Es gibt mehr als einen Erben, und der Erblasser hat die Verteilung des Erbes nicht genau vorgegeben? Dann entsteht eine Erbengemeinschaft, ob sie gewollt wird oder nicht. Sie verwaltet das Erbe bis zur endgültigen Verteilung gemeinsam. Wichtige Fragen müssen Erbengemeinschaften einstimmig entscheiden. Deshalb kommt es regelmäßig zu Konflikten. Als Fachanwalt für Erbrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) kennt Fabian Symann die Rechtslage rund um Erbengemeinschaften. Er weiß, welche Strategien im Blockadefall weiterführen.
Die Erbengemeinschaft: Zwangsgemeinschaft zur gemeinsamen Nachlassverwaltung
Gibt es mehr als einen Erben, schreibt das Gesetz die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses durch Erbengemeinschaften vor (§§ 2032, 2038 BGB). Über aus dem Ruder gelaufene Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft kann jeder Rechtsanwalt für Erbrecht Bände erzählen. Auch die Münchner Erbrechtskanzlei Symann berät viele Mandanten, die sich wegen solcher Probleme anwaltliche Hilfe suchen. Doch was bringt der Erbengemeinschaft ihren schlechten Ruf ein – und worin besteht eigentlich ihre Funktion?
Die Aufgabe einer Erbengemeinschaft ist es, den gemeinsam geerbten Nachlass auch gemeinsam zu verwalten, bis er auseinandergesetzt wird. Nachlassauseinandersetzung ist der erbrechtliche Begriff für die endgültige Verteilung des Nachlassvermögens an die einzelnen Erben, wobei jeder so viel erhält, wie im gemäß des individuellen Erbteils zusteht.
Bis zu dieser Auseinandersetzung gehört den Erben der Nachlass als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft: Allen Erben gehören alle Nachlassgegenstände gemeinsam, entsprechend ihrer individuellen Erbquote. Deshalb kann bis zur Auseinandersetzung ein Erbe nicht allein über einen einzelnen Vermögensgegenstand aus dem Erbe verfügen. Das ist nur gemeinschaftlich in der Erbengemeinschaft möglich (§ 2040 BGB). Nur ein Alleinerbe hat als Einzelperson direkte und volle Verfügung über den Nachlass.
Durch kluge Teilungsanordnungen und das Einsetzen eines erfahrenen Testamentsvollstreckers können Erblasser späteren Streit in der Erbengemeinschaft von vorherein vermeiden.
Warum sind Erbengemeinschaften so streitanfällig?
Wenn die Erbschaft nur aus Barvermögen besteht, ist die Erbengemeinschaft selten problematisch: In diesem Fall ist die Auseinandersetzung beziehungsweise Verteilung einfach, als Verwaltungsmaßnahme genügt die Kontenauflösung. Anders sieht es aus, wenn das Nachlassvermögen aus komplexeren Vermögenswerten besteht, beispielsweise aus Immobilien, Unternehmensanteilen, Patentrechten oder wertvollen Sammel- und Kunstobjekten. Die Verwaltung und Verwertung solcher Vermögensgegenstände erfordern weitergehende Entscheidungen.
Es sind vor allem zwei Gründe, die viele Erbengemeinschaften in Streit und gegenseitiger Blockade enden lassen:
- Die Zugehörigkeit ist nicht freiwillig: Sobald es mehr als einen Erben gibt, entsteht nach dem Tod des Erblassers automatisch eine Erbengemeinschaft. Ihr gehören alle Miterben an, ob sie wollen oder nicht. Ob das Erbe auf gesetzlicher Erbfolge beruht oder in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt wurde, ist gleichgültig. Pflichtteilsberechtigte werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Ansonsten besteht die einzige Art, die Zugehörigkeit zu einer Erbengemeinschaft zu vermeiden, in der Ausschlagung des Erbes.
Es kommt schnell zu Problemen, wenn untereinander zerstrittene Angehörige des Erblassers nun konstruktiv zusammenarbeiten sollen, nachdem sie seit Jahren kein Wort gewechselt haben. Gehören zu den Miterben sowohl die Kinder aus der in einer bitteren Scheidung geendeten ersten Ehe als auch seine zweite Frau und die von ihm ebenfalls bedachte langjährige Geliebte, dann liegt die Problematik auf der Hand. - Wichtige Verwaltungsentscheidungen erfordern grundsätzlich Einstimmigkeit: Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer Unternehmensbeteiligung, dann kann die Mehrheit der Erbengemeinschaft diese nicht gegen den Willen eines Miterben verkaufen. Selbst für weniger tiefgreifende Entscheidungen, etwa über die Beauftragung eines Anwalts zur Klärung der gesellschaftsrechtlichen Ausgangslage, ist ein Mehrheitsbeschluss notwendig. Im ersten Fall genügt ein Miterbe, um das Geschäft zu blockieren. Im zweiten Fall geht es nicht voran, wenn sich in der Erbengemeinschaft zwei gleich starke Gruppen gegenüberstehen, die keine Einigung erzielen.
Zum Glück gibt es lösungsorientierte Strategien für Pattsituationen in der Erbengemeinschaft. Als Fachanwalt für Erbrecht mit jahrelanger Erfahrung kann Fabian Symann Sie dazu beraten.
Verfügungsmöglichkeit als einzelner Miterbe: Verpfändung oder Verkauf des Erbteils
Einzelne Miterben können nicht frei über ihren Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Angenommen, der Sohn erbt zusammen mit seinen beiden Schwestern und seiner Mutter, sein Erbanteil beträgt ein Viertel: Wie soll er über ein Viertel der Segeljacht verfügen, die zum Nachlass gehört, und dabei die drei Viertel unangetastet lassen, die ihm nicht zustehen? Er hat zwar ein Nutzungsrecht an der Jacht, genau wie seinen Miterbinnen, auch vor der Auseinandersetzung. Er kann seinen Jachtanteil aber weder verkaufen noch beleihen. Die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände durch einzelne Erben ist bis zur Auseinandersetzung, sprich der Nachlassverteilung, ausgeschlossen (§ 2033 BGB).
Gestattet ist dagegen die Verfügung über den Anteil am Nachlass insgesamt: Miterben dürfen ihr Erbteil verkaufen. Dazu ist ein notarieller Vertrag erforderlich. Der verkaufende Miterbe muss die restliche Erbengemeinschaft nicht vorab von seinen Plänen informieren. Der Verkauf führt jedoch dazu, dass die Miterben ein Vorkaufsrecht erhalten: Sie können statt dem ursprünglichen Käufer in den Kaufvertrag eintreten und den Erbteil an seiner Stelle zum vereinbarten Preis übernehmen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verpfändung des Erbteils, beispielsweise als Kreditsicherheit für ein Bankdarlehen. Auch diese Option steht einzelnen Mitgliedern in einer Erbengemeinschaft zu, ohne dass die Miterben dagegen vorgehen können. Bei der Verpfändung bleibt der betreffende Miterbe Teil der Erbengemeinschaft, kann aber nicht mehr allein und frei über seinen Erbanteil verfügen.
Der Verkauf des Erbteils kann der Königsweg aus einer schwierigen Erbengemeinschaft sein. Die Fachanwaltskanzlei Symann berät sie zu allen rechtlichen Aspekten.
Grundregeln der Nachlassverwaltung in der Erbengemeinschaft
Wer muss innerhalb der Erbengemeinschaft einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme zustimmen, damit sie umgesetzt werden kann? Man unterscheidet im Erbrecht drei verschiedene Fälle. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, wie sich die jeweilige Maßnahme auf die Erbmasse und die wirtschaftliche Prägung des Nachlasses und damit auf den Erbanspruch der Miterben auswirkt.
- „Außerordentliche“ Verwaltungsmaßnahmen mit erheblicher wirtschaftlicher Auswirkung müssen einstimmig getroffen werden. Damit sind Schritte gemeint, die Art und Zusammensetzung des Nachlassvermögens wesentlich verändern. Wenn der Nachlass in erster Linie aus einem Mehrfamilienhaus besteht, wäre der Verkauf der Immobilie an einen Investor eine solche außerordentliche Maßnahme. Es genügt, dass ein Miterbe dagegen stimmt, damit das Geschäft nicht getätigt werden kann.
- Maßnahmen der „ordentlichen Verwaltung“ müssen von einer Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden. In unserem Beispiel könnte das die Bezahlung der Grundsteuer sein, aber auch die Neuvermietung einer der Wohnungen in dem geerbten Haus an einen geeigneten Mieter. Entscheidend ist, dass sich die Erbmasse, die in unserem Beispiel aus dem Mietshaus besteht, in ihrer wirtschaftlichen Gesamtprägung nicht wesentlich verändert, und die Maßnahme im Rahmen einer ordentlichen Verwaltung des Vermögensbestandteils üblich und angemessen ist.
- Als dritten Fall gibt es noch „notwendige Verwaltungsmaßnahmen“, die ein einzelner Miterbe allein ergreifen kann. Voraussetzung ist, dass keine Zeit für einen Beschluss der Erbengemeinschaft bleibt. So kann ein Miterbe, der einen Wasserschaden in dem Haus bemerkt, von sich aus eine Klempnerfirma mit der Reparatur beauftragen. In diesem Fall übt er die Notgeschäftsführung für die gesamten Erbengemeinschaft aus. Hierbei geht es um den Erhalt des Wertes des Nachlassobjekts.
In der Praxis lassen sich längst nicht alle Entscheidungen ohne Diskussion in dieses Schema einordnen. Entsprechend häufig kommt es zu Rechtsstreitigkeiten. Fachanwalt Symann weiß Rat.
Beispiele für die Verwaltungsaufgaben in der Erbengemeinschaft
- Überblick über bestehende Verbindlichkeiten verschaffen und sie begleichen, am Beispiel des geerbten Mehrfamilienhauses etwa Handwerkerrechnungen und offene Steuerforderungen
- die laufende Aufgaben erledigen, die das Nachlassvermögen mit sich bringt, in unserem Beispiel also die Immobilienverwaltung einschließlich der Suche nach Mietern, des Mietinkassos, der Abnahme gekündigter Wohnungen, der Sorge für Reparatur und Instandsetzung oder die Beauftragung einer Hausverwaltung mit diesen Tätigkeiten
- die Verwertung oder der Verkauf von Nachlassgegenständen, zum Beispiel kann die Erbengemeinschaft den zur Erbmasse gehörenden PKW der Erblasserin gebraucht verkaufen, dazu genügt eine einfache Stimmenmehrheit, da seine Bedeutung für den Nachlass insgesamt begrenzt ist
- die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche und die Herausgabe von Schenkungen auf den Todesfall, die vor der Auseinandersetzung vom Nachlass abgetrennt werden müssen
Gehören zum Nachlass Immobilienvermögen, Unternehmensbeteiligungen oder größere Wertpapierinvestments? Dann ist eine entscheidungsfähige, kompetente Vermögensverwaltung unverzichtbar. Streit in der Erbengemeinschaft vermindert den Wert der Erbschaft rasant.
Strategien gegen die Blockade einer Erbengemeinschaft
Was tun, wenn Streit eine Erbengemeinschaft lähmt, fehlende Entscheidungen das Nachlassvermögen verringern und die Aussicht auf eine gütliche Einigung stets weiter in die Ferne rückt? Zum Glück hält das Erbrecht auch für solche Fälle Optionen bereit, selbst wenn diese nicht immer direkt zum gewünschten Erfolg führen.
- Einzelne Erben können wie oben beschrieben ihren Erbanteil veräußern. Damit verlassen sie die Erbengemeinschaft.
- Alternativ kann man in einer Abschichtungsvereinbarung die Rechte am Erbe auf die Miterben übertragen, gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung. Das setzt voraus, dass die Miterben willens und in der Lage sind, einen angemessenen Betrag zu bezahlen.
- Die Erbengemeinschaft kann gemeinsam einen Dritten mit der Verwaltung des Nachlasses und der Verteilung des Erbes beauftragen. Das erfordert einen einstimmigen Beschluss. Manchmal können sich selbst zerstrittene Parteien darauf einigen, die weitere Abwicklung einem neutralen, vertrauenswürdigen Dritten zu überlassen, beispielsweise einem erfahrenen Testamentsvollstrecker von hervorragendem Ruf.
- Das Gesetz verlangt von allen Miterben, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beizutragen. Wer sich dagegen sperrt und notwendige beziehungsweise sinnvolle Entscheidungen unmöglich macht, kann er auf Zustimmung verklagt werden. Hat die Klage Erfolg, kann die gewünschte Maßnahme auch ohne Zustimmung des betreffenden Mitglieds der Erbengemeinschaft erfolgen, da diese durch das Urteil ersetzt wird. Diese Klage ändert jedoch nichts an der Erbengemeinschaft an sich, es kann also weiter zu Konflikten kommen.
- Schließlich kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft als letztes Mittel jederzeit die Auseinandersetzung beantragen. Erzielt die Erbengemeinschaft keine Einigung darüber, bleibt als Ausweg in diesem Fall eine Auseinandersetzungsklage. Das Gerichtsurteil kann auch hier die Zustimmung der Miterben ersetzen: es stellt die Teilungsreife her und ermöglicht es, die Versteigerung des Nachlasses (Teilungsversteigerung) in die Wege zu leiten.
Der Klageweg bringt immer ein Kostenrisiko mit sich und schmälert in der Regel den eigenen Erbanteil. Je nach Situation ist dies aber manchmal der einzige Ausweg aus einer heillos zerstrittenen Situation in der Erbengemeinschaft.
Alternative: Verwaltung durch Testamentsvollstreckung
Vorausschauende Erblasser können verhindern, dass die Weitergabe ihres Vermögens durch Streit und Blockaden in der Erbengemeinschaft beeinträchtigt wird. Als Gegenmittel empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Wird im Testament oder in einem Erbvertrag die Testamentsvollstreckung gemäß § 2205 BGB angeordnet, dann verwahrt der für diese Aufgabe ausgewählte Testamentsvollstrecker das Nachlassvermögen für die Erbengemeinschaft und übernimmt bis zur Auseinandersetzung alle anfallenden Verwaltungsmaßnahmen.
Da die Entscheidung bei dieser Konstellation in einer Hand liegt, lassen sich mühselige und zeitraubende Diskussionen unter den verschiedenen Interessen der Erbengemeinschaft vermeiden. Erfahrene Testamentsvollstrecker wissen, worauf es bei der Verwaltung erheblicher Vermögenswerte ankommt. Gleichzeitig gewährleistet ihr Einsatz, dass Pflichtteilsberechtigte korrekt ausgezahlt und alle Anordnungen und Auflagen des Erblassers vollständig umgesetzt werden.
Rechtsanwalt Symann wurde als Testamentsvollstrecker von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) zertifiziert, ist als Fachanwalt für Erbrecht mit allen juristischen Aspekten genau vertraut und kann langjährige Erfahrung mit Testamentsvollstreckung vorweisen.