Wer eine Kündigung erhält und bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, fragt sich häufig, ob sich eine Kündigungsschutzklage überhaupt noch rechnet. Die kurze Antwort: Ja, das kann sie – aber die Ausgangslage verändert sich durch den neuen Job erheblich. Die dreiwöchige Klagefrist gilt unabhängig davon, ob Sie bereits eine neue Beschäftigung begonnen haben. Ob sich eine Klage wirtschaftlich und prozessual lohnt, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab: der Höhe des Annahmeverzugslohns, der Frage, ob Sie zum alten Arbeitgeber zurückkehren möchten, und der Vergleichsstrategie, die sich aus der neuen Situation ergibt.
Was Arbeitnehmer in dieser Situation wissen sollten
Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG gilt auch, wenn Sie bereits eine neue Stelle haben – sie wird durch den neuen Arbeitsvertrag nicht unterbrochen oder verlängert. Haben Sie gegen die Kündigung geklagt und gewinnen, können Sie nach § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils wählen, ob Sie zum alten Arbeitgeber zurückkehren oder beim neuen bleiben. Das Gehalt aus der neuen Stelle wird auf den Annahmeverzugslohn nach § 11 KSchG angerechnet – allerdings nur insoweit, als es tatsächlich verdient wird oder böswillig unterlassen wurde. Statt zurückzukehren, können Sie nach § 9 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung beantragen, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht zuzumuten ist. Der neue Arbeitgeber erfährt von der Klage grundsätzlich nicht, es sei denn, Sie informieren ihn selbst oder das Verfahren wird öffentlich.
Gilt die 3-Wochen-Frist auch, wenn ich schon einen neuen Job habe?
Ja, die Frist ist absolut. Wenn Sie eine schriftliche Kündigung erhalten haben und das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das gilt unabhängig davon, ob Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Stelle haben, eine solche suchen oder sich gar nicht erst bewerben wollen. Die Frist wird durch keinen Umstand verlängert – auch nicht durch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie rechtlich fehlerhaft war. Das bedeutet: Selbst wenn Sie eigentlich gute Chancen gehabt hätten, die Kündigung vor Gericht zu Fall zu bringen, verlieren Sie diese Möglichkeit, wenn Sie die drei Wochen verstreichen lassen. Der neue Job ändert daran nichts.
Aus anwaltlicher Sicht ist dies ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig zu Problemen führt. Arbeitnehmer, die schnell eine neue Stelle finden, neigen dazu, die alte Kündigung als erledigt abzuhaken und sehen keinen Anlass mehr für eine Klage. Das kann teuer werden, wie die folgenden Abschnitte zeigen.
Was passiert mit dem Annahmeverzugslohn, wenn ich arbeite?
Der Annahmeverzugslohn ist einer der wichtigsten Gründe, warum sich eine Kündigungsschutzklage auch mit neuer Stelle lohnen kann. Wenn die Kündigung unwirksam war, hat der Arbeitgeber die Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nachzuahlen, in der er die Arbeitsleistung nicht angenommen hat – das ist der sogenannte Annahmeverzug nach § 615 BGB.
Haben Sie in dieser Zeit bereits eine neue Arbeitsstelle, müssen Sie sich das dort verdiente Gehalt auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen. Das regelt § 11 KSchG als spezielle Vorschrift für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung fortbesteht. Die Anrechnung bedeutet: Sie erhalten vom alten Arbeitgeber nur die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Gehalt. Verdienen Sie in der neuen Stelle mehr als im alten Arbeitsverhältnis, entfällt der Annahmeverzugslohnanspruch für den betreffenden Zeitraum. Verdienen Sie weniger, erhalten Sie die Differenz.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient beim alten Arbeitgeber 3.500 Euro brutto im Monat. Er findet ab dem 1. des Folgemonats eine neue Stelle mit 2.800 Euro brutto. Gewinnt er die Kündigungsschutzklage, kann er für die Zeit ab Beginn der neuen Tätigkeit die Differenz von 700 Euro als Annahmeverzugslohn verlangen.
Zusätzlich zur Anrechnung des tatsächlich verdienten Gehalts prüfen Arbeitgeber häufig, ob der Arbeitnehmer böswillig unterlassenen Verdienst erzielt hat. Das bedeutet: Hätte der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit aufnehmen können und hat er dies ohne rechtfertigenden Grund unterlassen, wird auch dieser hypothetische Verdienst angerechnet. Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass Arbeitgeber hier oft versuchen, dem Arbeitnehmer Stellenangebote zuzuleiten und ihn in die Beweispflicht für seine Bewerbungsbemühungen zu drängen. Wer hier nicht sorgfältig dokumentiert, riskiert Kürzungen des Annahmeverzugslohnanspruchs.
Kann ich wählen, wo ich arbeite, wenn ich den Prozess gewinne?
Ja. Wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht, haben Sie nach § 12 KSchG ein Wahlrecht. Voraussetzung ist, dass Sie vor Rechtskraft des Urteils ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sind – der Vertrag muss also vor dem Zeitpunkt geschlossen worden sein, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ob Sie die neue Arbeit bereits angetreten haben, ist dagegen nicht entscheidend.
Das Wahlrecht ermöglicht es Ihnen, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verweigern. Mit dem Zugang dieser Erklärung erlischt das alte Arbeitsverhältnis. Sie bleiben dann bei Ihrem neuen Arbeitgeber.
Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, erhalten Sie entgangenen Verdienst nur noch für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis. Auch hier gilt die Anrechnungsregelung des § 11 KSchG entsprechend. Das bedeutet praktisch: Wenn Sie die neue Stelle bereits kurz nach der Kündigung angetreten haben, kann der Annahmeverzugslohnanspruch trotzdem noch beträchtlich sein, wenn zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem Beginn der neuen Stelle Zeit vergangen ist.
Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Das Wahlrecht nach § 12 KSchG entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis durch Urteil für fortbestehend erklärt wird. Wird das Arbeitsverhältnis stattdessen nach § 9 KSchG durch gerichtliche Auflösung beendet, gibt es kein Wahlrecht – dann ist das Arbeitsverhältnis ohnehin aufgelöst.
Auflösung statt Rückkehr: § 9 KSchG als Alternative
Wenn Sie die Kündigungsschutzklage gewinnen, aber nicht zum alten Arbeitgeber zurückkehren möchten, haben Sie eine weitere Möglichkeit: den Auflösungsantrag nach § 9 KSchG. Dieser Antrag kann vom Arbeitnehmer gestellt werden, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Das Gericht löst dann das Arbeitsverhältnis durch Urteil auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung.
Für Arbeitnehmer mit neuer Stelle ist dieser Weg oft die sinnvollste Option. Sie müssen nicht zum alten Arbeitgeber zurückkehren, erhalten aber dennoch eine Abfindung. Die Voraussetzung ist, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt und Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Auflösungsantrag kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Das gibt Flexibilität: Sie können zunächst abwarten, wie sich der Prozess entwickelt, und den Antrag gegebenenfalls später in den Prozess einführen.
Aus anwaltlicher Sicht ist besonders relevant, dass der Arbeitgeber ebenfalls einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG stellen kann, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag aber nicht allein damit begründen, dass Sie eine neue Stelle gefunden haben oder dass er Ihren Arbeitsplatz zwischenzeitlich anders besetzt hat. Das ist ein wichtiger Punkt, weil Arbeitgeber in der Praxis gelegentlich versuchen, die Auflösung als Druckmittel einzusetzen.
Wie sich die neue Stelle auf Vergleichsverhandlungen auswirkt
In den meisten Kündigungsschutzverfahren kommt es zu einem Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst wird. Die neue Arbeitsstelle hat auf diese Verhandlungen durchaus Einfluss – allerdings nicht unbedingt in die Richtung, die Arbeitnehmer oft vermuten.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine neue Stelle automatisch bedeutet, dass die Abfindung sinkt. Richtig ist: Die Abfindungshöhe orientiert sich primär an der rechtlichen Stärke der Kündigungsschutzklage und dem wirtschaftlichen Druck, der durch den Annahmeverzugslohn entsteht. Wenn der Arbeitgeber befürchten muss, den Prozess zu verlieren und erhebliche Verzugslohnansprüche nachzahlen zu müssen, erhöht das den finanziellen Anreiz für einen Vergleich – auch wenn der Arbeitnehmer bereits anderweitig verdient.
Allerdings kann der Arbeitgeber die sogenannte Rücknahme der Kündigung als taktisches Instrument einsetzen. Die Rücknahme ist rechtlich ein Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Lehnt der Arbeitnehmer ab, obwohl ihm die Fortsetzung zumutbar ist, müssen sich die Annahmeverzugslohnansprüche ab dem Zeitpunkt der Ablehnung möglicherweise anrechnen lassen. In der anwaltlichen Beratungspraxis zeigt sich, dass Arbeitgeber dieses Instrument gezielt einsetzen, wenn sie wissen, dass der Arbeitnehmer eine neue Stelle hat und nicht zurückkehren möchte. Der Arbeitgeber kalkuliert, dass der Arbeitnehmer das Rücknahmeangebot ablehnt, und nutzt dies, um den finanziellen Druck auf den Arbeitnehmer in den Vergleichsverhandlungen zu erhöhen.
Praktisch besonders relevant ist daher, wie auf ein solches Rücknahmeangebot reagiert wird. Eine vorschnelle Ablehnung kann die Verhandlungsposition schwächen. Hier kommt es darauf an, die konkreten Umstände sorgfältig zu prüfen: Ist die angebotene Tätigkeit tatsächlich dieselbe? Sind die Bedingungen unverändert? Gibt es Gründe, die eine Rückkehr unzumutbar machen?
Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und bereits eine neue Stelle gefunden haben oder suchen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Notieren Sie sich sofort den Zugangstag der Kündigung und markieren Sie sich die Frist, drei Wochen nach diesem Datum. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie sich auf Stellensuche befinden oder einen neuen Vertrag aushandeln. Warten Sie nicht ab, bis die neue Stelle unterschrieben ist – die drei Wochen können verstreichen, bevor Sie es bemerken.
Sichern Sie alle Unterlagen: den Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und die Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Wenn Sie bereits eine neue Stelle haben, dokumentieren Sie den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Beginn der Tätigkeit. Diese Informationen sind für die spätere Berechnung des Annahmeverzugslohns und die Prüfung des Wahlrechts nach § 12 KSchG wichtig.
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag und keine Erklärung, die Sie vom alten Arbeitgeber erhalten, ohne diese vorher prüfen zu lassen. Auch wenn Sie eine neue Stelle haben, kann der Verzicht auf Rechte aus dem alten Arbeitsverhältnis erhebliche finanzielle Nachteile haben – insbesondere, wenn dadurch Annahmeverzugslohnansprüche oder Abfindungsansprüche entfallen.
Holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie dem alten Arbeitgeber mitteilen, dass Sie eine neue Stelle gefunden haben. Aus taktischer Sicht kann es vorteilhaft sein, diese Information zurückzuhalten, bis die rechtliche Position geklärt ist.
Beim alten Arbeitgeber bleiben oder nicht – die Entscheidung richtig treffen
Die Entscheidung, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, obwohl Sie eine neue Stelle haben, hängt von mehreren Faktoren ab. Die wichtigste Frage ist nicht, ob Sie zurückkehren möchten, sondern ob die Kündigung rechtlich angreifbar ist und welche finanziellen Ansprüche sich daraus ergeben können. Der Annahmeverzugslohn kann auch mit neuer Stelle beträchtlich sein, insbesondere wenn das alte Gehalt höher war als das neue. Das Wahlrecht nach § 12 KSchG gibt Ihnen die Flexibilität, sich erst nach Abschluss des Verfahrens zu entscheiden. Und der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG bietet einen Weg, eine Abfindung zu erzielen, ohne zum alten Arbeitgeber zurückkehren zu müssen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt – mit oder ohne neue Stelle –, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Da die dreiwöchige Klagefrist auch bei bereits bestehendem neuen Arbeitsverhältnis unverrückbar gilt, sollte die rechtliche Prüfung so bald wie möglich nach Erhalt der Kündigung erfolgen.