Liegt die Kündigung schriftlich vor?
Die Kündigung von Arbeitnehmern muss in Schriftform erfolgen. Das ist gesetzliche Vorschrift. Eine rein mündlich ausgesprochene Kündigung ist genauso wirkungslos wie eine als Kündigung gedachte E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht.
Wer hat die Kündigung unterschrieben?
Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterzeichnet werden, und zwar von einer Person, die das Arbeitsverhältnis im Namen des Arbeitgebers beenden kann. Das kann beispielsweise die Geschäftsführerin oder der Inhaber sein, in manchen Fällen auch ein Personalmanager mit entsprechender Befugnis. Stammt die Unterschrift dagegen nur von einem Team-Leiter oder einer Gruppenleiterin, ist die Kündigung oft schon deshalb hinfällig.
Problematisch sind außerdem Unterschriften, die nur aus einer Linie oder einem Schnörkel bestehen und deshalb nicht zuzuordnen sind. Fachanwalt Symann kann Ihnen sagen, ob das bei Ihrer Kündigung der Fall ist.
Stimmen Datum, Anschrift und/oder Absender?
Wenn solche Elemente weggelassen werden, fehlt es dem Kündigungsschreiben wohl an der erforderlichen Bestimmtheit, um wirksam zu sein.
Ist Ihnen die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen?
Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass das Kündigungsschreiben die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer tatsächlich erreicht hat. Wenn es auf dem Postweg und nicht als Einschreiben versandt wird, ist die Zustellung in der Regel nicht beweisbar. Falschaussagen sollte man allerdings vermeiden.
Wurde in irgendeiner Form unangemessen Druck auf Sie ausgeübt?
Gelegentlich lassen Arbeitgeber sich dazu hinreißen, Arbeitnehmer beim Kündigungsgespräch unter Druck zu setzen. Manchmal wird beispielsweise die Auszahlung von ausstehendem Lohn oder nicht genommenem Urlaub an ein Akzeptieren der Kündigung geknüpft. Solche Versuche stellen eine Nötigung dar. Unter Umständen ist die gesamte Kündigung unwirksam. Wenden Sie sich an Fachanwalt Symann. Er weiß, was zu tun ist.
Handelt es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung?
Eine ordentliche Kündigung ist gewissermaßen eine „normale“ Kündigung. Dabei gilt in jedem Fall eine Kündigungsfrist. Ob eine Begründung erforderlich ist, hängt von der Größe des Betriebs ab und davon, ob die Probezeit noch andauert.
Außerordentliche Kündigungen „aus wichtigem Grund“ erfolgen oft fristlos, manchmal auch mit einer verkürzten Frist. Diese Kündigungsform ist nur gestattet, wenn dem Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. Meistens geht es dann um ein tatsächliches oder behauptetes Fehlverhalten.
Bei ordentlicher Kündigung: Wurde die Kündigungsfrist richtig berechnet?
Gar nicht selten weisen Kündigungen falsche Kündigungsfristen auf. Die korrekte Frist muss immer einzelfallabhängig bestimmt werden. Das Gesetz sieht für ordentliche Kündigungen eine Staffel an Fristen vor, abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Außerdem können der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag noch längere Kündigungsfristen vorsehen. Die Arbeitsrechtskanzlei Symann findet heraus, welche Kündigungsfrist in Ihrem Fall gilt.
Bei ordentlicher Kündigung: Gilt das Kündigungsschutzgesetz?
In Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Beschäftigte arbeiten, liegt die arbeitsrechtliche Hürde für Kündigungen wesentlich höher als in kleineren Unternehmen oder Betrieben. Dabei zählen Teilzeitkräfte entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit.
Ab zehn Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz, das Kündigungen nur bei Vorliegen eines angemessenen Kündigungsgrunds gestattet.