Den Pflichtteil kennen, durchsetzen, verringern oder entziehen
Der Pflichtteil spielt im Erbrecht eine wichtige Rolle
Bestimmte Personen haben im Erbfall einen Pflichtteilanspruch. Zwar dürfen Erblasser frei bestimmen, wer ihr Vermögen später einmal erben soll. Das wird Testierfreiheit genannt und ist ein Grundprinzip des Erbrechts. Doch dabei gilt eine Einschränkung. Pflichtteilsberechtigte können trotz Enterbung einen Anteil am Wert des Nachlasses fordern.
Der Pflichtteilsanspruch besteht selbst dann, wenn es Streit und Zerwürfnisse gab und der Erblasser dem Betreffenden keinen Cent hinterlassen wollte. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Pflichtteil entzogen werden. Dagegen gibt es Möglichkeiten, den Pflichtteil zu verringern oder eine einvernehmliche Regelung durch Pflichtteilsverzicht zu finden.
Der Pflichtteilsanspruch kann große Verwicklungen auslösen
Pflichtteilsberechtige können auf der sofortigen Auszahlung ihres Anspruchs bestehen, wenn der Erbfall eintritt. Das kann die Erben in große Probleme stürzen. Hat die Tochter als Alleinerbin das Haus ihrer Eltern bekommen und verlangt ihr enterbter Bruder nun seinen Pflichtteil, muss sie möglicherweise einen Kredit aufnehmen oder die Immobilie verkaufen.
Macht sie umgekehrt geltend, dass eine frühere Schenkung der Eltern an den Sohn auf seinen Pflichtteil angerechnet werden soll, müssen die genauen Details der Zuwendung geklärt werden. Kommt es darüber zum Rechtstreit, ist die Auseinandersetzung des Erbes bis zu dessen Ende blockiert. Bei solchen Schwierigkeiten ist Fabian Symann als Fachanwalt für Erbrecht genau der richtige Ansprechpartner.
Sie wurden enterbt und sollen leer ausgehen? Dann sollten Sie Ihren „Pflichtteil vom Erbe“, d. h. vom Nachlass prüfen und durchsetzen.
Möchten Sie ein Testament erstellen und die Weitergabe Ihres Vermögens regeln? Für eine solide Gestaltung sollten Sie wissen, wer einen Pflichtteil fordern kann und ob sie diesen verringern können und wollen.
Sie haben geerbt, nun sind Sie mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert? Dann benötigen Sie Klarheit darüber, ob diese Forderungen berechtigt sind und wie Sie reagieren können.
Auf Ihre Fragen zum Pflichtteil gibt Rechtsanwalt Symann verständliche, fundierte und praxisbezogene Antworten. Als Fachanwalt für Erbrecht kennt er die Gesetze und die einschlägige Rechtsprechung genau. Aus jahrelanger Erfahrung mit erbrechtlichen Anliegen weiß er, welche Lösungen selbst bei komplizierten Pflichtteilsproblemen funktionieren.
Wem steht ein Erbschaft Pflichtteil zu – und wem nicht?
Klären wir den Pflichtteilanspruch einmal detailliert
Wer ist pflichtteilsberechtigt, wer darf sich keine Hoffnungen auf einen Teil des Nachlassvermögens machen? Diese Frage ist nicht nur für enterbte Angehörige von Bedeutung, sondern auch für Erblasser, die ein Testament aufsetzen möchten, und für Erben und Erbengemeinschaften, an die Pflichtteilsforderungen gestellt werden.
Ein Pflichtteil am Nachlass steht denjenigen zu, die bei gesetzlicher Erbfolge geerbt hätten, jedoch in einem Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden.
Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören damit:
Ehepartner, falls sie enterbt wurden
enterbte Söhne und Töchter, dazu zählen auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder
Enkel des Erblassers, falls sie im Testament übergangen werden und die Mutter oder der Vater (Tochter oder Sohn des Verstorbenen) beim Erbfall nicht mehr am Leben sind, entsprechend auch für Urenkel
die Eltern des oder der Verstorbenen, wenn keine lebenden Söhne, Töchter, Enkel oder Urenkel vorhanden sind und sie im Testament nicht bedacht werden
Keinen Pflichtteilanspruch haben:
geschiedene Ehepartner (und noch verheiratete Ehepartner, wenn beim Erbfall die Scheidung beantragt war und die Voraussetzungen vorlagen, z. B. ein Trennungsjahr)
nicht mit dem Erblasser oder der Erblasserin verheiratete Partnerinnen oder Partner, außer bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Verlobte
Schwiegersöhne und Schwiegertöchter
Enkel, wenn ihr Vater oder ihre Mutter und damit der Sohn oder die Tochter des Erblassers noch lebt
Eltern des Erblassers, wenn Kinder, Enkel oder Urenkel noch leben
Angehörige, die keine direkten Abkömmlinge und keine Eltern sind: Brüder und Schwestern des Erblassers, seine Nichten und Neffen, die Großeltern sowie Cousins und Cousinen, selbst wenn sie bei gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt wären
gesetzliche Erben, die eigentlich einen Anspruch hätten, aber rechtswirksam vor einem Notar auf den Pflichtteil verzichtet haben
leibliche Kinder des Erblassers, die vor dem Erreichen der Volljährigkeit adoptiert wurden
Die Klärung des Pflichtteilanspruch kann recht komplex sein. Bei Angehörigen der eigenen Familie muss genau geprüft werden, wer in welcher Linie mit dem Erblasser verwandt ist und ob es jeweils nähere Angehörige gibt, die noch am Leben sind.
Was bedeutet „enterbt“ genau?
Den Pflichtteil erhalten gesetzlich Erbberechtigte wie der Ehemann, die Ehefrau oder die Kinder, falls sie enterbt wurden. Was bedeutet Enterbung?
Zunächst setzt eine Enterbung voraus, dass der Erblasser oder die Erblasserin eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat: ein Testament oder einen Erbvertrag.
Darin kann die Enterbung ausdrücklich angeordnet werden. So kann zum Beispiel ein Testament den Satz enthalten: „Ich setze meine Ehefrau Marlies als Alleinerbin ein und enterbe meinen Sohn Felix.“
Enterbt ist Felix auch, ohne dass dies explizit gesagt wird, wenn er in dem Testament oder dem Erbvertrag nicht berücksichtigt wird. Die testamentarische Festlegung „Ich setze meine Frau Marlies als Alleinerbin ein“ genügt.
Aus der Enterbung folgen die Pflichtteilsansprüche, die der Sohn an seine Mutter als Alleinerbin stellen kann, nachdem der Vater verstorben ist.
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Pflichtteilsberechtigte, Erben und Erblasser sollten wissen, worin der Anspruch auf einen Pflichtteil genau besteht. Beispielsweise gibt es wichtige Unterschiede zwischen dem Pflichtteilsanspruch und einem Erbanspruch.
Beim Pflichtteil geht um Geld: Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, wie oben beschrieben. Im Gegensatz zu einem Erbanspruch bezieht sich der Pflichtteil jedoch stets auf einen Geldbetrag.
Wenn der Nachlass aus Immobilien, Unternehmensanteilen, Patentrechten oder Kunstgegenständen besteht, können Pflichtteilsberechtigte keine dieser Sachen verlangen, sondern nur eine Zahlung in Höhe ihres Pflichtteils. Dagegen kann das Erbe in den Vermögensgegenständen selbst bestehen.
Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben. Die Erbengemeinschaft oder der Alleinerbe sind verpflichtet, den Pflichtteilsberechtigten das ihnen zustehende Geld auszuzahlen. Falls ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, übernimmt er diese Aufgabe.
Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch aktiv und von sich aus durchsetzen. Die Erben sind nicht verpflichtet, den Pflichtteil auszuzahlen, wenn dieser nicht geltend gemacht wird.
Der Erbschaft Pflichtteil kann verjähren
Der Anspruch auf den Erbschaft Pflichtteil verjährt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahrs, indem der oder die Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der Enterbung erfährt.
Zum Pflichtteilanspruch gehört auch ein Auskunftsanspruch: das Recht, Informationen über die Höhe des Nachlasses zu verlangen. Auch dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben oder den Testamentsvollstrecker. Er führt häufig zum Streit. So können Pflichtteilsberechtigte zwar stets ein Nachlassverzeichnis verlangen. Das gilt jedoch nicht für Belege und Verträge, die das Nachlassvermögen betreffen.
Erst bei einem Erbfall entsteht ein Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Solange der Erblasser oder die Erblasserin noch lebt, kann niemand den Pflichtteil oder „sein Erbe“ einfordern. Es ist allerdings möglich, diese Fragen schon dann einvernehmlich zu regeln.
Der Pflichtteilsanspruch kann selbst vererbt werden. Wenn kurz nach dem Tod der Mutter der enterbte Sohn stirbt, kann er seinen Pflichtteil an deren Nachlass seiner Ehefrau hinterlassen. Außerdem können Pflichtteilsansprüche verkauft oder als Kreditsicherheit verpfändet werden.
Rechtliche Anliegen zum Pflichtteil gehören in die Hände eines Fachanwalts für Erbrecht. Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. hat sich diesen Titel erworben, da er nachweislich besonderes Fachwissen besitzt und viele Erbrechtsfälle bearbeitet hat. Er hilft Ihnen, Ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Wie hoch ist der Erben Pflichtteil?
Das hängt von den Umständen ab
Die Erben Pflichtteil Höhe beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d. h. von dem Anteil am Erbe, der dem betreffenden Angehörigen bei gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte.
Der gesetzliche Erbfolge Pflichtteil
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn ein Erblasser ohne Testament oder Erbvertrag verstirbt. Dann wird der Nachlass nach Regelungen des deutschen Erbrecht aufgeteilt, die im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen. Hinterlässt ein Mann eine Ehefrau und zwei Töchter, dann erhält die Witwe bei gesetzlicher Erbfolge in vielen Fällen die Hälfte des Vermögens. Die Töchter teilen sich die andere Hälfte und erben je ein Viertel. Hat der Mann ein Testament aufgesetzt und darin seine Ehefrau enterbt, kann diese ein Viertel des Nachlasswerts als Pflichtteil einfordern (die Hälfte der Hälfte, das sie bei gesetzlicher Erbfolge bekommen hätte).
Die Berechnung des Pflichtteils
Das ist aber nur ein Szenario. War als gesetzlicher Güterstand der Ehe Gütertrennung vereinbart, beträgt der gesetzliche Erbteil der Witwe nur ein Drittel, ihr Pflichtteil beträgt ein Sechstel. Und im Fall einer Zugewinngemeinschaft hat sie die Wahl zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil: sie kann sich aussuchen, ob sie als Ausgleich für den Zugewinn ein Viertel des Nachlasswerts verlangt, den sie zusätzlich zum sonstigen Nachlasswert erhält, oder ob der tatsächliche Zugewinn beider Ehepartner während der Ehe festgestellt werden soll. Welche Variante günstiger ist, hängt ganz davon ab, wie sich die finanziellen Verhältnisse auf beiden Seiten entwickelt haben.
Auch beim Pflichtteil anderer Angehöriger wie ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie Enkeln ist stets die gesamten Familiensituation ausschlaggebend.
Pflichtteil Erbe und Schenkungen: Pflichtteilsergänzung, Ausgleichung, Anrechnung
Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers machen die Wertermittlung eines Erbschaft Pflichtteil komplizierter. Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten Vermögen an spätere Erben oder an später Enterbte, wirkt sich dies in vielen Fällen auf die Höhe des Pflichtteils aus. Es muss aber nicht der Fall sein.
Deshalb ist es wichtig, die Regelungen zur Ergänzung, Ausgleichung und Anrechnung von Pflichtteilen zu kennen, wenn …
Frühere Schenkung an den Pflichtteilsergänzung: Anrechnung oder nicht?
Wenn der oder die Verstorbene einen Angehörigen erst beschenkt und dann enterbt, dann kann der damals übertragene Wert im Erbfall auf den Pflichtteil anrechenbar sein. Entscheidend ist, ob der Erblasser dies bei der Schenkung so festgelegt hat. Damit rücken die genauen Vereinbarungen im Schenkungsvertrag ins Zentrum. Ist die Schenkung anrechenbar, muss der genaue Betrag geklärt werden. Grundsätzlich ist der Wert zum damaligen Zeitpunkt entscheidend, etwa bei Immobilien, doch von diesem Prinzip gibt es Ausnahmen. Die Klärung der Anrechnung und ihrer Höhe setzen erbrechtliche Expertise voraus.
Frühere Schenkung an die Erben oder an Dritte: Pflichtteilsergänzung durch Ausgleichung?
Wurde ein späterer Erbe oder eine andere Person beschenkt, kann dies den Erbschaft Pflichtteil erhöhen. Das Gesetz will eine verdeckte Pflichtteilsentziehung durch lebzeitige Schenkungen verhindern. Deshalb wird der Schenkungswert dem Nachlassvermögen hinzugerechnet und so ein fiktiver Nachlass ermittelt. Dieser ist dann die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Das nennt man Pflichtteilsergänzung. Doch auch beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt es viele Besonderheiten.
Erstens hängt die Höhe der Anrechnung davon ab, wie lange die Schenkung zurückliegt: je länger, desto weniger wird angerechnet. Man spricht vom Abschmelzmodell. Nach zehn Jahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung mehr.
Zweitens ist wichtig, wer beschenkt wurde, denn bei Schenkungen an Ehepartner ist der Pflichtteil in jedem Fall zu ergänzen, unabhängig von der seither vergangenen Zeit.
Drittens kommt es in vielen Fällen zu einer Gegenleistung, etwa wenn ein Haus verschenkt wird, der Erblasser sich aber ein Wohnrecht einräumen lässt oder der Beschenkte eine Pflegeverpflichtung übernimmt. Bei solchen gemischten Schenkungen muss der Wert besonders sorgfältig bestimmt werden.
Viertens ist in vielen Fällen unklar, wie der ursprüngliche Wert der Schenkung zu bestimmen ist. Während bei einem verschenkten Grundstück grundsätzlich der Immobilienwert zum Zeitpunkt des Erbfalls den Ausschlag gibt, ist das bei Bargeld anders: es muss in Höhe des damals übertragenen Betrags berücksichtigt werden.
Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zur Ergänzung und zur Anrechnung früherer Schenkungen auf den Pflichtteil. Um die eigene Rechtsposition auszuloten, sollte man die einschlägigen Gerichtsentscheidungen kennen.
Auskunftsanspruch, Nachlassverzeichnis und Belegeinsicht
Es ist Sache von Pflichtteilsberechtigten, ihren Anspruch geltend zu machen. Dazu müssen sie ihn gegenüber der Erbengemeinschaft oder dem Alleinerbin beziehungsweise der Alleinerbin vortragen.
Allerdings muss die Geltendmachung mehr umfassen als die Aussage „Ich möchte meinen Pflichtteil!“. Sie sollte schriftlich erfolgen, den eigenen Anspruch auf den genauen Eurobetrag beziffern und mit einer Zahlungsfrist versehen sein. Ansprechpartner ist Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht. Er unterstützt Sie auch bei einem wichtigen Aspekt der Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs: dem Auskunftsanspruch gegenüber Erben oder Testamentsvollstrecker über den Nachlass.
Pflichtteilsberechtigte haben das Recht, genau über die Höhe und den Umfang des Nachlassvermögens informiert zu werden. Das ist gesetzlich eindeutig geregelt. Das Instrument dafür ist ein Nachlassverzeichnis: eine genaue Aufstellung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten, die den Nachlass ausmachen, mit ihrem jeweiligen Wertbetrag. Die Pflichtteilsberechtigten können darauf bestehen, dass dieses Nachlassverzeichnis von einem Notar erstellt und aus den Nachlass bezahlt wird. Auch eine Wertermittlung durch Sachverständige dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen fordern.
Dagegen können die Pflichtteilsberechtigten im Regelfall keinen Einblick in Belege, Verträge oder die Buchhaltung beanspruchen. Dieser Punkt löst häufig Streit aus. Ohne diese Einsicht können Bewertungen oft kaum nachvollzogen werden. Allerdings kann es in bestimmten Fällen doch ein Einsichtsrecht in die Belege geben. Das hat die Rechtsprechung für Vermögensgegenstände bejaht, die wie Unternehmensanteile von ungewissem Wert und deshalb nur durch Bilanzen u. ä. bestimmbar sind (OLG München 23.08.2021 – 33 U 325/21).
Konflikte um das Auskunftsrecht lassen sich oft durch kluges Verhandeln beilegen. Erben haben kein Interesse, den Nachlass durch zusätzliche Notarkosten zu belasten. Pflichtteilsberechtigten geht es um ein vertrauenswürdiges Nachlassverzeichnis. Wenn ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht die Verhandlungen übernimmt, kann er häufig für gute Lösungen sorgen. Manchmal geht es allerdings nicht ohne Stufenklage ab, bei der zunächst auf Auskunft geklagt wird. Auch dabei unterstützt Sie die Erbrechtskanzlei Symann.
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Die vollständige Enterbung ist nur begrenzt möglich
Viele Menschen wollen Angehörige nach einem Zerwürfnis oder wegen fehlender Nähe von der Weitergabe ihres Vermögens ausschließen. Die einfache Enterbung, das heißt die Nichtberücksichtigung im Testament oder einem Erbvertrag, ist jederzeit problemlos möglich. Doch bestimmten Angehörigen – Ehegatten, Söhne und Töchter einschließlich nichtehelicher Kinder oder Kinder aus früheren Ehen, Enkel von verstorbenen Kindern – bleibt nach der Enterbung noch der Anspruch auf den Pflichtteil.
Den Pflichtteilsanspruch zu entziehen, ist nur in seltenen, eng begrenzten Fällen möglich.
Nicht ausreichend für eine Pflichtteilsentziehung sind:
Undankbarkeit oder treuloses Verhalten
ein zerrüttetes Verhältnis, Streit und wiederholte Konflikte,
langjähriger Kontaktabbruch oder das Fehlen jeglicher emotionaler Bindung
vorangegangene Respektlosigkeiten, unhöfliches Benehmen und selbst einfache Straftaten wie Beleidigungen oder kleinere Diebstähle
nicht bezahlte Schulden (außer bei Unterhalt)
Vielmehr sieht das Gesetz das Entziehen des Pflichtteils nur in diesen Fällen vor (§ 2333 BGB):
Der oder die Betreffende hat dem Erblasser, seinem Ehepartner, seinem Kind oder Enkel oder einem anderen nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet.
Es genügt, dass Pläne zur Tötung entwickelt und beispielsweise darüber mit Dritten gesprochen wurde. Das Vorhaben muss nicht notwendigerweise das strafrechtlich relevante Stadium der Umsetzung erreicht haben.
Der oder die Pflichtteilsberechtigte hat sich eines Verbrechens (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr) gegen einen dieser Angehörigen schuldig gemacht. Wenn es sich um ein Vergehen (Mindeststrafe unter einem Jahr) handelt, muss dieses „schwer“ und „vorsätzlich“ sein.
Dem Bundesgerichtshof zufolge muss bei einer vorsätzlichen Körperverletzung auch eine Pietätsverletzung, das heißt eine schwere Verletzung der familiären Achtung hinzutreten (BGH, 06.12.1989 – IVa ZR 249/88). Das war zum Beispiel bei einer Tochter gegeben, die ihren Vater mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, als „Dreckschwein“, „Arschloch“ und „Idiot“ bezeichnet und dem sie das „Verrecken“ gewünscht hatte. Er durfte ihr deshalb den Pflichtteil entziehen (OLG Saarbrücken, 05.10.2016 – 5 U 61/15).
Der oder die Betreffende hat seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder der Erblasserin böswillig verletzt.
Dabei geht es um den Unterhalt in Form von Geldzahlungen, beispielsweise den Elternunterhalt oder Unterhalt für ein Kind. Verweigerte Pflege genügt nicht für eine Pflichtteilsentziehung (OLG Frankfurt, 29.10.2013 – 15 U 61/12).
Der oder die Enterbte wurde ohne Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt oder vom Gericht für eine entsprechende Tat in der Psychiatrie oder einer Entzugsklinik untergebracht. Außerdem muss deshalb die „Teilhabe am Nachlass“ für die Erblasserin oder den Erblasser unzumutbar geworden sein.
Die Strafmaßschwelle wird nicht erreicht, wenn die betreffende Person zwar für diverse Straftaten verurteilt wurde, aber keine davon ein Jahr Freiheitsstrafe erreicht hat (LG Köln, 21.10.2020 – 24 O 394/19).
Der Entzug des Pflichtteils muss in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Außerdem muss er genau begründet werden. Dazu gehört die Angabe, aufgrund welcher Straftaten oder Vorkommnisse der Pflichtteil entzogen wird und warum diese die Gewährung des Pflichtteils für den Erblasser unzumutbar machen. Die Gestaltung der Pflichtteilsentziehung ist bei einem Fachanwalt für Erbrecht in sicheren Händen. Rechtsanwalt Symann weiß, wie man sie rechtssicher formuliert.
Der Entzug des Pflichtteils wird aufgehoben, wenn der Erblasser oder die Erblasserin der betreffenden Person noch zu Lebzeiten verzeiht. Es genügt, wenn die Verzeihung nach außen klar erkennbar ist, zum Beispiel durch das Verhalten oder durch eindeutige Äußerungen des Erblassers.
In der Praxis ist die Pflichtteilsentziehung viel schwieriger, als viele Menschen denken. Die gesetzlichen Hürden sind hoch. Und bereits eine angreifbare Formulierung in der Anordnung kann dafür sorgen, dass der oder die Betreffende dann doch seinen Anteil am Nachlass bekommt. Die Münchener Erbrechtskanzlei Symann ist die richtige Anlaufstelle für Fragen, die mit dem Entzug des Pflichtteils zusammenhängen.
Freiwilliger Pflichtteilsverzicht
Pflichtteilsansprüche führen oft zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten. Dieses Risiko lässt sich von vornherein ausschließen, wenn der Erblasser oder die Erblasserin zu einer einvernehmlichen Lösung mit pflichtteilsberechtigten Angehörigen kommen. Diese können vor einem Notar den Verzicht auf den Pflichtteil erklären.
In der Regel erfolgt der Pflichtteilsverzicht gegen eine Abfindung. Deren Höhe ist Verhandlungssache und hängt neben dem Verhandlungsgeschick vor allem vom voraussichtlichen Nachlasswert und der Wahrscheinlichkeit möglicher Auseinandersetzungen ab.
Manchmal verzichtet auch der spätere Erbe in einem Erbvertrag auf seinen Pflichtteil, damit Störungen der Nachlassregelung ausgeschlossen sind. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Vorerben und Nacherben eingesetzt werden und die Nacherben durch Anspruch auf den Pflichtteil den Vorerben unter Druck setzen könnten. Ein typischer Fall sind Ehegattentestamente. Ein weiteres Beispiel wäre die Konstellation, in der ein nichteheliches Kind in beiderseitigem Einverständnis eine angemessene Schenkung zu Lebzeiten erhält und im Gegenzug nicht an der Weitergabe des Familienunternehmens beteiligt wird.
Solche Lösungen müssen erbrechtlich genau durchdacht und präzise ausgestaltet sein. Der Rat eines Erbrechtsspezialisten wie Rechtsanwalt Fabian Symann, LL.M. gewährleistet kluge, belastbare Regelungen.
Pflichtteil verringern
Viele Erblasser wollen bestimmten Angehörigen über die Enterbung hinaus möglichst wenig vom Nachlass zukommen lassen. Die komplette Entziehung des Nachlasses ist allerdings nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Auch eine einvernehmliche Lösung – Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung – ist häufig unrealistisch. Möglicherweise bleibt eine dritte Option: den späteren Pflichtteil mit legalen Mitteln so weit wie möglich zu verringern.
Ein Mittel sind Schenkungen, die zu Lebzeiten des Erblasser Vermögen auf die von ihm gewünschten Personen übertragen. Für solche Schenkungen besteht zwar ein Pflichtteilergänzungsanspruch, wenn es in den zehn Jahren danach zum Erbfall kommt. Doch mit jedem Jahr schrumpft der anrechenbare Betrag um ein Zehntel des Schenkungswerts, so dass bereits nach fünf Jahren nur noch die Hälfte der Schenkung in den fiktiven Nachlass zur Pflichtteilberechnung eingeht. Allerdings gilt dieses Abschmelzmodell nicht bei Ehepartnern, und nicht, wenn der Erblasser die wirtschaftliche Kontrolle oder Nutzungsrechte wie ein Wohnrecht an dem verschenkten (Immobilien-)Vermögen behält.
Ein weiteres Mittel zur Pflichtteilreduktion sind Ausstattungen aus dem Elternvermögen. So bezeichnet es das Bürgerliche Gesetzbuch, wenn Eltern eine ihren finanziellen Verhältnissen angemessene Unterstützung für Kinder leisten, die heiraten oder eine „selbständige Lebensstellung“ anstreben wie den Start in Beruf oder Selbstständigkeit. Solche Ausstattungen zählen in Bezug auf den Pflichtteil anderer Angehöriger nicht wie Schenkungen und führen zu keinem Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Schließlich kann der Erblasser Vermögenswerte zu Lebzeiten auch gegen fortlaufende Zahlung an Dritte übertragen. Er kann beispielsweise seiner Tochter ein Mietshaus übergeben, wofür sie im Gegenzug als Leibrente monatlich Zahlungen überweist. Bei angemessener Höhe der Zahlungen gilt die Transaktion als Verkauf und nicht als Schenkung. Deshalb kann der Sohn, dessen Pflichtteil verringert werden soll, im Erbfall keine Ergänzung fordern.
Maßnahmen zur Verringerung des Pflichtteils sollten sorgfältig und von allen Seiten durchdacht sein. Will man als Erblasser diesen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten aus der Hand geben? Besteht die Möglichkeit, dass es doch noch zur Versöhnung mit dem oder der Enterben kommt? Und wie lässt sich die Übertragung so gestalten, dass sie wirklich zu einer Verringerung des Pflichtteils führt?
Pflichtteilsunwürdigkeit
Den Entzug des Pflichtteils kann nur der Erblasser zu Lebzeiten anordnen. Aber auch nach dem Erbfall kann ein naher Angehöriger vom Erbe und gleichzeitig vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. Wurde er bereits enterbt, wird ihm nur der Anspruch auf den Pflichtteil entzogen (§ 2345 Abs. 2 BGB).
Dazu muss ein Gericht die Erbunwürdigkeit beziehungsweise Pflichtteilsunwürdigkeit feststellen, nachdem der Erbanspruch oder Pflichtteilsanspruch durch eine andere Person angefochten wurde. Zur Anfechtung sind zum Beispiel Erben oder Miterben sowie andere Pflichtteilsberechtigte berechtigt. Ihnen bleibt dafür eine Frist von einem Jahr.
Gründe für Erbunwürdigkeit beziehungsweise Pflichtteilsunwürdigkeit schafft jemand grundsätzlich dann, wenn er den Erblasser oder die Erblasserin …
vorsätzlich tötet oder zu töten versucht,
vorsätzlich am Erstellen oder Ändern eines Testaments oder Erbvertrags hindert oder zu hindern versucht oder
durch Drohungen oder arglistige Täuschung zu bestimmten Regelungen oder Änderungen drängt.
Außerdem lösen Fälschungen und Manipulationen des Testaments oder der Versuch hierzu Pflichtteilsunwürdigkeit aus.
Verfahren rund um Erbunwürdigkeit und Pflichtteilsunwürdigkeit sind ein Schwerpunkt der Erbrechtskanzlei Symann in München.
Rechtsfragen rund um das Pflichtteil Erbe: eine Sache für Fachanwalt Fabian Symann
Das Pflichtteilsrecht gehört zu den wichtigsten und den konfliktträchtigsten Teilgebieten des Erbrechts. Wer eine Regelung zur späteren Weitergabe seines Vermögens anstrebt, will sichergehen, dass Pflichtteilsansprüche diese Festlegungen nicht aushebeln oder den Erben und Erbinnen schwierige Zahlungsverpflichtungen aufbürden.
Kommt es im Erbfall zu Konflikten zwischen Erbengemeinschaft und Pflichtteilsberechtigten, wird häufig mit harten Bandagen gekämpft. Detailfragen zum Nachlassverzeichnis oder zu früheren Schenkungen können in jahrelange, teure Rechtsstreitigkeiten münden.
Das beste Mittel, um in Sachen Pflichtteil zum Ziel zu kommen, ist die Beauftragung eines erfahrenen und sachkundigen Rechtsanwalts für Erbrecht. Als Fachanwalt kennt Fabian Symann die Lösungen, die wirklich funktionieren. In seiner Münchener Erbrechtskanzlei finden auch Sie Rat und Unterstützung.
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