Aufhebungsvertrag wegen Mobbing: Sperrzeit vermeiden – so geht’s

Wer sich am Arbeitsplatz gemobbt fühlt oder in einen belastenden Konflikt verwickelt ist, sieht einen Aufhebungsvertrag oft als Ausweg. Die Angst davor, anschließend kein Arbeitslosengeld zu erhalten, hält viele Betroffene davon ab, zu unterschreiben. Tatsächlich löst der Abschluss eines Aufhebungsvertrags grundsätzlich eine zwölfwöchige Sperrzeit aus, weil die Agentur für Arbeit darin eine freiwillige Arbeitsaufgabe sieht. Diese Sperrzeit tritt aber nicht ein, wenn Sie für den Abschluss des Aufhebungsvertrags einen wichtigen Grund hatten – und genau darum geht es in diesem Beitrag: Was muss ein wichtiger Grund bei Mobbing und belastenden Arbeitsbedingungen leisten, wie dokumentieren Sie ihn richtig und welche Meldepflichten müssen Sie unabhängig davon unbedingt beachten?

Kurz zusammengefasst

Wer wegen Mobbing oder massiver Konflikte einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, verliert nicht automatisch seinen Arbeitslosengeldanspruch. Die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 SGB III tritt nur ein, wenn kein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Sie als Arbeitnehmer tragen die Beweislast dafür, dass die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar war. Ohne Dokumentation – etwa ein Mobbing-Tagebuch, Beschwerden beim Arbeitgeber, ärztliche Atteste – wird der wichtige Grund regelmäßig scheitern. Die arbeitsuchende Meldung bei der Agentur für Arbeit muss spätestens drei Monate vor Beendigung, bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen erfolgen; ein Verstoß kostet unabhängig vom wichtigen Grund eine Woche Sperrzeit.

Warum ein Aufhebungsvertrag überhaupt eine Sperrzeit auslösen kann

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Aus Sicht der Arbeitsförderung haben Sie damit selbst einen wesentlichen Beitrag zur Beendigung Ihrer Beschäftigung geleistet – unabhängig davon, wer die Idee zum Vertrag hatte. Das Gesetz sieht darin ein versicherungswidriges Verhalten: Sie haben Ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt, wenn Sie keine Anschlussstelle in Aussicht hatten. Die Folge ist eine Sperrzeit von grundsätzlich zwölf Wochen, in der das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer um die Tage der Sperrzeit.

Wichtig ist das Verständnis der Systematik: Der Sperrzeittatbestand und die Ausnahme greifen nacheinander. Zuerst stellt die Agentur für Arbeit fest, dass Sie das Beschäftigungsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag gelöst haben. Erst dann prüft sie, ob ein wichtiger Grund vorlag. Liegt ein solcher Grund vor, entfällt die Sperrzeit vollständig – es gibt keine reduzierte Sperrzeit „auf halber Stufe“. Es entscheidet sich also alles bei der Frage: War es Ihnen zuzumuten, im Arbeitsverhältnis zu bleiben?

Wann Mobbing als wichtiger Grund anerkannt wird

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Das ist bei ernsthaftem Mobbing anerkannt: Systematische Anfeindungen, Schikanen oder bewusste Ausgrenzung über einen längeren Zeitraum können die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar machen. Ebenso können gesundheitliche Folgen – etwa eine ärztlich attestierte psychische Erkrankung infolge der Arbeitssituation – einen wichtigen Grund begründen, wenn die Tätigkeit Ihnen gesundheitlich nicht mehr zuzumuten ist.

Der entscheidende Stolperstein liegt in der Abgrenzung. Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass Arbeitnehmer den Begriff Mobbing zu weit fassen: nicht gewürdigte Arbeitsleistung, berechtigte Kritik des Vorgesetzten an Fehlern, eine einmalige ungerechte Behandlung oder allgemeine Unzufriedenheit mit dem Betriebsklima reichen nicht aus. Auch dauerhafte Störungen der Zusammenarbeit zwischen zwei Kollegen – ein erheblicher Konflikt ohne systematisches Angriffsverhalten – genügen regelmäßig nicht, wenn beide Seiten keinen Anspruch darauf haben, miteinander auszukommen. Die Versichertengemeinschaft soll nicht das Risiko für zerrüttete persönliche Beziehungen tragen.

Beachten Sie außerdem: Ein wichtiger Grund kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn Sie vorher versucht haben, die Situation zu lösen. Wer sich nie beim Arbeitgeber beschwert, keine Gesprächstermine wahrgenommen oder angefragt hat, sondern direkt unterschreibt, wird schwer damit durchdringen, dass kein milderes Mittel offenstand. Die Agentur für Arbeit – und im Streitfall das Sozialgericht – fragt stets: Warum wurde die Zusammenarbeit nicht mit den vorhandenen innerbetrieblichen Möglichkeiten noch einmal versucht?

Die Beweislast liegt bei Ihnen – und sie wird oft unterschätzt

Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt dieses gesamten Themas. Nach § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III müssen Sie die Tatsachen, die den wichtigen Grund belegen, darlegen und nachweisen. Die Agentur für Arbeit muss Ihnen nicht nachweisen, dass alles halb so schlimm war – umgekehrt: Ohne belegbare Vorfälle gilt der Aufhebungsvertrag als freie Arbeitsaufgabe.

Aus unserer anwaltlichen Praxis bei der Prüfung solcher Fälle achten wir deshalb vor allem auf die Frage, ob sich das Vorbringen überhaupt belegen lässt. Anzuraten ist eine lückenlose Dokumentation, die Sie idealerweise schon während des Geschehens aufbauen:

Ein Kalender oder Tagebuch, in dem jedes einzelne Ereignis mit Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligten und Zeugen festgehalten ist – nicht erst rückblickend, sondern möglichst zeitnah, da zeitnahe Aufzeichnungen erheblich glaubwürdiger sind.

Beweismittel: E-Mails, Chatverläufe, abwertende Bewertungsbögen oder die dokumentierte Vorenthaltung von Informationen.

Beschwerden an den Arbeitgeber oder den Betriebsrat, aus denen hervorgeht, dass Sie sich gewehrt und Abhilfe verlangt haben – idealerweise schriftlich mit dokumentiertem Zugang.

Ärztliche Bescheinigungen oder Atteste über gesundheitliche Auswirkungen, insbesondere psychische Erkrankungen. Wenn ein Arzt oder Psychotherapeut bescheinigt, dass die Fortführung der Beschäftigung Ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet, ist das oft das stärkste Beweismittel überhaupt.

Ein weiterer Punkt, der leicht übersehen wird: Sprechen Sie vor der Unterschrift mit der Agentur für Arbeit. Wer sich dort arbeitsuchend meldet und die Situation offen schildert, hat nicht nur die Meldepflicht erfüllt, sondern schafft auch ein Dokument der Verhältnismäßigkeit seines Verhaltens.

So läuft das Verfahren bei der Agentur für Arbeit ab

Nach der Antragstellung erhalten Sie in der Regel einen Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus; schildern Sie das Mobbing konkret mit Daten und Begebenheiten, nicht nur pauschal. Reichen Sie die Nachweise gleich mit ein, soweit vorhanden. Die Agentur entscheidet dann durch Bescheid, ob eine Sperrzeit verhängt wird.

Wird eine Sperrzeit festgesetzt, ist das nicht das Ende: Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen, und danach der Weg zum Sozialgericht offen. In einem solchen Verfahren werden die Gesundheitsstörungen und die Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung regelmäßig durch ein Sachverständigengutachten geklärt. Die Aussichten hängen dabei fast vollständig von der Beweislage ab – das unterstreicht noch einmal, wie entscheidend die Dokumentation ist.

Zur Klarstellung der häufigsten Missverständnisse: Auch bei einer wirksam verhängten Sperrzeit verlieren Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch nicht endgültig – er ruht nur für die Dauer der Sperrzeit, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um diese Tage. Sollten Sie im Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhalten haben, kann diese überdies unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Ruhen des Anspruchs führen, wenn sie einen halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr übersteigt; das ist rechtlich von der Sperrzeit zu unterscheiden und sollte bei der Vertragsgestaltung mitbedacht werden.

Diese Meldepflicht gilt unabhängig vom wichtigen Grund

Ganz gleich, wie gut Ihre Nachweise sind: Die Meldung bei der Agentur für Arbeit hat ihre eigene Frist, und ihre Versäumnis zieht eine eigene Sperrzeit nach sich. Nach § 38 Abs. 1 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Ist der Beendigungstermin erst kurzfristig bekannt geworden, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Diese Pflicht besteht sogar dann, wenn Sie rechtlich gegen die Beendigung vorgehen – etwa mit einer Kündigungsschutzklage.

Wichtig: Die Meldung ist arbeitsuchend, nicht arbeitslos. Sie können und sollen sich melden, während das Arbeitsverhältnis noch läuft. Die Meldung löst keine Nachteile aus; sie schützt Sie. Bei einer verspäteten Meldung droht eine einwöchige Sperrzeit, die von der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe getrennt daneben tritt und auch durch einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag nicht abgedeckt ist. Wer in München arbeitet, kann die Arbeitsuchendmeldung persönlich bei der Agentur für Arbeit München vornehmen oder online abgeben – auf den Zeitpunkt kommt es an, nicht auf die Form.

Was Sie vor der Unterschrift noch bedenken sollten

Der Aufhebungsvertrag selbst ist häufig vom Arbeitgeber vorformuliert und kann Regelungen enthalten, die über die Sperrzeit hinaus Nachteile schaffen – etwa Ausgleichsklauseln, die auch Ansprüche aus dem Mobbinggeschehen, wie mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, erlöschen lassen. Deshalb gilt: Lassen Sie den Vertrag vorab prüfen. Wenn Ihnen an der Abfindung etwas geboten wird, ist das kein Grund, vorschnell zu unterschreiben; die Frage der Sperrzeit sollte gemeinsam mit den übrigen Vertragsbedingungen betrachtet werden. In manchen Konstellationen ist es auch strategisch klüger, eine Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten, weil diese – anders als der Aufhebungsvertrag – die Sperrzahlfreiheit fast nie in Frage stellt.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie wegen Mobbing oder eines ausweglosen Konflikts über einen Aufhebungsvertrag nachdenken oder Ihnen bereits einer vorliegt, sollte die Frage der Sperrzeit vor der Unterschrift geklärt sein – nachträglich lässt sie sich kaum noch beeinflussen. Wir prüfen bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gemeinsam mit Ihnen, ob in Ihrer Situation ein wichtiger Grund tragfähig dokumentiert werden kann, wie Sie sich fristgerecht arbeitsuchend melden und ob der vorgelegte Aufhebungsvertrag noch verhandlungsfähig ist. Sprechen Sie uns an, bevor Sie unterschreiben.

Vorheriger Beitrag
Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen: Sperrzeit vermeiden
Nächster Beitrag
Aufhebungsvertrag wegen Umzug zum Ehepartner: Sperrzeit & Nachweise

Ich helfe Ihnen deutschlandweit. Nehmen Sie gleich Kontakt auf

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fabian Symann: Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Erbrecht
  • Offene und ehrliche Aufklärung über realistische Erfolgschancen
  • Klare und verständliche Vermittlung von komplexem Fachwissen
  • Kompetent, verhandlungserfahren und durchsetzungsstark
  • Ihr zuverlässiger Partner für alle arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Belange

Sie brauchen meine Hilfe? Schreiben Sie mir!

Name