsätzlich der „letzte gewöhnlichen Aufenthaltsort“ darüber, welches Erbrecht greift. Wenn Senioren im Ruhestand nach Spanien auswandern und an der Costa Brava oder in Mallorca gelebt haben, gilt im Erbfall grundsätzlich spanisches Erbrecht. Umgekehrt greifen die deutschen erbrechtlichen Vorschriften, wenn ein Italiener oder eine Französin nach München zieht und hier die letzten Jahre verbringt.
    Der gewöhnliche Aufenthaltsort darf nicht einfach mit dem Wohnort gleichgesetzt werden und setzt keine polizeiliche Anmeldung o. ä. voraus. Die Rechtsprechung verlangt dafür, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt im jeweiligen Land lag und ein „Aufenthalts- und Bleibewille“ bestand. Das bedeutet, dass im Einzelfall genau geprüft werden muss, ob das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erfüllt ist. Das gilt besonders in Zweifelsfällen, etwa bei Menschen, die regelmäßig einen Teil des Jahres in ihrem Ferienhaus oder einer Eigentumswohnung im EU-Ausland verbringen.
  • Allerdings erlaubt die EU-ErbVO einem im Ausland lebenden Erblasser, das Erbrecht seines Heimatlandes zu wählen. Das gilt dann auch für den Immobilienbesitz im Aufenthaltsland.
    Ein Münchner, der seinen Lebensabend im österreichischen Innsbruck, in der italienischen Toskana, an der französischen Côte d‘Azur oder in Spanien auf Mallorca verbringt, kann sich also dafür entscheiden, dass für seinen Nachlass deutsches Erbrecht gelten soll.
    Die Rechtswahl muss im Testament oder im Erbvertrag selbst erfolgen. Die Wahl deutschen Erbrechts kann viele Dinge vereinfachen, wenn die Erben in Deutschland leben. Dann greift beispielsweise auch das deutsche Pflichtteilsrecht.
    Entsprechendes gilt, wenn ein in Bayern lebender Italiener sein Vermögen der in Italien lebenden Familie vermachen möchte und dafür in seinem letzten Willen das italienische Erbrecht wählt.

Erbschaftsteuer bei internationalem Testament

Die Frage, welche Erbschaftsteuern anfallen, wenn der Nachlass grenzüberschreitendes Vermögen umfasst oder wenn Erblasser und Erben aus einem anderen Land kommen, ist ein sehr komplexer Aspekt des internationalen Erbrechts.

Grundsätzlich müssen Erben mit Wohnsitz in Deutschland nicht nur auf das in Deutschland geerbte Vermögen Erbschaftssteuer bezahlen. Die Erbschaftssteuerpflicht umfasst auch Vermögenswerte im Ausland, etwa ausländische Immobilien oder Unternehmensanteile. In vielen Fällen kann es im Erbfall zu einer Besteuerung in beiden Staaten, d. h. zur Doppelbesteuerung kommen. Das gilt sogar in den Fällen, in denen der Erbfall ansonsten einheitlich nach dem Erbrecht eines der Staaten abgewickelt wird.

Verbindliche, in Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Regeln zur Erbschaftssteuer gibt es derzeit nur mit wenigen Staaten: DBA mit erbschaftssteuerrechtlichen Vereinbarungen bestehen zwischen Deutschland einerseits und Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz sowie den USA andererseits. Betrifft der Erbfall Vermögen in Staaten wie Italien oder Spanien, mit denen Deutschland kein DBA zur Erbschaftsteuer geschlossen hat, ist zumindest eine Anrechnung der im Ausland bezahlten Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuerschuld möglich. In Österreich gilt die Besonderheit, dass dort überhaupt keine Erbschaftssteuer erhoben wird.

Die Erbschaftssteuer darf bei der Erstellung eines Testaments mit Auslandsbezug nicht ausgeklammert werden. Sonst drohen den Erben hohe Belastungen. Die Erbrechtskanzlei Symann berät Sie auch zur erbschaftssteuerlichen Optimierung.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

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