Wer eine Kündigung erhalten hat und sich dagegen wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Viele Arbeitnehmer fragen sich in dieser Situation, ob sie diese Klage auch ohne anwaltliche Hilfe selbst einreichen können. Die kurze Antwort: Ja, in der ersten Instanz besteht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Arbeitnehmer können den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen. Ob das jedoch sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab – und die praktischen Risiken sollten nicht unterschätzt werden.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang – Arbeitnehmer können eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich selbst einreichen und den Rechtsstreit selbst führen. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung und muss auch ohne Anwalt unbedingt eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist im Kündigungsschutzverfahren regelmäßig anwaltlich vertreten, was zu einem strukturellen Ungleichgewicht führen kann. Im Gütetermin nach § 54 ArbGG werden bereits entscheidende Weichen gestellt – häufig endet das Verfahren hier durch Vergleich. Bei Bedürftigkeit kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, im Rahmen derer ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Ab der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht besteht zwingend Anwaltszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG).
Grundsätzlich dürfen Sie sich im Kündigungsschutzverfahren selbst vertreten
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG können die Parteien vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Ein Anwaltszwang besteht in der ersten Instanz nicht. Das bedeutet: Als Arbeitnehmer können Sie Ihre Kündigungsschutzklage selbst beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen, ohne dass Sie dafür zwingend einen Rechtsanwalt benötigen. Sie können auch die weiteren Schriftsätze selbst verfassen und in den Terminen persönlich auftreten.
Das Gesetz ermöglicht dies bewusst, um den Zugang zum Arbeitsgericht niedrigschwellig zu gestalten. Auch die Kostenstruktur der ersten Instanz unterstützt diese Möglichkeit: Nach § 12a Abs. 1 ArbGG trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst – unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert. Wer also keinen Anwalt beauftragt, hat insoweit keine Anwaltskosten zu tragen. Das kann auf den ersten Blick attraktiv wirken, insbesondere wenn die finanziellen Mittel knapp sind.
Allerdings bedeutet die formale Möglichkeit der Selbstvertretung nicht, dass sie in jedem Fall empfehlenswert ist. Kündigungsschutzverfahren sind rechtlich anspruchsvoll, und der Gegenseite – also dem Arbeitgeber – steht in der Regel ein erfahrener Rechtsanwalt oder Verbandsvertreter zur Seite. Die Frage ist daher weniger, ob man ohne Anwalt klagen darf, sondern ob man es tun sollte.
Die dreiwöchige Klagefrist – auch ohne Anwalt unbedingt einzuhalten
Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten.
Diese Frist gilt unabhängig davon, ob Sie sich anwaltlich vertreten lassen oder nicht. Wer ohne Anwalt klagen möchte, muss die Frist selbst aktiv einhalten. Das bedeutet: Die Klage muss rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Die genaue Bestimmung des Zugangszeitpunkts der Kündigung kann im Einzelfall bereits schwierig sein – etwa wenn die Kündigung per Post versandt wurde oder im Briefkasten lag. Hier beginnt die Frist nicht notwendigerweise mit dem Poststempel, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Briefkasteninhalt tatsächlich Kenntnis erlangen konnten.
Wenn Sie die Klage selbst einreichen möchten, können Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden. Diese hilft bei der Aufnahme der Klage. Allerdings leistet die Rechtsantragsstelle keine rechtliche Beratung – sie unterstützt lediglich bei der formalen Einreichung. Die inhaltliche Begründung der Klage müssen Sie selbst erarbeiten.
Aus anwaltlicher Praxis wissen wir, dass gerade die fristgerechte Klageerhebung eine der häufigsten Fehlerquellen ist. Arbeitnehmer verschätzen sich bei der Fristberechnung, warten auf eine Reaktion des Arbeitgebers oder hoffen auf eine außergerichtliche Einigung – und versäumen dabei die drei Wochen. Sobald die Frist abgelaufen ist, ist eine nachträgliche Anfechtung der Kündigung in der Regel nicht mehr möglich.
Was im Gütetermin passiert und warum dieser Termin entscheidend sein kann
Das Kündigungsschutzverfahren beginnt nach Klageerhebung mit dem sogenannten Gütetermin (§ 54 Abs. 1 ArbGG). In Kündigungsschutzverfahren soll dieser Termin nach § 61a Abs. 2 ArbGG innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Der Gütetermin findet vor dem Vorsitzenden Richter allein statt, ohne die ehrenamtlichen Richter.
Im Gütetermin erörtert der Vorsitzende das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien und versucht, eine gütliche Einigung zu erreichen. In der Praxis endet die überwiegende Zahl der Kündigungsschutzverfahren bereits in diesem Termin – meist durch einen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet und das Arbeitsverhälis gegen eine Abfindung aufgelöst wird. Der Richter unterbreitet dabei häufig einen Vergleichsvorschlag, der sich an einer Faustformel orientiert, aber je nach Erfolgsaussicht der Klage variieren kann.
Für einen Arbeitnehmer ohne anwaltliche Vertretung birgt dieser Termin erhebliche Risiken. Der Vorsitzende Richter ist verpflichtet, das Streitverhältnis umfassend zu erörtern und Hinweise zu geben. Er ist aber nicht der Anwalt einer Partei. Er muss nicht darauf hinweisen, welche Argumente der Arbeitnehmer noch vortragen könnte oder welche prozessualen Schritte im eigenen Interesse sinnvoll wären. Ein Arbeitnehmer, der die rechtlichen Zusammenhänge nicht vollständig durchschaut, kann in diesem Termin Entscheidungen treffen, die er im Nachhinein bereut – etwa einen Vergleich abschließen, der wirtschaftlich ungünstiger ausfällt als ein möglicher Prozessgewinn.
Aus unserer anwaltlichen Praxis lässt sich zudem beobachten, dass der Arbeitgeber im Gütetermin regelmäßig durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, der den Sachverhalt bereits strukturiert dargelegt hat und gezielt auf eine für den Arbeitgeber günstige Lösung hinarbeitet. Der Arbeitnehmer, der sich selbst vertritt, steht dem ohne vergleichbare Vorbereitung gegenüber. Dieses Ungleichgewicht wird im Gütetermin besonders spürbar, weil hier oft in kurzer Zeit weitreichende Entscheidungen getroffen werden.
Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist – ein strukturelles Ungleichgewicht
Der Arbeitgeber ist in Kündigungsschutzverfahren fast immer anwaltlich vertreten. Das ist nicht verwunderlich, denn für Unternehmen geht es um erhebliche finanzielle und rechtliche Interessen. Der Arbeitgeberanwalt kennt das Verfahrensrecht, weiß, welche Argumente prozessual relevant sind und welche nicht, und kann den Ablauf strategisch steuern.
Ein Arbeitnehmer, der sich selbst vertritt, muss nicht nur die materiell-rechtlichen Fragen der Kündigung beurteilen, sondern auch die prozessualen Regeln beherrschen: Welche Anträge müssen gestellt werden? Welche Fristen sind einzuhalten? Wie muss der Sachvortrag strukturiert sein, um im Kammertermin zu überzeugen? Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber Einwendungen erhebt, die man rechtlich nicht einordnen kann?
Praktisch besonders relevant ist, dass der Vorsitzende Richter im Gütetermin zwar Hinweise geben muss, aber nicht verpflichtet ist, eine Partei an die Hand zu nehmen. Wenn der Arbeitnehmer einen Vergleichsvorschlag des Gerichts erhält, muss er selbst beurteilen können, ob dieser Vorschlag für ihn wirtschaftlich und rechtlich vorteilhaft ist. Ohne juristische Erfahrung ist das eine schwierige Aufgabe.
Prozesskostenhilfe: Wann ein Anwalt beigeordnet werden kann
Wenn Sie die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten nach § 11a ArbGG auch in Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Voraussetzung ist, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung rechtfertigen.
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Da der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren regelmäßig anwaltlich vertreten ist, liegt die Voraussetzung der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite häufig vor. Zudem wird ein Kündigungsschutzverfahren als schwieriges Verfahren eingestuft, bei dem eine Anwaltsbeiordnung in der Regel geboten ist.
Das bedeutet: Auch bei knappen finanziellen Mitteln muss nicht auf anwaltliche Vertretung verzichtet werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann zusammen mit der Klage eingereicht werden. Wichtig ist jedoch, dass die Klage unbedingt innerhalb der dreiwöchigen Frist eingereicht werden muss – unabhängig davon, ob über den Prozesskostenhilfeantrag bereits entschieden wurde. Eine Klage unter der Bedingung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, ist nicht zulässig und wahrt die Frist nicht.
Ab der Berufung ist ein Anwalt zwingend erforderlich
Wer in erster Instanz ohne Anwalt klagt und verliert, muss sich im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 ArbGG). In der zweiten Instanz besteht Vertretungszwang. Das bedeutet, dass spätestens ab dem Berufungsverfahren ein Rechtsanwalt mandatiert werden muss.
Das kann problematisch sein, wenn der Arbeitnehmer in erster Instanz prozessual bereits Fehler gemacht hat, die sich in der Berufung nicht mehr korrigieren lassen. Der Berufungsanwalt ist an den Sachvortrag gebunden, der in erster Instanz gemacht wurde. Was in erster Instanz nicht vorgetragen wurde, kann in der Berufung oft nicht mehr nachgeholt werden. Wer also in erster Instanz ohne Anwalt auftritt und entscheidende Argumente oder Beweisanträge übersieht, kann diese Versäumnisse in der nächsten Instanz möglicherweise nicht mehr ausgleichen.
Worauf es in der Praxis besonders ankommt
In der anwaltlichen Beratung zeigt sich regelmäßig, dass Arbeitnehmer die Bedeutung des Gütetermins unterschätzen. Viele gehen davon aus, dass es sich um eine Art Vorbesprechung handelt, in der noch nichts entschieden werden muss. Tatsächlich werden hier aber häufig Vergleiche geschlossen, die das Verfahren beenden und auf die ein Arbeitnehmer sich im Nachhinein nur schwer wieder herausbewegen kann. Ein widerruflicher Vergleich bietet zwar die Möglichkeit des Widerrufs innerhalb einer Woche, aber auch das erfordert rechtliches Wissen und rechtzeitiges Handeln.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Die Klageschrift legt den Streitgegenstand fest. Wer als Laie die Klage selbst formuliert, riskiert, dass der Klageantrag unpräzise oder unvollständig ist. Ein zu eng gestellter Antrag kann dazu führen, dass bestimmte Unwirksamkeitsgründe der Kündigung nicht mehr geltend gemacht werden können. Umgekehrt kann ein zu weit gefasster Antrag prozessuale Nachteile bringen. Aus anwaltlicher Sicht ist die sorgfältige Formulierung des Klageantrags einer der wichtigsten Schritte im gesamten Verfahren.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält Anfang März eine schriftliche Kündigung. Er reicht selbst eine Klage ein, formuliert den Antrag aber so, dass er nur die Sozialwidrigkeit der Kündigung rügt. Später stellt sich heraus, dass auch die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft war. Da dieser Punkt in der Klage nicht erwähnt wurde, kann es schwierig werden, ihn noch in das Verfahren einzuführen – insbesondere, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, dass die Klagefrist für diesen Gesichtspunkt abgelaufen ist.
So gehen Sie vor, wenn Sie zunächst ohne Anwalt klagen
Wenn Sie sich entscheiden, die Kündigungsschutzklage zunächst selbst einzureichen, sollten Sie folgende Schritte beachten:
Notieren Sie sofort den Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Die dreiwöchige Frist beginnt mit diesem Tag. Reichen Sie die Klage rechtzeitig beim zuständigen Arbeitsgericht ein – lassen Sie sich nicht auf Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ein, die die Frist gefährden könnten. Wenden Sie sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts, wenn Sie Hilfe bei der formalen Einreichung benötigen. Legen Sie eine Kopie der Kündigung und Ihres Arbeitsvertrags bei. Formulieren Sie in der Klage deutlich, dass Sie sich gegen die Kündigung wenden und festgestellt haben möchten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Unterschreiben Sie keine Vergleichsvorschläge im Gütetermin, bevor Sie nicht rechtlich geprüft haben, ob der Vorschlag für Sie vorteilhaft ist. Beantragen Sie gleichzeitig mit der Klage Prozesskostenhilfe, wenn Sie finanziell bedürftig sind.
Bei einer Kündigung sollten Arbeitnehmer die Klagefrist ernst nehmen
Die dreiwöchige Klagefrist ist die wichtigste Frist im gesamten Kündigungsschutzverfahren. Ob Sie sich anwaltlich vertreten lassen oder nicht – diese Frist müssen Sie unbedingt einhalten. Die formale Möglichkeit, ohne Anwalt zu klagen, ist ein wichtiges Recht. Sie sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Kündigungsschutzverfahren rechtlich anspruchsvoll sind und der Arbeitgeber in der Regel professionell vertreten wird. Wer die Klagefrist versäumt, riskiert, dass die Kündigung endgültig wirksam wird (§ 7 KSchG). Wer die Klage zwar rechtzeitig einreicht, aber prozessual Fehler macht, kann im weiteren Verlauf erhebliche Nachteile erleiden.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, ob Sie selbst klagen sollten oder anwaltliche Unterstützung benötigen, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und den möglichen nächsten Schritten.