Testierfähigkeit

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Testierfähigkeit: gilt das Testament trotz Demenz, Sucht oder psychischer Erkrankung?

War der Erblasser testierfähig: war er in der Lage, ein wirksames Testament aufzusetzen? Diese Frage wird im Erbrecht immer häufiger akut. Oft geht es um den Einwand, der letzte Wille sei aufgrund der Demenz des oder der Verstorbenen nicht gültig. In anderen Fällen wird auf psychische Erkrankungen oder schweres Suchtverhalten wie Alkoholismus verwiesen. Der Münchener Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. ist Fachanwalt für Erbrecht. Er erläutert, wann jemand testierfähig ist und wo Testierunfähigkeit beginnt.

War der Erblasser testierfähig oder nicht?

Erblasser leben länger als früher und setzen in höherem Alter Testamente und Erbverträge auf. Das führt dazu, dass ihre Testierfähigkeit immer häufiger in Frage gestellt wird. Auch darin zeigt sich der demographische Wandel.

Oft bringen enterbte Angehörige nach dem Tode eines oder einer älteren Angehörigen im Rahmen des Erbscheinverfahrens oder einer Feststellungklage Einwände gegen das Testament vor. Der Verfasser oder die Verfasserin sei beim Niederschreiben des letzten Willens testierunfähig gewesen, deshalb manipuliert und zum Opfer mangelnder Orientierungsfähigkeit geworden.

  • Es kommt tatsächlich immer wieder vor, dass Menschen in der Umgebung eines dementen oder geistig beeinträchtigten Erblassers sich diese Schwäche zunutze machen.
  • In anderen Fällen steckt hinter der behaupteten Testierunfähigkeit die Enttäuschung von Angehörigen, die nicht geerbt haben, sich damit nicht abfinden können und deshalb Erbschleicherei unterstellen.

Mit Fragen zu Testierfähigkeit und Demenz hat Anwalt Symann als Fachanwalt für Erbrecht laufend zu tun. Er weiß, wie Gerichte und Nachlassgerichte entscheiden.

Erbrecht: das sagt das Gesetz zum Testierunfähigkeit

Neben dem Mindestalter von 16 Jahren kennt das Bürgerliche Gesetzbuch eine weitere Einschränkung für die Testierfähigkeit: „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung“ (§ 2229 Abs. 4 BGB). Wer die Bedeutung der eigenen Verfügungen in einem Testament nicht einsehen kann, darf kein Testament errichten. Ein solcher letzter Wille ist wirkungslos.

Das Nachlassgericht wird allerdings nicht von sich aus tätig. Normalerweise wird die Testierfähigkeit dort zum Thema, weil jemand im Rahmen des Erbscheinverfahrens Einwände aufgrund der tatsächlichen oder angeblichen Beeinträchtigung des Erblassers vorbringt. Alternativ kann ein enterbtes Kind den letzten Willen durch eine Feststellungsklage anfechten, wenn dieser unter geistiger Beeinträchtigung zustande kam.

Statt dem unter „Störung der Geistestätigkeit“ erstellten Testament gilt entweder das letzte zuvor erstellte Testament oder, falls es keine frühere letztwillige Verfügung gibt, die gesetzliche Erbfolge.

Rechtsanwalt Fabian Symann ist auf Erbrecht spezialisiert. Er schildert Ihnen konkret, wie eine festgestellte Testierunfähigkeit sich in Ihrer Situation auswirkt.

Typische Gründe: Demenz, kognitive Störungen, psychische Erkrankungen

Typische Szenarien, in denen Testierunfähigkeit vorliegen kann, sind zum Beispiel:

  • mangelndes Denk- und Orientierungsvermögen aufgrund von Demenz, etwa bei Alzheimer-Erkrankung und anderen fortschreitenden neurodegenerativen Krankheiten.
  • Schädigung des Gehirns nach einem Unfall oder einem medizinischen Vorfall, beispielsweise schwere kognitive Ausfälle nach einem Hirnschlag oder infolge einer Gehirnblutung nach einem Sturz
  • psychische Erkrankungen mit starker Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung oder der Entscheidungsfähigkeit, wie bei Schizophrenie mit psychotischen Episoden oder schweren Formen bipolarer Störung
  • Alkoholismus und andere Formen des Rauschmittelkonsums, die regelmäßig und für einen großen Teil der Zeit zum Verlust des Kontrollvermögens und der normalen Entscheidungsfindung führen

Die Grenze zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit ist im Einzelfall schwer zu ermitteln. Ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt wahrt Ihre Interessen.

Was spricht für und was spricht gegen die Testierfähigkeit eines Erblassers?

Die Feststellung der Testierunfähigkeit ist eine Einzelfallentscheidung, kein Automatismus. Eine beginnende Demenz, die Verschreibung von Psychopharmaka, eine Gehirn-OP oder ein Hang zum Alkohol führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Testaments. Die Testierfreiheit gilt auch für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch ihnen steht die Freiheit zu, ein Testament nach eigenen Vorstellungen zu errichten.

Vielmehr wird eine Richterin oder ein Richter sich fragen, wie weit die Beeinträchtigung im konkreten Fall reichte:

  • Wusste der Erblasser oder die Erblasserin, dass er seinen letzten Willen zum Ausdruck brachte und damit festlegte, wer was von seinem persönlichen Vermögens erben sollte?
  • War der oder die Betreffende trotz der Beeinträchtigung in der Lage, frei zu entscheiden und sich gegen fremde Einflussnahme abzugrenzen?
  • Konnte der Erblasser die Tragweite der testamentarischen Verfügungen absehen, war er also in der Lage, eigenverantwortlich zu entscheiden?
  • Konnte der Erblasser oder die Erblasserin Gründe für oder gegen bestimmte testamentarische Anordnungen abwägen, verstanden sie deren wirtschaftliche und persönliche Folgen, konnte sie die nötigen Informationen im Zusammenhang verstehen und verfügten sie über ein angemessenes Erinnerungsvermögen?

In der Frage nach der vorhandenen oder fehlenden Testierfähigkeit gibt stets der Einzelfall den Ausschlag. Selbst wenn ein Neurologe oder Psychiater den Erblasser als krank diagnostiziert hat, muss das Testament nicht hinfällig sein. Das gilt selbst dann, wenn die testamentarischen Verfügungen „verrückt“ scheinen.

Ungewöhnliche, scheinbar unvernünftige oder schwer nachvollziehbare Erbregelungen müssen nicht gegen die Testierfähigkeit sprechen. Entscheidend ist, ob der Erblasser diese Regelungen wollte und wusste, was er tat.

Der Erblasser war dement, als er das Testament verfasst hat. Aber ist es unwirksam?

Ein typisches, fiktives Beispiel: ein älterer Herr wird mit den Jahren zunehmend langsamer. Er wirkt antriebslos und hat sichtlich Mühe, die Aufgaben des Alltags zu erledigen. Seine Orientierung schien immer wieder auszusetzen. Die Angehörigen bringen ihn zu einer Neurologin. Diese stellt eine vaskuläre Demenz fest.

Die Familie sorgt dafür, dass der alte Herr von einer Haushaltshilfe betreut wird. Zu dieser baut er nach kurzer Zeit ein enges persönliches Verhältnis auf. Die Ausfallerscheinungen nehmen zu. Als der Mann im Folgejahr stirbt, entdeckt seine Familie, dass er Monate vor seinem Tod ein kurzes handschriftliches Testament verfasst hat. Es hebt ein zuvor erstelltes notarielles Testament auf und setzt die Haushaltshilfe als Alleinerbin ein. Die Angehörigen wurden enterbt.

Vermutlich werden die enterbten Verwandten versuchen, vor dem Nachlassgericht die Unwirksamkeit des jüngeren Testaments feststellen zu lassen, sobald die Haushälterin einen Erbschein beantragt. Haben sie Erfolg, ist wieder das frühere, notarielle Testament ausschlaggebend, das sie als Erben einsetzt. Um den Fall zu klären, wird das Nachlassgericht in der Regel Zeugen anhören, die den Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Erstellung des neuen Testaments schildern. Eine wichtige Rolle kommt der behandelnden Neurologin, ihren Befunden und Diagnosen zu. Ergibt sich ein widersprüchliches, unklares Bild, wird das Gericht ein fachkundiges Gutachten einholen. Es soll klären, wie eingeschränkt Denk- und Urteilsvermögen des Verstorbenen zu dem Zeitpunkt waren, als er seinen letzten Willen änderte.

Die Tatsache, dass der Mann seine Verwandten enterbt und stattdessen die Haushaltshilfe bedacht hat, ist für sich genommen kein Argument gegen die Wirksamkeit des Testaments. Das gilt umso mehr, wenn andere Zeugen bekräftigen, dass zwischen den beiden eine persönliche Bindung entstanden war und er ihr deshalb sein Vermögen zukommen lassen wollte.

Der Rechtsstreit um die Testierfähigkeit aufgrund von Demenz oder psychischer Krankheit kann leicht zur Gutachterschlacht werden. Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht wie Fabian Symann weiß, worauf es dabei ankommt.

Testierunfähig wegen Alkohol oder Drogenkonsum?

Alkoholabhängigkeit beziehungsweise chronischer starker Alkoholkonsum sprechen nicht automatisch dafür, dass der Betreffende nicht testierfähig war. Das gilt selbst bei nachweislichem, schwerem Suchtverhalten.

Die Unwirksamkeit des Testaments wird nur festgestellt, wenn sich herausstellt, dass der Erblasser im konkreten Moment der Erstellung schwer betrunken war, oder wenn der langjährige Alkoholmissbrauch zu psychischen oder kognitiven Folgeschäden geführt hat, die wiederum die Testierunfähigkeit auslösten.

Das gilt entsprechend auch für den chronischen Missbrauch anderer Drogen beziehungsweise Suchtmittel.

Testierfähigkeit bei psychischer Erkrankung

Psychische Störungen können bei entsprechender Tragweite dafür sorgen, dass später die Unwirksamkeit eines Testaments oder selbst eines Erbvertrags festgestellt wird. Allerdings sind diejenigen in der Beweispflicht, die aufgrund der Erkrankung die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung erreichen wollen.

In solchen Fällen sind ebenfalls vor allem ärztliche Befunde und Diagnosen sowie Fachgutachten ausschlaggebend. Ihr Gegenstand ist die Frage, wie es um die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung stand. Die Testierfähigkeit kann selbst bei vorhergehenden psychotischen Episoden oder einem kurz nach der Testamentserstellung erfolgten Suizid gegeben sein. Das hängt von der jeweiligen Erkrankung und ihrer Ausprägung im Einzelfall ab.

Wenn Sie mit einer psychischen Krankheit kämpfen, können Sie Ihren letzten Willen durch ein Gutachten absichern, das Ihre Testierfähigkeit bestätigt. Fachanwalt Symann berät Sie dazu.

Ein Testament kann auch bei Betreuung erstellt werden

Dass jemand unter Betreuung gestellt wurde, bedeutet nicht unbedingt die Testierunfähigkeit. Eine Person kann grundsätzlich auch dann ein wirksames Testament errichten, wenn sie einen Betreuer hat. Die Testierunfähigkeit ist auch dann vom konkreten Einzelfall abhängig.

Dass ein Betreuer oder eine Betreuerin berufen wurde, ist als nicht zwangsläufig ein Hindernis für eine Änderung des letzten Willens. Allerdings wird in vielen Fällen die Ursache für die Betreuung auch zur Testierunfähigkeit führen. Muss später ein Nachlassgericht darüber entscheiden, wird es die Stellungnahmen, Sozialberichte und Gutachten zur Betreuungsbedürftigkeit auswerten, die dem Betreuungsgericht vorgelegt wurden.

Angehörige können eine Betreuerbestellung einleiten, um eine geistig beeinträchtigte Person am Erstellen eines nicht wirksamen Testaments zugunsten Dritter zu hindern.

Testament erstellen bei Demenz-Diagnose: fachanwaltliche Beratung einholen

Wenn eine fortschreitende Demenz diagnostiziert wurde oder ein schweres psychisches Leiden vorliegt, wird es wichtig, die Angelegenheiten zu ordnen, auch in erbrechtlicher Hinsicht. Sowohl betroffene Erblasser als auch Angehörige und Nahestehenden sollten sich bewusst sein, dass nun jede neue erstellte Testament und jeder Erbvertrag später unter dem Vorwurf fehlender Testierfähigkeit angegangen werden kann.

Immerhin lässt sich einiges tun, um die Gültigkeit des letzten Willens trotz der Diagnose oder der gesundheitlichen Probleme sicherzustellen.

  • Ein Schritt ist die Wahl eines notariellen statt eines handschriftlichen Testaments: Notare müssen die Geschäftsfähigkeit feststellen. Allerdings sichert ihre Zeugenaussagen allein die letztwillige Verfügung nicht ab, wenn später ärztliche Befunde oder ein Gutachter die Testierfähigkeit in Zweifel ziehen.
  • Dem kann man zuvorkommen, indem der Erblasser selbst seinen Geisteszustand zum Zeitpunkt der Testamentserstellung fachärztlich begutachten lässt.
  • In jedem Fall ist schnelles Handeln geboten, wenn die Weitergabe des Vermögens rechtssicher und verlässlich geregelt werden soll.

Fachanwalt Symann können Sie vertrauen. Er kennt sich im Erbrecht hervorragend aus, nimmt sich ausreichend Zeit für Sie und macht es sich zum Anliegen, ein Testament aufzusetzen, dass dem Willen des Erblassers so genau wie möglich entspricht.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

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